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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1980, Az.: BVerwG 1 CB 138.80

Öffentliches Interesse für ein Einbürgerungsermessen; Einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.10.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 CB 138.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 17977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 15.08.1977 - AZ: 4 VG A 53/76
OVG Niedersachsen - 21.05.1980 - AZ: 11 OVG A 22/80

Fundstellen

  • DokBer A 1981, 25
  • InfoAuslR 1981, 81

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Mai 1980 wird zurückgewiesen.

Die Revision gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung auf die innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

1.

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art werden in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.

4

a)

Der Kläger hält zunächst die Frage für klärungsbedürftig, ob bei der Ermessensentscheidung über die Einbürgerung gemäß § 8 Abs. 1 RuStAG allein das staatliche Interesse maßgeblich ist (Beschwerdeschrift S. 7 f.). Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach ist bei der Ausübung des grundsätzlich weiten Ermessens allein darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht; die Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob die Einbürgerung des Bewerbers nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten erwünscht ist, ohne daß es sich dabei um eine Abwägung der persönlichen Interessen des Bewerbers mit den Interessen des Staates handelte (BVerwGE 49, 44 [46], Urteil vom 9. Dezember 1975 - BVerwG 1 C 40.71 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 6; Beschlüsse vom 10. April 1978 - BVerwG 1 B 100.78-, vom 27. April 1978 - BVerwG 1 B 103.78 -). Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlaß, diese Frage in einem Revisionsverfahren erneut zu behandeln. Es versteht sich von selbst und erfordert keine revisionsgerichtliche Klarstellung, daß die Behörden bei jeder Ermessensbetätigung vorrangiges Recht zu beachten haben und folglich keine Entscheidungen treffen dürfen, die mit verfassungsrechtlichen Schutzgeboten unvereinbar wären (Beschluß vom 5. August 1980 - BVerwG 1 B 793.80 -). Ob bei der Einbürgerung zu beachtende gesetzliche Wohlwollensgebote (BVerwGE 49, 44 [47]) dahin zu verstehen sind, daß die jeweils geschützten Belange als persönliche Interessen der Einbürgerungsbewerber oder als Teil der staatlichen Interessen mit (anderen) staatlichen Interessen abzuwägen sind, begründet keinen entscheidungserheblichen Unterschied. Bereits deswegen rechtfertigt diese Frage entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht die Zulassung der Revision.

5

b)

Auch die Ausführungen des Klägers darüber, ob bei der Entscheidung über die Einbürgerung davon ausgegangen werden darf, daß die Bundesrepublik Deutschland kein Einwanderungsland (Beschwerdeschrift S. 8) sei, machen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat nämlich hierauf nicht tragend abgestellt. Es hat die Klage aus anderen Erwägungen für unbegründet erachtet. Abgesehen davon läßt sich die Rechtmäßigkeit dieses Ermessensgrundsatzes (Nr. 2.3 der Einbürgerungsrichtlinien, GMBl. 1978, 16) nicht schon deswegen in Zweifel ziehen, weil tatsächlich Einwanderungen stattgefunden haben. Nach der Richtlinie soll von der Ermessensermächtigung des § 8 Abs. 1 RuStAG nur in begründeten Einzelfällen Gebrauch gemacht werden. Die Ermächtigung soll nicht dazu dienen, planmäßig das Staatsvolk zahlenmäßig erheblich zu verstärken. Das begegnet auch nicht unter Berücksichtigung dessen rechtlichen Bedenken, daß in das Bundesgebiet gekommenen ausländischen Arbeitnehmern zu einem großen Teil ein längerer oder dauernder Aufenthalt ermöglicht wird, der im Sinne der in BVerwGE 36, 45 (51)[BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69] und 38, 90 (92) dargelegten Grundsätze eine Einwanderung darstellt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erscheint nicht ein dieser Richtlinie entsprechender Ermessensgebrauch, sondern eher eine in typischen Fällen erfolgende massenweise Einbürgerung im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt bedenklich.

6

c)

Die Ausführungen auf den S. 9 ff. der Beschwerdeschrift beanstanden die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ablehnung der Einbürgerung werde bereits von der Ermessenserwägung der Beklagten getragen, daß der Grundsatz der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie nicht gewahrt sei. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für das Revisionsverfahren erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [91]). Die Beschwerdebegründung erschöpft sich demgegenüber in einer Beanstandung der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall. Damit aber kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargetan werden.

7

Soweit das Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang Rechtsfragen berührt, sind diese im übrigen nicht klärungsbedürftig: Es ist nicht zweifelhaft, daß die Verwaltungsgerichte gemäß §§ 113, 114 VwGO nicht befugt sind, ihr Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens zu setzen. Darauf hat der Senat auch in jüngerer Zeit wiederholt hingewiesen (Beschlüsse vom 27. April 1978 - BVerwG 1 B 103.78-, vom 31. Mai 1978 - BVerwG 1 B 80.78-, vom 30. Mai 1979 - BVerwG 1 B 83.78 -; vgl. ferner BGH in NJW 1980, 2310 [2311] und NJW 1980, 2312 [BGH 29.05.1980 - IVa ARZ (Vz) 101/80] [2313]). In der Rechtsprechung des Senats ist außerdem geklärt, daß ein auf mehrere Gründe gestützter, im behördlichen Ermessen liegender Verwaltungsakt auch dann rechtmäßig ist, wenn nicht alle angezogenen Gründe ihn tragen, sondern unter Umständen nur einer, es sei denn, die Behörde macht von ihrem Ermessen dahin Gebrauch, daß nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen (Urteile vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 28.77 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 13 a [S. 71], vom 27. März 1979 - BVerwG 1 C 15.77 - Buchholz, a.a.O. § 10 AuslG Nr. 61 [S. 70]; Beschluß vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - Buchholz, a.a.O. § 10 AuslG Nr. 59 [S. 59]). Die Frage, wie die Behörde in diesem Zusammenhang ihr Ermessen im Einzelfall gebildet hat, verleiht einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner ist nicht zweifelhaft und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung, daß die Behörde im Rahmen des Einbürgerungsermessens das Ziel berücksichtigen darf, in der Familie eine einheitliche Staatsangehörigkeit anzustreben, daß sie aber auch wegen des Gewichts für die Einbürgerung sprechender Gründe aufgrund pflichtgemäßer Ermessensausübung dieses Ziel im Einzelfall zurückstellen kann. Ob danach die Behörde ihr Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Falles im Ergebnis rechtsfehlerfrei nach diesem Ziel ausgerichtet hat, rechtfertigt als Einzelfallfrage nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Soweit sich die Beschwerdegründung schließlich mit der Auslegung der Einbürgerungsrichtlinien und des spanischen Rechts befaßt, wirft sie keine Rechtsfragen auf, die dem gemäß § 137 Abs. 1 VwGO hier allein maßgebenden Bundesrecht zuzurechnen sind.

8

d)

Die Rüge des Klägers, die Ablehnung der Einbürgerung verletze Art. 6 GG, läßt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht erkennen.

9

Der Kläger ist mit einer s. Staatsangehörigen verheiratet. Aus seiner Ehe sind vier mit der Mutter in Spanien lebende (zum Teil noch minderjährige) Kinder hervorgegangen. Der Kläger will sich nach seiner Einbürgerung von seiner Ehefrau scheiden lassen und eine deutsche Staatsangehörige heiraten, mit der er im Bundesgebiet zusammenlebt und ein nichteheliches Kind hat.

10

Danach soll die Einbürgerung dem Kläger die Ehescheidung und Eingehung einer neuen Ehe ermöglichen, was, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, nach seinem auch in der Bundesrepublik Deutschland maßgebenden Heimatrecht ausgeschlossen ist, nicht aber im Falle der Anwendung des nach der Einbürgerung voraussichtlich maßgebenden deutschen Rechts (Art. 13 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 4 EGBGB, §§ 606, 606 b Nr. 1 ZPO). Die Einbürgerungsermächtigung des § 8 Abs. 1 RuStAG bezweckt jedoch grundsätzlich nicht den Schutz dieses Interesses, und zwar auch dann nicht, wenn der verheiratete Ausländer die Ehe mit einem Deutschen eingehen möchte. Die Einbürgerungsbehörde ist folglich in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen ihres Ermessens die Schutzwürdigkeit der ehelichen und familiären Bindungen des Ausländers zu seiner Ehefrau und seinen ehelichen Kindern (ggf. sogar - wie es die Beschwerde für richtig hält - unter Prüfung, welcher Ehegatte die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet oder auch nur verursacht hat) mit der Schutzwürdigkeit seiner nichtehelichen Gemeinschaft abzuwägen. Eine Verletzung des Art. 6 GG liegt darin nicht. Das folgt unmittelbar aus dem Gesetz, insbesondere aus dem Zweck der Einbürgerungsermächtigung, und erfordert keine Klarstellung in einem Revisionsverfahren. Entscheidungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit müssen zwar die Grundentscheidungen der Verfassung, wie sie vor allem in den Grundrechten und damit auch in Art. 6 GG zum Ausdruck kommen, beachten und zu deren Verwirklichung beitragen (BVerfGE 37, 217 [239]). Die Frage aber, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe geschieden und eine (neue) Ehe geschlossen werden kann, beurteilt sich nach den eherechtlichen Gesetzen einschließlich der entsprechenden, unter Umständen die Anwendung ausländischen Rechts bestimmenden Vorschriften des internationalen Privatrechts sowie des Zivilprozeßrechts. Diese müssen ihrerseits mit dem auch für Ausländer geltenden Art. 6 GG vereinbar sein, insbesondere die in Art. 6 Abs. 1 GG garantierte Eheschließungsfreiheit wahren (BVerfGE 31, 58 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68] [67 ff.]; 36, 146 [161 ff.]). In diesem Rahmen ist den hier erörterten Interessen, soweit sie durch Art. 6 GG geschützt sind, Rechnung zu tragen. Dem § 8 Abs. 1 RuStAG kommt dagegen nicht die Aufgabe zu, darüber hinaus im privaten Interesse die Möglichkeit zu eröffnen, von verfassungsmäßigen Beschränkungen der Eheschließungsfreiheit und des Ehescheidungsrechts in Einzelfällen gleichsam Befreiung zu erteilen. Soweit der Kläger ausführt, auch spanischen Staatsangehörigen müsse in der Bundesrepublik Deutschland zugestanden werden, sich von einer Ehefrau, die durch ihr Verhalten die Ehe zerrüttet habe, scheiden zu lassen und eine neue Ehe einzugehen, ist deswegen sein Vorbringen nicht entscheidungserheblich Es kann nur das materielle Eherecht einschließlich des entsprechenden Verfahrensrechts sowie die Frage betreffen, inwieweit vorrangiges Recht auf diese Rechtsmaterie einwirkt.

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Der vorliegende Rechtsstreit erfordert auch keine revisionsgerichtliche Klärung, ob und inwieweit ein Interesse des ausländischen Vaters und seines deutschen nichtehelichen Kindes an einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf Art. 6 GG bei der Entscheidung über die Einbürgerung berücksichtigt werden muß. Die Beziehung des Klägers zu der mit ihm zusammenlebenden Mutter des Kindes wird als solche nicht von Art. 6 Abs. 1 GG erfaßt (Beschlüsse vom 14. Mai 1980 - BVerwG 1 B 754.80-, vom 21. Mai 1980 - BVerwG 1 B 743.80 -) und bietet deswegen keine Grundlage für einen dahin gehenden Anspruch. Demgegenüber ist das Verhältnis zwischen einem nichtehelichen Vater und seinem Kind nicht von diesem Grundrecht ausgenommen (BVerfGE 45, 104 [123] [BVerfG 08.06.1977 - 1 BvR 265/75]; Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 G 90.76 - DÖV 1980, 651) und kann deswegen beispielsweise einen besonderen aufenthaltsrechtlichen Schutz vermitteln (BVerwGE 48, 299 [304]). Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß die nichteheliche Vaterschaft in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich ein bei der Ermessensausübung zu beachtendes Interesse an der Einbürgerung begründete. Selbst wenn, wie es die Beschwerde befürwortet, eine Abwägung vorzunehmen wäre, ergäbe diese, was keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, nach der in Art. 6 GG zum Ausdruck kommenden Wertordnung des Grundgesetzes keinen grundsätzlichen Vorrang des durch nichteheliche Vaterschaft begründeten Interesses an einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit gegenüber den grundsätzlich ein entsprechendes Interesse einschließenden Belangen der Familie den Einbürgerungsbewerbers, also der Ehefrau und der ehelichen Kinder. Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich nicht aus den Regelungen des Art. 6 Abs. 3-5 GG, auf die sich der Kläger außerdem bezieht. Eine Trennung des nichtehelichen Kindes von seinen Erziehungsberechtigten steht nicht in Rede (Art. 6 Abs. 3 GG). Der Mutter wird nicht Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft versagt (Art. 6 Abs. 4 GG), wenn die Beklagte dem nichtehelichen Vater die deutsche Staatsangehörigkeit vorenthält. Ferner bedeutet die Ablehnung der Einbürgerung nicht, daß dem nichtehelichen Kinde die Bedingungen ehelicher Kinder für die leibliche und seelische Entwicklung und ihre gesellschaftliche Stellung versagt blieben (Art. 6 Abs. 5 GG).

12

Schließlich kann die Revision nicht wegen der in der Beschwerdebegründung außerdem sinngemäß angesprochenen Frage zugelassen werden, ob ein von den Einbürgerungsbehörden wahrzunehmendes öffentliches Interesse daran besteht, daß eine von dem Ausländer im Falle seiner Einbürgerung beabsichtigte und nach deutschem Recht auch wirksame Ehe mit einer Deutschen nicht zustande kommt, weil sein (früherer) Heimatstaat diese Ehe nicht anerkennen und dies Auswirkungen auf die familienrechtliche Stellung der nach der Einbürgerung weiterhin dem ausländischen Recht unterworfenen Angehörigen haben wird. Aus den vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 31, 58 (83 ff.) [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68] dargelegten Grundsätzen folgt unmittelbar, daß diese Frage grundsätzlich zu verneinen ist. Sie bedarf daher unabhängig davon, ob sie im vorliegenden Streitfall überhaupt entscheidungserheblich wäre, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Im übrigen folgt aus dem Fehlen eines besonderen gegen die Einbürgerung sprechenden Interesses nicht zugleich, daß auch (positiv) ein Interesse daran besteht, den Ausländer einzubürgern.

13

2.

Das Berufungsurteil weicht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des beschließenden Senats vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - (BVerwGE 48, 299) ab. In diesem Urteil hat sich der Senat unter anderem mit der Frage befaßt, inwieweit die Verbindung des ausländischen Vaters zu seinem nichteheliehen Kind deutscher Staatsangehörigkeit bei der Entscheidung über die Ausweisung des Ausländers zu berücksichtigen ist (a.a.O. S. 304). Von den in jenem Urteil dargelegten Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung des Klägers.

14

3.

Auch der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht gegeben. Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht näher erläutert, weshalb das Schutzgebot des Art. 6 GG nicht Platz greife, macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht ersichtlich. Der Kläger legt nicht dar, daß ihm im Berufungsrechtszug nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten des Rechtsstreits zu äußern. Insbesondere liegt nach dem Beschwerdevorbringen nichts für eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Die Rüge mangelnder Ermittlung des spanischen Rechts (Beschwerdeschrift S. 16) läßt einen Verfahrensmangel schon deswegen nicht erkennen, weil das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus keine Veranlassung hatte, über die von ihm getroffenen Feststellungen hinaus spanisches Recht zu ermitteln.

15

II.

Die Revision des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Ohne Zulassung können mit der Revision nur wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne des § 133 VwGO gerügt werden. Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung keine konkreten Tatsachenbehauptungen enthält, aus denen sich ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift schlüssig ergibt, und somit den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht genügt (Beschlüsse vom 12. November 1979 - BVerwG 1 CB 121.79-, vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 2 CB 45.78 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 5).

16

1.

Der Kläger macht zunächst geltend, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der nur für die Dauer eines Jahres an das Oberverwaltungsgericht abgeordnete Richter am Verwaltungsgericht Schulze-Anne mitgewirkt habe, obwohl er gemäß § 16 VwGO mindestens für die Dauer von zwei Jahren hätte bestellt werden müssen. Damit ist eine vorschriftswidrige Besetzung (§ 133 Nr. 1 VwGO) nicht schlüssig dargelegt worden. Durch seine Abordnung an das Oberverwaltungsgericht erhält ein Richter am Verwaltungsgericht nicht die Rechtsstellung eines Richters im Nebenamt im Sinne des § 16 VwGO. Ihm wird kein weiteres Richteramt übertragen. Die Zulässigkeit seiner Verwendung am Oberverwaltungsgericht bestimmt sich nach § 37 DRiG. Diese Vorschrift verlangt die Abordnung auf eine bestimmte Zeit (§ 37 Abs. 2 DRiG), was nach dem Revisionsvorbringen hier geschehen ist. Eine Mindestfrist von zwei Jahren, wie sie die Ernennung zum Richter im Nebenamt voraussetzt, schreibt das Gesetz dagegen nicht vor. Sie wird auch nicht von der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 GG) gefordert.

17

2.

Der Kläger stützt die Rüge, das Berufungsgericht sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen, außerdem darauf, daß durch den Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 1980 mit Wirkung vom 1. Januar 1980 unter anderem die Streitigkeiten auf den Gebieten des Ausländerrechts, Asylrechts und Staatsangehörigkeitsrechts einschließlich der bereits anhängigen Verfahren dem neu eingerichteten 11. Senat zugeteilt worden seien. Der Kläger beanstandet, daß demgemäß seine zunächst bei einem anderen Senat anhängig gewesene Sache auf den 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts übergegangen ist. Auch damit ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt worden. Für die Geschäftsverteilung bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt gemäß § 4 VwGO die Regelung des § 21 e GVG i.d.F. vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) entsprechend. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. November 1978 - BVerwG 1 C 33.78 - (Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 22 = NJW 1979, 1374 [BVerwG 21.11.1978 - BVerwG 1 C 33.78] [nur Leitsätze]) ausgeführt hat, findet die von der Revision vertretene Auffassung weder in dieser Regelung noch in der verfassungsrechtlichen Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) eine Stütze: Das Gesetz verbietet angesichts des Jährlichkeitsprinzips der Geschäftsverteilung nicht, bereits anhängige Sachen durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan einem anderen Spruchkörper zuzuweisen als dem, bei dem sie anhängig geworden sind. Auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht generell geltenden Neuregelungen dieser Art nicht entgegen. Er schützt nicht vor Änderungen des Rechts über den gesetzlichen Richter.

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3.

Die Revision hält den in § 133 Nr. 3 VwGO genannten Verfahrensmangel für gegeben, weil weder der Bundesminister des Innern noch der nichteheliche Sohn des Klägers zu dem Verfahren beigeladen worden sind. Auch diese Rüge greift nicht durch. Nach § 133 Nr. 3 VwGO ist die zulassungsfreie Revision eröffnet, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO stellt einen solchen Verfahrensmangel nicht dar (Beschlüsse vom 23. Februar 1977 - BVerwG 7 CB 74.75 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 45, vom 31. Mai 1979 - BVerwG 1 CB 34.78-, vom 7. Juni 1979 - BVerwG 1 CB 5.78 -). Die Regelung des § 133 Nr. 3 VwGO erfaßt nur die Falle der fehlerhaften Vertretung eines Verfahrensbeteiligten. Derjenige, der nicht beigeladen worden ist, obwohl er hätte beigeladen werden müssen, ist nicht Verfahrensbeteiligter. Er erhält die Stellung eines Beteiligten erst durch seine Beiladung (§ 63 Nr. 3 VwGO). Es kommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit das Berufungsgericht hier zu Unrecht die Notwendigkeit der Beiladung verneint hat (vgl. Beschluß vom 2. August 1979 - BVerwG 1 B 171.79 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 55). In dieser Beurteilung liegt auch keine Abweichung von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 1978 - 4 RJ 87/77 - (DVBl. 1979, 822), denn jenes Urteil betrifft den hier nicht gegebenen Fall, daß bei Erlaß eines ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils bereits die Beiladung wirksam geworden war und der Beigeladene die Stellung eines Beteiligten erlangt hatte.

19

4.

Schließlich ergibt die Revisionsbegründung nicht den in § 133 Nr. 5 VwGO aufgeführten Verfahrensmangel. Eine Entscheidung ist dann nicht im Sinne dieser Vorschrift mit Gründen versehen, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend gewesen sind (Beschluß vom 28. Februar 1977 - BVerwG 6 C 3.77 - Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 VwGO Nr. 10; BGHZ 39, 333[BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] [337]). Die angefochtene Entscheidung leidet nicht an einem derartigen Mangel. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß bei der Ausübung des Einbürgerungsermessens nach § 8 Abs. 1 RuStAG darauf abzustellen ist, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung bestehe, und daß die Ablehnung des Einbürgerungsantrages jedenfalls von der Erwägung der Beklagten getragen werde, in der Familie sei eine einheitliche Staatsangehörigkeit anzustreben. Es hat darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, welche Tragweite es dem Schutzgebot des Art. 6 GG in Fällen wie dem vorliegenden beimißt. Es hat ausgeführt, daß danach zwar die Ehefrau und die ehelichen Kinder des Klägers Schutz verdienten, daß sich aber der Kläger demgegenüber im Einbürgerungsverfahren nicht mit Erfolg auf den Schutz seines im Ehebruch gezeugten nichtehelichen Kindes und dessen Mutter berufen könne. Soweit die Revision diese Darlegungen beanstandet, macht sie der Sache nach allenfalls geltend, die Entscheidungsgründe seien äußerst knapp und oberflächlich ausgefallen. Damit wird jedoch ein Verfahrensmangel nach § 133 Nr. 5 VwGO nicht bezeichnet. Insbesondere ist nach dem Ausgeführten nicht schlüssig dargetan, daß das Berufungsgericht die erforderliche Begründung durch eine unzulässige Bezugnahme ersetzt habe, weil es für seine in den Entscheidungsgründen niedergelegte Rechtsauffassung zur Tragweite des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG auf ein nicht zwischen den Beteiligten ergangenes unveröffentlichtes Urteil ergänzend hingewiesen habe (Beschluß vom 9. Juni 1954 - BVerwG 2 C 223.53 - NJW 1954, 1542 [BVerwG 24.06.1954 - BVerwG V C 78.54] [1543]). Das Berufungsgericht hat sich entgegen der von der Revision unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. Dezember 1965 - 10 RV 405/65 - MDR 1966, 365) vertretenen Ansicht gerade nicht auf die bloße Bemerkung beschränkt, die Auffassung des Klägers sei unzutreffend, sondern seinen Standpunkt damit begründet, daß die Ehefrau und die ehelichen Kinder Schutz verdienten. Das Berufungsgericht hatte von seinem Rechtsstandpunkt aus schließlich auch keinen Anlaß, die in der Revisionsbegründung als "einbürgerungsfördernd" bezeichneten Umstände zu erörtern und sich mit der Kritik des Verwaltungsgerichts an den Einbürgerungsrichtlinien weitergehend als geschehen auseinanderzusetzen.

20

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach