Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.12.1979, Az.: BVerwG 2 CB 45.78
Entlassung aus Beamtenverhältnis auf Probe wegen außerdienstlicher Trunkenheitsfahrt; Kenntnis des Beamten vom Schlussbericht des Untersuchungsführers; Anforderungen an die Darlegung des Verfahrensmangels einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts; Änderungen des Geschäftsverteilungsplans im laufenden Geschäftsjahr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 CB 45.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 24.02.1977 - AZ: W 120 I 76
- VGH Bayern - 24.07.1978 - AZ: 88 III 77
Rechtsgrundlagen
- § 4 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 133 Nr. 1 VwGO
- § 138 Nr. 1 VwGO
- § 139 Abs. 2 S. 2 VwGO
- § 21e Abs. 3 GVG
- § 21g GVG
- Art. 42 Abs. 1 Nr. 1Bayerisches Beamtengesetz
- Art. 76 Abs. 1Bayerisches Personalvertretungsgesetz vom 29. April 1974
- Art. 57 Nr. 1Bayerische Disziplinarordnung
- Art. 116 Abs. 1Bayerische Disziplinarordnung
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 1978 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Unterfranken vom 9. März 1976 wiederherzustellen, wird für gegenstandslos erklärt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 8.600 DM und für das Verfahren über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf 4.300 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - C VIII 78/61 ] [91]). Die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden; dies erfordert, daß die Beschwerdeschrift zumindest die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das im Schriftsatz des Klägers vom 13. Dezember 1979 enthaltene neue materiellrechtliche Vorbringen bleibt als verspätet ( § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) außer Betracht.
Die Frage, ob bei einer auf Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes- BayBG - hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 1970 (GVBl. S. 569) - gestützten Entlassung eines Beamten auf Probe der zuständige Personalrat auf Antrag des Beamten nicht nur gemäß Art. 76 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes - BayPVG - vom 29. April 1974 (GVBl. S. 157, berichtigt S. 272) bei der Entlassung, sondern außerdem auch schon vor der Einleitung der Untersuchung gemäß Art. 116 Abs. 1 der Bayerischen Disziplinarordnung- BayDO - hier anzuwenden in der Fassung vom 23. März 1970 (GVBl. S. 73, berichtigt S. 128) - mitzuwirken hat, bedarf keiner Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren. Zwar ist Art. 76 Abs. 1 BayPVG, soweit er sich auf die Beteiligung des Personalrats an beamtenrechtlichen Maßnahmen bezieht, materiell dem Landesbeamtenrecht zuzuordnen; seine Auslegung und Anwendung unterliegt daher gemäß § 127 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes- BRRG - der revisionsgerichtlichen Prüfung (vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1977 - BVerwG 2 B 15.77 - und vom 3. April 1973 - BVerwG 2 B 22.78 - [Buchholz 230 § 127 BRRG Nrn. 34, 37]). Die Maßnahme, die nach der klaren gesetzlichen Regelung zu ihrer Wirksamkeit der Mitwirkung (vgl. Art. 72 Abs. 1 BayPVG) des Personalrats bedarf, ist aber ausschließlich die Entlassung selbst und nicht schon - oder zusätzlich auch - die Einleitung des Untersuchungsverfahrens gemäß Art. 116 Abs. 1 BayDO, in dem erst ermittelt werden soll, ob ein die Entlassung des Probebeamten nach Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG rechtfertigender Sachverhalt vorliegt. Diese der Entlassung vorhergehende, sie nicht etwa vorwegnehmende Maßnahme ist unter den in Art. 76 Abs. 1 BayPVG aufgeführten Mitwirkungsfällen nicht erwähnt (vgl. auch Beschluß vom 15. September 1978 - BVerwG 6 P 15.78 - [Buchholz 238.33 § 65 BremPersVG Nr. 3]). Vielmehr unterliegt gemäß Art. 76 Abs. 1 Nr. 4 BayPVG nur die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten auf dessen Antrag der Mitwirkung des Personalrats. Die Einleitung eines nur gegen Beamte auf Lebenszeit statthaften förmlichen Disziplinarverfahrens ist von der Einleitung des Untersuchungsverfahrens nach Art. 116 Abs. 1 BayDO zur Vorbereitung einer Entlassung eines Probebeamten streng zu unterscheiden. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage bedarf angesichts des klaren Gesetzeswortlauts nicht der höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. - Im Zusammenhang mit der Durchführung der Mitwirkung des zuständigen Personalrats an der Entlassung des Klägers bringt die Beschwerde zwar Bedenken vor, ob hier den Anforderungen des Art. 72 Abs. 1 BayPVG genügt worden sei, bezeichnet jedoch keine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Soweit die Beschwerde sinngemäß geltend macht, es bedürfe höchstrichterlicher Klärung, ob vor dem Ausspruch einer auf Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG gestützten Entlassung eines Probebeamten der zusammenfassende Bericht des gemäß Art. 116 Abs. 1 BayDO bestellten Untersuchungsführers dem Beamten förmlich bekanntgegeben werden müsse, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Nach Art. 57 Abs. 1 BayDO hat der Untersuchungsführer dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern, wenn er den Zweck der Untersuchung für erreicht hält. Insoweit hat das Berufungsgericht mit bindender Wirkung für ein erstrebtes Revisionsverfahren ( § 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, der Kläger habe in dem Untersuchungsverfahren erklärt, daß er sich zur Sache nicht äußern wolle. Die Beschwerde behauptet nicht, daß der Kläger keine Gelegenheit zur abschließenden Äußerung erhalten habe. Art. 42 BayBG schreibt für das Entlassungsverfahren die vorherige Anhörung des Beamten durch die gemäß Art. 44 BayBG zuständige Behörde nicht zwingend vor. Ob dennoch nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen oder unter dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht der Beamte vor dem Erlaß der Entlassungsverfügung zu hören ist (vgl. Plog-Wiedow-Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 31 RdNr. 19), bedarf hier keiner näheren Nachprüfung. Jedenfalls kann für die hier entscheidungserhebliche Rechtmäßigkeit einer auf Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG gestützten Entlassung nicht von einer Verpflichtung der Entlassungsbehörde oder der Einleitungsbehörde ( Art. 36 BayDO) ausgegangen werden, dem Beamten den im Verfahren nach Art. 116 Abs. 1 BayDO erstellten Untersuchungsbericht, in dem der für die Entschließung der Entlassungsbehörde maßgebliche Sachverhalt festgestellt wird, vorab förmlich bekanntzugeben (vgl. auch BVerwGE 51, 205 [BVerwG 21.10.1976 - C II 34/75 ] [208]). Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften und bedarf deshalb keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. Hieraus folgt zugleich, daß auch die von der Beschwerde weiterhin als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Schlußbericht des Untersuchungsführers im Rahmen des allgemeinen Akteneinsichtsrechts ausreichend sei, nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen kann.
Die von der Beschwerde ferner aufgeworfenen Fragen, ob der Untersuchungsführer sich ohne weitere zusätzliche Sachaufklärung auf die Verwertung des Inhalts einer beigezogenen Strafakte beschränken dürfe und ob ein Probebeamter - auch bei Berücksichtigung der Dauer eines Straf- und Untersuchungsverfahrens - noch entlassen werden dürfe, wenn zwischen der ihm vorgeworfenen Tat, an welche die Entlassung anknüpft, und dem Ausspruch der Entlassungsverfügung ein Zeitraum von 16 Monaten liege, sind keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich. Daß der Untersuchungsführer in dem der Entlassung eines Probebeamten vorgeschalteten Untersuchungsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils, auf denen das Urteil beruht, gebunden ist, ist nicht zweifelhaft und daher nicht klärungsbedürftig ( Beschlüsse vom 22. Oktober 1974 - BVerwG 6 B 55.74 - [Buchholz 237.7 § 34 LBG Nr. 1 = ZBR 1976, 52] und vom 1. April 1975 - BVerwG 6 B 19.75 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 21]). Hiervon abgesehen, hängt es auch dann, wenn man der Ausgestaltung des Untersuchungsverfahrens nach. Art. 116 Abs. 1 BayDO überhaupt einen unmittelbaren Einfluß auf die hier entscheidungserhebliche Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung einräumt, eindeutig von den Besonderheiten des Einzelfalles ab, welche über die Auswertung der beigezogenen Strafakten hinausgehenden Ermittlungen der Untersuchungsführer für erforderlich erachtet, um den für die Entlassung nach Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG maßgeblichen Sachverhalt erschöpfend aufzuklären. Ebenso läßt sich nur unter maßgeblicher Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Frage, beantworten, ob eine auf Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG gestützte Entlassung, für die das Gesetz keine Frist bestimmt, ermessensfehlerhaft sein kann, wenn zwischen der Handlung, an die sie anknüpft, und ihrem Ausspruch ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache aber nur dann, wenn die Klärung einer für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen entscheidungserheblichen Rechts frage zu erwarten ist (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1962 - BVerwG 8 B 40.61 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 26] und ständige Rechtsprechung).
Soweit die Beschwerde weiterhin geltend macht, es müsse grundsätzlich geklärt werden, ob es zur Verneinung eines geltend gemachten Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot genüge, wenn das Gericht zur Sachaufklärung einen Bericht der beklagten Behörde anfordert, ohne zugleich auch die Personalakten über die zum Vergleich benannten anderen Beamten beizuziehen, wirft sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern rügt in Wahrheit mangelhafte Sachaufklärung durch das Berufungsgericht und damit einen Verfahrensfehler. Die Frage, welche Anordnungen das Gericht in Fällen der genannten Art zur Erforschung des Sachverhalts ( § 86 Abs. 1 VwGO) zu treffen hat, läßt sich nicht rechtsgrundsätzlich beantworten.
Die Beschwerde meint schließlich noch, es sei eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob bei Weiterbeschäftigung eines entlassenen Probebeamten während des gerichtlichen Verfahrens die dienstlichen Leistungen seit der letzten (behördlichen) Tatsachenentscheidung gewürdigt werden müssen. Es unterliegt indessen nach dem klaren Wortlaut des Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG keinem vernünftigen Zweifel und bedarf deshalb keiner revisionsgerichtlichen Klärung, daß die Entlassung eines Beamten auf Probe rechtmäßig und in der Regel auch frei von Ermessensfehlern (vgl. insoweit Urteile vom 16. Mai 1968 - BVerwG 2 G 71.65 - [Buchholz 237.9 § 45 LBG Saarland 62 Nr. 1] und vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 109.74 - [Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]) ist, wenn dieser als Probebeamter eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine nur in förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe zur Folge hätte. Wohlverhalten des Beamten während des aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage eintretenden Schwebezustandes einer "verlängerten Probezeit" kann - das bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung - die Rechtmäßigkeit der an eine Handlung von bestimmtem disziplinarischem Gewicht anknüpfenden Entlassung nicht nachträglich beeinflussen.
2.
Soweit die Beschwerde als wesentlichen Verfahrensmangel ( 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügt, daß das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt habe ( § 86 Abs. 1 VwGO), entsprechen ihre Darlegungen nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Diese sind die gleichen wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen. Die Vorschriften sind streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisions- und Beschwerdegerichts dienen und verhindern sollen, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. "Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschriften ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn neben der Benennung der nach Meinung der Beschwerde nicht aufgeklärten Tatumstände auch dargetan ist, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht eine weitere Ermittlung in der von der Beschwerde geltend gemachten Richtung hätte aufdrängen müssen, welches mutmaßliche Ergebnis diese Ermittlung gehabt hätte und inwiefern das angegriffene Urteil auf dem Unterlassen der Ermittlung beruht oder beruhen kann (vgl. u.a. BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - C VI 52/65 ] [217 f.]; 49, 89 [95]; Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt (vgl. auch hierzu Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [a.a.O.]). Den hiernach an die Darlegung der Aufklärungsrüge zu stellenden Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Soweit hierin gerügt wird, das Berufungsgericht hätte noch klären müssen, wann der zuständige Personalrat verständigt worden sei und welche schriftlichen Unterlagen ihm bei seiner Entscheidung vorgelegen hätten, wird nicht dargelegt, welche Beweismittel das Berufungsgericht hätte verwerten müssen und warum sich ihm nach seiner materiellrechtlichen Auffassung eine weitere Aufklärung in der genannten Richtung hätte aufdrängen müssen. Nach den mit zulässigen und begründeten Rügen nicht angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der zuständige Personalrat nach dem Abschluß des Untersuchungsverfahrens angehört worden. In Wahrheit macht die Beschwerde hier keinen Verfahrensmangel geltend, sondern rügt, daß das Berufungsgericht - nach ihrer Meinung zu Unrecht - von einer rechtzeitigen und eingehenden Erörterung der Entlassung des Klägers mit dem Personalrat ausgegangen ist. Sie wendet sich damit im Gewande einer Aufklärungsrüge gegen die Tatsachenwürdigung und die materielle Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Das gleiche gilt, soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht hätte dem Hinweis des Klägers nachgehen müssen, daß ihm der Personalrat vor seiner Zustimmung zur Entlassung keine Möglichkeit gegeben habe, seinen eigenen Standpunkt darzulegen. Auch mit diesem Vorbringen legt die Beschwerde nicht einen Aufklärungsmangel dar, sondern wendet sich gegen die rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht, das eine Anhörung des Klägers durch den Personalrat offenbar nicht für erforderlich erachtet hat.
Die Beschwerde bringt weiterhin vor, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Untersuchungsführer das Untersuchungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt habe und ob er sich auf die Auswertung der Strafakte habe beschränken dürfen. Auch insoweit genügt die Beschwerdeschrift nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es ist nicht im einzelnen vorgetragen, welche weitere Aufklärung sich dem Berufungsgericht von seiner Rechtsauffassung aus hätte aufdrängen müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es auf die - von der Beschwerde beanstandete - Gestaltung des Untersuchungsverfahrens für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entlassung aus den Probebeamtenverhältnis angekommen wäre, zumal das Berufungsgericht den die Entlassung begründenden Sachverhalt selbst festgestellt hat. Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten und ferner dem Personalrat der Schlußbericht des Untersuchungsführers ordnungsgemäß zugestellt oder bekanntgemacht worden sei, legt sie nicht dar, daß eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes in dieser Richtung beim Berufungsgericht beantragt worden ist. Im übrigen würde ein etwaiger Mangel im Verfahren der Behörde keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 1964 - BVerwG 6 C 20.63 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 27] und vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 93.78 -). In Wahrheit rügt die Beschwerde auch hier im Gewande einer Aufklärungsrüge einen materiellrechtlichen Subsumtionsmangel des Berufungsgerichts das die in Rede stehende Frage offenbar nicht für entscheidungserheblich erachtete.
Die Beschwerde macht ferner geltend, die Ansicht des Berufungsgerichts, daß wegen der Tat vom 17./18. Dezember 1974 gegen den Kläger mit Sicherheit eine Gehaltskürzung verhängt worden wäre, beruhe auf einer unvollständigen Aufklärung des Sachverhalts. Sie läßt aber auch insoweit eine substantiierte Darlegung vermissen, welche weiteren Ermittlungen sich dem Berufungsgericht noch hätten aufdrängen müssen und ob solche Ermittlungen von dem anwaltlich vertretenen Kläger beim Berufungsgericht ausdrücklich beantragt worden waren. Das Berufungsgericht hat sich aufgrund eigener tatsächlicher Feststellungen unter Heranziehung der einschlägigen disziplinargerichtlichen Rechtsprechung die Überzeugung gebildet, daß hier bei einem Beamten auf Lebenszeit eine nur aufgrund eines förmlichen Disziplinarverfahrens zulässige Disziplinarmaßnahme verhängt worden wäre. Die Beschwerde legt nicht dar, aus welchen. Gründen sich dem Berufungsgericht die von der Beschwerde für unverzichtbar erachteten weiteren Ermittlungen zu einzelnen Merkmalen der im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 9. Juli 1971 genannten Beispielsfälle hätten aufdrängen müssen. Da dieses Schreiben keine Rechtsnorm ist, war es für das Berufungsgericht ohnehin nicht verbindlich. Angriffe gegen die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das Berufungsgericht vermögen die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht im übrigen nicht zu begründen. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß er den bei der Trunkenheitsfahrt entstandenen Sachschaden nicht verschuldet habe, läßt er überdies außer acht, daß das Berufungsgericht für seine Entscheidung nicht auf die schuldhafte Verursachung eines Verkehrsunfalls, sondern auf die Trunkenheitsfahrt als solche abgestellt hat.
Soweit die Beschwerde ferner rügt, daß das Berufungsgericht dem Beklagten nicht - entsprechend der Anregung des Klägers auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 16. August 1977 - aufgegeben habe, alle Trunkenheitsfahrten von Lebenszeitbeamten in den letzten 20 Jahren bekanntzugeben, ergibt sich aus der angeführten Schriftsatzstelle, daß der Kläger selbst diese Aufklärung nicht ausdrücklich beantragt, sondern mit dem Bemerken, daß es darauf rechtlich nicht mehr ankomme, dem Berufungsgericht lediglich anheimgegeben hat. Zur Vermeidung eines Rügeverlusts hätte der anwaltlich vertretene Kläger aufgrund seiner Mitwirkungspflicht in bezug auf die von der Beschwerde für so bedeutsam gehaltene Beweisfrage beim Tatsachengericht aber einen ausdrücklichen Beweisantrag stellen müssen (vgl. Beschluß vom 14. September 1979 - BVerwG 2 B 17.78 -).
Der Kläger macht mit der Beschwerde sodann geltend: Das Berufungsgericht habe den Sachverhalt auch hinsichtlich der Gründe für die lange Verfahrensdauer zwischen Tat und Entlassungsverfügung nicht vollständig ermittelt; anderenfalls hätte es seine Ansicht, dieser lange Zeitraum sei nicht auf ein - vermeidbares - Zögern der zuständigen Behörde zurückzuführen, nicht aufrechterhalten können und hätte bei Berücksichtigung der für den Kläger begründeten "Vertrauenserwartung", daß der Dienstherr, der ihn im Polizeivollzugsdienst belassen hatte, keine beamtenrechtlichen Konsequenzen ziehen wolle, die Entlassung als ermessensfehlerhaft bezeichnen müssen. Auch insoweit läßt die Beschwerde konkrete Angaben darüber vermissen, welche - vom Kläger beantragten - weiteren Ermittlungen das Berufungsgericht hätte anstellen müssen. Vielmehr räumt der Kläger selbst ein, daß sich der Sachverhalt insoweit ausnahmslos aus den in der Gerichtsakte befindlichen Urkunden ergebe. Auf diese hat das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils Bezug genommen und sie damit zum Gegenstand seiner tatsächlichen Feststellungen gemacht. Die Beschwerde macht auch hier in Wahrheit geltend, daß das Berufungsgericht aus den von ihm festgestellten Tatsachen nicht die - nach ihrer Ansicht gebotenen - rechtlichen Schlußfolgerungen gezogen habe. Damit wird indes ein Verfahrensmangel nicht dargetan.
Auch soweit die Beschwerde bemängelt, daß das Berufungsgericht die Personalakten über die als Vergleichsfälle benannten Beamten nicht beigezogen, sondern sich mit der Einholung einer Auskunft des Polizeipräsidiums begnügt habe, entspricht ihr Vorbringen nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. März 1978 vor dem Berufungsgericht enthält den von der Beschwerde erwähnten Antrag auf Beiziehung der Akten nicht. Hiervon abgesehen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß der Kläger nach Kenntnis von dem Auflagenbeschluß des Berufungsgerichts vom 21. März 1978 und von dem daraufhin erstatteten Bericht des Polizeipräsidiums Unterfranken vom 11. Mai 1978 - erneut - die Beiziehung der genannten Personalakten beantragt hat. In seinem Schriftsatz vom 30. Mai 1978, in dem sich der Kläger mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, ist ein solcher Antrag jedenfalls nicht enthalten. Soweit der Kläger sich darauf stützt, daß das Berufungsgericht die über ihn abgegebenen Befähigungsberichte nicht gründlich genug und damit unrichtig gewürdigt habe, greift er wiederum in einer für das Verfahren über die Zulassung der Revision unbeachtlichen Weise lediglich die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts an.
Auch mit der Rüge, das Berufungsgericht hätte seinem Vortrag über da Verhalten des als Vergleichsfall benannten Polizeibeamten Peetz nach einer Trunkenheitsfahrt entweder nachgehen oder ihn als wahr, unterstellen müssen, hat der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht schlüssig dargelegt. Aus der Sitzungsniederschrift vom 17. März 1978 ergibt sich ein in diesem Zusammenhang gestellter Beweisantrag nicht. Die Beschwerde gibt auch nicht im einzelnen an, welche weiteren - vom Kläger angeregten - Ermittlungen das Berufungsgericht hätte anstellen müssen.
Die Beschwerde rügt ferner: Das Berufungsgericht habe die besonderer Umstände, die zu der Trunkenheitsfahrt des Klägers führten, nicht ermittelt und gewürdigt; die von diesem insoweit vor dem Verwaltungsgericht gemachten Angaben hätte das Berufungsgericht - wenn es ihn nicht erneut habe befragen wollen -, als wahr unterstellen müssen. Auch mit dieser Rüge kann die Beschwerde nicht durchdringen. Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt war aufgrund seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht Würzburg am 24. Februar 1977 bereits ermittelt und in der Verhandlungsniederschrift, die das Berufungsgericht durch Bezugnahme zum Inhalt seiner tatsächlichen Feststellungen gemacht hat, festgehalten. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht entnehmen, inwieweit das Berufungsgericht von diesem sich aus den Angaben des Klägers ergebenden Sachverhalt nicht ausgegangen sein könnte. Es fehlt weiterhin auch hier eine, konkrete Darlegung, welche weiteren Ermittlungen das Berufungsgericht noch hätte vornehmen müssen. Auch für eine Versagung des rechtlichen Gehörs hat die Beschwerde nichts substantiiert dargetan. Sie hat keine besonderen Umstände bezeichnet, aus denen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden könnte, das Berufungsgericht habe die tatsächlichen Angaben des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 27, 248 [BVerfG 02.12.1969 - BvR 2 320/69 ] [251 f.]; 28, 378 [384]).
Schließlich macht die Beschwerde noch geltend, das Berufungsgericht habe auch insoweit den Sachverhalt nicht vollständig erforscht, als es keine besonderen Anhaltspunkte dafür gesehen habe, daß der Kläger nicht allein wegen der Trunkenheitsfahrt, sondern nur wegen einer - vermeintlichen oder wirklichen - Häufung von Gründen entlassen worden sei. Insbesondere habe es ein Schreiben der Landespolizeidirektion Unterfranken von 14. April 1976 an die Landesanwaltschaft im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht berücksichtigt. Auch mit diesem Vorbringen kann die Beschwerde indessen keinen Erfolg haben. Der Inhalt des vom Kläger angeführten Schreibens war schon vom Verwaltungsgericht Würzburg in seinem auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1977 ergangenen Urteil festgestellt worden. Hierauf hat das Berufungsgericht Bezug genommen. Die Beschwerde legt nicht dar, welche weitere Sachverhaltsaufklärung sich dem Berufungsgericht insoweit noch hätte aufdrängen müssen oder woraus sich ergeben soll, daß das Berufungsgericht das erwähnte Schreiben in einer gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßenden Weise übergangen haben könnte. Die nach Meinung der Beschwerde unrichtige Würdigung des dem Berufungsgericht vorliegenden Sachverhalts kann auch hier nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen.
II.
Die ohne Zulassung eingelegte und in erster Linie auf § 133 Nr. 1 VwGO gestützte Revision des Klägers ist unzulässig, weil sie den geltend gemachten wesentlichen Verfahrensmangel nicht in einer den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise rügt. Die Revisionsbegründung enthält keine konkreten Tatsachenbehauptungen, aus denen sich schlüssig ergibt, daß das erkennende Gericht, d.h. der Senat des Berufungsgerichts in der Besetzung, in der er am 24. Juli 1978 das angefochtene Urteil erlassen hat (vgl. BVerwGE 41, 174 [BVerwG 17.11.1972 - C IV 41/68 ] [176]), nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Die Revision ist daher durch Beschluß zu verwerfen ( § 144 Abs. 1 VwGO).
Die Revision macht zunächst geltend, daß die Änderungen des Geschäftsverteilungsplans des Berufungsgerichts während des Geschäft Jahres 1978 durch die Beschlüsse des Präsidiums vom 26. April/5. Mai 1978 und vom 29. Juni 1978 unzulässig gewesen seien, weil die Entwicklung der Geschäftslast im laufenden Geschäftsjahr bereits vor dessen Beginn habe überblickt werden können. Im vorliegenden Fall ist nur erheblich, ob der Beschluß des Präsidiums vom 29. Juni 1978 wirksam ist, denn dieser allein war für die Besetzung des erkennenden Gerichts bei dem angefochtenen Urteil vom 24. Juli 1978 maßgebend. Insoweit enthält die Revision aber keine konkrete Darlegung von Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, daß keiner der eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans im laufenden Geschäftsjahr rechtfertigenden Gründe vorliegt, wie sie in dem gemäß § 4 VwGO auch für die Geschäftsverteilung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden § 21 e Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes- GVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) aufgezählt sind. Aus dem vom Kläger vorgelegten Abdruck, des Beschlusses des Präsidiums vom 29. Juni 1978 ergibt sich vielmehr, daß dem Berufungsgericht mit Wirkung vom 1. Juli 1978 ein neuer Richter zugewiesen und daß aus diesem Anlaß die Besetzung einiger Spruchkörper des Berufungsgerichts, darunter auch des hier erkennenden Senats, geändert worden ist. Der Wechsel einzelner Richter ist in § 21 e Abs. 3 GVG als selbständiger Grund für eine Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahrs neben einer Überlastung oder ungenügenden Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers genannt. Einen vom Gesetz nicht gedeckten Eingriff in den Geschäftsverteilungsplan während des laufenden Geschäftsjahrs hat die Revision nicht substantiiert dargetan. - Soweit sie die unvorschriftsmäßige Bestellung von Vertretern bzw. eine unzulässige Änderung der Vertretungsregelung rügt, geht ihr Vorbringen ins Leere. Die Revision legt nämlich nicht dar, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß hier überhaupt ein Vertretungsfall vorgelegen haben könnte.
Die Revision rügt ferner: Der gemäß § 21 g GVG für die Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers durch den Vorsitzenden geltende Grundsatz, daß für jeden Rechtsstreit, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung, die Besetzung des Spruchkörpers und die Person des Einzelrichters bestimmbar sein müsse, sei in der Geschäftsverteilungsregelung des Vorsitzenden des III. Senats des Berufungsgerichts vom 30. Juni 1978 nicht mit der erforderlichen Klarheit eingehalten worden. Gegen die aus Anlaß des Eintritts eines neuen Richters in den Senat mit Wirkung vom 1. Juli 1978 vorgenommene Änderung der Geschäftsverteilung innerhalb des III. Senats erhebt die Revision keine Bedenken; solche Bedenken sind auch nicht ersichtlich (vgl. § 21 g Abs. 2, 2.Halbsatz GVG ). Soweit die Revision die für "dringende Fälle" der "Überlastung" eines Senatsmitglieds in Ziffer IV der Anordnung des Vorsitzenden vom 30. Juni 1978 getroffene Regelung als zu unbestimmt rügt, konnte sich diese unmittelbar nur für die Verteilung der eingehenden Sachen auf die dem Senat angehörenden Richter als Berichterstatter geltende Bestimmung zwar über Ziffer V c auch auf die Besetzung des erkennenden Gerichts auswirken. Die Revision legt aber nicht dar, daß von der nur für den Fall der Überlastung eines Senatsmitglieds vorgesehenen Sonderbestimmung überhaupt Gebrauch gemacht worden ist. Nur dann hätten sich aber gemäß Ziffer V c des Geschäftsverteilungsplans des III. Senats Auswirkungen auf die Besetzung des erkennenden Gerichts ergeben können. - Soweit die Revision die in Ziffer VI des Geschäftsverteilungsplans des Vorsitzenden vom 30. Juni 1978 getroffene Vertretungsregelung bemängelt, fehlt es an der Darlegung, daß diese Vertretungsregelung im vorliegenden Fall überhaupt zur Anwendung gekommen sein könnte. Da Berichterstatter in der vorliegenden Sache ausweislich der Akten der Richter am VGH Dr. Bosch war und das Urteil am 24. Juli 1978, dem Montag der 30. Woche, ergangen ist, entspricht die Besetzung des erkennenden Gerichts der in Ziffer V der Geschäftsverteilung vom 30. Juni 1978 enthaltenen Bestimmung. Soweit die Revision in Zweifel zieht, ob die abschließende Beratung und Beschlußfassung über das Berufungsurteil tatsächlich am 24. Juli 1978 stattgefunden haben, beschränkt sich ihr Vorbringen auf unsubstantiierte Vermutungen. - Auch soweit die Revision eine Sonderregelung für Entscheidungen ohne (weitere) mündliche Verhandlung vermißt, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Die Worte "an den Entscheidungen des Senats" in Ziffer V der hier anzuwendenden Geschäftsverteilung umfassen eindeutig alle Urteile und Beschlüsse, so daß eine Sonderregelung, wie sie der Kläger für erforderlich hält, entbehrlich war. - Die mündliche Verhandlung vom 17. März 1978 ist infolge des von beiden Parteien erklärten Verzichts auf (weitere) mündliche Verhandlung für die Frage der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts am 24. Juli 1978 ohne Bedeutung. Daher kann auch die Rüge, der Vorsitzende habe an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, obwohl er an der mündlichen Verhandlung vom 17. März 1978 nicht teilgenommen hatte, der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Wird gerügt, daß ein nach mündlicher Verhandlung und darauf wirksam erklärtem Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung ergangenes Urteil nicht von den Richtern gefällt worden sei, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, so ist diese Rüge nur schlüssig, wenn sich ohne weiteres aus dem Urteil ergibt oder mit der Revision im einzelnen substantiiert dargetan wird, daß in dem Urteil des Berufungsgerichts nicht nur das aus den Akten ersichtliche Parteivorbringen, sondern ein in den Akten nicht enthaltenes Vorbringen eines Beteiligten oder Beweisergebnis verwertet worden ist, insbesondere, daß eine Anhörung eines Beteiligten oder der abschließende Vortrag seines Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung etwas anderes ergeben haben könnte, als was in den zu den Akten gebrachten Schriftsätzen vorgetragen ist ( Beschlüsse vom 13. Juni 1961 - BVerwG 6 CB 159.60 - und vom 20. Juli 1970 - BVerwG 6 CB 25.68 - [Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 1 und § 138 Ziffer 1 VwGO Nr. 10]). Darlegungen, die diesen Anforderungen genügen, läßt die Revisionsbegründung vom 15. Dezember 1978 vermissen. Aus dem angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts ergibt sich ferner kein Hinweis, daß in ihm tatsächliches Vorbringen oder Beweiserhebungen aus der mündlichen Verhandlung vom 17. März 1978, die nicht Inhalt der Akten sind, verwertet worden sein könnten.
Die von der Revision schließlich noch vorgebrachte Rüge im Zusammenhang mit der fehlenden Mitwirkung des Vorsitzenden an der mündlichen Verhandlung vom 17. März 1978 ist ebenfalls unschlüssig. Auf die genannte mündliche Verhandlung ist das angefochtene Urteil nicht ergangen, so daß § 112 VwGO nicht anwendbar ist (vgl. Urteil vom 8. Juni 1964 - BVerwG 6 C 101.61 - [Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 1]). Im übrigen hätte eine Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts wegen Tätigwerdens des stellvertretenden Vorsitzenden die Angabe von Tatsachen erfordert, die den Schluß rechtfertigen, daß der ordentliche Vorsitzende nicht verhindert war und ein Fall gesetzlich zulässiger Vertretung nicht vorgelegen hat ( Beschlüsse vom 25. August 1964 - BVerwG 1 CB 92.64 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 17] und vom 24. April 1974 - BVerwG 7 CB 10.73 - [Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 10]). Derartiges Vorbringen ist in der Revisionsbegründung nicht enthalten.
Das materiellrechtliche Vorbringen in der Revisionsbegründung vom 15. Dezember 1978 ist mangels Zulassung der Revision unbeachtlich.
III.
Der im Hinblick auf die am 14. August 1979 erneut angeordnete sofortige Vollziehung des Entlassungsbescheides mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1979 gestellte Antrag des Klägers, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 9. März 1976 wiederherzustellen, ist mit der Entscheidung über die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos geworden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die dem Kläger überbürdete Kostenlast umfaßt auch die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (vgl. BVerwGE 29, 115 [BVerwG 31.01.1968 - B VIII 142/67 ] [116 f.]). Der Kläger wäre auch in diesem Aussetzungsverfahren unterlegen, weil seine Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 8.600 DM und für das Verfahren über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf 4.300 DM festgesetzt.
Der Streitwert für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 GKG festgesetzt. Nach der ständigen Praxis der mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßten Revisionssenates des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Klage der - geschätzte - hälftige Wert des jährlichen Endgrundgehalts zugrunde zu legen. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Idel
Sommer