Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.09.1978, Az.: BVerwG 6 P 15.78
Beamte auf Probe; Einleitung einer Untersuchung; Entlassung; Personalrat; Mitbestimmungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.09.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 15.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 02.02.1976 - AZ: P V 12/75
- OVG Bremen - 31.08.1976 - AZ: PV-B 1/76
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 1 S. 1 PersVG BR
- § 54 Abs. 2 PersVG BR
- § 58 Abs. 2 S. 1 PersVG BR
- § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG
- § 54 Abs. 2 BremPersVG
- § 58 Abs. 2 Satz 1 BremPersVG
- § 65 Abs. 1 Buchst. b BremPersVG
- § 65 Abs. 3 BremPersVG
- § 38 Abs. 1 Nr. 1 BremBG
- § 25 BremDO
- § 34 BremDO
- § 118 Abs. 1 BremDO
Fundstelle
- DokBer B 1978, 312
Amtlicher Leitsatz
Von der Einleitung einer Untersuchung gegen einen Beamten auf Probe mit dem Ziel seiner Entlassung ist der Personalrat gem. § 54 Abs. 2 BremPersVG zu unterrichten.
Ein Mitbestimmungsrecht scheidet wegen dieser Sonderregelung und auch deshalb aus, weil die Einleitung der Untersuchung keine Maßnahme i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 BremPersVG ist.
In der Personalvertretungssache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 1978
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 31. August 1976 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) teilte dem Antragsteller Ende August 1975 mit, er beabsichtige, bei der Senatskommission für das Personalwesen, der Beteiligten zu 3), die Einleitung einer Untersuchung gegen einen bei seiner Dienststelle als Verwaltungsinspektor beschäftigten Beamten auf Probe mit dem Ziel seiner Entlassung zu beantragen, weil dieser bei der Bürgerschaftswahl für den Kommunistischen Bund Westdeutschland kandidiert habe. Er bat den Antragsteller um Zustimmung zu diesem Antrag. Der Antragsteller verweigerte diese Zustimmung mit der Begründung, das bisher durchgeführte Verfahren entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften, weil der allein für die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zuständige Senat, der Beteiligte zu 2), keinen dahin gehenden Beschluß gefaßt habe.
Der Beteiligte zu 1) erwiderte darauf, er habe inzwischen den Antrag bei der Beteiligten zu 3) gestellt; eine Zustimmung des Antragstellers zu diesem Antrag halte er nicht mehr für erforderlich. Der Antragsteller werde später gehört, wenn Maßnahmen gegen den Beamten beabsichtigt würden.
Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet, in dem er die Feststellung begehrt, daß er bei der Einleitung einer Untersuchung gegen einen Beamten auf Probe mit dem Ziel der Entlassung aus dem öffentlichen Dienst ein Mitbestimmungsrecht habe.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt: Eine Mitbestimmung sei durch die gesetzliche Regelung des § 54 Abs. 2 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sei bei Beschuldigungen gegen einen Beamten, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führten, dem Personalrat davon Kenntnis zu geben. Das gegen den Beamten auf Probe eingeleitete Untersuchungsverfahren falle unter diese Regelung.
Der Antragsteller verfolgt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde seinen Feststellungsantrag weiter. Er macht geltend, die analoge Einbeziehung des gegen einen Beamten auf Probe eingeleiteten Untersuchungsverfahrens unter die in § 54 Abs. 2 BremPersVG geregelten Maßnahmen im Disziplinarverfahren lasse die Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts in § 65 BremPersVG nicht zu. Der Gesetzgeber habe es sich bei der umfassenden Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts vorbehalten, die Fälle der Einschränkung dieses Rechts abschließend zu benennen.
Die Beteiligte zu 3) beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und führt aus, das Untersuchungsverfahren gegen einen Beamten auf Probe sei als ein (allgemeines) Disziplinarverfahren anzusehen, weil es in der Bremischen Disziplinarordnung näher geregelt sei.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat vermag in den Ausführungen des Beschwerdegerichts keinen Rechtsfehler zu erkennen.
Zutreffend hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung bejaht. Zwar ist im vorliegenden Fall das Untersuchungsverfahren inzwischen eingeleitet worden; es muß aber mit dem Wiederauftreten der Streitfrage gerechnet werden, so daß ihre Klärung für künftige Fälle geboten ist.
Dem Antragsteller steht das von ihm in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht an der Einleitung einer Untersuchung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 der Bremischen Disziplinarordnung (BremDO) vom 27. Oktober 1970 (Brem.GBl. S. 129) nicht zu. Nach § 65 Abs. 1 Buchst. b des Bremischen Personalvertretungsgesetzes (BremPersVG) vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131) erstreckt sich in personellen Angelegenheiten das Recht der Mitbestimmung des Personalrats auf die Entlassung von Beamten auf Probe; die ihr vorausgehende Untersuchung nach § 118 Abs. 1 BremDO ist dagegen nicht unter den dort aufgeführten Mitbestimmungsfällen erwähnt.
Die Aufzählung der mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen ist allerdings, wie sich bereits aus dem davorgesetzten Wort "insbesondere" ergibt, lediglich beispielhaft. § 65 Abs. 3 BremPersVG hebt demgemäß auch ausdrücklich hervor, daß die in Absatz 1 aufgezählten Beispiele einer Mitbestimmung die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG nicht berühren. Indessen läßt sich aus dieser Allzuständigkeit des Personalrats, nämlich der Aufgabe, in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten gleichberechtigt mitzubestimmen, nicht das vom Antragsteller beanspruchte Recht ableiten, weil sich aus anderen Vorschriften des Bremischen Personalvertretungsgesetzes ergibt, daß die der Entlassung eines Beamten auf Probe vorausgehende Untersuchung nicht der Mitbestimmung unterworfen ist.
Das folgt bereits aus § 54 Abs. 2 BremPersVG, wonach dem Personalrat, wenn gegen einen Beamten Beschuldigungen erhoben werden, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen, davon Kenntnis zu geben ist. Ob diese Vorschrift eine die Mitbestimmung im Sinne des § 65 Abs. 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 BremPersVG ausschließende gesetzliche Regelung ist, wie es das Beschwerdegericht angenommen hat, oder eine ausdrückliche Einschränkung des umfassend ausgestalteten Mitbestimmungsrechts enthält, kann offenbleiben, weil der Wille des Gesetzgebers, dem Personalrat an diesem Vorgang kein Mitbestimmungsrecht einzuräumen, sondern ihm nur ein Recht auf Unterrichtung zu geben, klar zum Ausdruck kommt.
Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, daß die vor der Entlassung eines Beamten auf Probe durchzuführende Untersuchung unter den Regelungstatbestand des § 54 Abs. 2 Satz 1 BremPersVG fällt. Dem steht auch nicht die Auffassung den Antragstellers entgegen, die Einleitung einer Untersuchung gegen einen Beamten auf Probe mit dem Ziel seiner Entlassung sei nicht der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gleichzustellen, es handele sich überhaupt nicht um eine disziplinarrechtliche Entscheidung. Darauf kommt es weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinngehalt des § 54 Abs. 2 Satz 1 BremPersVG an. Er spricht nicht von förmlichen Maßnahmen oder disziplinarrechtlichen Entscheidungen, sondern von disziplinarrechtlichen Ermittlungen, die auf Grund von gegen einen Beamten erhobenen Beschuldigungen geführt werden. Das Entscheidende ist, daß diese Ermittlungen auf disziplinarrechtlicher Grundlage beruhen.
Das ist bei der Untersuchung vor der Entlassung eines Beamten auf Probe der Fall, weil sie ihre rechtliche Grundlage in den Vorschriften der Bremischen Disziplinarordnung findet. § 118 Abs. 1 BremDO bestimmt, daß vor der Entlassung eine Untersuchung stattzufinden hat und gewährt dem mit der Untersuchung beauftragten Beamten die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. Damit korrespondieren, wie das Beschwerdegericht mit Recht herausgestellt hat, die Rechte und Pflichten des von der Untersuchung betroffenen Beamten. Demgemäß finden die Vorschriften Anwendung, die für die im förmlichen Disziplinarverfahren durchzuführende Untersuchung gelten. Zuständig für die Anordnung der Untersuchung ist die Einleitungsbehörde im Sinne des § 34 BremDO. Die gegen einen Beamten auf Probe durchzuführende Untersuchung, die der Vorbereitung einer Entscheidung darüber dient, ob der betroffene Beamte nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG) in der Fassung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 108) zu entlassen ist, hat ihre alleinige rechtliche Grundlage im Disziplinarrecht. Demnach handelt es sich bei ihr ebenso wie bei der Untersuchung im förmlichen Disziplinarverfahren und den Vorermittlungen (§ 25 BremDO) um "disziplinarrechtliche Ermittlungen" im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 BremPersVG.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinngehalt der Vorschrift. Das Untersuchungsverfahren auf Grund der Bremischen Disziplinarordnung ist, wie das Beschwerdegericht mit Recht ausführt, aus rechtsstaatlichen Gründen stark formalisiert und mit besonderen Garantien zum Schutz des betroffenen Beamten ausgestattet. Das gilt gleichermaßen für die Untersuchung im förmlichen Disziplinarverfahren wie auch für die im Entlassungsverfahren nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 BremBG durchzuführende Untersuchung. Bei einer solchen Gestaltung ist es von der Sache her gerechtfertigt, dem Personalrat lediglich von der Einleitung einer Untersuchung unter Hinweis auf die erhobenen Vorwürfe Kenntnis zu geben. Einer zusätzlichen, in Form der Mitbestimmung auszuübenden Kontrolle bedarf es in diesen Fällen nicht. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, zwischen der Untersuchung im förmlichen Disziplinarverfahren und der der Entlassung eines Beamten auf Probe vorausgehenden Untersuchung personalvertretungsrechtlich deshalb einen Unterschied zu machen, weil im ersten Fall das Disziplinargericht, im letzteren Fall hingegen die Exekutive die Entscheidung trifft. Gegen die Entlassungsverfügung steht dem betroffenen Beamten ein ebenso wirksamer Rechtsschutz zur Verfügung, wie er ihn im förmlichen Disziplinarverfahren hat.
Daß die so verstandene Regelung des § 54 Abs. 2 Setz 1 BremPersVG sinnvoll ist, ergibt sich auch aus folgender Erwägung: Die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens erlaubt es der Personalvertretung in aller Regel nicht, im Wege einer Mitbestimmung sich wirkungsvoll und sachgerecht einzuschalten. Die Regelung des § 65 Abs. 1 Buchst. b BremPersVG, ihn vor der beabsichtigten Entlassung mitbestimmen zu lassen, ist dagegen sachgerecht, weil er in diesem Zeitpunkt im Besitz der notwendigen Informationen über die der Entlassung zugrunde liegenden Tatsachen ist und das Mitbestimmungsrecht pflichtgemäß ausüben kann.
Schließlich läßt sich zur Begründung dafür, daß die Einleitung des Untersuchungsverfahrens nicht der Mitbestimmung unterliegt, auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verweisen, das dieses Ergebnis aus dem Begriff der Maßnahme gewinnt. Die Mitbestimmung setzt, wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 15. Dezember 1972 - BVerwG 7 P 4.72 - (PersV 1973, 113 = ZBR 1973, 254) ausgeführt hat, voraus, daß die Dienststelle eine Maßnahme beabsichtigt. Das ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BremPersVG, der insoweit keine Änderung gegenüber dem früheren Recht enthält, zu dem die genannte Entscheidung ergangen ist. Maßnahmen in personellen Angelegenheiten liegen vor, wenn es sich, wie die Beispiele der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten (§ 65 BremPersVG) zeigen, um unmittelbare Einwirkungen auf das Dienst- oder Arbeitsverhältnis des Bediensteten handelt. Die Einleitung der Untersuchung wirkt nicht unmittelbar auf das Dienstverhältnis des Beamten auf Probe ein, sondern dient nur der Vorbereitung einer der Mitbestimmung des Personalrats unterliegenden Maßnahme. So gesehen ist § 54 Abs. 2 BremPersVG nur eine Konkretisierung der im folgenden Absatz 3 allgemein geregelten Informationspflicht der Dienststelle.
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel
Nettesheim