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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.04.1978, Az.: BVerwG 1 B 100.78

Ausübung fehlerfreien Ermessens im Einbürgerungsverfahren; Voraussetzungen für eine Ermessenseinengung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.04.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 100.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13604
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 08.12.1977 - AZ: V B 24.75

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM. festgesetzt.

Gründe

1

Der ... geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1962 mit Unterbrechungen teils erlaubt, teils unerlaubt in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sein letzter Antrag, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juli 1972 rechtskräftig abgewiesen. Im April 1973 beantragte er seine Einbürgerung. Der Antrag blieb in den behördlichen und gerichtlichen Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus: Es könne dahinstehen, ob der Kläger die in § 8 Nrn. 1-4 des Reichs- und Staatsangehörigskeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) - RuStAG - genannten Mindestvoraussetzungen für die Einbürgerung erfülle. Der Beklagte habe die Einbürgerung jedenfalls in Ausübung des ihm durch § 8 RuStAG eingeräumten Ermessens fehlerfrei abgelehnt. Er habe den langen unerlaubten Aufenthalt des Klägers zu dessen Ungunsten berücksichtigen dürfen.

2

Gegen die Versagung der Revision im Berufungsurteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

3

Die Beschwerde ist nicht begründet.

4

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichende Schrifsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

5

Die Sache hat nicht die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen.

6

Der Kläger will eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus seinem langen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland herleiten und meint, es bedürfe der Klärung, ob er deswegen eingebürgert werden müsse. Die einschlägigen Fragen sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats jedoch bereits geklärt. Danach ist bei der Ermessenseinbürgerung gemäß § 8 RuStAG, die für den Kläger allein in Betracht kommt, in Ausübung des behördlichen Ermessens "allein darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht ... Um eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Bewerbers und den Interessen des aufnehmenden Staates handelt es sich dabei nicht" (BVerwGE 49, 44 [46]). In diesem Zusammenhang kann die Einbürgerungsbehörde "einen unerlaubten Aufenthalt im Inland ohne weiteres zuungunsten des Einbürgerungsbewerbers berücksichtigen" (Urteil vom 9. Dezember 1975 - BVerwG 1 C 40.71 -). Nur bei bestimmten rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, die im Falle des Klägers sämtlich nicht vorliegen, kann das Ermessen der Einbürgerungsbehörden eingeengt sein (BVerwGE 49, 44 [47]).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM. festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Meyer