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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.1979, Az.: BVerwG 1 B 83.78

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 83.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 13758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 18.11.1977 - AZ: III B 48.77

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. November 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

3

Der Kläger ist der Auffassung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Einer Rechtssache kommt eine solche Bedeutung nur zu, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich.

4

Der Kläger hält nach dem Sinn seines Beschwerdevorbringens die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

wie der Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 des Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 II S. 1505) - NV - auszulegen ist.

5

Diese Frage stellt sich in dem erstrebten Revisionsverfahren jedoch nicht.

6

Wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt, entscheidet die Ausländerbehörde über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte - insoweit in Übereinstimmung mit dem Kläger - nicht angenommen, daß ein zwingender Ablehnungsgrund vorliege; vielmehr hat er dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis aus Ermessensgründen versagt. Das ausländerbehördliche Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG wird aber durch Art. 1 Abs. 2 NV nicht ausgeschlossen und auch nicht auf die in dieser Vertragsbestimmung aufgeführten Gründe der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit und der Sittlichkeit beschränkt, sondern lediglich durch das Gebot wohlwollender Prüfung begrenzt (Urteil vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 48.77 - [NJW 1979, 1112]). Die nur hilfsweise angestellten Erörterungen des Berufungsgerichts zum Begriff der öffentlichen Ordnung sind folglich nicht entscheidungserheblich.

7

Das weitere Beschwerdevorbringen wendet sich gegen die Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht entsprechend den Begründungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden. Ob der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung den deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag nicht berücksichtigt und demgemäß sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, wie der Kläger meint, ist eine Frage des Einzelfalls, nicht aber eine solche von grundsätzlicher Bedeutung. Daß die Verwaltungsgerichte nicht befugt sind, ihr Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens zu setzen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zweifelsfrei (§ 114 VwGO) und bedarf keiner erneuten revisionsgerichtlichen Klarstellung (Beschluß vom 31. Mai 1978 - BVerwG 1 B 80.78 - mit weiteren Nachw.), ganz abgesehen davon, daß kein Anhalt dafür besteht; daß das Berufungsgericht sich nicht auf eine Rechtsprüfung beschränkt, sondern (behördliches) Ermessen ausgeübt hätte. Desgleichen kann regelmäßig nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden, ob die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, der nach der Rechtsprechung des Senats auch dem ausländerbehördlichen Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG Schranken setzt. Dieser Frage kommt daher in der Hegel und so auch im vorliegenden Falle ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (Beschluß vom 29. Juni 1978 - BVerwG 1 B 163.78 -).

8

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach
Meyer