Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1978, Az.: BVerwG 1 C 48/77
Ermessen; Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis; Geltungsbereich des Ausländergesetzes; Gewerbe; Wohlwollensklausel; Selbständige Erwerbstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 48/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt 29.09.1976 - IV/1 E 154/76
- VGH Kassel 10.02.1977 - VII OE 107/76
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 11 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
- Art. 20 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 2 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 25 GG
- Art. 28 Abs. 1 GG
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 7 Abs. 3 AuslG
- § 7 Abs. 4 AuslG
- § 10 Abs. 1 AuslG
- § 55 Abs. 3 AuslG
- § 113 Abs. 4 VwGO
- Art. 1 NiederlVtr GRC
- Art. 2 NiederlVtr GRC
- Art. 7 NiederlVtr GRC
- Art. 25 NiederlVtr GRC
- Art. 26 NiederlVtr GRC
Fundstellen
- BVerwGE 56, 254 - 273
- DVBl 1979, 697 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1979, 371-374 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 427-431 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1112-1116 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Regelungen des AuslG § 2 Abs. 1 S. 2 und AuslG § 7 Abs. 3 widersprechen nicht höherrangigem Recht.
2. Die Ausländerbehörde kann grundsätzlich im Rahmen des ihr nach diesen Regelungen eröffneten Ermessens durch Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis regeln, ob und inwieweit der Ausländer im Geltungsbereich des Ausländergesetzes selbständig ein Gewerbe betreiben darf.
3. Diese Befugnis der Ausländerbehörde wird durch den NiederlVtr GRC vom 18.03.1960 (BGBl 1962 II S. 1505) nicht ausgeschlossen. Die Wohlwollensklausel dieses Vertrages schränkt jedoch das behördliche Ermessen ein.
4. Bei der gebotenen Würdigung und Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls ist auch der bisherige Aufenthalt des griechischen Staatsangehörigen im Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu berücksichtigen. Bloßer Konkurrenzschutz zugunsten vorhandener Betriebe und anderer Berufsbewerber rechtfertigt es allein grundsätzlich nicht, einem griechischen Staatsangehörigen den selbständigen Betrieb eines Gewerbes zu verwehren. Dies darf auch nicht stets dann geschehen, wenn dem griechischen Staatsangehörigen Einreise und Aufenthalt zunächst als Arbeitnehmer gestattet wurden.
5. Das eine selbständige Erwerbstätigkeit die Einwanderung fördert, schließt für sich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an griechische Staatsangehörige zur Ausübung eines Gewerbes grundsätzlich nicht aus.
6. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis prüft die Ausländerbehörde nur unter aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten, ob der Ausländer die rechtlichen Voraussetzungen für die von ihm beabsichtigte selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt.