Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1978, Az.: BVerwG 1 B 163.78
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde; Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland durch die Anwesenheit eines Ausländers; Notwendigkeit wiederholter Bestrafungen; Voraussetzungen der Divergenz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 163.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 20.02.1978 - AZ: I 2062/77
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 7 Abs. 2 S. 2 AuslG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Februar 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Der Kläger macht zunächst geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Kläger hält nach dem Sinn seiner Beschwerdebegründung die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die Ausländerbehörde die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis schon dann ablehnen darf, wenn der Ausländer wahrend seines Aufenthalts im Bundesgebiet lediglich einmal bestraft worden ist und von dem Ausländer keine Gefahr weiterer Straftaten ausgeht. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG darf die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn die (weitere) Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Durch die Rechtsprechung des Senats ist in diesem Zusammenhang folgendes geklärt: Beeinträchtigt die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht, so entscheidet die Behörde über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen, und zwar auf Grund einer Abwägung der Öffentlichen Interessen und der Interessen des Ausländers an einem Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes (BVerwGE 38, 90; 42, 148 [BVerwG 03.05.1973 - I C 59/70][156]). Außer durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird das Ermessen u.a. durch den auch für Ausländer geltenden Art. 6 Abs. 1 GG begrenzt (BVerwGE 36, 45 [BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69] [48]; Beschluß vom 13. Juli 1977 - BVerwG 1 B 112.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 6). Auch die Dauer des bisherigen Aufenthalts ist zu berücksichtigen, ohne daß aus einem längeren rechtmäßigen Aufenthalt allein nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis herzuleiten wäre (Beschluß vom 29. August 1972 - BVerwG 1 B 51.72 - DÖV 1973, 414).
Nach diesen Grundsätzen kann ein strafbares Verhalten des Ausländers der Behörde Veranlassung geben, eine Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern. Eine solche Entscheidung setzt nicht unter allen Umständen voraus, daß der Ausländer sich wiederholt strafbar gemacht oder gar wiederholt strafgerichtlich verurteilt worden ist. Das bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats verlangt eine Ausweisung auf Grund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG grundsätzlich keine wiederholten Bestrafungen (Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 18.69 - Buchholz, a.a.O. § 10 AuslG Nr. 16; Beschlüsse vom 2. Februar 1977 - BVerwG 1 B 251.76-, vom 6. Mai 1977 - BVerwG 1 B 59.77 - und vom 7. März 1978 - BVerwG 1 B 79.78 -). Für die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann, wie sich von selbst versteht, nichts anderes gelten. Desgleichen kann nach der Rechtsprechung des Senats eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch dann geboten sein, wenn kein ausreichender Anhalt dafür vorliegt, daß der wegen einer Straftat verurteilte Ausländer sich erneut strafbar machen oder auf andere Weise die Rechtsordnung mißachten wird (BVerwGE 35, 291 [294]). Das kann insbesondere bei Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen der Fall sein (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [139]; Beschlüsse vom 7. Februar 1973 - BVerwG 1 B 87.72 - Buchholz, a.a.O. § 10 AuslG Nr. 29, vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - Buchholz a.a.O. Nr. 49 8 DÖV 1978, 448). Für die Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hat Entsprechendes zu gelten, wie der Senat bereits im Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 18.69 - (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht hat.
Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat festgestellt, daß auch die Behörde sich von diesen Grundsätzen hat leiten lassen. Die Frage, ob hier den öffentlichen Interessen an der Ausreise des Klägers Vorrang vor seinen privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eingeräumt werden durfte, beurteilt sich ausschließlich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und entbehrt deswegen der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von dem Beschluß des Senats vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - (Buchholz a.a.O. § 10 AuslG Nr. 45 = NJW 1977, 2037) ab. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung als das Bundesverwaltungsgericht vertritt. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. In dem erwähnten Beschluß hat der Senat ausgeführt, daß die Ausländerbehörde, wenn sie auf Grund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG einen Ausländer wegen der Gefahr eines erneuten Straffälligwerdens ausweist, bei der Beurteilung dieser Gefahr nicht an die Beurteilung rechtlich gebunden ist, die den Strafrichter veranlaßt hat, die Vollstreckung der gegen den Ausländer verhängten Freiheitsstrafe auszusetzen. Von dieser Ansicht ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Eine entsprechende Frage hat sich dem Berufungsgericht nicht gestellt.
Der Kläger ist nicht ausgewiesen worden. Die Aufenthaltserlaubnis ist ihm nicht wegen der Gefahr neuer Straftaten versagt worden. Der Senat hat entgegen der Auffassung des Klägers im Beschluß vom 29. Juli 1977 nicht ausgesprochen, daß eine Ausweisung aus Anlaß der Verurteilung wegen einer Straftat nur zulässig sei, wenn eine Wiederholungsgefahr festgestellt wird. In jenem Falle hatte allerdings die Behörde sich im Rahmen ihres Ausweisungsermessens von der Besorgnis leiten lassen, der Ausländer könnte erneut straffällig werden. Daraus erklärt sich, daß sich der Senat aus Anlaß der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem erwähnten Beschluß mit der Frage zu befassen hatte, ob und inwieweit die Ausländerbehörde und im Streitfalle die Verwaltungsgerichte bei der Feststellung der Wiederholungsgefahr an strafrichterliche Beurteilungen gebunden sind.
Nach alle dem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 15 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Barbey
Meyer