Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1962, Az.: I ZB 27/62
„Warmpressen“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1962
- Aktenzeichen
- I ZB 27/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 14541
- Entscheidungsname
- Warmpressen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundespatentgericht - 21.05.1962
Rechtsgrundlagen
- § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG
- § 551 Nr. 7 ZPO
Fundstellen
- BGHZ 39, 333 - 351
- GRUR 1963, 645 "Warmpressen"
- MDR 1963, 823 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 2272-2276 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
die Patentanmeldung p 42 373 Ib/49 i D
Prozessführer
der Firma N. O. M. N.V., H. (Niederlande), vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. ..., K.,
Prozessgegner
Fritz Bernhard H., B./Schweiz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ..., K.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wenn ein die Patenterteilung versagender Beschluß des Bundespatentgerichts "nicht mit Gründen vorsehen" ist.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng und Claßen
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Patentanmelderin gegen den Beschluß des 8. Senats (technischer Beschwerdesenat III) des Bundespatentgerichts vom 21. Mai 1962 wird auf Kosten der Patentanmelderin zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Firma N. S.fabrick C. V. in H. (Niederlande) reichte am 11. Mai 1949 bei der Annahmestelle für Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenanmeldungen in Darmstadt eine Patentanmeldung ein mit der Überschrift "Verfahren und Maschine für die fortlaufende Herstellung von Metallteilen durch Warmpressen". Diese Patentanmeldung wurde gemäß Umschreibungserklärung vom 18. März 1950 durch Verfügung vom 25. Mai 1950 auf die Firma N. O. M. N.V. umgeschrieben. Nachdem diese Patentanmelderin auf Grund der Prüfungsbescheide vom 18. September 1950 und 31. Januar 1951 die Fassung der Ansprüche und der Beschreibung gemäß ihren Eingaben vom 12. Januar 1951 und 31. Mai 1951 geändert hatte, wurde die Patentanmeldung gemäß Beschluß vom 25. Juli 1951 am 13. September 1951 nach dem Ersten Überleitungsgesetz vom 8. Juli 1949 mit 21 Ansprüchen bekanntgemacht. Gegen diesen Beschluß erhob Fritz Bernhard H. am 14. Januar 1952 Einspruch. Im Einspruchsverfahren änderte die Patentanmelderin mit Rücksicht auf das Vorbringen des Einsprechenden und mit Rücksicht auf die Prüfungsbescheide vom 6. Oktober 1953, 2. Mai 1955, 5. Dezember 1955 und 11. Juni 1956 wiederholt Ansprüche und Beschreibung, zuletzt gemäß Schriftsatz vom 15. November 1956. Mit dieser Eingabe wurde die Patentanmeldung unter der Überschrift "Verfahren zum Herstellen von Muttern und ähnlichen Massenteilen in der Hitze" auf 7 Ansprüche beschränkt. Durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 59 i vom 22. November 1956 wurde das Patent versagt.
Gegen diesen am 13. Dezember 1956 zugestellten Beschluß legte die Patentanmelderin am 10. Januar 1957 Beschwerde ein, die sie mit Schriftsatz vom 20. Mai 1957 begründete. Mit Schriftsatz vom 17. November 1959 legte sie einen von Prof. Dr.-Ing. O. unterzeichneten Bericht des Laboratoriums für Werkzeugmaschinen und Betriebslehre der Technischen Hochschule Aachen vom 13. Mai 1958 vor.
Nachdem die Sache auf Grund des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 8. Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts auf den 8. Senat (techn. Beschwerdesenat III) des Bundespatentgerichts übergegangen war, wurde den Beteiligten die Zwischenverfügung des Berichterstatters vom 29. Januar 1962 zugestellt (Bl. 18-27 GA). Zu dieser Zwischenverfügung nahm die Patentanmelderin mit Schriftsatz vom 16. April 1962 ausführlich Stellung. Sie änderte erneut die Fassung der Beschreibungseinleitung und beschränkte ihr Schutzbegehren nunmehr auf folgende 6 Ansprüche:
- 1.
Verfahren zu Herstellung von Muttern und ähnlichen Massenteilen in der Hitze, bei dem die erhitzten Rohlinge zunächst in der Längsrichtung gestaucht und dann zu einem Mutterrohling von endgültiger Form und Abmessung verarbeitet werden, dadurch gekennzeichnet, daß die in an sich bekannter Weise von einer in einem Durchlaufofen erhitzten Stange abgeschnittenen Rohlinge unmittelbar nach dem Abschneiden bei senkrechter Lage ihrer Schnittflächen an diesen Schnittflächen eingespannt und gehalten, darauf in dieser Lage in der Längsrichtung gestaucht und nach dem Stauchen zu einer Endbearbeitungsstelle bewegt werden, wo sie allseitig verformt und zu fertigen Mutterrohlingen verarbeitet werden.
- 2.
Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Rohlinge nach dem Stauchen auf dem Wege zur Endbearbeitungsstelle einer Scheuerwirkung unterworfen werden.
- 3.
Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 und 2, bestehend aus einem Durchlaufglühofen mit nachgeschalteter mit einem Stauchwerkzeug ausgerüsteter Maschine zur Herstellung von fertigen Mutterrohlingen, dadurch gekennzeichnet, daß in Anschluß an den das stangenförmige Ausgangsmaterial aufnehmenden Durchlaufofen (21) eine Schneidvorrichtung (40) zum Abtrennen der Rohlinge von der Stange, eine Stauchvorrichtung (450) mit lotrecht verlaufenden Spann- und Preßflächen (51, 55) und eine geschlossene Matrize (111) zum Verarbeiten der vorgestauchten Stangenabschnitte (41) zu fertigen Mutterrohlingen durch allseitige Verformung vorgesehen sind.
- 4.
Einrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die geschlossene Matrize (111) tiefer als die Stauchvorrichtung angeordnet ist.
- 5.
Einrichtung nach den Ansprüchen 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen der Stauchvorrichtung (50) und der geschlossenen Matrize (111) eine Rinne (80) angeordnet ist, in welcher die Rohlinge unter ihrem Eigengewicht zur geschlossenen Matrize herabrollen.
- 6.
Einrichtung nach den Ansprüchen 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Achse der Matrize (111) und die Achse der Stauchvorrichtung (5) unter einem Winkel von 90° verschränkt verlaufen und demgemäß die Rinne (80) wendelförmig gekrümmt ist.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 1962 fügte die Patentanmelderin zusätzlich Hilfsanträge für den Fall hinzu, daß das Patent nicht entsprechend den mit der Eingabe vom 16. April 1962 vorgelegten Ansprüchen erteilt werden könne. Sie beantragte hilfsweise, entweder anstelle des Anspruchs 1 in der Fassung vom 16. April 1962 den Hauptanspruch in folgender Fassung (vom 21. Mai 1962) zu erteilen:
Verfahren zur Herstellung von Muttern und ähnlichen Massenteilen in der Hitze, bei dem die erhitzten Rohlinge zunächst in der Längsrichtung gestaucht und dann zu einem Mutterrohling von endgültiger Form und Abmessung verarbeitet werden, dadurch gekennzeichnet, daß die in an sich bekannter Weise von einer in einem Durchlaufofen erhitzten Stange von kreisförmigem Querschnitt abgeschnittenen Rohlinge unmittelbar nach dem Abschneiden bei senkrechter Lage ihrer Schnittflächen an diesen Schnittflächen eingespannt und gehalten, darauf in dieser Lage in der Längsrichtung bis zu einem etwa dem Innendurchmesser der Fertigmatrize entsprechenden Außenmaß gestaucht und nachdem Stauchen zu einer Endbearbeitungsstelle bewegt werden, wo sie allseitig verformt und zu fertigen Mutterrohlingen verarbeitet werden,
oder das Patent nur mit den folgenden 4 lediglich auf die Einrichtung gerichteten Ansprüchen zu erteilen:
- 1.
Einrichtung zur Herstellung von Muttern und ähnlichen Massenteilen in der Hitze, bestehend aus einem Durchlaufglühofen mit nachgeschalteter mit einem Stauchwerkzeug ausgerüsteter Maschine zur Herstellung von fertigen Mutterrohlingen, dadurch gekennzeichnet, daß im Anschluß an den das stangenförmige Ausgangsmaterial aufnehmenden Durchlaufofen (21) eine Schneidvorrichtung (40) zum Abtrennen der Rohlinge von der Stange, eine Stauchvorrichtung (50) mit lotrecht verlaufenden Spann- und Preßflächen (51, 55) und eine geschlossene Matrize (111) zum Verarbeiten der vorgestauchten Stangenabschnitte (41) zu fertigen Mutterrohlingen durch allseitige Verformung vorgesehen sind.
- 2.
Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die geschlossene Matrize (111) tiefer als die Stauchvorrichtung angeordnet ist.
- 3.
Einrichtung nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen der Stauchvorrichtung (50) und der geschlossenen Matrize (111) eine Rinne (80) angeordnet ist, in welcher die Rohlinge unter ihrem Eigengewicht zur geschlossenen Matrize herabrollen.
- 4.
Einrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Achse der Matrize (111) und die Achse der Stauchvorrichtung (50) unter einem Winkel von 90° verschränkt verlaufen und demgemäß die Rinne (80) wendelförmig gekrümmt ist.
Durch Beschluß vom 21. Mai 1962 hat der 8. Senat (techn. Beschwerdesenat III) des Bundespatentgerichts zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen werden.
Das Bundespatentgericht hat sich in diesem Beschluß die Ausführungen des Berichterstatters in der Zwischenverfügung vom 29. Januar 1962, auf die es Bezug nimmt, ausdrücklich zu eigen gemacht. Diese Verfügung (Bl. 18-27 GA) erörtert eingehend den Stand der Technik und setzt sich dabei in erster Linie mit der US-Patentschrift 1 642 854, der ihr entsprechenden aber ausführlicher gefaßten französischen Patentschrift 644 531 sowie der französischen Patentschrift 924 443 auseinander. Des weiteren werden folgende sich auf Warmpressen beziehende Druckschriften berücksichtigt: die deutschen Patentschriften 470 612 und 639 870, die US-Patentschriften 1 693 664, 1 711 218 und 1 797 449, die britische Patentschrift 295 793, die französische Patentschrift 899 500 sowie die Veröffentlichungen von Ernst Lickteig, Schraubenherstellung S. 118, und Hugo Kaersberg, Gesenkschmieden von Stahl, S. 40, 41. Schließlich sind insbesondere für Kaltpressen noch herangezogen die deutschen Patentschriften 261 379 und 610 971, die französische Patentschrift 927 077 sowie die für die automatische Mutternherstellung in gewisser Hinsicht grundlegende US-Patentschrift 1 829 558. Andere Entgegenhaltungen, nämlich die deutschen Patentschriften 227 928, 241 123, 302 987 und 326 294 sowie die französische Patentschrift 853 217 sind ausdrücklich ausgeschieden worden, weil sie sich auf konstruktive Merkmale beziehen, die nicht mehr Gegenstand des noch geltend gemachten Schutzbegehrens waren.
Nach der Zwischenverfügung vom 29. Januar 1962 betrifft der Anmeldungsgegenstand "die Massenherstellung von Schrauben oder ähnlichen Teilen durch Warmpressen auf automatischem Wege" (S. 2).
Bei den als bekannt vorausgesetzten Warmpressen wird es nach der Beschreibungseinleitung als nachteilig angesehen, daß der den abgeschnittenen Rohlingen anhaftende Zunder in die Formmatrizen gelangen könne, so daß diese einem hohen Verschleiß unterlägen und außerdem auch durch die veränderliche Dicke der Zunderschichten keine völlig gleichmäßigen Abmessungen der fertigen Werkstücke gewährleistet seien.
Die technische Aufgabe, die sich die Anmelderin hiernach gestellt hat, wird verfahrenstechnisch darin gesehen, daß der Zunder, der an der Stange als Ausgangsmaterial und somit auch an den von ihr abgeschnittenen Rohlingen vom Durchlaufofen her haftet, entfernt wird (S. 2, 6, 8). Diese Aufgabe wird in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Anmelderin als nicht neu bezeichnet (S. 2).
Die Lösung dieser Aufgabe wird in der Verfügung vom 29. Januar 1962 nach dem auf ein Verfahren gerichteten Hauptanspruch in der Fassung vom 15. November 1956 in folgender Maßnahme gesehen: Der nach dem Verlassen des Durchlaufofens auf Länge geschnittene Rohling solle vor dem Einführen in die erste Matrize zunächst (1) zwischen lotrechten Flächen an seinen Stirnseiten "eingespannt" und "gehalten" und dann (2) "bei freier Querausdehnung gestaucht" werden. Durch diesen "Stauchschritt" der zwischen dem Abschneidvorgang und dem endgültigen, in der Matrize vorgenommenen Formungsvorgang eingeschaltet sei, solle der Zunder zum Abplatzen gebracht und entfernt werden. Ein solches Schutzbegehren (Anspruch 1) sei aber zu beanstanden, weil es "gleichzeitig verfahrenstechnische und vorrichtungstechnische Merkmale" enthalte (S. 3 unten).
Das rein verfahrenstechnische Merkmal des Stauchens des Rohlings bei freier Querausdehnung wird in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Anmelderin, insbesondere aber auch im Hinblick auf den Inhalt der US-Patentschrift 1 652 854 als nicht mehr neu bezeichnet (S. 2, 3 und 4). Die weitere Maßnahme des "Einspannens" und "Haltens" des Rohlings zwischen lotrechten Flächen an seinen Stirnseiten wird als vorrichtungstechnisches Merkmal gewertet, das durch eine bestimmte Bauweise der Presse bedingt sei und sich bei Verwendung von in horizontaler Lage angeordneten Preßstempeln bzw. Stauchwerkzeugen von selbst ergebe (S. 4).
Die den Gegenstand der Ansprüche 3 bis 6 bildende Vorrichtung wird insbesondere im Hinblick auf die US-Patentschrift 1 642 854 und die französischen Patentschriften 644 531 und 924 443 als nicht schutzfähig angesehen, wobei als für die erfindungsgemäße Aufgabe wesentlich gewertet werden (1) die horizontale Anordnung der Stauchstempel und (2) die Anordnung einer nach unten offenen Rinne (S. 6).
Während die Stauchvorrichtung (1) dazu bestimmt sei, den den Rohlingen noch anhaftenden Zunder zum Abplatzen zu bringen, solle die Rinne (2) dazu dienen, nicht nur die erhitzten Rohlinge zur nächsten Station (Formpresse) weiterzubefördern, sondern zugleich den ihnen noch anhaftenden Zunder abzuscheuern und durch die siebartigen Öffnungen der Rinne vom Rohling getrennt abzuführen (S. 7).
Der Beschluß des Bundespatentgerichts geht in Übereinstimmung mit dieser Verfügung vom 29. Januar 1962 in verfahrenstechnischer Hinsicht davon aus, daß es für die Herstellung von Muttern bekannt gewesen sei, von einer in einem Durchlaufofen erhitzten Stange Rohlinge abzuschneiden, sie in ihrer Längsrichtung, d.h. in Richtung quer zu den Schnittflächen, zu stauchen und dann zu fertigen Mutterrohlingen zu verarbeiten. Hierbei hat das Bundespatentgericht auch das Verfahren von Jung berücksichtigt, wie es in der von der Anmelderin mit Schriftsatz vom 16. April 1962 vorgelegten Veröffentlichung von Billigman beschrieben worden ist. Das Bundespatentgericht erkennt entsprechend dem Vorbringen der Anmelderin an, daß zwischen dem angemeldeten und dem als bekannt nachgewiesenen Verfahren Unterschiede vorhanden seien. So sei beim Verfahren nach der französischen Patentschrift 644 531 der letzte Arbeitsgang kein allseitiger Verformungsvorgang, sondern ein Stanzvorgang, bei dem Abfälle entstünden, so daß sich die Herstellung der Muttern verteuere; bei dem bekannten Jung-Verfahren werde der Rohling senkrecht zur Längsrichtung und nicht in der Längsrichtung vorgestaucht. Die danach vorhandenen Unterschiede lägen aber nur im Rahmen eines Austausches der als bekannt nachgewiesenen einzelnen Verfahrensmerkmale, die durch ihre wahlweise Anwendung und technisch sinnvolle Aufeinanderfolge ohne irgendwelches erfinderisches Zutun zu dem angemeldeten Verfahren führten. Gehe man nämlich von einer im Durchlaufofen erhitzten Stange aus, von der die einzelnen Rohlinge in bestimmten Zeitabschnitten abgeschnitten würden, so sei, wenn man, wie bekannt, den abgeschnittenen Rohling in der Längsrichtung stauchen wolle, dafür Sorge zu tragen, daß er mit entsprechend ausgebildeten Werkzeugen der Stauchstation zugeführt und dort so lange von diesen festgehalten werde, bis er von den Stauchwerkzeugen übernommen sei. Nicht mehr und nicht weniger sagten die Ausdrücke "eingespannt" und "gehalten" im Anspruch 1 in der Fassung vom 16. April 1962. Alle diese Maßnahmen seien platt selbstverständlich; sie ergäben sich allein schon aus der Aufgabenstellung bei horizontaler Zuführung der Stange zur Formpresse von selbst und seien auch bei der Massenanfertigung von Muttern bekannt, wie grundlegend aus der US-Patentschrift 1 829 558 hervorgehe. Außerdem sei die Verarbeitung des vorgestauchten Rohlings in einer allseitig geschlossenen Form Allgemeingut der Technik, wie das Jung-Verfahren zeige; desgleichen sei das Stauchen des abgeschnittenen Rohlings in der Längsrichtung aus der französischen Patentschrift 644 531 bekannt. Für eine Stauchung des abgeschnittenen Rohlings in der Längsrichtung - vor der Endverformung in der Matrize - habe diese französische Patentschrift den Weg gewiesen. Habe man aber- ausgehend von dieser französischen Patentschrift - den Abfall beim dort angewendeten Stanzvorgang für die Endverformung vermeiden wollen, so sei es zur Durchführung der maßgebenden Verfahrensachritte nur notwendig gewesen, statt dessen den allgemein bekannten, auch beim Jung-Verfahren verwendeten allseitigen Verformungsvorgang zu setzen. Danach habe der mit der Eingabe vom 16. April 1962 vorgelegte neue Anspruch 1 verfahrenstechnisch keine Lehr zum technischen Handeln gebracht, die zu finden angesichts des nachgewiesenen Standes der Technik irgendeines über die in der Fertigungstechnik tagtäglich vom Konstrukteur durchzuführenden Überlegungen hinausgehenden geistig-schöpferischen Leistungsaufwandes bedurft hätte.
Das Bundespatentgericht, das hiernach für den Anspruch 1 die Erfindungshöhe verneint hat, führt weiter aus, das gleiche treffe für den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise vorgelegten Hauptanspruch zu. Das Merkmal, daß die Stange, von der die einzelnen Rohlinge abgeschnitten würden, einen kreisförmigen Querschnitt habe, sei kein verfahrenstechnisches Merkmal und könne im Rahmen eines auf ein Verfahren gerichteten Anspruchs nicht berücksichtigt werden. Daß der Rohling bis zu einem etwa dem Innendurchmesser der Fertigmatrize entsprechenden Ausmaß gestaucht werden solle, sei eine platt selbstverständliche Maßnahme, wenn der Rohling in einer Matrize allseitig verformt werden solle, und im übrigen auch auf Grund des Jung-Verfahrens bekannt.
Für den Anspruch 2 in der Fassung vom 16. April 1962 hat das Bundespatentgericht auf die Ausführungen in der Verfügung vom 29. Januar 1962 (S. 4/5) verwiesen und damit auch dessen Schutzfähigkeit verneint.
Hinsichtlich der auf die Vorrichtung gerichteten Ansprüche 3 bis 6 (in der Fassung 16. April 1962) hat sich das Bundespatentgericht ebenfalls auf die Verfügung vom 29. Januar 1962 bezogen mit dem Hinweis, daß die neugefaßten Ansprüche ihrem Inhalt nach den Ansprüchen 3 bis 6 der Eingabe vom 15. November 1956 entsprächen und aus den bereits in der Verfügung vom 29. Januar 1962 dargelegten Gründen mangels irgendwelcher erfinderischen Eigenart nicht gewährt werden könnten. Das gleiche gelte für die in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 1962 hilfsweise vorgelegten, nur auf die Vorrichtung gerichteten Ansprüche 1 bis 4, die ebenfalls inhaltlich mit den Vorrichtungsansprüchen 3 bis 6 vom 15. November 1956 übereinstimmten. Abschließend stellt das Bundespatentgericht fest, daß irgendwelche neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen als 1 der in der Zwischenverfügung dargelegten Auffassung hätten führen können, in der mündlichen Verhandlung nichtvorgetragen worden seien.
II.
Gegen diesen am 4. Juli 1962 zugestellten Beschluß hat die Anmelderin mit dem am 3. August 1962 eingegangenen Schriftsatz vom 2. August 1962 Rechtsbeschwerde eingelegt. Dieses in rechter Form und Frist eingelegte und begründete Rechtsmittel (§41 r PatG) ist auch ohne Zulassung gemäß §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG an sich statthaft, weil zur Begründung geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß sei "nicht mit Gründen versehen".
Der Auffassung des Einsprechenden, der als Verfahrensbeteiligter beantragt hat, die Rechtsbeschwerde "als unzulässig zu verwerfen", "da der von der Anmelderin gerügte Verfahrensmangel nicht vorliege", kann nicht gefolgt werden.
Bei der sog. zulassungsfreien Rechtsbeschwerde deckt sich im Falle des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG die Begründung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels mit der Begründung der auf ihre sachliche Berechtigung zu prüfenden Rüge, der Beschluß sei nicht mit Gründen versehen.
In §41 p Abs. 3 PatG heißt es zwar, daß es einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht bedarf, wenn einer der genannten schweren Verfahrensmängel "vorliegt und gerügt wird". Diese Fassung ist aber insofern ungenau, als das - objektive - Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtsbeschwerde ist; die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels folgt bereits aus der Verfahrensrüge, mit der durch substantiierten Vortrag das Vorliegen des Verfahrensmangels behauptet, wird. Wie der beschließende Senat bereits in der Entscheidung vom 26. Oktober 1962 - I ZB 18/61 (GRUR 1963, 129, 130 [BGH 26.10.1962 - I ZB 18/61] - "Kunststofftablett") für einen Fall des §41 p Abs. 3 Nr. 1 PatG ausgesprochen hat, ist eine Rechtsbeschwerde, die auf einen der in §41 p Abs. 3 PatG genannten Mängel gestützt wird, zulässig, aber nicht begründet, wenn der gerügte Mangel nicht vorliegt.
III.
In sachlicher Hinsicht befaßt sich die Rechtsbeschwerde zunächst mit der Frage, was unter "nicht mit Gründen versehen" im Sinne des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG zu verstehen sei. Sie geht dabei von den Rechtsgrundsätzen aus, welche die Rechtsprechung für die Auslegung des §551 Nr. 7 ZPO entwickelt hat, und meint, daß bereits bei einer Übertragung dieser - nach ihrer Ansicht recht engen - Begriffsauslegung auf das Patenterteilungsverfahren die Rechtsbeschwerde sachlich gerechtfertigt sei. Auf jeden Fall aber sei sie dann begründet, wenn die Vorschrift des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG, wie es abweichend von der Rechtsprechung zu §551 Nr. 7 ZPO mit Rücksicht auf bestimmte Besonderheiten des 6. Überleitungsgesetzes und des Patenterteilungsverfahrens geboten sei, großzügiger und weiter ausgelegt werde.
Die Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben. Für die Auslegung des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG läßt sich keine Abweichung von den Auslegungsgrundsätzen rechtfertigen, welche die Rechtsprechung für §551 Nr. 7 ZPO allgemein entwickelt hat. Das Vorbringen der Anmelderin läßt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die das Patenterteilungsverfahren von den nach der Zivilprozeßordnung zu beurteilenden Rechtsstreitigkeiten unterscheiden, keinen Verfahrensmangel im Sinne des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG erkennen.
1.
Aus der Entstehungsgeschichte des §41 p Abs. 3 PatG ergibt sich, daß diese Vorschrift in bewußter Anlehnung an §133 VerwGO geschaffen worden ist (schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zum Regierungsentwurf eines Sechsten Überleitungsgesetzes - zu Drucks. 2405 und 2406 - S. 3 unter III 6; abgedruckt in BlPMZ 1961, 169 ff). Die Vorschrift des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG stimmt wörtlich mit der Vorschrift des §133 Nr. 5 VerwGOüberein (ebenso die frühere Vorschrift des §54 Abs. 2 f BVerwGG und §73 Abs. 4 Nr. 6 GWB). Ist eine Entscheidung "nicht mit Gründen versehen", so ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, und der durch das Sechste Überleitungsgesetz für das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz und das Warenzeichengesetz getroffenen Regelung "nicht nur ein absoluter Zulässigkeitsgrund" in dem Sinn gegeben, daß das Rechtsmittel der Revision bzw. der Rechtsbeschwerde auch ohne besondere Zulassung statthaft ist (§133 Nr. 5 VerwGO; §73 Abs. 4 Nr. 6 GWB; §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG; §10 Abs. 5 Satz 2 GebrMG; §13 Abs. 5 Satz 2 WZG), sondern es liegt gleichzeitig ein sog. absoluter Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrund vor (§138 Nr. 6 VerwGO; §75 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GWB; §41 q Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. §551 Nr. 7 ZPO), d.h. die Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Mangel als solcher festgestellt wird, ohne daß an sich noch geprüft zu werden braucht, ob die Entscheidung auf diesem Mangel beruht und ob ohne diesen Verfahrensmangel überhaupt ein anderes sachliches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Die Vorschrift des §551 Nr. 7 ZPO enthält keine die Statthaftigkeit der Revision begründende Voraussetzung sondern nur einen absoluten Revisionsgrund, dessen Geltendmachung stets die Einlegung einer im übrigen zulässigen Revision voraussetzt.
Die Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung gebietet es, daß die genannten Vorschriften - trotz der bestehenden Verfahrensunterschiede und trotz der Unterschiede in den Rechtsfolgen, die entweder die Statthaftigkeit des Rechtsmittels begründen oder durch Festlegung eine absoluten Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrundes den sachlichen Erfolg des Rechtsmittels bestimmen - jedenfalls insoweit, als es sich um die gleichlautende Normierung der rechtlichen Voraussetzung ("wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist") handelt, auch grundsätzlich in gleicher Weise ausgelegt werden.
a)
Demgemäß haben Rechtsprechung und Rechtslehre auch bereits für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Rechtsprechung zu §551 Nr. 7 ZPO vorbehaltlos verwendet (vgl. BVerwG in NJW 1954, 1542 [BVerwG 24.06.1954 - BVerwG V C 78.54]; 1955, 1203; OVG Münster in NJW 1955, 1612 f [OVG Nordrhein-Westfalen 25.08.1955 - II B 635/55] Nr. 21; Eyermann/Fröhler, VerwGO, 3. Aufl. 1962, §133 Anm. 2, 3, §138 Anm. 1, 2 f = Rdn. 7; Klinger, VerwGO, 1960, §138 Anm. B; Köhler, VerwGO, 1960, §133 Anm. V 6; Redeker/Oertzen, VerwGO, 1960, §133 Anm. B 5; = Rdn. 6; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Bd. I, 2.Halbband, 1960, §133 Anm. II 1).
b)
Auch für die gleichlautende Vorschrift des §73 Abs. 4 Nr. 6 GWB war es von Anfang an nicht zweifelhaft, daß sie ebenso auszulegen ist wie die mit ihr im Wortlaut übereinstimmenden verwaltungsgerichtlichen Vorschriften (früher §54 Abs. 2 f BVerwGG, jetzt §133 Nr. 5 und §138 Nr. 6 VerwGO; vgl. Zweigert in Müller-Henneberg/Schwartz, GWB, 1958, §73 Anm. 5; Langen, GWB, 3. Aufl. 1958, §73 Anm. IV; Müller/Gries, GWB, 1958, §73 Anm. IV), die insoweit, wie unter III 1 a dargelegt, nach einhelliger Meinung entsprechend den für §551 Nr. 7 ZPO entwickelten Rechtsgrundsätzen auszulegen sind.
2.
Hiervon geht auch die Rechtsbeschwerde aus, indem sie ausführt, daß bei der Anwendung der als verletzt gerügten Rechtsnorm des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG auf die Rechtsprechung zu §133 VerwGO und §551 Nr. 7 ZPO zurückgegriffen werden müsse. Die Rechtsbeschwerde versucht dann aber noch, wie bereits erwähnt, über diese Rechtsprechung hinaus eine großzügigere Auslegung den §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG unter Hinweis auf Eigenheiten zu begründen, die sich aus dem Sechsten Überleitungsgesetz und dem Patenterteilungsverfahren ergeben.
Bevor auf diese Ausführungen im einzelnen eingegangen werden kann, ist es erforderlich, die wesentlichen Rechtsgrundsätze zusammenzufassen, die das Reichsgericht zur Auslegung des §551 Nr. 7 ZPO entwickelt hat.
Danach ist eine Entscheidung dann "nicht mit Gründen versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Der Tatbestand der fehlenden Begründung ist also ohne weiteres gegeben, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind. (Hierauf wollte das Reichsgericht noch in der Entscheidung JW 1907, 482 die Anwendung des §551 Nr. 7 ZPO beschränken.) Der "fehlenden" Begründung gleichzusetzen ist der Fall, daß zwar Gründe vorhanden sind, diese aber ganz unverständlich und verworren sind, so daß sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren (RG JW 1906, 721). Das ist auch dann der Fall, wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken (vgl. RGZ 8, 260, 262, 169, 65, 75; 170, 328, 332; RG JW 1898, 221; zur bloßen Wiederholung des Gesetzestextes vgl. OVG Münster in NJW 1955, 1613; OLG Schleswig in SchlHA 1949, 209, 210; 1949, 286). Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung aber nicht nur, wenn sie als solche überhaupt nicht begründet ist, sondern bereits auch dann, wenn auf einzelne Ansprüche im Sinne der §§145, 322 ZPO oder auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der §§146, 303 ZPOüberhaupt nicht eingegangen ist (vgl. RGZ 109, 201, 204; 163, 292, 295; 170, 328, 332). Ansprüche und selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel (Klagegründe, Einwendungen, Einreden, Repliken, Dupliken usw.) dürfen in den Gründen nicht übergangen werden. Man muß die für das Gericht bei der Entscheidung über die einzelnen Angriffs- und Verteidigungsmittel maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte erkennen kennen. Ein Mangel im Sinne des §551 Nr. 7 ZPO kann schließlich auch dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung vollständig fehlt (RGZ 24, 332, 336; Stein/Jonas/Schönke, ZPO §551 Anm. II 7 a; Baumbach/Lauterbach, ZPO 27. Aufl. §551 Anm. 8; Anders RG in JR (Rechtsprechung) 1926 Nr. 845; Wieczorek, ZPO §551 Anm. B VII c 2).
Demgegenüber liegt ein Mangel im Sinne des §551 Nr. 7 ZPO nicht vor, wenn die Gründe zu den einzelnen Ansprüchen und Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder auch die Beweiswürdigung nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (RGZ 65, 93; 86, 113, 114; 109, 201, 204; 120, 398, 400). Hierzu kann gehören z.B. die Übergebung "erheblicher Tatumstände" (RG in JW 1925, 761) oder "Elemente" (Wieczorek a.a.O. Anm. B VII c 1), die Nichterörterung aller Eheverfehlungen, aus denen sich in ihrem Zusammenhalt eine schwere Eheverfehlung ergeben soll (RGWarn Rspr 1929 Nr. 12) und die Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (RG in JW 1911, 591, 592 Nr. 40). Ein Mangel im Sinne des §551 Nr. 7 ZPO liegt nicht vor, wenn aus den Gründen insgesamt entnommen werden kann, warum einem bestimmten Vorbringen "Berücksichtigung versagt wurde" (RGZ 8, 341, 342; RG in JW 1934, 2140 Nr. 10). Für die Frage, ob ein die Anwendung des §551 Nr. 7 ZPO rechtfertigender "grober Formfehler" vorliegt (RGZ 109, 201, 203; RG WarnRspr 1929 Nr. 12; RG JW 1927, 990 Nr. 23), kommt es letztlich entscheidend immer darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund - mag dieser tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung über die einzelnen Ansprüche und Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist; dies kann auch bei lückenhaften und unvollständigen Begründungen, der Fall sein.
Obwohl die "fehlende Begründung" nach §551 Nr. 7 ZPO ein "absoluter Revisionsgrund" ist, hat die Rechtsprechung die Anwendung dieser Vorschrift dadurch eingeengt, daß sie dann, wenn dies ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist, eine Kausalitätsprüfung zuläßt und auch fordert. So ist das Übergehen einzelner Angriffs- oder Verteidigungsmittel dann unschädlich, wenn sie sich sachlich "ohne weiteres als fehlsam" erweisen (so Stein/Jonas/Schönke a.a.O. Anm. II 7 a; RAG 14, 143, 147; RGZ 120, 402, 404; RG in JW 1930, 705 Nr. 7; BVerwG in NJW 1954, 1542 [BVerwG 24.06.1954 - BVerwG V C 78.54]). Diesen Gedanken hat das Reichsgericht in späteren Entscheidungen folgerichtig weitergeführt und in RGZ 170, 328, 332 ausgesprochen, das übergangene Verteidigungsmittel müsse "rechtlich erheblich sein und deshalb zu dem von der Revision erstrebten Erfolge führen können". Wie Rosenberg (Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl. §140 III c a.E. S. 705) hierzu zustimmend ausführt, wird zwar bei den absoluten Revisionsgründen die Ursächlichkeit des Verstoßes für die Entscheidung nach den Eingangsworten des §551 ZPO an sich unwiderleglich als bestehend angenommen; trotzdem müsse aber im Falle des §551 Nr. 7 ZPO die Revission dann unbegründet sein, wenn das in den Gründen übergangene Angriffs- und Verteidigungsmittel zur Begründung oder Abwehr der Klage ungeeignet sei; denn die Aufhebung und Zurückverweisung würde sonst doch nur zur Wiederholung des aufgehobenen Urteils führen können (so auch RGZ 156, 113, 119; 160, 338, 343; RG in ZZP 57, 148 [OLG Köln 30.11.1956 - 9 U 131/56]; RG in HRR 1936 Nr. 183).
3.
Die Rechtsbeschwerde versucht, abweichend von dieser Auslegung des §551 Nr. 7 ZPO aus verschiedenen Erwägungen allgemeiner Natur eine großzügigere Anwendung des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG zu begründen.
a)
Die Rechtsbeschwerde meint, erst die jüngere Rechtsprechung zu §551 Nr. 7 ZPO sei enger und strenger geworden; die ältere Rechtsprechung habe noch dazu geneigt, jede Unvollständigkeit unter Nr. 7 des §551 ZPO zu stellen. Die Rechtsbeschwerde glaubt, den Grund für diese von ihr angenommene Änderung der Rechtsprechung darin erblicken zu können, daß es sich damals um die Einführung einer völlig neuen Rechtsinstitution gehandelt habe. Das müsse jetzt auch für die Situation gelten, die durch das Sechste Überleitungsgesetz mit der Einführung des patentgerichtlichen Verfahrens entstanden sei. Es sei zu beachten, daß in Patentsachen über reine Rechtsfragen drei technische Richter und lediglich ein juristischer Richter zu entscheiden hätten. Gleichsam aus erzieherischen Gründen sei es angezeigt, an die Begründung der Entscheidungen einen strengen Maßstab anzulegen und bereits jede Unvollständigkeit in den Gründen als einen schweren Verfahrensmangel im Sinne des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG anzusehen. Erst später, wenn bei der Anwendung des neuen Verfahrens und der neuen Vorschriften ausreichende Erfahrungen vorliegen würden, werde es möglich sein, auch im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens für §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG die gleichen Rechtsgrundsätze anzuwenden, die sich aus einer anfänglich großzügigeren zu einer später strengeren Praxis des Reichsgerichts entwickelt hätten. Es empfehle sich zunächst bei Anwendung dieser Vorschrift mit dem Begriff der "Nichtbescheidung" zu arbeiten, um auf diese Weise einerseits das Patentgericht zu einer Auseinandersetzung mit dem gesamten rechtserheblichen Vorbringen anzuhalten und andererseits die Möglichkeit zu haben, unter allen Umständen grobe Fehlentscheidungen zu verhindern. Das sei angesichts der großen Bedeutung und der einschneidenden Wirkung, welche die Versagung eines Patents mit sich bringe, in besonderem Maße geboten.
Für die von ihr behauptete Änderung der Rechtsprechung des Reichsgerichts bezieht sich die Rechtsbeschwerde auf eine Bemerkung bei Stein/Jonas/Schönke a.a.O. Anm. II 7 Fußn. 27. Die Behauptung des angeblichen Wandels der Rechtsprechung von einer zunächst großzügigeren Handhabung der neuen Verfahrensvorschrift zu einer engeren, strengeren Anwendung nach sprechender Einführung und Bewährung des neuen Verfahrens findet aber in den Entscheidungen des Reichsgerichts keine Stütze. Das Reichsgericht hat vielmehr von Anfang an die Auffassung vertreten, daß bloße Unvollständigkeiten nicht genügen, wie die bereits erwähnten frühen Entscheidungen RG 65, 93; 86, 113, 114 zeigen. Von einer Einengung der Anwendung des §551 Nr. 7 ZPO könnte allenfalls insoweit gesprochen werden, als die Rechtsprechung, wie dargelegt, dazu übergegangen ist, nicht nur das Fehlen von Gründen, sondern auch die rechtliche Erheblichkeit der übergangenen Punkte und die Möglichkeit des rechtlichen Erfolges für das übergangene Vorbringen zu prüfen.
Aus Wortlaut, Sinn und Zweck des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG läßt sich, solange diese Vorschrift "neu" ist, eine - vorübergehende - Abweichung von der Auslegung anderer gleichlautender Vorschriften nicht begründen. Der Zweck dieser Vorschrift besteht wie bei den anderen vergleichbaren Vorschriften darin, daß der Begründungszwang gesichert wird, und nicht etwa darin, daß eine einheitliche Rechtsprechung gesichert bleibt. Hierfür ist der Zulassungsgrund des §41 p Abs. 2 Nr. 2 PatG vorgesehen. Die Gewährleistung des Begründungszwanges ist aber stets in gleichem Maße geboten, einerlei, ob die entsprechende Verfahrensordnung neu ist oder nicht.
Im übrigen kann auch der Hinweis der Anmelderin auf die einschneidende Bedeutung der Versagung eines Patents nicht dazu führen, bei der Anwendung des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG Unterschiede zu machen, je nachdem, ob es sich um die Erteilung oder um die Versagung eines Patents handelt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht schließt die Vorschrift eine solche Unterscheidung eindeutig aus.
b)
Die Anmelderin führt zur Begründung der Rechtsbeschwerde weiter aus, eine großzügigere Auslegung des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG sei auch deshalb angezeigt, weil das Patentgesetz im Gegensatz zu §133 VerwGO keine Nichtzulassungsbeschwerde vorgehe. Danach müsse die Rechtsbeschwerde nach dem Willen des Gesetzgebers sozusagen ein Korrektiv gegen grobe Fehlentscheidungen sein, die sonst mangels einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfaßt werden könnten; §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG biete praktisch die einzige Möglichkeit, grobe Fehlentscheidungen des Bundespatentgerichts zu korrigieren.
Es ist an sich richtig, daß die Regelungen, die für §41 p Abs. 3 PatG als Vorbild in Betracht kommen (§133 Nr. 5 VerwGO; §73 Abs. 4 Nr. 6 GWB; §54 Abs. 2 f BVerwGG), die Nichtzulassungsbeschwerde kennen (§132 Abs. 3 VerwGO; §74 GWB; §53 Abs. 3 BVerwGG) und daß nach dem bereits erwähnten Bericht des Rechtsausschusses (oben unter III 1) durch Einführung des §41 p Abs. 3 PatG auch den Bedenken Rechnung getragen werden sollte, "die gegen die allzu starke Einengung der Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde im Regierungsentwurf geäußert worden sind". Durch diese Einfügung wurde aber die vom Rechtsausschuß zur Frage der Nichtzulassungsbeschwerde angestellte Erwägung nicht berührt, daß eine allzu häufige Inanspruchnahme des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde und eine Belastung des Bundesgerichtshofes mit reinen Verfahrensentscheidungen unerwünscht sei. Diesem Zweck des Gesetzes würde es widersprechen, wenn über eine besonders großzügige Auslegung des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in einem Umfang eröffnet werden könnte, der über das bei der sonst allgemein üblichen Auslegung der Worte "nicht mit Gründen versehen" zulässige Maß hinausgehen würde. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die Einfügung des §41 p Abs. 3 PatG in gewisser Hinsicht dem Ausgleich einer allzu großen Beschränkung der Rechtsbeschwerde dienen sollte. Denn dieser Ausgleich bedeutet nur eine Einschränkung des vom Gesetzgeber befolgten allgemeinen Grundsatzes, durch Verringerung der Rechtsbeschwerdemöglichkeiten - vor allem auch infolge Ausschlusses der Nichtzulassungsbeschwerde - die Rechtsrügeinstanz zu entlasten. Mit §41 p Abs. 3 PatG sollte aber seinem klaren Wortlaut nach eine Erweiterung der Rechtsbeschwordemöglichkeit nur im Rahmen der "absoluten Revisionsgründe" zulässig sein. Nur in diesem beschränkten Rahmen sollte eine besondere Zulassung durch die Vorinstanz nicht erforderlich sein. Über diesen klaren Wortlaut hinaus läßt sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine Auslegung, die über die sonst allgemein übliche Auslegung gleichlautender Vorschriften hinausgehen würde, nicht rechtfertigen.
c)
Die Rechtsbeschwerde meint, für die Anwendung des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG ergebe sich gegenüber der Rechtsprechung zu §551 Nr. 7 ZPO ein grundsätzlicher Unterschied daraus, daß für die Zivilprozeßordnung der Verhandlungsgrundsatz gelte, während das Patenterteilungsverfahren von dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht werde; daher dürfe die Verfahrensrüge nicht auf solche selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel beschränkt bleiben, die in der Tatsacheninstanz vorgebracht worden seien. Vielmehr sei zu prüfen, ob das Patentgericht etwa sonstige rechtliche Gesichtspunkte übergangen hätte, die von den Parteien nicht geltend gemacht worden seien.
Abgesehen davon, daß der weitere Sachvortrag der Anmelderin nichts dafür ergibt, daß das Bundespatentgericht einen rechtlichen Gesichtspunkt übergangen hätte, der zwar von der Anmelderin nicht vorgetragen war, aber von Amts wegen bei Prüfung des Schutzbegehrens hätte berücksichtigt werden müssen, läßt sich aus der Anwendung der Offizialmaxime im Patenterteilungsverfahren für die Auslegung des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG keine im Grundsatz von §551 Nr. 7 ZPO abweichende Auslegung rechtfertigen. Das Reichsgericht hat bereits ausgesprochen, daß nicht im Streit befindliche Punkte nicht begründet zu werden brauchen, und es hat diesen Rechtssatz auch für solche nicht im Streit befindlichen Punkte bejaht, die an sich von Amts wegen zu berücksichtigen sind (vgl. für den Fall des von Amts wegen zu prüfenden Feststellungsinteresses RG in JW 1905, 640, 641 Nr. 7; Stein/Jonas/Schönke a.a.O. Anm. II 7 N. 28).
d)
Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, daß - abweichend von den in der Verwaltungsgerichtsordnung und der Zivilprozeßordnung getroffenen Regelungen - im Rahmen des §41 p Abs. 3 3 Nr. 5 PatG sämtliche Rügen, wie sie im Falle einer Verletzung des §286 ZPO gegeben seien, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde begründen müßten, da das Patentgesetz im Gegensatz zur Zivilprozeßordnung sonst in keinem Fall die Möglichkeit vorsehe, die Übergehung entscheidungserheblichen Streitstoffs zu rügen.
Diese Auffassung findet in den Vorschriften des Patentgesetzesüber das Rechtsbeschwerdeverfahren keine Stütze. Sie würde sogar zu einer ganz erheblich über die zivilprozessualen Möglichkeiten hinausgehenden Ausweitung der Verfahrensrügen führen und damit dem mit §41 p PatG verfolgten Zweck der Einschränkung der Rechtsrügemöglichkeiten widersprechen. Wäre die Auffassung der Anmelderin richtig, so müßte jeder Fehler bei der Beweiswürdigung die Rechtsbeschwerdeinstanz eröffnen und zugleich als "absoluter Rechtsbeschwerdegrund" stets zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung führen. Bei keinem Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren kann die Rechtsrügeinstanz bereits durch die Geltendmachung eines die Beweiswürdigung betreffenden Verfahrensverstoßes (§286 ZPO) eröffnet werden; die Geltendmachung eines solchen Verstoßes setzt vielmehr das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels, d.h. die Eröffnung der Rechtsmittelinstanz, voraus. Die Gleichsetzung eines jeden die Beweiswürdigung betreffenden Verfahrensverstoßes mit einem Verfahrensverstoß nach §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG würde nicht nur eindeutig den Wortlaut, sondern ebenso dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen. Nach dem Regierungsentwurf zum Sechsten Überleitungsgesetz sollte in §41 p Abs. 3 PatG sogar bestimmt werden, daß die - zugelassene - Rechtsbeschwerde überhaupt nicht darauf gestützt werden könne, daß die Entscheidung des Patentgerichts auf einer Verletzung der §§139, 286 ZPO beruhe. Diese Bestimmung wurde zwar auf den Vorschlag des Bundesrats gestrichen (BT-Drucks. 1749 S. 77); das ist aber nur deshalb geschehen, weil eine Rechtsbeschwerde nach dem Entwurf überhaupt nur ausnahmsweise in Betracht kam und es daher nicht angebracht erschien, in den wenigen Fällen einer zulässigen Rechtsbeschwerde die Verfahrensrügen einzuschränken. Auch hieraus kann also entnommen werden, daß eine Einbeziehung der Verfahrensrügen nach §§139, 286 ZPO in die Rüge nach §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben kann, weil dies zu einer überhaupt nicht abzusehenden Ausweitung der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde führen würde. Gegenüber der allgemein anerkannten Auslegung des §551 Nr. 7 ZPO hätte eine solche Ausweitung der Rechtsbeschwerdemöglichkeit nur durch eine ausdrückliche Regelung bestimmt werden können. Hierzu bestand für den Gesetzgeber aber nach dem mit der neuen Verfahrensregelung verfolgten Gesamtzweck kein Anlaß.
e)
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem beschließenden Senat die Auffassung vertreten, daß die in dem angefochtenen Beschluß enthaltene Bezugnahme auf die Zwischenverfügung des Berichterstatters vom 29. Januar 1962 unzulässig sei und ihre Rüge nach §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG rechtfertige; soweit sich das Bundespatentgericht durch die Bezugnahme auf die Verfügung vom 29. Januar 1962 die Ausführungen des Berichterstatters zu eigen gemacht habe, sei der angefochtene Beschluß "nicht mit Gründen versehen". An einer Begründung der Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift würde es, so meint die Anmelderin, selbst dann fehlen, wenn die in Bezug genommene Zwischenverfügung des Berichterstatters von sämtlichen Mitgliedern des Gerichts unterschrieben worden wäre; da die Zwischenverfügung nicht zur Kenntnis Dritter gelange, könne eine Bezugnahme auf diese Verfügung nicht als Begründung der angefochtenen Entscheidung gewertet werden.
Auch dieser Auffassung der Anmelderin kann nicht beigetreten werden. Entscheidend ist, daß die Verfahrensbeteiligten von der Zwischenverfügung des Berichterstatters Kenntnis erhalten haben. Diese Verfügung, die im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt, sehr eingehend den streitigen Sachverhalt behandelt, sollte der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dienen. Die Beteiligten hatten also nicht nur Gelegenheit, von dieser Verfügung Kenntnis zu nehmen; sie hatten darüber hinaus auch Gelegenheit, eingehend zu den Ausführungen in dieser Verfügung schriftlich und mündlich Stellung zu nehmen. Die Anmelderin hat die Verfügung zum Anlaß genommen, sich hierzu in dem Schriftsatz vom 16. April 1962 ausführlich zu äußern und neue Anträge zu stellen. Da das Bundespatentgericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Berichterstatters vom 29. Januar 1962 übernommen hat, wäre es eine überflüssige Belastung, wenn das Bundespatentgericht, um einer Verfahrensrüge nach §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG vorzubeugen, den Inhalt der Zwischenverfügung in vollem Umfange hätte in seiner Entscheidung wiederholen müssen. Entscheidend ist, daß die Anmelderin aus dem angefochtenen Beschluß im Zusammenhang mit der ihr bekannten Zwischenverfügung ohne weiteres erkennen konnte, aus welchen Gründen das Bundespatentgericht die Erteilung des Patents versagt hat. Hierzu genügte die ergänzende Bezugnahme auf die Zwischenverfügung. Es kann nicht darauf ankommen, ob und in welcher Weise auch Dritte die Möglichkeit hatten, von der Zwischenverfügung Kenntnis zu erlangen. Es genügt, daß die Anmelderin von der Verfügung Kenntnis hatte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß nicht nur die Bezugnahme auf eine Entscheidung, die zwischen den Parteien ergangen ist, sondern auch die Bezugnahme auf eine sonstige nicht zwischen den Parteien ergangene Entscheidung, sofern sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung war keinen Verstoß gegen §551 Nr. 7 ZPO darstellt (RG in JW 1900, 391 Nr. 6; 1909, 463 Nr. 26; 1914, 871 Nr. 11; 1926, 815 Nr. 15; JR (Rechtsprechung) 1927 Nr. 415; HRR 1932 Nr. 387; BVerwG in NJW 1954, 1542 [BVerwG 24.06.1954 - BVerwG V C 78.54]). Nach dieser Rechtsprechung kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch die Bezugnahme auf die Zwischenverfügung des Berichterstatters vom 29. Januar 1962, die als solche Gegenstand des Verfahrens war, nicht gegen §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG verstößt. Eine Bezugnahme wird allerdings immer dann zu vermeiden sein, wenn sich aus ihr Unklarheiten oder Widersprüche in der Begründung ergeben könnten.
IV.
Aus dem bisher Ausgeführten (unter III) ergibt sich, daß grundsätzliche Besonderheiten für die Auslegung des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG gegenüber den anderen vergleichbaren Vorschriften (insbesondere §551 Nr. 7 ZPO) nicht bestehen. Obwohl es sich bei §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG um "nicht mit Gründen versehene" Beschlüsse handelt und obwohl für Beschlüsse die Vorschrift des §313 ZPO nicht gilt, sind gleichwohl alle für den Begründungszwang bei Urteilen in §551 Nr. 7 ZPO entwickelten Grundsätze anwendbar. Dabei kann es, wie bereits ausgeführt, für die rein verfahrensrechtliche Frage der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auch keinen Unterschied machen, ob es sich um einen das Patent erteilenden oder das Patent versagenden Beschluß handelt.
Mit Rücksicht auf die Besonderheiten, die das Patenterteilungsverfahren gegenüber dem Verfahren nach der Zivilprozeßordnung aufweist, lassen sich die für §551 Nr. 7 ZPO entwickelten Rechtsgrundsätze (oben unter III 2) in gewisser Hinsicht allerdings nur entsprechend anwenden. Diese Besonderheiten nötigen aber nicht zu einer Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen, son dem nur zu einer Anpassung dieser Grundsätze an die Tatbestände des Patenterteilungsverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde vermißt in dem angefochtenen Beschlüsse zu verschiedenen ihr wesentlich erscheinenden Punkten eine Bescheidung. Sie rügt, das Bundespatentgericht habe offenbar die dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegende Aufgabenstellung nicht vollständig erkannt; denn es habe nur eine Teilaufgabe und dementsprechend auch nur eine Teilkombination der Mittel zur Lösung dieser Teilaufgabe beschieden. Im übrigen sei das Bundespatentgericht überhaupt nicht auf die mit der Erfindung erstrebten und erzielten Vorteile eingegangen, die zu dem dargelegten großen technischen Fortschritt der Erfindung geführt hätten. Es sei daher nicht auszuschließen, daß das Bundespatentgericht hierdurch zu einer unrichtigen Würdigung der Erfindungshöhe gelangt sei.
Diese Rügen der Rechtsbeschwerde zielen im wesentlichen darauf ab, daß das Bundespatentgericht das Vorbringen der Patentanmelderin und den Inhalt der Anmeldungsunterlagen zu den erwähnten Fragen nicht erschöpfend berücksichtigt habe und daher auch im Ergebnis zu einer unzutreffenden Beurteilung des Schutzbegehrens der Patentanmelderin gekommen sei. Es handelt sich insoweit um Rügen, die im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung eine Verletzung des §286 ZPO zum Gegenstand haben würden. Was die Rechtsbeschwerde hierzu in einzelnen vorgebracht hat, ist daher bei Anwendung der oben dargelegten allgemeinen Grundsätze nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, der angefochtene Beschluß sei wegen der von der Rechtsbeschwerde gerügten Mängel "nicht mit Gründen verschen".
1.
Das Bundespatentgericht hat auf Grund der Einleitung der in der Patentanmeldung enthaltenen Beschreibung die technische Aufgabe, die sich der Erfinder gestellt hat, darin gesehen, den Zunder zu entfernen, mit dem die abgeschnittenen Rohlinge nach dem Verlassen des Durchlaufofens noch behaftet sind. Diese Aufgabe war unstreitig nicht neu.
Die Anmelderin bemängelt, das Bundespatentgericht habe damit nur eine "Teilaufgabe" erkannt und beschieden; die eigentliche, umfassende Aufgabenstellung, wie sie auf Seiten 11/12 der Eingabe vom 16. April 1962 und auf Seite 3 in Absatz 2 der neuen Beschreibungseinleitung dargelegt worden sei, sei überhaupt nicht erörtert worden.
Selbst wenn mit der Anmelderin anzunehmen wäre, daß das Bundespatentgericht insoweit hinsichtlich der den Gegenstand der Patentanmeldung bildenden Verfahrens- und Vorrichtungserfindung die technische Aufgabe verkannt oder zu eng verstanden hätte, würde die Begründung allenfalls unvollständig oder fehlsam sein; es würde sich aber nicht um ein "Fehlen der Gründe" im Sinne des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG handeln. Denn die Begründung des angefochtenen Beschlusses läßt deutlich erkennen, was das Bundespatentgericht nach den für die Beurteilung maßgebenden Anmeldungsunterlagen als Aufgabe der angemeldeten Erfindungen angesehen hat. Desgleichen sind übrigens auch die Lösungsmittel gewürdigt worden, die sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der verschiedenen Ansprüche ergeben, die mit den Haupt- und Hilfsanträgen geltend gemacht worden sind. Da sich die angefochtene Entscheidung - zum Teil unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung des Berichterstatters vom 29. Januar 1962 - mit jedem einzelnen Patentanspruch, auch soweit er nur hilfsweise geltend gemacht worden ist, ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann die Anmelderin auch nicht mit Erfolg behaupten, daß ein "Anspruch" in dem angefochtenen Beschluß "übergangen" und daher nicht mit Gründen beschieden worden sei. Selbst wenn hinsichtlich der Aufgabenstellung eine Fehlbeurteilung vorgelegen hätte und wenn hierdurch eine fehlsame Gesamtwürdigung der angemeldeten Erfindung veranlaßt worden wäre, könnte insoweit nicht von einem "Fehlen der Gründe" gesprochen werden. In diesem Verfahren hat eine Nachprüfung der Frage, ob die Vorinstanz überhaupt die Aufgabenstellung und damit möglicherweise auch das Wesen der angemeldeten Erfindung verkannt haben könnte, nicht stattzufinden.
2.
Das Bundespatentgericht hat die Neuheit der von der Anmelderin vorgeschlagenen Lösung festgestellt und den behaupteten technischen Fortschritt - ohne Prüfung - zumindest als gegeben unterstellt.
Auf Grund einer eingehenden Würdigung des ermittelten Standes der Technik hat das Bundespatentgericht sodann mit ausführlicher Begründung die Erfindungshöhe verneint. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses lassen damit deutlich erkennen, auf Grund welcher tatsächlichen Erwägungen und welcher rechtlichen Überlegungen das Bundespatentgericht die Erteilung des Patents versagt hat. Im Falle der Verneinung der Erfindungshöhe bestand für das Bundespatentgericht kein zwingender Anlaß, sich noch im einzelnen mit den sieben Vorteilen auseinanderzusetzen, welche die Anmelderin unter Bezugnahme auf das von Prof. Opitz erstattete Privatgutachten auf Seite 8 ihrer Eingabe vom 16. April 1962 zur Darlegung des technischen Fortschritts aufgezählt hat. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde richten sich im wesentlichen gegen die vom Bundespatentgericht vorgenommene Würdigung der Frage der Erfindungshöhe, wenn sie geltend macht, es lasse sich nicht ausschließen, daß das Patentgericht die Erfindungshöhe anders beurteilt haben würde, wenn es sich die auf Seite 8 der Eingabe vom 16. April 1962 aufgeführten sieben Vorteile vor Augen gehalten hätte (Rechtsbeschwerde S. 9, 12/13).
Es ist an sich richtig, daß die Anforderungen an die Erfindungshöhe geringer sein können, wenn die offenbarte Lehre einen erheblichen technischen Fortschritt mit sich bringt. Ein großer technischer Fortschritt kann ein Beweisanzeichen für die erforderliche Erfindungshöhe sein. Zwingend ist diese Folgerung jedoch nicht. Das verkennt ersichtlich auch die Beschwerde nicht. Fehlen Erörterungen über das Ausmaß des Fortschrittes, so kann allenfalls eine unvollständige und lückenhafte Begründung vorliegen. Die Entscheidung bleibt aber angesichts der begründeten Verneinung der Erfindungshöhe in dem entscheidenden Punkt "mit Gründen versehen". Die Behauptung der Anmelderin, besondere Vorteile ihrer Erfindung müßten dazu führen, geringere Anforderungen an die Erfindungshöhe zu stellen, betrifft nur ein "Tatbestand element" unter vielen, das bei der Beurteilung der Erfindungshöhe eine Rolle spielen kann, dessen Nichterörterung aber noch nicht als Fehlen der Gründe im Sinne des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG zu werten ist.
Das gleiche gilt für die von der Anmelderin in diesem Zusammenhang erhobene Beanstandung, das Bundespatentgericht habe sich nicht mit dem eingereichten Privatgutachten von Prof. Opitz auseinandergesetzt. Ist nämlich, wie dargelegt, das Vorbringen der Anmelderin zur Frage des technischen Fortschritts überhaupt nicht unzulässigerweise "übergangen", so kann auch die Nichterörterung des lediglich zur Unterstützung dieses Parteivortrages eingereichten Privatgutachtens nicht als "fehlende Begründung" im Sinne des §41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG angesehen werden.
3.
Die Anmelderin bemängelt schließlich noch, daß in der Verfügung vom 29. Januar 1962 (Seite 3) das von ihr vorgelegte Schutzbegehren schon deshalb nicht anerkannt worden sei, weil in diesem Patentbegehren gleichzeitig verfahrenstechnische und vorrichtungstechnische Merkmale beansprucht würden. Soweit diese Rechtsauffassung in Widerspruch zu der von der Anmelderin angeführten Entscheidung des beschließenden Senates vom 14. Juni 1960 (LM PatG §1 Nr. 10 - Polsterformkörper) stehen sollte, könnte von einer "fehlenden Begründung" (§41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG) nicht die Rede sein. Möglicherweise hätte dies dem Bundespatentgericht Veranlassung geben können, die Rechtsbeschwerde nach §41 p Abs. 2 Nr. 2 PatG zuzulassen. Das ist aber nicht geschehen.
V.
Nach alledem war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus §41 y Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen.