Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1962, Az.: I ZB 18/61
„Kunststoff-Tablett“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1962
- Aktenzeichen
- I ZB 18/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 14654
- Entscheidungsname
- Kunststoff-Tablett
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundespatentgericht - 10.10.1961
Rechtsgrundlagen
- § 36 b PatG
- § 120 DRiG
Fundstellen
- BGHZ 38, 166 - 171
- DB 1963, 64 (Volltext mit amtl. LS)
- DRiZ 1963, 61-62
- GRUR 1963, 129 "Kunststoff-Tablett"
- MDR 1963, 107-108 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 295-296 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Löschung eines Gebrauchsmusters
Kunststoff-Tablett
Prozessführer
(1. ...
2. ... vertreten durch ...
3. ... vertreten durch ...
(4. ...
Prozessgegner
... vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. ...
Amtlicher Leitsatz
Mit der Vorschrift des §36 b Abs. 2 Satz 2 PatG, nach der die technischen Mitglieder des Bundespatentgerichts "in einem Zweig der Technik sachverständig sein" müssen, wird nur festgelegt, unter welchen Voraussetzungen sie zum Richter beim Bundespatentgericht ernannt werden können; sind sie ernannt, so können sie das Richteramt bei Sachen aus allen Gebieten der Technik ausüben, nicht etwa nur bei Sachen aus solchen Gebieten, auf denen sie sachverständig im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Jungbluth
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 10. Oktober 1961 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin war Inhaberin des Gebrauchsmusters 1 660 400, das am 12. Mai 1953 angemeldet, am 3. Juli 1953 eingetragen worden war und am 22. Mai 1959 infolge Ablaufs der Schutzdauer in der Rolle gelöscht worden ist. Das Gebrauchsmuster betraf einen "aus einer Platte mit bordartig hochstehender Umrandung bestehenden Gegenstand, wie Tablett, Schale, Ablagekorb od.dgl." und war in die Klasse 34 f ("Zimmer-, Tafel- und Wohnungsausstattung") eingeordnet worden.
Die 4 Antragsteller haben, je besonders, im Laufe des Jahres 1958 beim Deutschen Patentamt zunächst die Löschung des Gebrauchsmusters wegen Fehlens der Schutzfähigkeit beantragt und nach Ablauf der Schutzdauer des Gebrauchsmusters sodann die Feststellung begehrt, daß das Gebrauchsmuster von Anfang an nicht zu Recht bestanden habe. Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patentamts hat in 4 inhaltlich gleichen Beschlüssen vom 3. Mai 1960 (GmLö I - 77/58, II - 151/58, III - 211/58, IV - 215/58) die beantragte Feststellung getroffen.
Auf die von der Antragsgegnerin gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den hier angefochtenen Beschluß vom 10. Oktober 1961 (5 W 37/61) die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilung vom 3. Mai 1960 aufgehoben und den Feststellungsanträgen - unter deren Zurückweisung im übrigen - nur insoweit stattgegeben, als festgestellt wird, daß das Gebrauchemuster 1 660 400 nur mit folgenden 4 Schutzansprüchen Bestand gehabt hat:
1. Tablett mit beidseitig bordartig hochstehender, aus Kunststoff bestehender Umrandung, welche die auf beiden Seiten eine Nutzfläche bildende und ringsum einen auswärts gekrümmten Randverlauf aufweisende Platte umrahmt und innenseitig eine ein Widerlager für die Platte bildende Nut aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß als Werkstoff für die Umrandung ein nur im warmen Zustand dehnbarer und bei Freigabe sich wieder zusammenziehender Kunststoff verwendet wird, und daß die Umrandung durch Schweiß- oder Klebeverbindung an ihren gegeneinanderstoßenden Stirnflächen zu einem endlosen, auf den Rand der Platte aufgeschrumpften Randkörper gebildet ist.
2.-4. ...
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller zu 2 und 3 frist- und formgerecht gemäß §10 Abs. 5 Satz 2 GebrMG i.V.m. §41 p Abs. 3 PatG Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie auf die Rüge stützen, der beschließende 5. Senat des Bundespatentgerichts sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Sie beantragen,
den angefochtenen Beschluß in Richtung gegen sie insoweit aufzuheben, als ihren Anträgen nicht entsprochen worden ist, und das Verfahren im Rahmen der Aufhebung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.
II.
Nach §10 Abs. 5 Satz 1 GebrMG findet gegen einen Beschluß des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Das hat der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat im vorliegenden Fall nicht getan; in dem angefochtenen Beschluß selbst sind Ausführungen über eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht enthalten; die von den Antragstellern zu 1 und 2 gestellten Anträge, den angefochtenen Beschluß zu ergänzen und die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind vom Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat durch Beschluß vom 30. November 1961 wegen Unzulässigkeit einer solchen nachträglichen Ergänzung zurückgewiesen worden. Nach §41 p Abs. 3 PatG, der nach §10 Abs. 5 Satz 2 GebrMG auch in Gebrauchsmustersachen anzuwenden ist, bedarf es indes einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts dann nicht, wenn einer der in §41 p Abs. 3 PatG genannten Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird. Der von den Rechtsbeschwerdeführern gerügte Mangel ist in §41 p Abs. 3 Nr. 1 PatG genannt. Die Rechtsbeschwerden sind daher zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet, da der gerügte Mangel nicht vorliegt.
III.
Die Rechtsbeschwerdeführer stützen ihre Rüge, daß der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, auf zwei Gründe: sie halten es einerseits für fehlerhaft, daß als technische Richter zu der Beschlußfassung über das streitige Gebrauchsmuster nach den Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans des Bundespatentgerichts zwei "technische Ingenieure" aus dem 10. Senat (Technischer Geschwerdesenat V) zugezogen worden seien und nicht zwei für die maßgeblichen Streitpunkte sachkundige "Chemiker" aus dem 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat X); und sie halten es andernfalls für fehlerhaft, daß dem Vorsitzenden des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats die Möglichkeit einer Auswahl bei der Heranziehung der mitwirkenden technischen Richter gegeben gewesen sei und es deshalb an der vorherigen Festlegung des "gesetzlichen Richters" gefehlt habe. Diese beiden Begründungen stehen, wie wohl auch die Rechtsbeschwerde selbst nicht verkennt, in einem gewissen Widerspruch zueinander. Die eine Forderung, ed müßten im einzelnen Fall die jeweils dafür sachkundigsten Richter mitwirken, und die andere Forderung, die zur Mitwirkung im einzelnen Fall berufenen Richter müßten von vornherein genau bestimmt sein, würden sich gerade beim Bundespatentgericht schon wegen der fließenden Übergänge zwischen den einzelnen technischen Sachgebieten und den dadurch bedingten Überschneidungen nicht immer zugleich erfüllen lassen. Es braucht hier jedoch auf diesen Widerspruch nicht näher eingegangen zu werden, da den Rechtsbeschwerden in keiner ihrer zwei Begründungen gefolgt werden kann.
1.
Zur ersten Begründung ihrer Rüge tragen die Rechtsbeschwerdeführer im einzelnen folgendes vor: Anders als die "rechtskundigen" Richter, die die Befähigung zum Richteramt besitzen und auf allen Rechtsgebieten, für die die Gerichte zuständig sind, Recht sprechen könnten, dürften die "technischen" Richter des Bundespatentgerichts, wie sich aus Sinn und Zweck der Errichtung dieses Gerichts mit seinen 18 technischen Senaten ergebe, nur bei solchen Streitigkeiten mitwirken, bei denen es sich um technische Fragen handele, für deren Beantwortung sie auf Grund ihrer technischen Vorbildung fachkundig seien. Im Streitfall seien gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Bundespatentgerichts für das Geschäftsjahr 1961, weil das streitige Gebrauchsmuster in die Klasse 34 f eingeordnet gewesen sei, als technische Richter in den Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat die Senatsräte H. und U. vom 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat V) entsandt worden, zu dessen Aufgabenbereich unter anderem das technische Fachgebiet "Hausrat" und die Patentklasse 34 f gehöre. Bei der Beurteilung des streitigen Gebrauchsmusters gehe es jedoch, wie sich auch aus dem angefochtenen Beschluß ergebe, vor allem um die Frage, ob die Auswahl des geeigneten Kunststoffes Erfindungscharakter habe oder ob es für den Fachmann eine glatte Selbstverständlichkeit sei, unter den thermoplastischen Kunststoffen denjenigen auszuwählen, der für den in Betracht kommenden Zweck brauchbar sei. Zur Beantwortung dieser Frage seien solche technischen Richter zuständig, die Chemiker und auf dem Gebiet der thermoplastischen Kunststoffe fachkundig sind. Es seien deshalb als technische Richter zur Mitwirkung bei dem angefochtenen Beschluß Mitglieder des 15. Senats (Technischer Beschwerdesenat X) heranzuziehen gewesen, der für das technische Fachgebiet "angewandte organische Chemie", insbesondere "Herstellung von plastischen Massen (chemischer Teil) und Kunstharzen", und die Patentklassen 39 b, 39 c zuständig sei. Auch die dem streitigen Gebrauchsmuster entgegengehaltenen deutschen Patentschriften 655 737 und 706 716 sowie die ebenfalls einschlägige deutsche Patentschrift 656 421 seien in die zur Zuständigkeit des 15. Senats gehörende Klasse 39 b eingeordnet.
Diesen Ausführungen der Rechtsbeschwerdeführer liegt eine irrige Auffassung von der Rechtsstellung der technischen Mitglieder des Bundespatentgerichts zugrunde. Nach §36 b Abs. 2 Satz 2 des Patentgesetzes in der Fassung des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 23. März 1961 (BGBl I S. 274) und der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 (BGBl I S. 550) müssen die Richter des durch das Sechste (Überleitungsgesetz errichteten Bundespatentgerichts entweder die Befähigung zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz besitzen ("rechtskundige Mitglieder") oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein ("technische Mitglieder"). Diese, die Mitglieder des Bundespatentgerichts betreffende Vorschrift des §36 b Abs. 2 Satz 2 PatG n.F. stimmt wörtlich überein mit der die Mitglieder des Deutschen Patentamts betreffenden Vorschrift des §17 Abs. 1 Satz 2 PatG n.F. und ist ebenso wie diese aus der bis zum 30. Juni 1961 gültig gewesenen, inhaltlich in wesentlichen gleichen Vorschrift des §17 Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936/18. Juli 1953 übernommen worden, in der die Voraussetzungen der Mitgliedschaft zum Deutschen Patentamt unterschiedslos sowohl für die damals zum Deutschen Patentamt gehörenden, jetzt im Bundespatentgericht zusammengefaßten Beschwerde- und Nichtigkeitssenate als auch für die übrigen, dort verbliebenen Teile des Deutschen Patentamts geregelt waren. Die Vorschrift des §36 b Abs. 2 Satz 2 PatG n.F. ist also nur insofern neu, als sie für die jetzt im Bundespatentgericht zusammengefaßten Beschwerde- und Nichtigkeitssenate nicht mehr die Voraussetzungen der "Mitgliedschaft beim Deutschen Patentamt", sondern die "Befähigung zum Richteramt beim Bundespatentgericht" betrifft. Das ist für die "rechtskundigen Mitglieder" des Bundespatentgerichts die allgemeine "Befähigung zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz" (die seit dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 - BGBl I S. 1665 -, d.i. seit dem 1. Juli 1962, eine solche nach den §§5 bis 7 DRiG ist, vgl. §§85 Nr. 1, 104 dieses Gesetzes) und für die "technischen Mitglieder" des Bundespatentgerichts die durch ihre Sachkunde in einem Zweig der Technik begründete besondere "Befähigung zum Richteramt bei dem Bundespatentgericht" (so wörtlich der §120 DRiG). Wie diese Befähigung erworben wird, ist für die Befähigung zum "Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz" in dessen §§2 bis 4 geregelt gewesen und jetzt in §§5 bis 7 des Deutschen Richtergesetzes geregelt, für die Befähigung der technischen Mitglieder zum "Richteramt bei dem Bundespatentgericht" in §36 b Abs. 2 Satz 3 i.V.m. §17 Abs. 2 PatG n.F. (vgl. auch §120 DRiG). Dabei besteht zwar hinsichtlich des Umfangs der geforderten Ausbildung ein nicht unerheblicher, jedoch in der Natur der Sache begründeter Unterschied insofern, als für den Erwerb der Befähigung zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz bzw. nach dem Deutschen Richtergesetz ein "Studium der Rechtswissenschaft" schlechthin und ein "Vorbereitungsdienst" bei einer Mehrzahl der wichtigsten Stellen der Rechtspraxis gefordert wird (§2 Abs. 2, 3 GVG, §5 Abs. 2, 3 DRiG), während für die Befähigung zum Richteramt bei dem Bundespatentgericht als dessen technisches Mitglied nur die Sachkunde "in einem Zweig der Technik", das Studium eines oder mehrerer der vielen "naturwissenschaftlichen und technischen Fächer", und eine mehrjährige "praktische Arbeit" auf einem dieser Fachgebiete genügt. Ebenso aber wie derjenige, der nach den §§2 bis 4 GVG bzw. §§5 bis 7 DRiG die allgemeine Befähigung zum Richteramt erworben hat, das Richteramt dann überall dort ausüben kann, wo diese Befähigung erforderlich und ausreichend ist, so kann auch derjenige, der die besondere Befähigung zum Richteramt bei dem Bundespatentgericht als dessen technisches Mitglied erworben hat, das Richteramt bei dem Bundespatentgericht überall dort ausüben, wo die Mitwirkung eines technischen Mitglieds vorgesehen ist. Obwohl also die Befähigung zum Richteramt bei dem Bundespatentgericht als technisches Mitglied schon durch die Sachkunde in nur einem Zweig der Technik begründet wird, so qualifiziert die damit begründete Befähigung zum Richteramt dann doch zur Mitwirkung als Richter auf allen Gebieten der Technik. Wie die Antragsgegnerin zutreffend bemerkt, ist im Gesetz nirgends gesagt oder auch nur angedeutet, daß die technischen Mitglieder des Bundespatentgerichts auf die Mitwirkung bei Entscheidungen über Schutzrechte aus jeweils ganz bestimmten technischen Gebieten, für die gerade sie sachkundig sind, beschränkt seien. Die technischen Mitglieder des Bundespatentgerichts sind eben nicht außerhalb des Gerichts stehende "Sachverständige" im Sinne der Prozeßordnungen, die wegen ihrer besonderen Sachkunde für einen bestimmten einzelnen Fall hinzugezogen werden, sondern Mitglieder des Gerichts selbst, für die eine technische Sachkunde zwar allgemeine Voraussetzung für ihre Berufung als Richter, aber nicht Voraussetzung für ihre Mitwirkung bei den einzelnen Fall ist. Die Mitwirkung der technischen Mitglieder des Bundespatentgerichts von ihrer besonderen Sachkunde für den zur Entscheidung stehenden einzelnen Fall abhängig zu machen, wäre auch praktisch gar nicht durchführbar. Wie unter einem anderen Gesichtspunkt schon in der Amtlichen Begründung zu §17 des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936 (Bl PMZ 1936, 103, 109) erörtert, würden sich einerseits für eine Besetzung des Bundespatentgerichts mit technischen Mitgliedern aus allen Einzelgebieten der Technik möglicherweise gar nicht in genügender Anzahl geeignete Personen finden; und wie die Antragsgegnerin zutreffend bemerkt, müßten dann andererseits unter Umständen bei Schutzrechten, die eine Mehrzahl technischer Gebiete berühren, ebenso viel technische Mitglieder des Bundespatentgerichts mitwirken, wie technische Gebiete berührt werden, so daß die Zahl der mitwirkenden Richter von Fall zu Fall verschieden sein würde. Mit Recht ist deshalb auch, soweit ersichtlich, weder bei der Schaffung des Patengesetzes von 1936 noch bei der Schaffung des Patentgesetzes von 1961 überhaupt nur erwogen worden, die Mitwirkung der technischen Mitglieder des Patentamts oder des Patentgerichts von ihrer Sachkunde für den einzelnen zur Entscheidung stehenden Fall abhängig zu machen. Auch die von den Rechtsbeschwerdeführern angeführte Stelle der Amtlichen Begründung zu §§8 bis 11 des Gebrauchsmustergesetzes vom 5. Mai 1936 (Bl PMZ 1936, 103 ff, 117) besagt nichts Gegenteiliges. Es heißt dort lediglich, daß das Patentamt "in den meisten Fällen durch die technische Sachkunde seiner Mitglieder in den Stand gesetzt" sein werde, "über Löschungsanträge ohne Zuziehung eines technischen Sachverständigen zu entscheiden". Damit ist nicht gesagt, daß die technischen Mitglieder der Senate eine besondere Sachkunde für den zur Entscheidung stehenden einzelnen Fall haben müßten, sondern im Gegenteil angedeutet, daß ihnen in manchen Fällen die nötige Sachkunde für den Einzelfall fehlen könne und dann auf die seit jeher beim Patentamt bestehende Möglichkeit, Sachverständige im Sinne der Prozeßordnungen zuzuziehen, zurückgegriffen werden müsse. Diese Möglichkeit, schriftliche Gutachten technischer Sachverständiger einzuholen und technische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, besteht auch für das Bundespatentgericht (vgl. §41 b Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. §272 b Abs. 2 Nr. 5 ZPO, §41 c Abs. 1 Satz 2 PatG). Dadurch ist eine sachgerechte Entscheidung auch dann gesichert, wenn nach dem Geschäftsverteilungsplan im einzelnen Fall einmal nur solche technische Mitglieder zur Mitwirkung berufen sein sollten, die nach ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit die gerade für diesen Fall erforderliche besondere Sachkunde nicht besitzen.
2.
Waren also die Senatsräte H. und U. als technische Mitglieder des Bundespatentgerichts an sich fähig, an dem angefochtenen Beschluß mitzuwirken, so bleibt weiter die - den Gegenstand der zweiten Begründung der Rechtsbeschwerde bildende - Frage zu prüfen, ob die Art, wie gerade diese beiden Richter zur Mitwirkung an dem Beschluß berufen worden sind, auf rechtliche Bedenken stößt. Es geht dabei im wesentlichen um die Frage, ob die Regelung der Geschäftsverteilung für den Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat dem Erfordernis einer möglichst klaren Bestimmung des "gesetzlichen Richters" genügt. Auch unter diesem Gesichtspunkt aber ist die Rüge vorschriftswidriger Besetzung des Beschwerdesenats nicht begründet.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundespatentgerichts für das Geschäftsjahr 1961 gehörten den sog. Technischen Beschwerdesenaten (6. bis 23. Senat = Technische Beschwerdesenate I bis XVIII), deren Geschäftsaufgaben nach den einzelnen, durch Angabe der Patentklassen genau bestimmten technischen Fachgebieten abgegrenzt waren, außer dem Vorsitzenden je 3 bis 4 technische Mitglieder und 1 rechtskundiges Mitglied an. Dem 5. Senat als dem einzigen Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat dagegen, der unter anderem für die Behandlung der Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen des Deutschen Patentamts zu Gebrauchsmustern aus allen technischen Fachgebieten zuständig war, gehörten außer dem Vorsitzenden und 4 rechtskundigen Mitgliedern als technische Mitglieder "die technischen Mitglieder der Technischen Beschwerdesenate" an. Ähnliches galt für die drei Nichtigkeitssenate (1. bis 3. Senat = Nichtigkeitssenate I bis III), die ebenfalls je für mehrere, bei den Beschwerdesenaten auf mehrere Senate verteilte technische Fachgebiete zuständig waren. Mit dieser, durch §36 e Abs. 2 Satz 2 PatG gedeckten Anordnung, daß die technischen Mitglieder der Technischen Beschwerdesenate zugleich als technische Mitglieder den Nichtigkeitssenaten und dem Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat angehören sollten, wurde erreicht, daß diesen vier Senaten, weil sie Angelegenheiten aus allen technischen Fachgebieten zu bearbeiten hatten, auch Techniker aller Fachgebiete als technische Mitglieder zur Verfügung standen. Um aber gleichwohl die Auswahl der im einzelnen Fall zur Mitwirkung heranzuziehenden technischen Mitglieder zu begrenzen und damit den gegen die starke Übersetzung der vier Senate etwa zu erhebenden Bedenken zu begegnen, hat der Gesetzgeber selbst in einer der Sache nach aus §§7 Abs. 3, 18 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 6. Juli 1936/1. August 1953 entnommenen, der Form nach an §8 Abs. 2 VwGO angelehnten Vorschrift, nämlich in §36 e Abs. 5 Satz 2 PatG n.F. für die Nichtigkeitssenate und durch Verweisung darauf in §10 Abs. 4 Satz 4 GebrMG n.F. für den Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat, ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Vorsitzenden dieser Senate vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer zu bestimmen haben, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken. Der Vorsitzende des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats war dem dadurch nachgekommen, daß er durch Verfügung vom 21. Juli 1961 für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis 31. Dezember 1961 allgemein bestimmt hatte, daß bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmuster-Abteilung über Löschungsanträge als 1. und 2. technisches Mitglied die im Einzelfall zu bestimmenden Mitglieder desjenigen Technischen Beschwerdesenats mitwirken sollten, dem das technische Fachgebiet des angegriffenen Gebrauchsmusters als Geschäftsbereich zugewiesen war. Nach der Auskunft des Präsidenten des Bundespatentgerichts vom 13. August 1962 hat der Vorsitzende des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats dabei in der Regel diejenigen technischen Mitglieder als Berichterstatter und Beisitzer bestimmt, die in ihrem technischen Beschwerdesenat die betreffenden Fachgebiete auf Grund ihrer Sachkunde bearbeiteten, und Zweifelsfragen bei der Auswahl durch eine Rückfrage bei dem Vorsitzenden des betreffenden Technischen Senats geklärt. So ist auch im vorliegenden Fall verfahren worden. Da das streitige Gebrauchsmuster in die Patentklasse 34 f eingeordnet war, hatten nach der allgemeinen Verfügung des Vorsitzenden des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats vom 21. Juli 1961 Mitglieder des 10. Senats (Technischer Beschwerdesenat V), dem unter anderen auch diese Patentklasse zugeteilt war, mitzuwirken. Aus einem Aktenvermerk der Geschäftsstelle des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats vom 4. August 1961 ergab sich ferner, daß im 10. Senat als Berichterstatter und Beisitzer für die Patentklasse 54 f die Senatsräte H. und U. zuständig waren. Deren Mitwirkung bei den angefochtenen Beschluß war somit zwangsläufig durch den Geschäftsverteilungsplan und die allgemeine Verfügung des Senatsvorsitzenden in Verbindung mit der Einordnung des streitigen Gebrauchsmusters in die Klasse 34 f festgelegt. Rechtliche Bedenken gegen diese Art der Geschäftsverteilung und die sich daraus zwangsläufig ergebende Bestimmung der im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen technischen Richter beim Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat sind nicht zu erkennen. Mit der Abstellung auf die Klasse des jeweils streitigen Gebrauchsmusters wurde vielmehr in denkbar bester Weise auf ein objektives Merkmal zur Bestimmung der jeweils mitwirkenden Richter abgehoben und zugleich jedenfalls für den Regelfall sichergestellt, daß die für das Fachgebiet des jeweils streitigen Gebrauchsmusters sachkundigsten Richter mitwirkten.
IV.
Da nach alledem der mit den Rechtsbeschwerden gerügte Mangel vorschriftswidriger Besetzung des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats nicht vorliegt, waren die Rechtsbeschwerden als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §41 y Abs. 1 Satz 2 PatG.