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Bundessozialgericht
Urt. v. 27.06.1978, Az.: 4 RJ 87/77

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Beiladung eines Versicherungsträger; Beiladung nach Beschlußfassung; Revision; Unbedingter Revisionsgrund

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.06.1978
Aktenzeichen
4 RJ 87/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1979, 822-823 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • SozR 1500 § 62 Nr 6

Amtlicher Leitsatz

1. Hat die letzte Tatsacheninstanz vor Zustellung aber nach Erlaß (Beschlußfassung) eines Urteils ohne mündliche Verhandlung einen Versicherungsträger beigeladen, der auch als leistungspflichtig in Betracht kommen kann, so wird damit der Anspruch auf rechtliches Gehör sowohl des Klägers wie auch des Beigeladenen verletzt.

2. Der darin liegende und in der Revisionsinstanz gerügte Verfahrensmangel ist zugleich unbedingter Revisionsgrund iS von SGG § 202 iVm ZPO § 551 Nr 5; die Revision des Klägers oder Beigeladenen führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits.