Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1979, Az.: BVerwG 1 CB 34.78
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Ausweisung eines Ausländers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 CB 34.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.02.1978 - AZ: IV A 581/77
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 15 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- Art. 6 Abs. 1 GG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 1978 wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung.
1.
Zunächst kommt der vom Kläger angesprochenen Frage, ob die Wirkung seiner Ausweisung hätte befristet werden müssen, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG kann die Behörde die Wirkung der Ausweisung befristen. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist der Zweck der Ausweisung auch für die Ausübung des danach der Behörde eröffneten Ermessens wesentlich; dieses Ermessen wird wie das Ausweisungsermessen außer durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter anderem durch das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG begrenzt (Beschlüsse vom 23. September 1976 - BVerwG 1 B 7.76-, vom 26. Juni 1978 - BVerwG 1 B 142.78-, vom 26. Juli 1978 - BVerwG 1 B 102.78 -). Aus dem Zweck der Ermächtigung folgt ohne weiteres, daß die Behörde in der Regel von einer Befristung zunächst absehen und sie einem späteren Zeitpunkt vorbehalten darf, wenn bei Erlaß der Ausweisungsverfügung nicht hinreichend zu übersehen ist, daß der Zweck der Ausweisung schon durch eine zeitlich begrenzte Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht wird (Beschlüsse vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77 - [DÖV 1979, 292], vom 29. November 1978 - BVerwG 1 B 418.78-, vom 12. März 1979 - BVerwG 1 B 158.78 -). Die Behörde ist danach zu einer Befristung der Wirkung der Ausweisung schon bei Erlaß der Ausweisungsverfügung nur verpflichtet, wenn ausnahmsweise ihr Ermessen nach den Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts auf diese Entscheidung reduziert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich ausschließlich nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles und ist deswegen keine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. In dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren wären keine Erkenntnisse zu erwarten, die über die vorerwähnten Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung des Senats hinausgingen.
2.
Der Kläger hält ferner die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Ausweisung aufgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn bei Verurteilungen wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer das Ausweisungsermessen ausschließlich oder überwiegend auf generalpräventive Erwägungen gestützt wird. Er bezweifelt, daß von der Ausweisung generalpräventive Wirkung ausgehe, und meint außerdem, daß generalpräventive Ermessenserwägungen im Interesse der Rechtseinheit schon deswegen ausgeschlossen seien, weil Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nicht aus solchen Erwägungen ausgewiesen werden dürften. Dieses Vorbringen rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Senats wie folgt geklärt:
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Bei Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes steht die Ausweisung im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Eine konkrete Wiederholungsgefahr ist auch im Rahmen des Ermessens nicht generelle, in jedem Einzelfall zu fordernde Voraussetzung einer Ausweisung. Darf die Ausweisung - bei im übrigen rechtsfehlerfreier Ermessensausübung - schon vor der Schwelle einer konkreten Wiederholungsgefahr verfügt werden, so kann die Ausländerbehörde ihr Ermessen sachgerecht ausüben, wenn sie durch die Ausweisung darauf hinwirken will, daß andere im Bundesgebiet lebende Ausländer keine Straftaten begehen. Die Ausweisung stellt auch dann eine ordnungsrechtliche Maßnahme dar. Mit ihr beugt die Behörde ebenfalls künftigen Störungen vor. Der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bezweckt auch, Ausländer im Bundesgebiet zu veranlassen, keine Belange der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG enthält außer der Ausweisungsermächtigung zugleich gegenüber den Ausländern die Androhung der Ausweisung wegen Straftaten, die zu einer Verurteilung führen. Die Ausländerbehörde entspricht mithin dem Gesetzeszweck, wenn sie sich bei der Ermessensbetätigung von diesem Ziel leiten läßt (Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 18.69 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 16]; BVerwGE 35, 291 [294]; Beschlüsse vom 28. Januar 1977 - BVerwG 1 B 4.77 - [Buchholz a.a.O. § 10 AuslG Nr. 42], vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - [Buchholz a.a.O. § 10 AuslG Nr. 49 = NJW 1978, 1764], vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 -). Eine solche Ausweisung verletzt auch nicht die nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde und das allgemeine Menschenrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn sie sich in den von der Rechtsprechung aufgezeigten Grenzen hält. Der Ausländer wird nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 241/77 - [DÖV 1979, 290 = NJW 1979, 1100]). Daß die Ausweisung von Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und dem zu deren Durchführung ergangenen § 12 AufentG/EWG nicht zur Abschreckung anderer Ausländer erfolgen darf (BVerwGE 49, 60 [BVerwG 02.07.1975 - I C 20/73]; Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - [Buchholz a.a.O. § 10 AuslG Nr. 54 = NJW 1979, 506 = DVBl. 1979, 288 = DÖV 1979, 291]), führt zu keinem anderen Ergebnis, wie der Senat unter anderem in seinen Beschlüssen vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - (a.a.O.) und vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77 - dargelegt hat. Danach liegt insbesondere keine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG vor.
Die Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, die Ausweisung selbst dann zu verfügen, wenn eine Wiederholungsgefahr sich nicht ausreichend feststellen läßt, besteht jedoch - von anderen Ermessensschranken abgesehen - nur in den durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesetzten Grenzen. Die Ausweisung muß ein geeignetes und erforderliches Kittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Von ihr muß eine mögliche und angemessene Wirkung der generalpräventiven Absicht zu erwarten sein (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [139]). Die Ausweisung ist nach der Rechtsprechung des Senats ein geeignetes Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, daß sich andere Ausländer mit Rücksicht auf die kontinuierliche Ausweisungspraxis im Bundesgebiet ordnungsgemäß verhalten. Aus dem Mangel an wissenschaftlichen Untersuchungen über die Generalprävention folgt nicht, daß die Ausländerbehörde ermessensfehlerhaft handelt, wenn sie auf die Lebenserfahrung abstellt. Die Ausweisung ist regelmäßig für den Ausländer ein erheblicher Nachteil und erhöht daher für ihn das mit einer Straftat verbundene Risiko wesentlich. Demnach ist auch damit zu rechnen, daß die drohende Ausweisung Hemmungen, eine Straftat zu begehen, verstärkt, Gesetzesverstöße verhindert und somit zur Verbrechensbekämpfung beiträgt, ohne daß trotzdem begangene Straftaten dies widerlegten. Das gilt auch für Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [139]; Beschlüsse vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - [a.a.O.], vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 -). Die einschneidenden Sanktionen, die bei einer Trunkenheitsfahrt dem Täter drohen, können erfahrungsgemäß Kraftfahrer davon abhalten, nach Alkoholgenuß ein Kraftfahrzeug zu führen, oder sie sogar veranlassen, Vorsorge zu treffen, daß nach Alkoholgenuß keine Gelegenheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges besteht. In dem hier erörterten Zusammenhang kann nichts anderes gelten. Auch Ausweisungen aus Anlaß von Verurteilungen wegen fahrlässig begangener Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen kommt eine abschreckende Wirkung in diesem Sinne zu. Sie können nach dem Ausgeführten andere Ausländer davon abhalten, vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit im Zustand der Trunkenheit ein Kraftfahrzeug zu führen (Beschluß vom 8. März 1979 - BVerwG 1 B 34.78 -).
Die Ausweisung darf schließlich keine unangemessene Folge der abgeurteilten Tat sein. Die Auslanderbehörde muß alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Ermessensabwägung einbeziehen. Dazu gehören auch die Dauer des Aufenthalts des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland, seine wirtschaftliche und soziale Integration sowie seine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Andererseits muß die Behörde unter anderem berücksichtigen, ob der Ausländer sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sonst ordnungsmäßig geführt hat, im Falle des Klägers also, daß er mehrere Straftaten begangen hat, und zwar wiederholt auch solche, die nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Anlaß geben können, zu generalpräventiven Zwecken die Ausweisung zu verfügen. Ferner ist für die Entscheidung der Frage, ob die Ausweisung eine unangemessene Folge der abgeurteilten Tat ist, bedeutsam, ob nach den Umständen des Falles eine neue Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Ausländer nicht ausgeschlossen werden kann, so daß der Ausweisung, mag sich auch eine Wiederholungsgefahr positiv nicht feststellen lassen, zugleich spezialpräventive Wirkung beigemessen werden kann (Beschlüsse vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78-, vom 8. März 1979 - BVerwG 1 B 34.78-, vom 12. März 1979 - BVerwG 1 B 158.78 -).
Die Frage, ob die Ausweisung nach diesen Grundsätzen rechtsfehlerfreier Ermessensausübung entspricht, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles und ist deswegen keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Das gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer wiederholt gerichtlich bestraft worden ist und darüber hinaus seine Ausweisung neben generalpräventiven auch spezialpräventiven Zwecken dient, wie es hier der Fall ist. Ausweislich des Widerspruchsbescheides, auf den es gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bezüglich der Ermessensbetätigung entscheidend ankommt (Beschluß vom 3. April 1974 - BVerwG 1 B 34.73 - [Buchholz a.a.O. § 10 AuslG Nr. 34]), bezweckt nämlich die Behörde mit der Ausweisung, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beizutragen und "nicht zuletzt auch" andere Ausländer vor der Begehung von Straftaten zu warnen. Das bedeutet, daß für die Ermessensausübung der Widerspruchsbehörde neben den generalpräventiven Gründen (wegen der wiederholten Bestrafung des Klägers naheliegende) spezialpräventive Gründe maßgebend waren, wie der Kläger in seiner Beschwerdebegründung auch nicht in Abrede stellt.
3.
Das weitere Vorbringen des Klägers (Nr. 3 der Beschwerdeschrift) macht eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ebenfalls nicht ersichtlich. Es bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung, daß bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausweisung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, und daß zu diesen insbesondere die persönlichen (einschließlich der familiären, sozialen und wirtschaftlichen) Verhältnisse des Ausländers gehören. In diesem Rahmen ist auch zu prüfen, ob der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung beansprucht. Das erfordert eine Güter- und Interessenabwägung. Teilen der Ehegatte und etwaige minderjährige Kinder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, ohne zugleich deutsche Staatsangehörige zu sein, so ist den Familienangehörigen im Interesse der Fortsetzung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft die Rückkehr in die gemeinsame Heimat in der Regel zuzumuten (BVerwGE 48, 299 [303]; Beschluß vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 191.77 - [Buchholz a.a.O. § 10 AuslG Nr. 47]). Zu welchem Ergebnis im Einzelfall die Abwägung zwischen den mit der Ausweisung verfolgten öffentlichen Zwecken einerseits und den familiären Belangen des Ausländers andererseits führt und ob infolge außergewöhnlicher Umstände einer Rückkehr in das Land gemeinsamer Staatsangehörigkeit besondere Gründe entgegenstehen, beurteilt sich nach den Umständen des einzelnen Falles und hat keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung (Beschlüsse vom 29. Dezember 1978 - BVerwG 1 B 81.78-, vom 12. März 1979 - BVerwG 1 B 158.78 - mit weiteren Nachweisen).
II.
Die Revision des Klägers ist unzulässig und deswegen zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
1.
Das Berufungsurteil wurde dem Kläger mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 24. April 1978 zugestellt. Die Revisionsschrift des Klägers vom 22. Mai 1978 war an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und wurde von diesem an das Berufungsgericht weitergeleitet, bei dem die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils einzulegen ist (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dort ging sie am 29. Mai 1978 und damit nach Ablauf der Revisionsfrist ein. Sie ist folglich unzulässig (§ 143 VwGO).
2.
Die Revision ist auch unabhängig von dem zuvor erörterten Grund unzulässig. Ohne Zulassung können mit der Revision nur wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne des § 133 VwGO gerügt werden. Solche Verfahrensmängel macht der Kläger nicht geltend.
a)
Der Kläger hält den in § 133 Nr. 3 VwGO genannten Verfahrensmangel für gegeben, weil seine Ehefrau und seine Kinder zu dem Verfahren nicht beigeladen worden seien, obwohl ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) vorliege. Diese Rüge greift nicht durch.
Nach § 133 Nr. 3 VwGO ist die zulassungsfreie Revision eröffnet, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO stellt einen solchen Verfahrensmangel nicht dar (Beschluß vom 23. Februar 1977 - BVerwG 7 CB 74.75 - [Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 45]). Die Regelung des § 133 Nr. 3 VwGO erfaßt nur die Fälle der fehlerhaften Vertretung eines Verfahrensbeteiligten. Derjenige, der nicht beigeladen worden ist, obwohl er hätte beigeladen werden müssen, ist nicht Verfahrensbeteiligter. Er erhält die Stellung eines Beteiligten erst durch seine Beiladung (§ 63 Nr. 3 VwGO). Abgesehen davon trifft es nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu, daß die Familienangehörigen eines ausgewiesenen Ausländers in den Anfechtungsprozeß gegen die Ausweisungsverfügung notwendig beizuladen sind. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Familienangehörigen deutsche oder ausländische Staatsangehörige sind (BVerwGE 55, 8 [10 f.]; Beschlüsse vom 9. März 1977 - BVerwG 1 CB 41.76 - [Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 46 = NJW 1977, 1603], vom 13. Juli 1977 - BVerwG 1 B 106.77 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 44]).
b)
Desgleichen liegt der in § 133 Nr. 2 VwGO geregelte Verfahrensmangel nicht vor. Der Kläger hält diesen Mangel deswegen für gegeben, weil der Richter am Verwaltungsgericht S. an der Entscheidung des Berufungsgerichts mitgewirkt hat, obwohl er schon an dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. August 1974 über den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beteiligt war. Auch diese Rüge greift nicht durch.
Nach § 133 Nr. 2 VwGO kann die zulassungsfreie Revision darauf gestützt werden, daß bei der Entscheidung ein Richter, mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Richter am Verwaltungsgericht S. war nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Er war auch nicht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung das Richteramtes ausgeschlossen. Denn er hat nicht in einem früheren Rechtszuge bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt. Angefochten war das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. Januar 1977, an dem Richter am Verwaltungsgericht S. nicht mitgewirkt hat. Er war nicht deswegen von der Mitwirkung an dem Berufungsurteil ausgeschlossen, weil er an dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. August 1974 beteiligt war, mit dem der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde, denn bei diesem Beschluß handelte es sich nicht um die angefochtene Entscheidung im Sinne des § 41 Nr. 6 ZPO. Diese Vorschrift greift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur dann ein, wenn der Richter gerade bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Sie kann nicht über ihren Wortlaut hinaus dahin ausgelegt werden, daß ein Richter auch dann ausgeschlossen sei, wenn er in derselben Sache in einem früheren Rechtszug bei einer anderen als der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (Beschluß vom 4. November 1974 - BVerwG 7 B 9.74 - [NJW 1975, 1241]).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000,00 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Dickersbach
Meyer