Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1975, Az.: BVerwG I C 20.73
Vorrangiges Gemeinschaftsrecht; Angehörige von EG-Staaten; Ausweisung zur Abschreckung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 20.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 13.02.1973 - AZ: VI 178/72
- VGH Baden-Württemberg - 01.06.1973 - AZ: I 388/73
Fundstellen
- BVerwGE 49, 60 - 61
- BayVBl. 1976, 754
- DVBl 1975, 790 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBerA 1975, 248
- DÖV 1975, 647 (Volltext mit amtl. LS)
- EuGRZ 1975, 475
- EuR 1976, 67
- MDR 1975, 870 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 494 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Vorrangiges Gemeinschaftsrecht verbietet, daß Angehörige von Staaten der EG nach AufenthG/EWG § 12 zur Abschreckung anderer Ausländer - d.h. aus generalpräventiven Gründen - ausgewiesen werden. Die Ausführungen in BVerwG 03.05.1973 I C 33.72 = BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] zu Leitsatz 2 (S 139/140) sind überholt.
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Juli 1975
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und Dr. Paul
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juni 1973 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Februar 1973 sowie die Ausweisungsverfügung des Landratsamts B. vom 19. April 1972 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums N. vom 18. August 1972 sind unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Parteien haben die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 141 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind für unwirksam zu erklären.Über die Kosten des gesamten Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei entspricht es in der Regel der Billigkeit, der Partei die Kosten aufzuerlegen, die in dem Rechtsstreit ohne Erledigung der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre. Das ist hier der Beklagte.
Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1968 ordnungsgemäß in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nach einer Verurteilung des Klägers wegen unerlaubter Einfuhr einer Pistole und wegen Zollhinterziehung wiesen ihn die Ausländerbehörden im Jahre 1972 aus. Die Ausweisung wurde allein auf die Erwägung gestützt, daß sie zur Abschreckung anderer Ausländer vor vergleichbaren Straftaten erforderlich sei, nicht auch darauf, daß Wiederholungsgefahr durch den Kläger zu befürchten sei. In dem vorliegenden Rechtsstreit wandte sich der Kläger ohne Erfolg gegen die Ausweisung. Während des Revisionsverfahrens entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 26. Februar 1975 - Rechtssache 67/74 -, daß Art. 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie Nr. 64/221 des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Abl. S. 850) - Richtlinie Nr. 64/221/EWG -, der Ausweisung des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer entgegensteht. Die nach Art. 177 des EWG-Vertrages ergangene Entscheidung beansprucht Vorrang vor der gegenteiligen Auslegung, die der beschließende Senat in seinem Urteil vom 3. Mai 1973 - BVerwG I C 33.72 - (BVerwGE 42, 133 [139]) der Vorschrift des § 12 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 927) - AufenthG/EWG - gegeben hat (vgl. auch BVerfGE 31, 145 [173, 174]).
Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat die Ausländerbehörde die gegen den Kläger ergangene Ausweisungsverfügung auf vorherige Anfrage des beschließenden Senats bei den Beteiligten zurückgenommen. Darauf haben die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Ohne die Erledigungserklärung wäre dem Klagebegehren des Klägers zu entsprechen gewesen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Heinrich
Dr. Paul