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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1978, Az.: BVerwG 1 B 142.78

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Schutz von Ehe und Familie bei Ausweisung ; Ermessensausübung bei nachträglicher Befristung der Wirkung der Ausweisung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 142.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 11.03.1976 - AZ: 8 K 926/74
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.02.1978 - AZ: IV A 733/76

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung mindestens einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Sie wendet sich im wesentlichen gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall. Mit bloßen Angriffen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils allein kann aber die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargetan werden.

3

Entgegen dem Beschwerdevorbringen verlangt dieser Rechtsstreit keine Klärung der "Auswirkung der Ausweisungsverfügung auf Dritte" und damit der "Wirkung auf den Betroffenen". Der Kläger erstrebt nicht mehr die Aufhebung der gegen ihn auf Grund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erlassenen Ausweisungsverfügung, die nach seiner Auffassung wegen ihrer Auswirkungen auf seine ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland lebende Familie gegen Art. 3 und Art. 6 GG sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Die Beteiligten streiten vielmehr nur noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Wirkung der Ausweisung nachträglich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu befristen. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren, daß im Rahmen der Entscheidung über eine nachträgliche Befristung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG die Rechtmäßigkeit der unanfechtbar gewordenen Ausweisungsverfügung grundsätzlich nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Abgesehen davon ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, daß die Ausländerbehörde bei Vorliegen eines der gesetzlichen Ausweisungstatbestände nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden hat, ob die Ausweisung geboten ist (BVerwGE 35, 291), und dabei u.a. auch prüfen muß, ob der Schutz von Ehe und Familie, den Art. 6 Abs. 1 GG auch für Ausländer gewährleistet, Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Ausländers beansprucht (BVerwGE 48, 299). Ob die vom Kläger geltend gemachten ehelichen und familiären Belange gewichtiger sind als die mit seiner Ausweisung verfolgten öffentlichen Zwecke, hängt jedoch ebenso wie die Frage, ob die Ausweisung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, von den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls ab und hat deswegen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Beschlüsse vom 8. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 189.77 - und vom 6. Februar 1978 - BVerwG 1 B 10.78 -). Entsprechendes gilt für die Frage der Vereinbarkeit der Ausweisungsverfügung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

4

Auch im Zusammenhang mit der Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG macht die Beschwerde keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ersichtlich. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Wirkung der Ausweisung befristen. Es ist nicht zweifelhaft und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, daß für die Ausübung des Ermessens der Zweck der Ausweisung maßgebend ist (Beschluß vom 23. September 1976 - BVerwG 1 B 7.76 -). Danach darf die Behörde die Wirkung der Ausweisung aufrechterhalten, wenn es der Zweck der Ausweisung weiterhin erfordert. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Nach seinen Feststellungen, gegen die Rügen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO nicht geltend gemacht worden sind, hat der Kläger sich während des berufungsgerichtlichen Verfahrens abermals wegen Trunkenheit im Verkehr (in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) strafbar gemacht und dadurch gezeigt, "daß die Gefahr, wegen der der Kläger ausgewiesen worden ist, auch jetzt noch unvermindert fortbesteht". Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auf die Ermessensermächtigung des § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG begrenzend einwirken kann. Über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, hat es jedoch nicht berührt. Hier gilt ebenfalls das oben bezüglich der Ausweisungsverfügung Ausgeführte.

5

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Barbey
Meyer