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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1978, Az.: BVerwG 1 B 10.78

Abwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Ausweisung eines Ausländers und eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 10.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 02.11.1977 - AZ: XI 1703/77

Prozessführer

Herr ... in ...

Prozessgegner

...
vertreten durch den ...

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 6. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. November 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bezeichnung einer konkreten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

3

Der Kläger macht geltend, seine Ausweisung verstoße gegen Art. 6 GG und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Berufungsgericht hat sinngemäß ausgeführt, die Behörde habe im Rahmen des ihr nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG eröffneten Ermessens die für die Ausweisung des Klägers sprechenden Gründe und das persönliche Interesse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eingehend gegeneinander abgewogen und dabei dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung rechtsfehlerfrei den Vorrang vor dem Interesse des Klägers und seiner Familie eingeräumt, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen. Das Berufungsgericht hat also erkannt und die angefochtenen Bescheide entsprechend überprüft, daß nach der Rechtsprechung des Senats die Ausländerbehörde bei Vorliegen eines der gesetzlichen Ausweisungstatbestände nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden hat, ob die Ausweisung geboten ist (BVerwGE 35, 291), und dabei u.a. auch prüfen muß, ob der Schutz von Ehe und Familie, den Art. 6 Abs. 1 GG auch für Ausländer gewährleistet, Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung beansprucht (BVerwGE 48, 299). Die Beschwerde wendet sich in Wirklichkeit gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts und die Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall. Mit bloßen Angriffen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils kann aber die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden. Ob die vom Kläger geltend gemachten ehelichen und familiären Belange gewichtiger sind als die mit der Ausweisung verfolgten öffentlichen Zwecke, hängt im Rahmen der in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze ebenso wie die Frage, ob die Ausweisung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und hat deswegen auch im vorliegenden Rechtsstreit keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung (Beschluß vom 8. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 189.77 -).

4

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Barbey
Meyer