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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1978, Az.: BVerwG 1 B 81.78

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Ausweisung eines Ausländers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 81.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.12.1977 - AZ: IV A 119/77

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen nacht die Beschwerde nicht ersichtlich.

3

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer u.a. dann ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß die Ausländerbehörde bei Vorliegen des gesetzlichen Ausweisungstatbestandes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einschließlich des Übermaßverbotes zu entscheiden hat, ob die Ausweisung geboten ist, und zwar auf Grund einer Abwägung der für und gegen diese Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte (BVerwGE 35, 291 [293 f.]; 42, 133 [134]; 48, 299 [301]; Beschluß vom 12. Juli 1978 - BVerwG 1 B 182.78 -). Ferner ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, welche Bedeutung dem Art. 6 Abs. 1 GG im Rahmen der Entscheidung über die Ausweisung zukommt. Danach steht der Schutz, den Art. 6 Abs. 1 GG für Ehe und Familie gewährleistet, auch Ausländern zur Seite. Die Ausländerbehörde hat deshalb bei ihrer Entscheidung darüber, ob eine Ausweisung erfolgen soll, um zu prüfen, ob ein etwa zu berücksichtigender Schutz von Ehe und Familie des Ausländers Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung beansprucht. Die erforderliche Güter- und Interessenabwägung hat zur Folge, daß Ausländer, die mit einem Deutschen verheiratet sind, nur dann ausgewiesen werden dürfen, wenn die Gründe für eine solche Maßnahme, derentwegen die Anwesenheit des Ausländers nicht hingenommen werden kann, schwer wiegen. Teilen der Ehegatte und etwaige minderjährige Kinder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, ohne zugleich deutsche Staatsangehörige zu sein, so kann die Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie nur geringeres Gewicht beanspruchen. In diesen Fällen hat die Ausweisung für den anderen Eheteil und die Kinder nicht die gleichen schwerwiegenden Folgen. Sie erschüttert die bestehende Lebensgemeinschaft nicht in jener besonderen Weise, wie es bei einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen der Fall ist, und ist grundsätzlich weniger geeignet, den Fortbestand von Ehe und Familie zu gefährden. Sie zerstört in aller Regel keine gemeinsamen Zukunftsvorstellungen und Erwartungen, die für die Eheleute bei Schließung der Ehe grundlegend gewesen sind. Eine Rückkehr in das Land gemeinsamer Staatsangehörigkeit ist, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, den anderen Familienangehörigen im Interesse der Fortsetzung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft zuzumuten, wenn der eine ausgewiesen wird (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [134 f.]; 48, 299 [303]; Beschluß vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 191.77 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 47]).

4

Ob danach eine Ausweisung ermessensfehlerfrei verfügt worden ist, kann regelmäßig nur nach den besonderen Umständen des konkreten Falles entschieden werden und ist deswegen auch im vorliegenden Rechtsstreit keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (Beschluß vom 7. März 1978 - BVerwG 1 B 79.78 -). Das gilt sowohl für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Beschlüsse vom 19. August 1977 - BVerwG 1 B 56.77 - und vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 1 B 204.78 -) als auch für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 GG (Beschlüsse vom 31. Mai 1977 - BVerwG 1 B 18.77 - und vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 191.77 - [a.a.O.]).

5

Das Berufungsgericht ist im übrigen von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat u.a. ausgeführt, daß es der Ehefrau zuzumuten sei, dem Kläger in die gemeinsame Heimat zu folgen, und daß die Nachteile, die den Kindern durch die Rückkehr in die Heimat entstehen mögen, ausgeglichen werden können. Die Beschwerde legt keine über die vorstehend dargelegten Grundsätze hinausreichende Rechtsfrage dar, die der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Sie wendet sich vielmehr gegen die Anwendung der erwähnten Grundsätze auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls und beanstandet die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, ohne zugleich geltend zu machen, insoweit zulässige und begründete Revisionsrügen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO erheben zu können. Damit aber kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden (Beschluß vom 26. Juli 1978 - BVerwG 1 B 192.78 -).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Meyer