Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.07.1978, Az.: BVerwG 1 B 192.78
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 192.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 04.04.1978 - AZ: I 2592/77
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 1978
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. April 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beschwerde wendet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die diesen zugrundeliegende Würdigung des Sachverhalts sowie gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im vorliegenden Einzelfall. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage macht sie damit nicht ersichtlich. Die vom Kläger angesprochenen Fragen, ob eine die Befürchtung weiterer Rechtsverstöße begründende Neigung des Klägers zu Eigentumsdelikten zu bejahen ist, ob die Ausweisung des Klägers dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und welches Gewicht den einzelnen bei der Ermessensabwägung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu berücksichtigenden Gesichtspunkten beigemessen werden darf, beurteilen sich hier ausschließlich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und haben deswegen keine grundsätzliche Bedeutung (Beschluß vom 27. Juni 1978 - BVerwG 1 B 122.78 - mit Nachw.). Das Beschwerdevorbringen, seit dem 24. April 1978 sei auch die Ehefrau des Klägers berufstätig, ist schon deswegen unbeachtlich, weil der gerichtlichen Nachprüfung der Ausweisungsverfügung die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zugrunde zu legen ist (BVerwGE 48, 299 [305]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Barbey
Meyer