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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1978, Az.: BVerwG 1 B 122.78

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 122.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 01.12.1977 - AZ: XI 1213/77

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3

Der Kläger ist der Auffassung, daß bei der Abwägung im Rahmen des der Ausländerbehörde nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG eröffneten Ausweisungsermessens die zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkte nur unzureichend berücksichtigt worden seien und daß folglich die Ausweisung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche. Er mißt der Rechtssache deswegen grundsätzliche Bedeutung bei, weil - wie es seiner Ansicht nach regelmäßig in der Verwaltungspraxis geschehe - die Schwere seiner Straftaten, ihr Zurückliegen in der Vergangenheit, seine Versuche, den angerichteten Schaden wieder gutzumachen, sowie die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht richtig gewürdigt worden seien. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4

Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß die Ausländerbehörde bei Vorliegen des gesetzlichen Ausweisungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Grund einer Abwägung der für und der gegen diese Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte zu entscheiden hat, ob das die Verurteilung begründende Verhalten des Ausländers die Ausweisung geboten erscheinen läßt; sie wird dabei u.a. das Delikt, die Art und die Höhe der Strafe, den Unrechtsgehalt der Straftat, etwaige Vorstrafen und die Dauer des Aufenthalts des Ausländers in der Bundesrepublik sowie sein sonstiges Verhalten während dieser Zeit in die Abwägung einbeziehen. Leitet die Behörde aus den Verurteilungen des Ausländers in Würdigung der zugrundeliegenden Sachverhalte die Befürchtung her, von dem Ausländer könnten auch in Zukunft Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, so liegen diese Erwägungen in den Grenzen pflichtgemäßer und sachgerechter Ermessensausübung (BVerwGE 35, 291; 48, 299 [BVerwG 10.06.1975 - III C 64/74]; Beschlüsse vom 2. Februar 1977 - BVerwG 1 B 251.76 - und vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 2.77 -). Eine vorherige behördliche Verwarnung setzt die Ausweisung insbesondere bei wiederholten gerichtlichen Verurteilungen grundsätzlich nicht voraus(Beschlüsse vom 6. Mai 1977 - BVerwG 1 B 59.77 - und vom 7. März 1978 - BVerwG 1 B 79.78 -).

5

Ob nach diesen Grundsätzen, von denen auch die Vorinstanzen ausgegangen sind, die Ausweisung ermessensfehlerfrei verfügt worden ist, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, kann nur auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Falles entschieden werden und ist deswegen keine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage, der im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung zukommt (Beschluß vom 19. August 1977 - BVerwG 1 B 56.77 -). Vor allem läßt sich die Frage, welches Gewicht den einzelnen bei der Abwägung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten beigemessen werden darf, nicht generell, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen.

6

In Wirklichkeit wendet sich der Kläger im wesentlichen gegen die für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die diesen Feststellungen zugrundeliegende Würdigung des Sachverhalts sowie gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im vorliegenden Einzelfall. Damit kann aber die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt werden. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die das Berufungsgericht sich zu eigen gemacht hat, begründen die Straftaten des Klägers "die Befürchtung, daß der Kläger auch in Zukunft die deutschen Gesetze nicht beachten wird". Die Angriffe des Klägers hiergegen werfen keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf. Ob auf die Gefahr der Wiederholung von Straftaten geschlossen werden kann, ist eine im wesentlichen von den Instanzgerichten allein zu entscheidende Frage der Beweis- und Tatsachenwürdigung, nicht aber eine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage, die revisionsgerichtlicher Klärung bedarf(Beschluß vom 9. Juni 1977 - BVerwG 1 CB 25.77 - und vom 3. Februar 1978 - BVerwG 1 B 26.78 -). Nichts anderes gilt im Ergebnis für das Vorbringen des Klägersüber seine Versuche, den angerichteten Schaden wieder gutzumachen. Denn nach den ebenfalls vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte der Kläger keinerlei Anstalten gemacht, den Schaden zu ersetzen oder dem Gericht und dem Gläubiger zumindest ein Wort der Erklärung zukommen zu lassen; während des Vorverfahrens hatte er Zahlungen davon abhängig gemacht, daß von ausländerbehördlichen Maßnahmen abgesehen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist zudem bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen, so daß es auf die von der Beschwerde angeführten Umstände, soweit sie nach diesem Zeitpunkt liegen, nicht ankommt (BVerwGE 48, 299; Beschluß vom 8. März 1977 - BVerwG 1 B 15.77 -).

7

Soweit der Kläger meint, mit seiner Ausweisung lasse sich keine generalpräventive Wirkung erzielen, rechtfertigt sein Vorbringen schon deswegen nicht die Zulassung der Revision, weil diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich ist. Der Kläger ist, wie dargelegt, auch aus Gründen der Spezialprävention ausgewiesen worden. Ein im Ermessen liegender Verwaltungsakt, der auf mehrere Gründe gestützt wird, ist auch dann rechtmäßig, wenn nicht alle angezogenen Gründe ihn tragen, sondern unter Umstanden nur einer, es sei denn, die Behörde nacht von ihren Ermessen dahin Gebrauch, daß nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen(Beschlüsse vom 7. Februar 1973 - BVerwG 1 B 87.72 - [DÖV 1973, 414], vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 332.77 -), was sie hier aber ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 1976, auf den das Berufungsgericht verwiesen hat, nicht getan hat.

8

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Barbey
Meyer