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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.1978, Az.: BVerwG 1 B 26.78

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für die ermessensfehlerfreie Ausweisung eines Ausländers; Gefahr der Wiederholung von Straftaten als Grund für die Ausweisung eines Ausländers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 26.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 07.11.1977 - AZ: I 1350/77

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. November 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird, für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob im Falle des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG eine ermessensfehlerfreie Ausweisung kumulativ voraussetzt, daß einmal in der Person des Ausländers auf Grund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr eines erneuten Straffälligwerdens besteht und daß zum anderen die Ausweisung geeignet ist, andere Ausländer von Straftaten abzuhalten. Der Kläger meint, die Ausweisung sei wegen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermessensfehlerhaft, wenn nicht beide Voraussetzungen erfüllt seien.

4

Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage stellt sich jedoch in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Ausweisung des Klägers sei aus spezialpräventiven Gründen verfügt und gerechtfertigt. Die in den angefochtenen Bescheiden "zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, der Kläger werde bei einer weiteren Anwesenheit im Bundesgebiet erneut und schwerwiegend gegen die Belange der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verstoßen", sei zutreffend. "Darüber hinaus" habe die Behörde die Notwendigkeit der Ausweisung darauf gestützt und stützen dürfen, "daß eine solche Maßnahme vor allem bei Trunkenheitsdelikten ein geeignetes Mittel ist, andere im Bundesgebiet lebende Ausländer von einem ähnlichen Verhalten mit Nachdruck abzuschrecken". Nach diesen Feststellungen sind gerade die vom Kläger für erforderlich erachteten Voraussetzungen erfüllt.

5

Der Kläger macht nicht geltend, bezüglich der vorgenannten Feststellungen des Berufungsgerichts zulässige und begründete Revisionsrügen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO erheben zu können. Der Rechtsstreit wirft in diesem Zusammenhang auch keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf. Ob auf die Gefahr der Wiederholung von Straftaten geschlossen werden kann, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und ist eine Frage der Beweis- und Tatsachenwürdigung, die grundsätzlich allein von den Instanzgerichten zu entscheiden ist. Es handelt sich insoweit nicht um eine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage, die revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (Beschlüsse vom 5. Oktober 1976 - BVerwG 1 B 157.76 - und vom 9. Juni 1977 - BVerwG 1 CB 25.77 -). Desgleichen ist hier wie in der Regel über die Frage, ob die Ausweisung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermessensfehlerfrei verfügt worden ist, ausschließlich auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Falles zu entscheiden.

6

Es handelt sich deswegen ebenfalls nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (Beschlüsse vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 2.77 - und vom 8. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 189.77 -).

7

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird, für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Barbey
Meyer