Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1975, Az.: BVerwG III C 64.74

Nichtstichtagsvertriebener; Reparationsschaden; Aufenthaltsvoraussetzungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1975
Aktenzeichen
BVerwG III C 64.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 31.01.1974 - AZ: 6 A 1/73

Fundstelle

  • BVerwGE 48, 294 - 299

Amtlicher Leitsatz

Erben eines Nichtstichtagsvertriebenen im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes, der in der DDR oder Berlin-Ost wohnhaft war und dort nach dem 31.12.1964 verstorben ist, können den Schaden des unmittelbar Geschädigten als Reparationsschaden auch dann nicht geltend machen, wenn sie die Aufenthaltsvoraussetzungen des RepG § 38 Abs. 3 S. 1 erfüllen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1975 in Hamburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 1974 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Schadensfeststellung und Entschädigung für ein in Alt-Latzig/Kreis Deutsch Krone gelegenes Wohn- und Gartengrundstück, das er durch Testament von seinem Großvater geerbt hat. Der Erblasser hatte das Grundstück 1912 erworben und bis zu seiner Vertreibung in Besitz. Danach lebte der Erblasser ununterbrochen in Reinberg/Alten Treptow (DDR), wo er am 12. Mai 1966 verstarb. Der Kläger, der selbst Vertriebener ist und bereits vor dem 1. Januar 1953 seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hat, beantragte im Jahre 1970 für das vorgenannte Grundstück Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz (RepG). Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 12. April 1972 abgelehnt, weil § 14 Abs. 1 Nr. 1 RepG eine Entschädigung nach diesem Gesetz ausschließe.

2

Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren die Verpflichtung des Beklagten begehrt, über seinen Antrag materiell zu entscheiden und den geltend gemachten Schaden festzustellen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, weil nur ein Vertreibungsschaden in Betracht komme und deshalb der nach dem Reparationsschädengesetz gestellte Antrag habe abgelehnt werden müssen. Daran ändere auch nichts der Umstand, daß nach § 9 FG in Verbindung mit § 230 Abs. 4 LAG der Antrag ebenfalls hätte abgelehnt werden müssen, weil der Erblasser des Klägers erst nach dem 1. Januar 1965 verstorben sei.

3

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 31. Januar 1974 die angefochtenen Behördenentscheidungen aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Schaden an dem Wohn- und Gartengrundstück in Alt-Latzig/Kreis Deutsch Krone dem Grunde nach für den Kläger festzustellen. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt:

4

Der Kläger mache als Erbe des unmittelbar Geschädigten zwar einen Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG geltend. Da dieser Schaden aber nach § 230 Abs. 4 Satz 2 LAG nicht geltend gemacht werden könne, weil der nach seiner Vertreibung in der DDR lebende Erblasser des Klägers dort nach dem 31. Dezember 1964 verstorben sei, schließe § 14 Abs. 1 Nr. 1 RepG die Geltendmachung des Vertreibungsschadens nach dem Reparationsschädengesetz nicht aus. Insoweit hänge die Entschädigung von der Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen des § 38 RepG ab, dessen Abs. 2 Satz 3 ebenso wie § 230 Abs. 4 Satz 2 LAG die Anspruchsberechtigung des Erben nur bejahe, wenn der in der DDR lebende Erblasser dort vor dem 1. Januar 1965 verstorben sei. Diese hier den Klageanspruch an sich anschließende Bestimmung erfahre jedoch durch § 38 Abs. 3 Satz 1 RepG in den Fällen eine Erweiterung, in denen der anspruchsberechtigte Erbe am 1. Januar 1969 seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) gehabt habe. In diesen besonderen Fällen sei nach Wortlaut und Sinn der auf eine lückenlose Entschädigung der Nichtstichtagsvertriebenen gerichteten Bestimmungen des Reparationsschädengesetzes davon auszugehen, daß auch der für die Antragsberechtigung des Erben nach § 38 Abs. 2 Satz 3 RepG maßgebende Stichtag des Todes des Erblassers auf den 1. Januar 1969 hinausgeschoben worden sei. Bei dieser Auslegung erfülle der Kläger die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Feststellung eines Reparationsschadens dem Grunde nach, so daß eine Entscheidung im Sinne des § 111 VwGO geboten sei.

5

Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Er rügt unrichtige Auslegung und Anwendung des § 38 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 RepG. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Reparationsschädengesetz ergebe sich, daß Erben von Nichtstichtagsvertriebenen nur dann anspruchsberechtigt seien, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - ihr Erblasser vor dem 1. Januar 1965 verstorben sei.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.

9

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht nach § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

10

II.

Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), weil es § 38 Abs. 2 Satz 3 RepG unrichtig angewendet hat.

11

1.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß § 14 Abs. 1 Nr. 1 RepG die Geltendmachung des hier fraglichen Schadens nach dem Reparationsschädengesetz nicht ausschließt. § 2 Abs. 3 RepG stellt klar, daß ein Schaden im Sinne des § 2 Abs. 1 RepG auch dann ein Reparationsschaden ist, wenn er zugleich ein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 LAG oder ein Ostschaden im Sinne des § 14 LAG ist. § 14 Abs. 1 Nr. 1 RepG bestimmt sodann, daß nach dem Reparationsschädengesetz diejenigen Schäden nicht berücksichtigt werden dürfen, die nach dem Feststellungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz und dem Währungsausgleichsgesetz als Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend gemacht werden können oder bis zum Ablauf von Antragsfristen geltend gemacht werden konnten. Das bedeutet, daß nur diejenigen Schäden von einer Geltendmachung nach dem Reparationsschädengesetz ausgeschlossen sind, die überhaupt unter die vorgenannten Gesetze fallen. Ist dagegen der Antragsteller - wie im gegebenen Fall nach § 230 Abs. 4 Satz 2 LAG - bereits wegen fehlender allgemeiner Antragsvoraussetzungen von der Schadensfeststellung nach diesen Gesetzen ausgeschlossen, so muß der gleichzeitig einen Reparationsschaden darstellende Vertreibungsschaden nach dem Reparationsschädengesetz geprüft und beschieden werden.

12

2.

Nicht gefolgt werden kann dem Verwaltungsgericht jedoch darin, daß der Kläger nach dem Reparationsschädengesetz einen Anspruch auf Entschädigung hat. Ebenso wie nach § 230 Abs. 4 Satz 2 LAG muß für die Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung nach § 38 Abs. 2 Satz 3 RepG die besondere Voraussetzung vorliegen, daß der unmittelbar Geschädigte mit ständigem Aufenthalt in der DDR oder Berlin-Ost vor dem 1. Januar 1965 verstorben ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil der Erblasser des Klägers erst nach diesem Stichtag, nämlich am 12. Mai 1966, in der DDR verstorben ist. § 38 Abs. 3 Satz 1 RepG hat diesen Stichtag nicht geändert, indem er bestimmt: "Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor dem 1. Januar 1969 erfüllt, muß ferner der Anspruchsberechtigte am 1. Januar 1969 seinen ständigen Aufenthalt in den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Gebieten gehabt haben ...".

13

Der Wortlaut dieser Vorschrift, die in ihrem einleitenden Halbsatz eindeutig auf die Erfüllung der gesamten Voraussetzungen des Absatzes 2 und damit auch auf den dort genannten Todeszeitpunkt des Erblassers abhebt und die dann im zweiten Halbsatz lediglich zusätzlich noch für den anspruchsberechtigten Erben hinsichtlich dessen ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) den 1. Januar 1969 als - nur für seine Person maßgebenden - Stichtag bestimmt, steht der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ebenso entgegen wie die Systematik des Gesetzes und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

14

Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Reparationsschädengesetzes (abgedruckt im Amtlichen Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamtes [Mtbl.BAA] 1969 S. 82 ff.), das unter dem 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105 ff.) erlassen worden und gemäß § 74 RepG mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft getreten ist, ist zwar bezweckt worden, alle Vermögensschäden einzubeziehen, die durch die Maßnahmen fremder Staaten gegen das deutsche Vermögen im Ausland und durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmächte im Inland - insbesondere durch Demontage - entstanden sind. Damit sollten jedoch derartige Vermögensschäden nicht vorbehaltlos, d.h. nicht ohne Berücksichtigung etwaiger Stichtags- oder sonstiger persönlicher Voraussetzungen, die der jeweils Betroffene zu erfüllen hat, erfaßt werden. Vielmehr sollte sich das Reparationsschädengesetz an der bisherigen Gesamtkonzeption der Lastenausgleichsgesetzgebung ausrichten, wobei lediglich gewisse Besonderheiten zu berücksichtigen und Differenzierungen vorzunehmen waren, soweit sich dies aus den Verschiedenheiten der in beiden Gesetzen behandelten Lebenstatbestände sowie aus der zwischenzeitlichen wirtschaftlichen Gesamtentwicklung als erforderlich erwies. Der Gesetzgeber des Reparationsschädengesetzes ging demgemäß in § 2 Abs. 3 RepG davon aus, daß auch Vertreibungsschäden Reparationsschäden sein können, wenn und soweit der Vertriebene wegen Nichterfüllung der im Lastenausgleichsgesetz bestimmten Stichtagsvoraussetzungen eine Entschädigung nach diesem Gesetz nicht erhalten kann. Dies ist insbesondere bei denjenigen Personen der Fall, die zwar einen Schaden im Vertreibungsgebiet erlitten haben, sich jedoch an den insoweit bestimmten Stichtagen nicht im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes aufgehalten, sondern ihren ständigen Aufenthalt in der westlichen Welt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) genommen haben. Diese sogenannten "Nichtstichtagsvertriebenen" im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes sollten durch das Reparationsschädengesetz erfaßt und berücksichtigt werden (vgl. Nr. 42 der Begründung zum Regierungsentwurf, a.a.O.). Davon ausgehend hat das Reparationsschädengesetz die bis dahin bestehende gesetzliche Regelung im Lastenausgleichsgesetz mit den gebotenen Modifizierungen übernommen. Bei der hiernach vorzunehmenden systemgerechten Auslegung des § 38 RepG ist deshalb auf die entsprechende Regelung im Lastenausgleichsgesetz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reparationsschädengesetzes bereits bestanden hat, sowie auf den Sinnzusammenhang abzustellen, in den diese Vorschrift hineingestellt ist.

15

Die in Betracht kommende und mit § 38 Abs. 2 Satz 3 RepG übereinstimmende Vorschrift des durch § 1 Nr. 7 Buchst. d des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - 20. ÄndG LAG - vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806 [807]) neu gefaßten § 230 Abs. 4 Satz 2 LAG, welche den hier fraglichen Anspruch des Erben ebenfalls davon abhängig macht, ob der unmittelbar Geschädigte vor dem 1. Januar 1965 in der DDR verstorben ist, ist durch das Reparationsschädengesetz nicht geändert worden (vgl. § 61 Abs. 1 RepG). Schon daraus erhellt, daß die in § 38 Abs. 3 Satz 1 RepG getroffene zusätzliche Regelung den Kreis der nach dem - insofern vergleichbaren - Lastenausgleichsgesetz anspruchsberechtigten Erben nicht erweitert, sondern nur den - ihr auch in der Begründung zum Regierungsentwurf des Reparationsschädengesetzes (a.a.O., Nr. 155) zugemessenen - Sinn gehabt hat, die bis zum Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes eingetretenen oder danach eintretenden Aufenthaltsveränderungen bei im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 RepG nichtstichtagsvertriebenen Erben berücksichtigen zu können. Eine weitergehende Auslegung im Sinne des angefochtenen Urteils, die allein den Kreis der anspruchsberechtigten Nichtstichtagsvertriebenen nach dem Reparationsschädengesetz, nicht aber auch den vergleichbaren Kreis der durch § 230 Abs. 4 Satz 2 LAG nach wie vor ausgeschlossenen Personen betreffen und begünstigen würde, ist durch sachliche Erwägungen nicht gerechtfertigt und würde möglicherweise dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG widersprechen.

16

Ferner folgt auch aus § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG, der mit der im vorliegenden Fall streitigen Regelung zusammenhängt, daß hinsichtlich des Stichtages für den Tod des Erblassers am 31. Dezember 1964/1. Januar 1965 festzuhalten ist. Denn hinsichtlich der grundlegenden Stichtagsvoraussetzung des § 230 Abs. 1 Satz 1 LAG ist nach § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG den Geschädigten nur gleichgestellt, wer aus der DDR oder aus Berlin-Ost im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen ist und am 31. Dezember 1961 oder am 31. Dezember 1964 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat. Dieser letztgenannte Stichtag ist bis heute - unbeschadet der generellen, einen anderen Sachverhalt betreffenden Regelung des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG - unverändert geblieben und Veranlassung für die im 20. ÄndG LAG erfolgte Neufassung des § 230 Abs. 4 Satz 2 LAG gewesen, durch die der Erbe des unmittelbar Geschädigten lediglich wie dieser selbst, nicht aber besser als er gestellt werden sollte. Deshalb ist - synchron zu dem in § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG zuletzt genannten Aufenthaltsstichtag für den unmittelbar Geschädigten - in § 230 Abs. 4 Satz 2 LAG ebenfalls auf den vor dem 1. Januar 1965, also spätestens am 31. Dezember 1964 eingetretenen und des unmittelbar Geschädigten abgestellt und dieser Stichtag dann unverändert in die § 230 Abs. 4 Satz 2 LAG nachgebildete Vorschrift des § 38 Abs. 2 Satz 3 RepG übernommen worden (vgl. hierzu: Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 2, 5 und 6 zu § 38 RepG, ferner Anm. 1 Buchst. a und h sowie Anm. 3 Buchst. a Nr. 6 und Nr. 11 zu § 230 LAG).

17

Da hiernach ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung einer Entschädigung bereits nach § 38 Abs. 2 Satz 3 RepG ausgeschlossen ist, weil sein Erblasser erst nach dem 31. Dezember 1964 in der DDR verstorben ist, ist es unerheblich, daß der Kläger die zusätzlich in § 38 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 RepG bestimmten Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt. Das angefochtene Urteil muß nach alledem aufgehoben und die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Sigulla
Dr. Messerschmidt ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Fandré
Schäfer