Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.07.1978, Az.: BVerwG 1 B 102.78
Möglichkeit der nachträglichen Befristung der Wirkung der Ausweisung durch die zuständige Behörde; Anforderungen an die ordnungsgemäße Niederlegung eines Mandats durch den Prozessbevollmächtigten; Verhältnis von ehelichen und familiären Belangen gegenüber dem mit der Aufrechterhaltung der Wirkung einer Ausweisung verfolgten öffentlichen Zweck im Rahmen der gebotenen Güter- und Interessenabwägung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 102.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.12.1977 - AZ: IV A 1800/76
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 1 S. 2 AuslG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 67 Abs. 1 VwGO
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Juli 1978
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Dem Fortgang des Verfahrens steht nicht entgegen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sein Mandat niedergelegt hat. Da die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts nicht angezeigt worden ist, vor dem Bundesverwaltungsgericht aber Vertretungszwang besteht (§ 67 Abs. 1 VwGO), gilt die Bestellung des bisherigen Prozeßbevollmächtigten insoweit als fortbestehend und ist die Entscheidung des Senats ihm zuzustellen (§§ 67 Abs. 3 Satz 3, 173 VwGO in Verbindung mit § 87 ZPO).
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung mindestens einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Sie wendet sich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall. Mit bloßen Angriffen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargetan werden.
Insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG macht die Beschwerde keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ersichtlich. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Wirkung der Ausweisung auch nachträglich befristen. Der Senat hat bereits entschieden, daß für die Ausübung des Ermessens der Zweck der Ausweisung maßgebend ist und folglich die Behörde die Wirkung der Ausweisung aufrechterhalten darf, wenn es der Zweck der Ausweisung weiterhin erfordert (Beschlüsse vom 23. September 1976 - BVerwG 1 B 7.76 - und vom 26. Juni 1978 - BVerwG 1 B 142.78 -). Davon ist das Berufungsgericht erkennbar ausgegangen. Es bedarf auch keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung, daß der Schutz von Ehe und Familie, den Art. 6 Abs. 1 GG auch für Ausländer gewährleistet, auf die Ermessensermächtigung des § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG begrenzend einwirkt (Beschluß vom 26. Juni 1978 - BVerwG 1 B 142.78 -). Ob im Rahmen der gebotenen Güter- und Interessenabwägung (BVerwGE 48, 299 [302 f.]) die vom Kläger geltend gemachten ehelichen und familiären Belange gewichtiger sind als die mit der Aufrechterhaltung der Wirkung der Ausweisung verfolgten öffentlichen Zwecke, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und hat deswegen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Barbey
Meyer