Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1979, Az.: BVerwG 1 CB 121.79
Anforderungen an die Begründung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Vorliegen eines Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 CB 121.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14767
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 04.04.1979 - AZ: I B 57.77
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 1979 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Erkenntnis von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Erkenntnis abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art werden in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.
Entgegen der Auffassung des Klägers braucht in einem Revisionsverfahren nicht geklärt zu werden, "wie in einem Verwaltungsstreitverfahren, in dem gleichzeitig die Ausweisung und eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis angefochten werden, bezüglich des maßgeblichen Zeitpunktes zu verfahren ist." Ist eine Ausweisungsverfügung zu Recht ergangen, so beeinträchtigt die weitere Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG darf in diesem Falle eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Die Vorinstanzen haben deshalb zu Recht wegen der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung das Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG bejaht. In einem Revisionsverfahren hätte demgemäß die Aufrechterhaltung der Ausweisungsverfügung die Bestätigung der Versagung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG zur zwingenden Folge. Dies alles ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz und bedarf keiner besonderen Erörterung in einen Revisionsverfahren.
Zu Unrecht folgert der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus der Änderung der Verwaltungsvorschriften zum AuslG. Die bloße Änderung einer die Gerichte nicht bindenden Verwaltungsvorschrift gibt keine Veranlassung, den Gegenstand dieser Änderung in einem Revisionsverfahren zu behandeln. Dies gilt naturgemäß erst recht dann, wenn - wie hier - der Inhalt der herangezogenen Vorschriften den streitigen Sachverhalt überhaupt nicht betrifft. Sollte der Kläger im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG beanstanden wollen, daß die von ihm in der Beschwerdeschrift angesprochenen Grundsätze im vorliegendem Falle keine Beachtung fanden, so übersieht er, daß der Anspruch auf Gleichbehandlung allenfalls an eine Verwaltungspraxis, nicht aber an das Vorhandensein von Verwaltungsvorschriften anknüpfen kann.
Die Beschwerde bezeichnet auch keinen Verfahrensmangel im Sinne dos § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen § 86 Abs. 1 und § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen, nicht vor. Wie bereits oben dargetan wurde, mußte das Berufungsurteil aus der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung die Folgerung ziehen, daß die weitere Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt und eine Aufenthaltserlaubnis infolgedessen versagt werden muß. Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung des Klägers nicht verkannt, daß es für die Beurteilung einer Verpflichtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, vielmehr hat es für diesen maßgeblichen Zeitpunkt mit Rücksicht auf das Vorliegen einer rechtmäßigen Ausweisungsverfügung in der fortbestehenden Anwesenheit des Klägers eine Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland gesehen. Es bestand somit für das Berufungsgericht zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen, die sich auf die Zeit nach der Widerspruchsentscheidung beziehen, in dem vom Kläger für erforderlich gehaltenen Sinne kein Anlaß; ferner konnte das Berufungsgericht ohne Verletzung von § 117 VwGO für seine Auffassung zur Frage der beantragten Aufenthaltserlaubnis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verweisen, in denen zu Recht die Entscheidung über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis mit dem rechtlichen Schicksal der Ausweisungsverfügung in dem vorerwähnten Sinne verknüpft worden ist.
Die Aufklärungsrüge des Klägers ist auch insoweit nicht berechtigt, als der Kläger Ermittlungen darüber vermißt, aus welchem Grunde die Behörde trotz der Bejahung einer Wiederholungsgefahr von der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung abgesehen hat. Das Berufungsgericht hatte nur zu prüfen, ob es rechtsfehlerhaft war, daß der Beklagte eine Wiederholungsgefahr angenommen hat. Für die Beurteilung der Ausweisungsverfügung war es demgegenüber unerheblich, welche Ermessenserwägungen den Beklagten bewogen haben, das Vollzugsinteresse zurückzustellen, und ob diese Erwägungen sachgerecht waren oder nicht.
II.
Die Revision ist unzulässig und muß gemäß § 144 Abs. 1 VwGO verworfen werden.
Da die Revision nicht zugelassen worden ist, setzt die Zulässigkeit der Revision die schlüssig dargelegte Rüge eines Verfahrensmangels im Sinne des § 133 VwGO voraus.
Der Kläger hat zwar behauptet, die Berufungsentscheidung sei nicht mit Gründen versehen, und sich damit auf den Verfahrensmangel des § 133 Nr. 5 VwGO bezogen. Aus den Tatsachen, die der Kläger zur Rechtfertigung seiner Verfahrensrüge vorgetragen hat, ergibt sich indes nicht der beanstandete Mangel, so daß es an einer schlüssigen Darlegung der Rüge fehlt.
Die Revision sieht den betreffenden Verfahrensmangel in der Tatsache, daß das Berufungsgericht für seine Entscheidung über die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und über die Abschiebungsandrohung auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug nimmt. Wie aus dem eigenen Vorbringen des Klägers in der Revisionsschrift hervorgeht, ist nicht zweifelhaft, auf welche im verwaltungsgerichtlichen Urteil enthaltenen Gründe sich die gerügte Verweisung bezieht und welchen Erwägungen somit das Berufungsgericht Maßgeblichkeit zumißt. Das Verwaltungsgericht hat die - vom Berufungsgericht durch die Bezugnahme übernommene - Meinung vertreten, aus denselben Gründen, die die Ausweisung rechtfertigten, komme auch die Erteilung einer weiteren Aufentnaltserlaubnis für den Kläger nicht in Betracht Eine derartige Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des in der Sache ergangenen vorinstanzlichen Urteils, die - wie hier - die Verständlichkeit der Begründung nicht beeinträchtigt, ist nach gänzlich unbestrittener Meinung rechtlich bedenkenfrei und steht mit § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Einklang. Wenn die Revision demgegenüber meint, "wegen des unterschiedlichen maßgebenden Zeitpunktes für die Entscheidung über die Ausweisung und über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis" könne "die Bezugnahme auf die Entscheidung über die Ausweisung nicht als Begründung für die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dienen", so stellt sie die Verständlichkeit der Begründung nicht in Abrede, sondern greift mit dem Vorwurf, den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt verkannt zu haben, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an. Nach dem eigenen Vorbringen rügt die Revision somit in Wahrheit nicht das Fehlen der Entscheidungsgründe, sondern deren Richtigkeit.
Die vom Kläger gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist kein Verfahrensfehler im Sinne des § 133 VwGO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Dickersbach
Meyer