Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.05.1980, Az.: BVerwG 1 B 754.80
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die Beschwerdeschrift; Ordnungsgemäße Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Bedeutung eines eheähnlichen Verhältnisses zwischen einem Ausländer und einer deutschen Staatsangehörigen im Rahmen der Entscheidung über eine Ausweisung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 754.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 19398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 20.02.1980 - VGH XI 1781/79
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 1980
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Februar 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Erkenntnis von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Erkenntnis abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Der Kläger macht zu Unrecht die Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend. Mit der Abweichungsrüge muß dargetan werden, mit welchem Rechtssatz das Tatsachengericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beinhalten indes lediglich die Behauptung, das Berufungsgericht habe die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - entwickelten Maßstäbe nicht zutreffend angewendet. Dieser Vortrag macht allenfalls einen Subsumtionsfehler, nicht aber einen rechtlichen Auffassungsunterschied zwischen Berufungsgericht und Bundesverwaltungsgericht deutlich.
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art werden in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Der Kläger hält zu Unrecht die Frage für klärungsbedürftig, welche Bedeutung einem "lang andauernden eheähnlichen Verhältnis" eines Ausländers mit einer deutschen Staatsangehörigen im Rahmen der Entscheidung über die Ausweisung zukommt. Daß das eheähnliche Zusammenleben des Klägers mit einer Deutschen nicht unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht, ist unzweifelhaft und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Dieses Zusammenleben ist ein tatsächlicher Umstand, dessen Gewicht von den Gegebenheiten des einzelnen Falles abhängt und einer grundsätzlichen Bewertung nicht zugänglich ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Dickersbach
Meyer