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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.08.1981, Az.: BVerwG 1 C 185.79

Notwendigkeit eines staatlichen Interesses an der Einbürgerung; Einbürgerung unter Inkaufnahme einer Doppelstaatsangehörigkeit; Grundrechtlicher Schutz von Einbürgerungsinteressen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.08.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 185.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 01.09.1977 - AZ: I E 423/75
VGH Hessen - 27.03.1979 - AZ: II OE 139/77 (NJW 1980, 1247)

Fundstellen

  • BVerwGE 64, 7 - 13
  • DVBl 1982, 596 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1982, 798 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1982, 61
  • InfoAuslR 1981, 309
  • JArbBl. 1983, 464-466
  • MDR 1982, 522-523 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 538-539 (Volltext mit amtl. LS)
  • StAZ 1982, 73

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Schutzgebot des Art. 6 I GG verpflichtet die Behörden nicht, im Rahmen ihres Ermessens nach § 8 I regelmäßig den Grundsätzen, Doppelstaatsangehörigkeit möglichst zu vermeiden, um einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie willen zurückzustellen und bei Fehlen anderer Hindernisse den Bewerber einzubürgern.

  2. 2.

    Ein Ausländer, der mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, aber nicht aufgrund des § 9 RuStAG eingebürgert werden kann, weil er seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht verliert und auch nicht bereit ist, sie aufzugeben, ist deswegen nicht von einer Einbürgerung gem. § 8 I RuStAG ausgeschlossen.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 1979 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1955 in der Bundesrepublik Deutschland. Seit 1959 ist er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen. Diese besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.

2

Der Kläger beantragte bei dem Beklagten seine Einbürgerung. Der Regierungspräsident in Darmstadt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger wolle seine griechische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben und erfülle somit nicht die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes i.d.F. vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1581) - RuStAG -. Den Widerspruch des Klägers wies er mit derselben Begründung zurück.

3

Der Kläger erhob Verpflichtungsklage. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide, den Kläger neu zu bescheiden. Im übrigen wies es die Klage ab. Es führte aus: Der Kläger könne nicht gemäß § 9 RuStAG eingebürgert werden, weil er im Falle der Einbürgerung seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht verliere und auch nicht bereit sei, diese aufzugeben. Der Beklagte hätte aber prüfen müssen, ob der Kläger aus Ermessens gründen nach § 8 RuStAG eingebürgert werden könne.

4

Mit seiner Berufung machte der. Beklagte geltend, Ehegatten deutscher Staatsangehöriger dürften nur dann nach § 8 RuStAG eingebürgert werden, wenn sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht erreichen könnten. Der Kläger trat der Berufung wie folgt entgegen: Der Grundsatz, Doppelstaatsangehörigkeit möglishst zu vermeiden, werde seiner Situation nicht gerecht. Trotz seiner Bindung an Deutschland wolle er aus Gründen familiärer Tradition die griechische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. Er gehöre einer in Griechenland bekannten Juristenfamilie an.

5

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage im wesentlichen aus folgenden Erwägungen ab (NJW 1980, 1247): Das Verwaltungsgericht habe die Beigeladene nicht zur mündlichen Verhandlung geladen und ihr das Urteil nicht zugestellt. Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht sei aber nicht erforderlich. Das Klagebegehren lasse sich nicht auf § 9 RuStAG stützen, weil der Kläger weder durch die Einbürgerung seine bisherige Staatsangehörigkeit verliere noch bereit sei, sie aufzugeben. Die angefochtenen Bescheide seien auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte nicht geprüft habe, ob eine Einbürgerung nach § 8 RuStAG in Betracht komme. Die Vorschriften der §§ 8 und 9 RuStAG stünden im Verhältnis der Spezialität. § 9 RuStAG privilegiere ausländische Ehegatten Deutscher, binde diese Privilegierung aber u.a. an die Voraussetzung, daß der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit verliere oder aufgebe. Diese Voraussetzung dürfe nicht durch Anwendung des § 8 RuStAG umgangen werden. Sie entspreche dem anerkannten Grundsatz, Doppelstaatsangehörigkeit möglichst zu vermeiden. Bei Fehlen dieser Voraussetzung liege die Einbürgerung nicht im staatlichen Interesse. Eine Ausnahme könne sich nur ergeben, wenn es dem Ausländer verwehrt werde, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Wolle er wie der Kläger die Staatsangehörigkeit aus freiem Willensentschluß nicht aufgeben, brauche die Behörde nicht eine Ermessensentscheidung nach § 8 RuStAG in Betracht zu ziehen.

6

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er trägt vor: Die mit § 9 RuStAG bezweckte Privilegierung verkehre sich ins Gegenteil, wenn der ausländische Ehegatte eines Deutschen nicht nach § 8 RuStAG eingebürgert werden dürfe. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 9 RuStAG bleibe § 8 RuStAG anwendbar. Das folge aus dem unterschiedlichen Regelungsgehalt dieser Vorschriften. Im Rahmen ihres Ermessens nach § 8 RuStAG dürfe sich die Behörde nicht ausschließlich von dem Grundsatz, doppelte Staatsangehörigkeit möglichst zu vermeiden, leiten lassen. Sie müsse alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Diese erlaubten hier die Einbürgerung unter Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Nur besonders schwerwiegende Gründe dürften seinem Wunsch, griechischer Staatsangehöriger zu bleiben, entgegengesetzt werden. Solche Gründe lägen nicht vor.

7

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision und verteidigt das angefochtene Urteil: Der vom Kläger befürwortete Rückgriff auf § 8 RuStAG bedeute eine Umgehung des gesetzgeberischen Willens. Bei Ausländern, die ohne ihr Verschulden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht entlassen würden, möge das nicht der Fall sein. Ob auch sonst besondere Umstände eine Einbürgerung nach § 8 RuStAG ausnahmsweise zuließen, könne dahinstehen. Die Gründe des Klägers für die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit seien persönlicher Natur und sprächen für eine so ausgeprägte Aufrechterhaltung seiner Bindungen an seine Heimat, daß eine Einordnung in deutsche Lebensbereiche nicht gewährleistet sei.

8

Der Oberbundesanwalt nimmt wie folgt Stellung: Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 9 RuStAG seien ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger nur von der Privilegierung der Spezialvorschrift, nicht aber schlechthin von der Einbürgerung ausgeschlossen. Bei der Ausübung des Ermessens nach § 8 RuStAG habe die Behörde u.a. den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit sowie das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten und abzuwägen. Wolle der Ausländer seine Staatsangehörigkeit nicht aufgeben, so sei zu prüfen, ob Gründe bestünden, ihn unter Hinnahme der Doppelstaatsangehörigkeit einzubürgern.

9

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

10

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Beigeladene an dem Verfahren ordnungsgemäß beteiligt und in der Sache selbst entschieden hat, kommt es auf den Verfahrensmangel, der dem Verwaltungsgericht unterlaufen ist, nicht mehr an.

11

Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht.

12

Nach § 9 Abs. 1 RuStAG sollen Ehegatten Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 RuStAG eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben und gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, es sei denn, daß der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen schon deswegen nicht, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die erstrebte Einbürgerung seine bisherige Steatsangehörigkeit nicht verliert und diese auch nicht aufgeben will. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, daß der Beklagte den Einbürgerungsantrag ablehnen mußte.

13

Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 1 RuStAG kann ein Ausländer bei Vorliegen der in ihren Ziffern 1 bis 4 angeführten Mindestvoraussetzungen, nämlich der Geschäftsfähigkeit, eines unbescholtenen Lebenswandels, gesicherter Unterkunft und gesicherten Unterhalts für sich und seine Angehörigen, eingebürgert werden. Die Einbürgerung steht im Ermessen der Behörde, bei dessen Ausübung darauf abzustellen ist, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht (BVerwGE 49, 44 [46]). Die Regelung des § 9 RuStAG schließt nicht aus, Ehegatten Deutscher aufgrund dieser Ermächtigung einzubürgern, wenn sie zwar die erwähnten Mindestvoraussetzungen erfüllen, nicht aber entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben.

14

Die Bestimmung des § 9 RuStAG ist gegenüber § 8 RuStAG eine Spezialvorschrift. Eine subsidiäre Anwendung des § 8 RuStAG ist deswegen aber nicht ausgeschlossen. Eine Auslegung der Spezialvorschrift ergibt, daß sie für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger die allgemeine Regelung nicht vollständig verdrängt und somit keine abschließende Geltung beansprucht. Durch § 9 RuStAG soll den Ehegatten deutscher Staatsangehöriger die Einbürgerung erleichtert werden. Ihnen wird durch eine Sollvorschrift ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Einbürgerung eingeräumt, der aber im Vergleich zu § 8 Abs. 1 RuStAG von zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzungen abhängig ist. Diese finden ihre Rechtfertigung darin, daß sie einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auslösen, während bei Vorliegen lediglich der erwähnten Mindestvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 RuStAG die Einbürgerung im grundsätzlich weiten Ermessen der Behörde steht. Danach ist eine Einbürgerung aufgrund der allgemeinen Ermächtigung nicht ausgeschlossen, wenn zwar deren Mindestvoraussetzungen erfüllt sind, es aber an der Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG fehlt. Auch unter diesen Umständen kann die Einbürgerung im staatlichen Interesse liegen. Die zusätzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 RuStAG umschreiben zwar staatliche Belange, die bei Anwendung des § 8 Abs. 1 RuStAG als Ermessensgesichtspunkte ebenfalls zu berücksichtigen sind. Das Fehlen der hier maßgebenden Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG, durch die Doppelstaatsangehörigkeit vermieden werden soll, steht im Rahmen des § 8 Abs. 1 RuStAG einer Einbürgerung aber nicht ohne weiteres entgegen. Den im Einzelfall für die Einbürgerung sprechenden Umständen kann ein solches Gewicht zukommen, daß sich die Behörde unter Inkaufnahme von Doppelstaatsangehörigkeit für die Einbürgerung entscheiden darf. Es besteht kein Grund, diese Möglichkeit bei Ausländern, die mit deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, auszuschließen. Aus Sinn und Zweck des auf eine Privilegierung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Mischehe gerichteten § 9 Abs. 1 RuStAG ist ein solcher Ausschluß nicht herzuleiten.

15

Des Berufungsgericht hält einen Rückgriff auf § 8 Abs. 1 RuStAG nur dann für zulässig, wenn es dem Bewerber verwehrt wird, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Die subsidiäre Anwendung der allgemeinen Einbürgerungsermächtigung ist jedoch nicht auf diese Fallgruppe beschränkt. Eine solche Beschränkung läßt sich dem Sinn und Zweck der Spezialvorschrift ebenfalls nicht entnehmen.

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Für die Ausübung des Ermessens nach § 8 Abs. 1 RuStAG ist der Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG, Doppelstaatsangehörigkeit zu vermeiden, allerdings bedeutsam. Doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeit wird innerstaatlich und international als ein Übel betrachtet, das sowohl im Interesse der Staaten wie im Interesse der Bürger nach Möglichkeit vermieden oder beseitigt werden sollte (BVerfGE 37, 217 [254]). Die Behörde hält sich daher grundsätzlich im Rahmen des Zwecks der Ermessensermächtigung, wenn sie mit Rücksicht hierauf einen Einbürgerungsantrag ablehnt (Urteil vom 4. November 1965 - BVerwG 1 C 127.63 - Buchholz 132.0 1. StARegG § 8 Nr. 3; vgl. dazu Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963, BGBl. 1969 II S. 1953). Das bedeutet indessen nicht, daß das Ziel, Doppelstaatsangehörigkeit zu vermeiden, unter allen Umständen verfolgt werden müßte(Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG 8 C 165.70 - Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 4 = NJW 1971, 2185;Beschluß vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 C 75.67 - Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 3 = DVBl. 1971, 861 = DÖV 1972, 94 = JZ 1972, 158; BVerfGE 37, 217 [257]).

17

In Fällen wie dem vorliegenden ist außerdem zu beachten, daß eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie erstrebenswert ist. Das Einbürgerungsermessen nach § 8 Abs. 1 RuStAG ist aber nicht deswegen dahin reduziert, daß Bewerber mit deutschen Ehegatten bei Fehlen anderer Hindernisse regelmäßig unter Inkaufnahme von Doppelstaatsangehörigkeit eingebürgert werden müßten. Eine derartige Ermessensreduktion liefe dem in § 9 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen zuwider, das behördliche Ermessen wegen der Ehe des Bewerbers mit einem Deutschen grundsätzlich nur unter der Voraussetzung des Verlustes oder der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit einzuschränken. Der Grundsatz, Doppelstaatsangehörigkeit möglichst zu vermeiden, braucht danach in der Regel insbesondere dann nicht um der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie willen zurückgestellt zu werden, wenn der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben könnte.

18

Aus Art. 2 Abs. 1 GG folgt entgegen der Ansicht der Revision nichts Abweichendes. Durch ihn werden Einbürgerungsinteressen von Ausländern insoweit nicht grundrechtlich geschützt. Auch Art. 6 Abs. 1 GG gebietet nicht eine andere Beurteilung. Staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen müssen allerdings die Grundentscheidungen der Verfassung, wie sie vor allem in den Grundrechten zum Ausdruck kommen, beachten und ihrerseits zu deren Verwirklichung beitragen (BVerfGE 37, 217 [239 f.];Beschluß vom 29. Oktober 1980 - BVerwG 1 CB 138.80 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 10). Art. 6 Abs. 1 GG stellt u.a. eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe und Familie betreffende Recht dar und verpflichtet den Staat, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit der Familie zu respektieren und zu fördern (BVerfGE 51, 386 [396, 398]). Bezüglich des Förderungsgebotes verbleibt dem Staat jedoch ein Gestaltungsspielraum (BVerfGE 39, 316 [326]), der es auch ermöglicht, die Belange der Allgemeinheit angemessen zu wahren (BVerfGE 42, 95 [101]). Art. 6 Abs. 1 GG wirkt im vorliegenden Zusammenhang nur dahin, daß eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie wünschenswert erscheint (BVerfGE 37, 217 [253]). Dabei handelt es sich aber nicht um ein Prinzip, das allen anderen staatsangehörigkeitsrechtlichen Grundsätzen gegenüber ohne weiteres Vorrang hätte. Der Grundsatz der Familieneinheit hat ohnehin im deutschen und ausländischen Staatsangehörigkeitsrecht an Bedeutung verloren, seitdem die Eheschließung im allgemeinen nicht mehr zur Änderung der Staatsangehörigkeit der Frau führt (BVerfGE 37, 217 [253]). Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber grundsätzlich den Verlust oder die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit verlangt, wenn die Einbürgerung allein wegen der Ehe des Bewerbers mit einem deutschen Staatsangehörigen erfolgen soll. Es handelt sich insoweit um eine zulässige Ausgestaltung des Schutzes von Ehe und Familie auf dem hier in Rede stehenden Rechtsgebiet (vgl. Schwerdtfeger, Verhandlungen des 53. DJT, Band 1, Gutachten A, 1980, S. 125). Der Gesetzgeber hat mit ihr die Wertentscheidung der Verfassung nicht verletzt, sondern unter Berücksichtigung öffentlicher Belange eine den berechtigten Interessen der Betroffenen Rechnung tragende Regelung geschaffen. Die Voraussetzung des Verlustes bzw. der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist nicht unangemessen und rechtfertigt sich ergänzend auch deswegen, weil sie Ausdruck der für eine Einbürgerung grundsätzlich zu verlangenden dauernden Hinwendung zu Deutschland ist. Der Gesetzgeber hat zugleich die Einbürgerung nicht ausgeschlossen, wenn die genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist. § 8 Abs. 1 RuStAG bleibt subsidiär anwendbar, so daß die besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden können. Die Einbürgerung aufgrund dieser Ermächtigung wird bei pflichtgemäßer Ermessensausübung vor allem dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Heimatstaat dem Ausländer die Entlassung versagt. Sie kann ferner in Betracht kommen, wenn abweichend vom Regelfall hinreichende Gründe für die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit sprechen oder ein öffentliches Interesse sonst die Einbürgerung unter Inkaufnahme von Doppelstaatsangehörigkeit angezeigt erscheinen läßt.

19

Im vorliegenden Fall ist eine Ermessensentscheidung nicht ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Unrecht angenommen, der Beklagte sei aus Rechtsgründen an einer Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 RuStAG gehindert. Allerdings erlaubt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt nicht die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, die bisher nicht getroffene Ermessensentscheidung nachzuholen. Dieses Ermessen ist ihm nur eröffnet, wenn der Kläger die Mindestvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 RuStAG erfüllt. Das Berufungsurteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen, die dem Revisionsgericht insoweit eine Prüfung ermöglichten. Die Sache ist daher an den Verwaltungsgerichtshof zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

20

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach