Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1978, Az.: BVerwG 1 C 79.76
Unbestimmte Rechtsbegriffe; Auslegung; Rechtsstaatsprinzip; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Wertordnung der Grundrechte; Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; Schutzgebot; Güterabwägung; Interessenabwägung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 79.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 12.08.1975 - AZ: I A 382/75
- OVG Niedersachsen - 30.03.1976 - AZ: II OVG A 106/75
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 10 Abs. 1 AuslG
- § 113 Abs. 4 S. 2 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 56, 246 - 254
- DVBl 1979, 286-288 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1979, 697 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1979, 293-294 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 342-343 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Ausländerrecht
Verwaltungsprozeßrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe des AuslG § 2 Abs 1 S 2 sind das Rechtsstaatsprinzip und der sich aus ihm herleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung zu beachten.
- 2.
Eine die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausschließende Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland ist nicht gegeben, wenn und soweit im Einzelfall das Schutzgebot des GG Art. 6 Abs. 1 anderes gebietet. Darüber ist auf Grund einer Interessenabwägung und Güterabwägung zu entscheiden.
- 3.
Zur Güterabwägung und Interessenabwägung im Falle eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Der Zweck der Abschreckung anderer Ausländer rechtfertigt in diesem Falle die Versagung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht (Abweichung von BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]).
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung am 27. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey, Dr. Dickersbach und Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. März 1976 wird aufgehoben.
Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 12. August 1975 sowie die Bescheide der Beklagten vom 28. Mai 1975 und des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 21. Juni 1975 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Gründe
I.
Der Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger. Er kam im August 1971 in die Bundesrepublik Deutschland. Das Amtsgericht Wilhelmshaven belegte ihn durch Strafbefehl vom 27. Juni 1973 mit einer Geldstrafe in Höhe von 210 DM, weil er ohne erforderliche deutsche Fahrerlaubnis fortgesetzt Kraftfahrzeuge geführt hatte. Durch Strafbefehl vom 14. Dezember 1973 bestrafte es ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 DM. Im November 1974 wurde der Kläger zur Strafverfolgung nach Österreich ausgeliefert. Das Landesgericht für Strafsachen in Wien verurteilte ihn am 28. Januar 1975 wegen mehrerer im Jahre 1971 begangener Straftaten, und zwar wegen Körperverletzung im Straßenverkehr, unterlassener Hilfeleistung und unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, von denen er sechs Monate verbüßte.
Im April 1975 reiste der Kläger wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 28. Mai 1975 mit der Begründung ab, die Anwesenheit des Klägers beeinträchtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Den Widerspruch des Klägers wies der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg durch Bescheid vom 21. Juni 1975 zurück.
Der Kläger erhob bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg Klage, die durch Urteil vom 12. August 1975 abgewiesen wurde. Mit seiner Berufung beantragte er,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg zu ändern, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn neu zu bescheiden.
Am 2. Dezember 1975 schloß er mit der Beigeladenen, einer deutschen Staatsangehörigen, die Ehe. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung durch Urteil vom 30. März 1976 im wesentlichen aus folgenden Gründen zurück:
Obwohl der Kläger seinen Verpflichtungsantrag erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt habe, liege keine Klageänderung vor. Der Kläger habe schon in der Klageschrift zum Ausdruck gebracht, daß er eine Aufenthaltserlaubnis erstrebe. Über dieses Begehren sei auf Grund der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden.
Die Anwesenheit des Klägers beeinträchtige Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG -. Dem Kläger dürfe deswegen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Belange der Bundesrepublik Deutschland seien u.a. dann beeinträchtigt, wenn ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 1 Nrn. 1-10 AuslG vorliege. Der Kläger könne wegen seiner wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen ausgewiesen werden. Die Beklagte habe auch die beeinträchtigten Belange der Bundesrepublik Deutschland richtig gewürdigt, wenn sie trotz der Eheschließung des Klägers mit der Beigeladenen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiterhin ablehne. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Ausweisung eines mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1) - GG - Beschränkungen unterliege, gelte hier entsprechend. Denn wie bei der Ausweisung sei bei der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dabei könne offenbleiben, ob sich die Grenze der für eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AuslG erforderlichen schwerwiegenden Gründe angesichts der anderen Gewichtung der Belange der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zuungunsten des Ausländers verschiebe. Die Straftaten des Klägers seien der mittleren Kriminalität zuzurechnen und damit schwerwiegende Gründe, die der Erteilung der Aufenhaltserlaubnis auch dann entgegenstünden, wenn der Ausländer mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei.
Soweit der Kläger meine, die in Österreich begangenen Straftaten seien nicht schwerwiegend, lägen schon lange zurück und hätten eine typisch österreichische Bestrafung ausgelöst, sei ihm nicht zu folgen. Die Dauer der inzwischen verstrichenen Zeit lasse die Straftaten nicht in einem milderen Licht erscheinen. Die in Wilhelmshaven abgeurteilten Taten hingen ebenfalls mit dem Führen von Kraftfahrzeugen zusammen. Der Kläger bringe sich immer wieder in Situationen, in denen er mit Strafgesetzen in Konflikt gerate.
Dieses Ergebnis stelle für die Beigeladene eine gewisse Härte dar. Volle sie die eheliche Lebensgemeinschaft aufrechterhalten, müsse sie dem Kläger nach Österreich folgen. Dadurch verliere sie ihre Stellung als Substitutin eines Filialunternehmens der Bekleidungsbranche. Es sei ihr jedoch zumutbar, nach Österreich überzusiedeln. Dieses Land gehöre zu demselben Sprach- und Kulturkreis wie die Bundesrepublik Deutschland. Ihre berufliche Stellung lasse auf Tüchtigkeit schließen. Daher sei zu erwarten, daß sie sich in Österreich im Erwerbsleben durchsetzen und eine angemessene Stellung erhalten werde.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht sei dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG nicht gerecht geworden.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Daß der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht vertreten gewesene Kläger in seiner Revisionsschrift lediglich beantragt hat, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Bescheide der Beklagten und der Widerspruchsbehörde aufzuheben, ist unschädlich. Seinem Revisionsvorbringen ist zu entnehmen, daß er weiterhin die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, ihn neu zu bescheiden. Dementsprechend ist sein Antrag auszulegen.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht der Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. u.a. Beschluß vom 16. Dezember 1970 - BVerwG 1 B 70.70 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 1]), darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Danach muß die Erlaubnis versagt werden, wenn die Anwesenheit des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Ist dagegen der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG erfüllt, so entscheidet die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ausländer- und Widerspruchsbehörde sind der Ansicht, die Erlaubnis müsse abgelehnt werden, weil der Aufenthalt des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige.
Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland ist weit zu verstehen. Er umfaßt insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung (BVerwGE 42, 148 [154]). Bei der Prüfung, ob Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden, kann u.a. auf die Maßstäbe des die Ausweisung regelnden § 10 Abs. 1 AuslG zurückgegriffen werden. Zweck und Dauer des Aufenthalts sind für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung (Urteile vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 1 C 33.69 und BVerwG 1 C 43.69 - [Buchholz, a.a.O., § 7 AuslG Nr. 1]). Die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG dürfen aber nicht so ausgelegt und angewendet werden, daß sie eine mit dem vorrangigen Verfassungsrecht nicht zu vereinbarende Weite erhalten. Folglich sind das Rechtsstaatsprinzip und insbesondere der sich aus ihm herleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung zu beachten. Sie stellen ebenfalls Belange der Bundesrepublik Deutschland dar. Es besteht deswegen auch kein Anhalt, daß die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter allen Umständen ausgeschlossen sein soll, wenn zwar die Anwesenheit des Ausländers bestimmte Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, zugleich aber andere, möglicherweise gewichtigere öffentliche Belange für den Aufenthalt des Ausländers sprechen. In solchen Fällen muß schon bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eine Güter- und Interessenabwägung stattfinden.
Im vorliegenden Falle kommt eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Betracht. Im Zeitpunkt des Erlasses der Ablehnungsbescheide mag die Anwesenheit des Klägers auf Grund seiner strafrechtlichen Verfehlungen Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt haben. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht geprüft, ob auch unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Eheschließung des Klägers eine solche Beeinträchtigung noch vorliegt. Bei einer Verpflichtungsklage, wie sie der Kläger erhoben hat, ist nämlich unbeschadet der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwGE 37, 151 [152 f.]). Beklagte und Widerspruchsbehörde haben die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verneint und demgemäß ein Ermessen nicht ausgeübt. Ist diese Entscheidung nach dem nunmehr maßgebenden Sachverhalt rechtswidrig, so hat der Kläger Anspruch auf eine Ermessensentscheidung. Die erstrebte Verpflichtung zur Neubescheidung ist dann auszusprechen (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Das entspricht auch der Auffassung des Oberbundesanwalts. Entgegen der Ansicht der Beklagten greift die Rechtsprechung, nach der für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist (BVerwGE 48, 299 [305]), hier nicht Platz. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Anfechtungsklagen, die insoweit gerade anderen Regeln unterliegen können.
Nach Art. 6 Abs. 1 GG, der auch für Ausländer gilt, stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dieses Schutzgebot bindet die Ausländerbehörden auf allen Stufen der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG. Es begrenzt nicht nur das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen (BVerwGE 36, 45 [48]), sondern muß als verfassungsrechtliches Gebot aus den oben dargelegten Gründen bereits bei der Auslegung und Anwendung der dem ausländerbehördlichen Ermessen vorgeschalteten unbestimmten Rechtsbegriffe berücksichtigt werden. Wenn auch Art. 6 Abs. 1 GG unmittelbar kein Recht auf Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes gewährleistet, so würde es doch dem Verfassungsrang und dem Schutzgehalt des Art. 6 Abs. 1 GG nicht gerecht, wenn das Verfassungsgebot lediglich das nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gegebene Ermessen begrenzte. Eine die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausschließende Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland liegt demnach nicht vor, wenn und soweit Art. 6 Abs. 1 GG im Einzelfall anderes gebietet. Davon geht auch Nr. 4 a zu § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes aus (Bekanntmachung vom 10. Mai 1977, GMBl. S. 202). Ob danach die Anwesenheit eines Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, muß im Konfliktfalle auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung entschieden werden. Eine solche Abwägung stellt keine unzulässige Relativierung des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG dar (BVerfGE 19, 394 [396]; 35, 382 [408]). Der Staat muß zwar nachteilige Auswirkungen seiner Maßnahmen auf die Erhaltung von Ehe und Familie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzen, zugleich aber auch die Belange der Allgemeinheit angemessen wahren (BVerfGE 42, 95 [101]). Bei der gebotenen Abwägung darf jedoch der Schutz von Ehe und Familie nicht geringer gewichtet werden als im Rahmen einer Entscheidung über die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AuslG. Daß grundsätzlich die-Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis unter geringeren Voraussetzungen als eine Ausweisung möglich ist, rechtfertigt es nicht, in diesem Zusammenhang Ehe und Familie weniger zu schützen, wie es das Berufungsgericht für denkbar hält. Die vom Senat für die Ausweisung entwickelten Grundsätze sind daher auch in diesem Zusammenhang anwendbar.
Danach beanspruchen Ehe und Familie in der Wertordnung des Grundgesetzes einen hohen Rang (BVerwGE 42, 143 [148]). Der Wille der Ehepartner verschiedener Staatsangehörigkeit, die Ehe in der Bundesrepublik Deutschland fortzuführen, ist von der Ausländerbehörde zu beachten, ohne daß es darauf ankommt, ob dem deutschen Ehepartner eine Übersiedlung ins Ausland unzumutbar ist. Wird dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt im Bundesgebiet verwehrt, so zwingt dies den deutschen Ehegatten, entweder sein Heimatland und damit auch die regelmäßig seine persönlichen und beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten sowie seine soziale Sicherheit bestimmenden Lebensumstände aufzugeben, um an der Ehe festhalten zu können, oder die Trennung der ehelichen Gemeinschaft hinzunehmen, um im Heimatland bleiben zu können. Dieser Zwang ist grundsätzlich geeignet, die betroffene Ehe zu erschüttern und zu gefährden (BVerwGE 42, 133 [136]).
Ein solcher Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG stellt nicht ohne weiteres eine Rechtsverletzung dar. Wie oben ausgeführt worden ist, muß das Interesse an der Erhaltung von Ehe und Familie abgewogen werden mit dem öffentlichen Interesse daran, den Ausländer aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes fernzuhalten (BVerwGE 42, 133 [134]). Die Ausländerbehörde muß nach den konkreten Umständen des Einzelfalles entscheiden, ob die bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eintretende Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland so gewichtig ist, daß sie die bei Ablehnung der Erlaubnis zu erwartende Gefahr für den Bestand der Ehe und Familie eindeutig überwiegt, und deshalb die Ablehnung der Erlaubnis auch bei Beachtung des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG verhältnismäßig ist. Der Ablehnungsgrund muß nach dem Ergebnis der Abwägung ein solches Gewicht haben, daß die Anwesenheit des Ausländers trotz bestehender Ehe mit einem Deutschen nicht (weiter) hingenommen werden kann (BVerwGE 48, 299 [303]). Wann dies der Fall ist, läßt sich nicht allgemeingültig festlegen. Gehören z.B. Kinder deutscher Staatsangehörigkeit zu der Familie des Ausländers, so wird das um des Familienschutzes willen grundsätzlich die Gründe verstärken, die für den Aufenthalt sprechen (BVerwGE 48, 299 [303]). Das öffentliche Interesse, den Ausländer aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes fernzuhalten, hat zurückzutreten, wenn es nicht schwer wiegt (BVerwGE 42, 133 [137]). Aber auch wenn ein in diesem Sinne schwerwiegender Grund gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis spricht, kann die erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, daß der Schutz von Ehe und Familie Vorrang beansprucht.
Die Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität werden in der Regel zu dem Bereich der schwerwiegenden Gründe rechnen (BVerwGE 42, 133 [138]). Das öffentliche Interesse daran, daß sich der strafgerichtlich verurteilte Ausländer nicht (länger) im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhält, wiegt aber nicht schwer und muß gegenüber dem Verfassungsgebot, Ehe und Familie zu schützen, zurückstehen, wenn von dem Ausländer nach seinem gesamten Verhalten keine konkrete und entsprechend schwere Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Danach führt nicht schon jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit nicht jede, u.U. noch so geringe Gefahr eines neuen Straffälligwerdens zur zwingenden Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Bei den dargelegten Maßstäben rechtfertigt es auch der Zweck der Abschreckung anderer Ausländer allein grundsätzlich nicht, dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis wegen Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland zu versagen. Insofern hat die Rechtsstellung des ausländischen Ehegatten eines Deutschen Ähnlichkeit mit der, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zukommt (EuGH, Urteile vom 26. Februar 1975 - Rs 67/74 - [Slg 1975, 297 = NJW 1975, 1096], vom 27. Oktober 1977 - Rs 30/77 - [Slg 1977, 1999 = NJW 1978, 479]; BVerwGE 49, 60), ohne daß allerdings daraus zugleich folgte, dem mit einem Deutschen verheirateten Ausländer könnte der Aufenthalt stets auch dann ohne weiteres verwehrt werden, wenn er Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften versagt werden darf. An der in BVerwGE 42, 133 (139) für die Ausweisung von Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, vertretenen abweichenden Ansicht hält der Senat nicht fest.
Die Abwägung nach den vorstehenden Grundsätzen führt zu dem Ergebnis, daß dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG hier Vorrang vor dem mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verfolgten Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gebührt. Die Anwesenheit des Klägers beeinträchtigt nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG Belange der Bundesrepublik Deutschland. Im einzelnen gilt folgendes:
Zunächst ist zu berücksichtigen, daß der Kläger die in Österreich abgeurteilten Taten im Jahre 1971 begangen hat. Sie lagen also schon bei Erlaß des Berufungsurteils nahezu fünf Jahre zurück. Allerdings ist der Kläger im Jahre 1973 erneut durch verkehrsrechtliche Verfehlungen aufgefallen. Auch sie lagen aber zu dem genannten Zeitpunkt bereits längere Zeit zurück. Danach ist die vom Berufungsgericht bejahte Wiederholungsgefahr gering, zumal der Kläger inzwischen erstmals eine Freiheitsstrafe erhalten und weitgehend verbüßt hat. Die Verurteilungen aus dem Jahre 1973 haben in dem hier erörterten Zusammenhang ohnehin kein besonderes Gewicht. Die verhängten Strafen sind verhältnismäßig gering. Der Kläger war im Besitz einer österreichischen Fahrerlaubnis und hatte die Jahresfrist, innerhalb der er die deutsche Fahrerlaubnis erwerben mußte, verstreichen lassen. Ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Strafakten hatte er bereits die deutsche Fahrerlaubnis beantragt und noch vor Erlaß des Strafbefehls vom 27. Juni 1973 erhalten. Der zweiten Verurteilung durch das Amtsgericht Wilhelmshaven lag eine fahrlässige Verletzung der einem Kraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflicht zugrunde. Der Vorfall darf zwar schon wegen der körperlichen Verletzungen des durch den Kläger geschädigten Verkehrsteilnehmers nicht bagatellisiert werden. Beide Straftaten bieten aber weder für sich noch im Zusammenhang mit den in Österreich abgeurteilten Taten Anlaß, dem Kläger den Aufenthalt zu untersagen. Das Verhalten des Klägers ergibt nicht, daß er im Falle seiner weiteren Anwesenheit die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwer gefährdete. Dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit, vor gefährlichen Kraftfahrern geschützt zu werden, läßt sich, wenn erforderlich, auf weniger einschneidendem Wege Rechnung tragen. Es kann deswegen keine Rede davon sein, daß die Anwesenheit des Klägers nicht länger hingenommen werden könnte und das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zurückzutreten hätte.
Der in den angefochtenen Bescheiden erhobene Vorwurf, der Kläger habe im Jahre 1971 bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis ein gefälschtes "Sittenzeugnis" vorgelegt, rechtfertigt schon mit Rücksicht auf die Länge der inzwischen verstrichenen Zeit keine andere Beurteilung, ganz abgesehen davon, daß er ersichtlich eine gerichtliche Bestrafung nicht hat begründen können. Nichts anderes gilt im Ergebnis bezüglich des Vorwurfs, bei der Antragstellung im Jahre 1975 die erwähnten Bestrafungen verschwiegen zu haben. Die österreichische Verurteilung hat der Kläger, wenn auch unvollkommen, angegeben. Die Bestrafungen durch das Amtsgericht Wilhelmshaven hat er allerdings nicht genannt. Dabei kann dahinstehen, ob er deswegen davon abgesehen hat, weil er die Verkehrsdelikte für bloße Ordnungswidrigkeiten hielt. Der Unvollständigkeit seiner Angaben kommt mit Rücksicht darauf, daß die Ausländerbehörden über strafgerichtliche Verurteilungen von Ausländern benachrichtigt werden oder sich über sie unschwer informieren können, im Rahmen der Abwägung kein erhebliches Gewicht zu. Die Unkorrektheit des Klägers läßt auch im Zusammenhang mit dem vorstehend erörterten Verhalten seine Entfernung aus dem Bundesgebiet nicht unvermeidbar erscheinen.
Schließlich ist im Rahmen der Abwägung den Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht etwa deswegen größeres Gewicht als vorstehend dargelegt beizumessen, weil es der Beigeladenen zumutbar sein mag, in die Heimat des Klägers überzusiedeln. Wie oben ausgeführt, ist der Wille der Eheleute, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fortzuführen, grundsätzlich selbst dann zu beachten, wenn dem deutschen Ehepartner eine Übersiedlung ins Ausland nicht unzumutbar ist.
Beeinträchtigt nach allem die Anwesenheit des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht, so entscheidet die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowie darüber, ob und welche Nebenbestimmungen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 AuslG beigefügt werden sollen. Auch in diesem Zusammenhang hat sie das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten. Da die Beklagte ihr Ermessen noch nicht ausgeübt hat, ist sie verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Billigkeitsgründe im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Eckstein
Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer