Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.06.1985, Az.: BVerwG 1 B 48.85
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Rechtsgrundlage für die Entscheidung eines Streitfalles ; Genehmigung für die Errichtung von Zweigstellen einer Sparkasse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 48.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 04.12.1984 - AZ: 5 OVG A 146/84
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 VwGO
- § 144 Abs. 6 VwGO
- § 44 Abs. 1 Nr. 3 Sparkassengesetz
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Juni 1985
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer und Dr. Diefenbach,
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. Dezember 1984 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zweigstellen Norderstedt, Wedel und Wentorf auf 840.000 DM, hinsichtlich der Zweigstelle Ahrensburg auf 280.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Hierbei muß innerhalb der Beschwerdefrist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1.
Die Revision kann nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde verletzt das Berufungsurteil nicht deswegen die Vorschrift des § 144 Abs. 6 VwGO, weil sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage, welche Fassung des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein für die Entscheidung des vorliegenden Falles maßgeblich ist, nicht an die zuvor in seinem aufgehobenen Urteil vom 9. Dezember 1975 (V OVG A 70/74) vertretene, nicht gegen Bundesrecht verstoßende, deshalb für den beschließenden Senat in dem damaligen Revisionsverfahren bindende und infolgedessen auch dem Urteil des Senats vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 C 81.78 - (BVerwGE 69, 11[BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78]) zugrunde zu legende Rechtsauffassung gebunden gefühlt hat, für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der streitigen Zweigstellen sei § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1971 (GVBl. S. 138) - jetzt unverändert geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1981 (GVBl. S. 17) - einschlägig. Ein Berufungsgericht, an das eine Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, verstößt nicht schon deshalb gegen seine Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, weil es das zweite Berufungsurteil völlig anders als das erste aufgehobene Urteil begründet (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 15. Dezember 1970 - BVerwG 3 B 5.70 -, Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 13). Eine Verletzung des § 144 Abs. 6 VwGO liegt insbesondere nicht vor, wenn das Berufungsgericht eine in dem aufgehobenen ersten Berufungsurteil mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht als maßgeblich erachtete Norm des nichtrevisiblen Landesrechts nicht mehr als entscheidungserheblich ansieht und dem zweiten Berufungsurteil statt dessen eine andere landesrechtliche Vorschrift als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Streitfalles zugrunde legt. Im Revisionsverfahren wird das angefochtene Urteil darauf überprüft, ob Bundesrecht verletzt worden ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Ist dies der Fall und wird die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, so ergibt sich aus § 144 Abs. 6 VwGO nur das Verbot, den Fehler zu wiederholen, nicht aber eine für das weitere Verfahren maßgebliche Anweisung hinsichtlich des für die Entscheidung maßgeblichen nichtrevisiblen Landesrechts, das zu ermitteln nicht dem Revisionsgericht obliegt, sondern allein Sache des - auch mit und infolge der Zurückverweisung nicht an das aufgehobene erste Berufungsurteil gebundenen - Berufungsgerichts ist.
2.
Da sich die Bindungswirkung des die Sache zurückverweisenden Senatsurteils vom 14. Februar 1984 nicht auf die allein nach nichtrevisiblem Recht zu beantwortende Frage erstreckt, welche Fassung des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein im vorliegenden Fall maßgeblich ist, können die von der Beschwerde hinsichtlich der Reichweite der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO aufgeworfenen Fragen (Bl. 6 f. der Beschwerdeschrift) auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Sache begründen. Grundsätzliche Bedeutung kann einer Sache nur zukommen, wenn sie Rechtsfragen aus dem Bereich revisiblen Rechts aufwirft. Derartige Fragen bezeichnet die Beschwerde nicht: Die von ihr aufgeworfenen Fragen nach der Reichweite der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO würden sich im Rahmen des vorliegenden Falles nur hinsichtlich des zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereichs von Vorschriften des nichtrevisiblen Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein stellen. In dieser Hinsicht kommt jedoch eine Bindungswirkung im Sinne von § 144 Abs. 6 VwGO von vornherein nicht in Betracht.
3.
Der Rechtsstreit hat auch nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil - wie die Beschwerde mit Schriftsatz vom 17. Mai 1985 erstmals geltend gemacht und der schleswigholsteinische Vertreter des öffentlichen Interesses alsdann mit Schriftsatz vom 14. Juni 1985 (Bl. 3 ff.) näher ausgeführt hat - die Frage nach dem für die Beurteilung der Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt für Klagen der vorliegenden Art grundsätzlich klärungsbedürftig wäre. Abgesehen davon, daß die Beschwerde dieses Vorbringen erst nach Auslaufen der mit dem 15. April 1985 abgelaufenen Beschwerdefrist - also verspätet - geltend gemacht hat und das Vorbringen schon deswegen unzulässig ist, betrifft es eine Frage, die im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ist.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem für die Beurteilung der Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt ist nur erheblich, wenn das für das streitbefangene Rechtsverhältnis maßgebende materielle Recht zu verschiedenen Zeitpunkten verschiedene Regelungen trifft und deshalb zu prüfen und zu entscheiden ist, welche der unterschiedlichen Regelungen der Entscheidung des Rechtsstreits zugrunde zu legen ist. In diesem Sinne hat insbesondere auch das Bundessozialgericht in seinem von dem Vertreter des öffentlichen Interesses angeführten Urteil vom 29. Mai 1956 die Anwendung neuen Rechts davon abhängig gemacht, daß das neue Recht für das streitbefangene konkrete Rechtsverhältnis maßgebend ist; hierzu führt das Bundessozialgericht aus, die Anwendung alten Rechts würde zu einer unrichtigen Feststellung führen, wenn das streitige Rechtsverhältnis "nach dem Inhalt des neuen Rechts von diesem erfaßt wird" (BSGE 3, 95 [103]; Hervorhebung nur hier). Auf welche Rechtslage abzustellen ist, bestimmt sich deshalb in erster Linie nach materiellem Recht (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19; vgl. auch Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128[BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78] [134]) und nicht - wie die Beschwerde und der Vertreter des öffentlichen Interesses offenbar meinen - isoliert nach prozeßrechtlichen Gesichtspunkten. Hierbei kommt es im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Vertreters des öffentlichen Interesses (Bl. 7 des Schriftsatzes vom 14. Juni 1985) nicht darauf an, ob "die Frage der Genehmigung für die Errichtung von Zweigstellen" vom Sparkassengesetz in seiner gegenwärtigen Fassung geregelt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die Errichtung der vier streitbefangenen Zweigstellen jedenfalls nach neuem Recht genehmigungspflichtig ist.
Diese - allein nach nichtrevisiblem Landesrecht zu entscheidende - Frage hat das Berufungsgericht verneint. Nach seinen Feststellungen sind die streitbefangenen vier Zweigstellen der Klägerin unter der Geltung des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 6. Mai 1958 (GVBl. S. 191) legal errichtet worden (S. 10 des Berufungsurteils) und hat sich die durch Änderungsgesetz vom 2. März 1971 (GVBl. S. 70) geänderte Genehmigungsvorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Sparkassengesetzes keine rückwirkende Geltung für bereits ohne Genehmigung legal errichtete Zweigstellen beigelegt (S. 11 des Berufungsurteils). Die für die Entscheidung des vorliegenden Falles maßgebliche Rechtslage ist hiernach von der Errichtung der streitbefangenen vier Zweigstellen bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens unverändert geblieben; die Frage nach dem für die Beurteilung der Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt ist somit weder für den von der Klägerin gestellten Hauptantrag noch - entgegen der Auffassung des Vertreters des öffentlichen Interesses (Bl. 7 ff. des Schriftsatzes vom 14. Juni 1985) - hinsichtlich des Hilfsantrags entscheidungserheblich.
Auch im übrigen ist nicht ersichtlich, daß die in dem angegriffenen Urteil vertretene Rechtsauffassung grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen revisiblen Rechts aufwerfen könnte. Das gilt insbesondere für die Auffassung des Berufungsgerichts, aus rechtsstaatlichen Gründen könne eine legal ohne Genehmigung errichtete Zweigstelle einer Sparkasse einer nachträglichen Genehmigungspflicht nur dann unterworfen werden, wenn ein späteres Gesetz diese Rechtsfolge vorsehe (Bl. 10 des Berufungsurteils).
4.
Sonstige Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zweigstellen Norderstedt, Wedel und Wentorf auf 840.000 DM, hinsichtlich der Zweigstelle Ahrensburg auf 280.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung der Streitwerte beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach