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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1985, Az.: BVerwG 8 C 74.83

Geltendmachung einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht; Anforderungen an eine ordnungsgemäße gerichtliche Sachaufklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1985
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 74.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 04.05.1983 - AZ: 3 OS VG A 246/81

Fundstellen

  • BWV 1985, 206
  • DokBer A 1985, 271-272
  • NVwZ 1987, 48 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Aufklärungspflicht wird nicht verletzt, wenn ein neues Sachverständigengutachten nicht eingeholt wird, obwohl der Sachverständige von seinem früheren Gutachten abrückt, dies aber überzeugend begründet. Zur Unterzeichnung eines Sachverständigengutachtens durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen und eine von ihm hinzugezogene Hilfskraft (Anschluß anUrteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 -).

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zur Unterzeichnung eines Sachverständigengutachtens durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen und eine von ihm hinzugezogene Hilfskraft (Anschluß an BVerwGE 69, 70 = NJW 1984, 2645 [BVerwG 09.03.1984 - 8 C 97/83]).

  2. 2.

    Die Aufklärungspflicht wird nicht verletzt, wenn ein neues Sachverständigengutachten nicht eingeholt wird, obwohl der Sachverständige von seinem früheren Gutachten abrückt, dies aber überzeugend begründet.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 3. Kammer Osnabrück - vom 4. Mai 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 28. Mai 1962 geborene Kläger wurde am 10. Februar 1981 als "wehrdienstfähig" und "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" gemustert. Seinen Widerspruch, mit dem der Kläger gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend machte, wies die Beklagte durch Bescheid vom 7. Mai 1981 mit Maßgabe der Feststellung zurück, daß die Verwendungsfähigkeit des Klägers in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten eingeschränkt sei.

2

Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Musterungsbescheides hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei nicht wehrdienstfähig.

3

Das Verwaltungsgericht hat über die Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten der Medizinischen Klinik und Poliklinik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und des Chefarztes der Medizinischen Klinik der Städtischen Kliniken Osnabrück, Prof. Dr. J. sowie einer ergänzenden Stellungnahme dieses Gutachters.

4

Durch Urteil vom 4. Mai 1983 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, daß der Kläger in dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens wehrdienstfähig und in dem festgestellten Umfang verwendungsfähig gewesen sei.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die zulassungsfreie Verfahrensrevision des Klägers, mit der dieser die Verletzung formellen Bundesrechts rügt.

6

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 2 VwGO). Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

8

Das Verwaltungsgericht hat die ihm obliegende Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Das die Wehrdienstfähigkeit des Klägers bejahende angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, daß durch das im Vordergrund der vom Kläger beklagten Beschwerden stehende Schilddrüsenleiden die Funktion der Schilddrüse nicht beeinflußt werde. Diese Annahme ist auf die vom Verwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten gestützt. Das ist nicht zu beanstanden. Der von der Revision für erforderlich gehaltenen weiteren Begutachtung durch Anhörung des den Kläger behandelnden Internisten Dr. H. und des Röntgenologen Dr. D. bedurfte es nicht. Die Einholung weiterer Gutachten steht im Ermessen des Tatsachengerichts. Eine Pflicht dazu besteht nur dann, wenn die vorliegenden Gutachten nicht klar, unvollständig oder widerspruchsvoll sind, also auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweisen, oder wenn sie Anlaß zu Zweifeln ein der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben (vgl.Urteil vom 2. April 1969 - BVerwG VI C 76.65 - Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 9 S. 1 <6> undBeschluß vom 23. Juni 1975 - BVerwG VII B 54.75 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 42 S. 6 <8>). In keiner dieser Richtungen bestehen gegen die vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten Bedenken. Insbesondere wird ein vermeintlicher, von der Revision behaupteter Widerspruch bei der Beschreibung der beim Kläger vorliegenden Struma in einer früheren, gegenüber dem behandelnden Arzt des Klägers abgegebenen Stellungnahme des Gutachters Prof. Dr. J. und in dessen dem Verwaltungsgericht erstatteten Gutachten durch die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. J. vom 17. März 1983 überzeugend ausgeräumt.

9

Entgegen der Auffassung der Revision entspricht auch das fachinternistische Gutachten vom 8. Februar 1983 dem vom Verwaltungsgericht nach den §§ 404 Abs. 1, 402 i.V.m. den §§ 358 und 359 Nr. 2 ZPO dem Chefarzt Prof. Dr. J. erteilten Gutachtenauftrag. Der Gutachter hat das Gutachten verantwortlich unterzeichnet. Der von ihm dem Priv.-Doz. Dr. Dr. Hü. erteilte Auftrag zur Untersuchung des Klägers und zur Vorbereitung des Gutachtens hält sich in dem durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebilligten Rahmen und berührt die dem gerichtlichen Gutachter obliegende Verantwortlichkeit nicht (vgl.Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 <75 f.>[BVerwG 09.03.1984 - 8 C 97/83]).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl