Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.1975, Az.: BVerwG VII B 54.75
Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht; Einholung von Gutachten zur Feststellung eines möglichen Verkehrsverstoßes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 54.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 27.02.1974 - AZ: IV A 310/72
- OVG Berlin - 12.03.1975 - AZ: I B 42/74
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VRS 49, 305
Verfahrensgegenstand
Straßenverkehrsrecht
Entziehung der Fahrerlaubnis
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. März 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung nicht von dem Urteil des Senats vom 18. September 1970 - BVerwG VII C 33.69 - (Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 32) abgewichen, das der Kläger in seiner Beschwerdeschrift irrtümlich als Beschluß, bezeichnet. In jenem Rechtsstreit hatte das Oberverwaltungsgericht die Einholung eines eignungstechnischen Gutachtens und die Bereitschaft des Klägers, an der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken, mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht darüber zu entscheiden, ob der Kläger jetzt im Berufungsrechtszug geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen, weil es für die Rechtmäßigkeit der Entziehung auf die bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens bestehende Sach- und Rechtslage ankomme. Der Senat hat die damit begründete Ablehnung eines Beweisantrages als fehlerhaft angesehen, weil ein in gerichtlichen Verfahren einzuholendes Gutachten sich auf die Frage erstrecken kann und auch muß, ob die Eignung des Betroffenen bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens vorgelegen hat oder nicht. Um diese Frage geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich in der Begründung seines Urteils gesagt, welche Sach- und Rechtslage es seiner Entscheidung zugrunde legt. Aus dem Zusammenhang der Begründung ergibt sich jedoch, daß es die bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens gegebene Sach- und Rechtslage als entscheidungserheblich angesehen hat. Es hat nämlich seine Entscheidung auf ein Gutachten gestützt, das vor diesem Zeitpunkt erstattet worden war und sich deshalb nur auf Leistungsmängel beziehen konnte, die damals vorgelegen haben. In der weiteren Begründung seines Urteils hat das Berufungsgericht zur Unterstützung seiner Auffassung über die mangelnde Eignung des Klägers sich auf dessen früheres Verkehrsverhalten bezogen, also auch auf Tatsachen, die bereits bei der abschließenden Entscheidung im Verwaltungsverfahren gegeben waren. Damit scheidet die vom Kläger dargelegte Abweichung aus.
Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Die Einholung eines weiteren Gutachtens oder eines Obergutachtens steht im Ermessen des Tatrichters. Eine Pflicht hierzu besteht nur dann, wenn das dem Richter vorliegende Gutachten nicht klar, unvollständig oder widerspruchsvoll ist, also auch für den Nichtsachkundigen erkennbare-Mängel aufweist. Auch kann die Einholung eines weiteren Gutachtens bei schwierigen und umstrittenen Fragen geboten sein. Diese Voraussetzungen waren jedoch bei dem vom Berufungsgericht verwerteten Gutachten nicht gegeben. Es stellt eine hochgradige Reduzierung der Sehschärfe des einäugigen Klägers fest und führt in diesem Zusammenhang aus, dieser weit unter dem Durchschnitt liegende Wert werde nur mit einer Brille erreicht. Daraus folgt auch ohne ausdrückliche Erwähnung, daß der Kläger ohne Brille keine höhere Sehleistung erreicht. Die Bezugnahme auf das Gutachten aus dem Jahre 1961 kann verfahrensrechtlich nicht beanstandet werden. Aus dem Vergleich der erhobenen Befunde in beiden Gutachten ergibt sich, daß der Kläger zu Unrecht bemängelt, seine Sehleistung habe sich möglicherweise inzwischen gebessert. Daß das frühere Gutachten eine zu hohe Sehleistung angenommen habe und infolgedessen nicht zum Vergleich herangezogen werden dürfe, hat der Kläger nicht behauptet. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht weder Pflicht noch Anlaß, ein weiteres Gutachten einzuholen. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht beantragt hatte, bedurfte es auch keiner Ausführung darüber, aus welchen Gründen das Gericht von dieser Aufklärung abgesehen hat.
Der Kläger hat außerdem nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts seine Behauptung, er könne ohne Brille besser sehen als mit Brille, nicht mehr aufrechterhalten. Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes dahin, daß er diese Erklärung nicht abgegeben habe, ist nicht gestellt worden.
Der Hinweis des Klägers darauf, die mangelnde Aufklärung des Berufungsgerichts ergebe sich aus der Formulierung, die Einlassung des Klägers sei nicht verständlich, ergibt ebenfalls keinen Verstoß gegen die dem Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht. Diese Wendung im Berufungsurteil bezieht sich auf das Vorbringen des Klägers, er habe bei dem am 5. April 1971 begangenen Verkehrsverstoß die Brille nicht im Handschuhfach gehabt, sondern auf dem Beifahrersitz. Auch nach diesem Vorbringen steht fest, daß er entgegen der ihm in der Fahrerlaubnis erteilten Auflage die Brille nicht getragen hat. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Brille im Handschuhfach oder auf dem Beifahrersitz lag. Deshalb ist nicht recht verständlich, worauf der Kläger mit diesem Vorbringen hinaus will. Eine weitere Aufklärung war aber in diesem Punkt nicht notwendig, da die allein erhebliche Tatsache, daß er die Brille nicht getragen hatte, auch nach seinem Vorbringen gegeben war.
Schließlich wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, dagegen, daß das Berufungsgericht sich zur Begründung seiner Entscheidung auf Verkehrsverstöße gestützt habe, die dem allgemeinen Verwertungsverbot unterlägen. Aus der Beschwerdeschrift selbst ergibt sich nicht, auf welchen Zulassungsgrund der Kläger sich mit diesem Hinweis stützen will. Für die Nichtzulassungsbeschwerde genügte es nicht, die Unrichtigkeit des anzufechtenden Urteils darzulegen und die darin enthaltene Rechtsverletzung zu bezeichnen. Entscheidend ist allein, ob die im § 122 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe vorliegen, die nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt oder bezeichnet werden müssen. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift insoweit nicht, so daß es also keines Eingehens auf dieses Vorbringen bedarf.
Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten seines Rechtsmittels.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Fischer
Klamroth