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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1969, Az.: BVerwG VI C 76.65

Wegfall des Anspruchs auf Unfallausgleich bei Absinken der MdE unter 25 v.H.; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht ; Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI C 76.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.05.1965 - AZ: I A 1223/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1911 geborene Kläger stand seit 1. Juni 1929 im Postdienst, zuletzt seit 1954 als Postschaffner im Bereich der Oberpostdirektion - OPD - Dortmund und wurde mit Ablauf des Monats Juli 1962 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

2

Am 22. April 1955 hatte der Kläger einen Dienstunfall erlitten und sich dabei Rippen- und Gesichtsprellungen sowie einen doppelseitigen Unterkieferbruch zugezogen. Nach den kieferärztlichen Gutachten des Dr. Dr. V. vom 9. Februar und vom 7. November 1956 lag beim Kläger eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - von 50 v.H. vor. In den Gutachten ist dazu ausgeführt: Der Zahnbestand sei sehr lückenhaft gewesen, das Restgebiß habe sich in einem schlechten Zustand befunden, und es habe eine fortgeschrittene, paradentäre Erkrankung bestanden. Nach anfangs normalem Heilverlauf sei es an der Bruchstelle des linken Unterkiefers überraschend zu einer akuten eiternden Bruchentzündung mit Abstoßung von Sequestern gekommen. Der Kläger habe die. Ruhigstellung des Bruches durch Schienenverband gestört. Nach Sicherung der Schiene sei die Bruchstelle in kürzester Seit geheilt. Allerdings sei es nicht mehr zu der gewünschten Festigung des Bruches gekommen, sondern es sei eine bindegewebige Festigung mit Beweglichkeit verblieben. Bei deren späterer operativen Behandlung hänge der Erfolg weitgehend von der Mitarbeit des Patienten ab.

3

Am 1. Juni 1957 setzte Professor Dr. Dr. M. an den Bruchenden im linken Unterkiefer einen Knochenspan ein. In seinem Gutachten vom 16. Januar 1958 führte er aus, durch die Knocheneinpflanzung sei wohl eine gewisse Festigung des linken Kieferbruches erreicht, zu einer endgültigen knöchernen Vereinigung der Bruchenden sei es aber bisher nicht gekommen. Die augenblickliche MdE betrage 40 v.H.

4

Aufgrund dieser Gutachten gewährte die OPD dem Kläger mit Bescheid vom 22. Februar 1958 gemäß § 139 Abs. 1 BBG Unfallausgleich, und zwar vom Unfalltage bis zum 15. Januar 1958 nach einer MdE von 50 v.H. und für die folgende Zeit nach einer MdE von 40 v.H.

5

Professor Dr. Dr. G., der Leiter der Westdeutschen Kieferklinik in Düsseldorf, empfahl in seinem Gutachten vom 27. März 1958, zunächst noch ein Jahr abzuwarten und dann erforderlichenfalls nochmals einen etwas größeren Knochenspan einzusetzen. Die MdE des Klägers bewertete er unverändert mit 40 v.H. In einem weiteren Gutachten vom 9. Januar 1959 schlug er vor, es zunächst bei diesem Grad der MdE zu belassen und nunmehr eine Knochenverschiebeplastik aus der Nachbarschaft des Defekts in den Bruchspalt hinein vorzunehmen. Dies geschah am 16. Januar 1959. In seinem Gutachten vom 1. Juni 1959 führte Professor Dr. Dr. G. aus, der überpflanzte Knochenspan sei weitgehend eingeheilt, und es sei nur noch eine sehr geringfügige, praktisch bedeutungslose Federung im Bruchgebiet vorhanden. Wegen der Lockerung zahlreicher und des Fehlens weiterer Zähne sei ein entsprechender Zahnersatz einzugliedern. Die MdE betrage vom 8. Juni 1959 bis zur Beendigung der zahnärztlichen Versorgung 50 v.H. und nach Eingliederung des Zahnersatzes und Gewöhnung hieran bis Ablauf des Jahres 1959 15 v.H. Unter dem 23. März, 1960 äußerte Professor Dr. Dr. G., der Zahnersatz sei eingegliedert. Er sei wegen der schwierigen Kieferverhältnisse nur provisorisch. Die Schwierigkeiten der Gewöhnung hieran seien nicht nur durch die schwierigen anatomischen Verhältnisse, sondern auch durch die fehlende Mithilfe des Klägers bedingt. Eis auf weiteres sei noch eine MdE von 15 v.H. anzuerkennen.

6

Mit Bescheid vom 11. April 1960 bewilligte die OPD dem Kläger ab 8. Juni 1959 einen erhöhten Unfallausgleich nach einer MdE von 50 v.H. und stellte die Zahlung mit Ablauf des 30. April 1960 ein, weil die unfallbedingte MdE ab 1. Mai 1960 nur noch 15 v.H. betrage.

7

Auf den Widerspruch des Klägers holte die OPD am 3. Juni 1960 eine weitere gutachtliche Stellungnahme des Professors Dr. Dr. G. ein, in der u.a. ausgeführt wird, der Grad der MdE betrage weiterhin 15 v.H. Die Beschwerden, über die der Kläger jetzt klage, seien auf eine Überlastung der Gelenke infolge Nichttragens des Ersatzes zurückzuführen.

8

Mit Bescheid vom 14. Juli 1960 wies der Präsident der OPD den Widerspruch des Klägers zurück.

9

Der Kläger erhob daraufhin Klage mit dem Antrag,

unter Aufhebung der Bescheide vom 11. April 1960 und vom 14. Juli 1960 die Beklagte zu verpflichten, ihm auch für die Zeit ab 1. Mai 1960 Unfallausgleich aufgrund einer MdE von 50 v.H, zu gewähren.

10

Während dieses Verfahrens hat die Westdeutsche Kieferklinik auf Veranlassung des Oberstadtdirektors der Stadt Wanne-Eickel am 30. September 1960 erneut ein kieferchirurgisch-zahnärztliches Gutachten erstattet, das zu dem Ergebnis gelangte, die MdE betrage weiterhin 15 v.H. Aufgrund Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts erstatteten Professor Dr. Dr. W. und Dr. E. von der Poliklinik und Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten der Universität Münster am 19. November 1962 ein Gutachten. Nach diesem Gutachten beträgt die unfallbedingte MdE auf dem Gebiet Zahn-Mund-Kiefer 20 v.H.

11

Durch Urteil vom 5. September 1963 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide der Beklagten vom 11. April 1960 und vom 14. Juli 1960 aufgehoben.

12

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 11. Mai 1965 abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

13

Nach § 139 Abs. 1 BBG erhalte der Beamte, der infolge eines Dienst Unfall es in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt sei, neben den Dienstbezügen Unfallausgleich, solange dieser Zustand andauere. Der Unfallausgleich werde in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - gewährt. Der Anspruch erlösche, wenn die MdE unter die Mindestgrenze von 25 v.H. absinke. In diesem Falle liege stets eine "wesentliche" Änderung im Sinne des § 139 Abs. 3 BBG vor. Die Höhe des Unfallausgleichs bemesse sich nach dem Grad der MdE. Die MdE sei nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen (§ 139 Abs. 2 BBG).

14

Die Entscheidung über den Grad der MdE sei eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht in Ausübung der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen habe. Den ärztlichen Gutachten käme dabei in ihren einzelnen Teilen ein verschieden hoher Beweiswert zu. Es bedürfe im allgemeinen ärztlicher Sachkunde, soweit der tatsächliche ursächliche Zusammenhang der Gesundheitsstörungen mit dem Dienstunfall und die. Frage zu beurteilen sei, welche Gesundheitsstörungen beim Kläger vorlägen und in welcher Weise sie seine körperlichen und geistigen Kräfte oder die Gebrauchsfähigkeit einzelner Organe (physiologisch und funktionell) einschränkten. Die Antwort auf die weitere Frage, in welchem Maße die durch den Dienstunfall verursachten Gesundheitsstörungen einschließlich ihrer physiologischen und funktionellen Folgen die Erwerbsfähigkeit minderten, müsse zwar von dem ärztlichen Befund, ausgehen. Sie greife aber über das ärztlich-wissenschaftliche Gebiet hinaus. Die ärztliche Auffassung biete deshalb insoweit zwar einen Anhalt, ohne aber für das Gericht schlechthin maßgeblich zu sein.

15

Der Kläger könne Unfallausgleich ab 1. Mai 1960 nur erhalten, wenn seine MdE von diesem Zeitpunkt an mindestens den rentenberechtigenden Grad von 25 v.H. (§ 31 Abs. 1 und 2 BVG) erreiche. Das sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu verneinen.

16

Als Unfallfolgen seien nach den Gutachten der Universitätsklinik in Münster vom 19. November 1962 in Verbindung mit der Ergänzung hierzu vom 5. März 1963 und der Auskunft der Klinik vom 20. September 1963 Herabsetzung der Kaufähigkeit sowie Hyp- und Paraesthesien des linken nervus mentalis festgestellt. Der Senat sehe keinen Anlaß, diese ärztliche Beurteilung zu bezweifeln. Sie beruhe auf eingehender Untersuchung des Klägers und entspreche dem aus den weiteren vorliegenden ärztlichen Gutachten ersichtlichen Krankheitsverlauf, wonach die ursprünglichen Komplikationen an der Bruchstelle des linken Unterkiefers nach fachärztlicher Behandlung weitgehend behoben worden seien und vor allem eine Konsolidierung des Bruches erfolgt sei. Die vom Kläger angegebenen Schmerzen seien dabei erklärt und berücksichtigt worden.

17

Es sei auch davon auszugehen, daß ab 1. Mai 1960 Unfallfolgen nur noch in Gestalt der eben angegebenen Körperschäden bestanden hätten. Das ergebe sich aus dem Gutachten des Professors Dr. Dr. G. vom 1. Juni 1959. Die danach noch erforderliche zahnärztliche Versorgung durch Eingliederung eines zunächst provisorischen Zahnersatzes sei im Dezember 1959 erfolgt. Des Kläger hätten damit zur Gewöhnung hieran bis zum 1. Mai 1960 noch vier Monate zur Verfügung gestanden.

18

Aufgrund der genannten unfallabhängigen Folgen sei eine MdE des Klägers von mindestens 25 v.H. am maßgeblichen Stichtag und für die darauffolgende Zeit nicht festzustellen. Der Senat hätte dabei vor allem die allgemeinen Lebens Verhältnisse des Klägers zu berücksichtigen gehabt sowie die sozialen und wirtschaftlichen Gegebenhseiten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände beeinträchtigten die Unfallfolgen den Kläger objektiv nicht derart, daß seine Arbeitsfähigkeit um mindestens 25 v.H. herabgesetzt werde. Diese Feststellung, die das Gericht selbst aufgrund eigener Lebenserfahrung treffen könne, stimme auch mit den Schätzungen des Professors Dr. Dr. G. und der Universitätsklinik überein, die den Grad der unfallbedingten MdE des Klägers mit 15 v.H. bzw. 20 v.H. bewertet hätten. Nach. Ansicht der Gutachter schlössen die Unfallfolgen auch das Tragen von Prothesen nicht aus. Diese Frage brauche aber nicht abschließend geprüft zu werden. Denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme es nicht darauf an, ob der Kläger den Zahnersatz trage. Professor Dr. Dr. G. habe in Kenntnis der Tatsache, daß der Kläger den Zahnersatz nicht benutze, den von ihm mit 15 v.H. festgestellten Grad der MdE in seinen Gutachten vom 23. März, 3. Juni und 30. September 1960, aufrechterhalten. Professor Dr. Dr. W. und Dr. E. hätten in ihrer Auskunft vom 20. September 1963 ausdrücklich erklärt, daß die von ihnen auf 20 v.H. geschätzte MdE unabhängig vom Tragen der Prothese bestehe.

19

Nach den übereinstimmenden ärztlichen Feststellungen habe sich im übrigen das Gebiß des Klägers bereits vor dem Unfall in einem sehr schlechten Zustand befunden und der Zahnbestand große Lücken aufgewiesen. Diese bereits vorhandenen Mängel müßten bei der Beurteilung der unfallbedingten MdE außer Betracht bleiben.

20

Die wesentlich höhere Bewertung der MdE durch den Kläger dürfte vor allem auf seine ärztlicherseits mehrfach hervorgehobene ablehnende Einstellung zur Überwindung der Unfallfolgen zurückzuführen sein.

21

Für die Richtigkeit der Ansicht des Senats hinsichtlich des Grades der MdE spreche auch ein Vergleich mit den in den Richtlinien zu § 139 BBG für äußere Körperschaden festgesetzten Mindesthundertsätzen.

22

Der Einholung eines Obergutachtens bedürfe es nicht. Das Obergutachten eines medizinischen Sachverständigen solle dazu beitragen, letzte medizinische Zweifel zu klären. Seine Einholung sei im Regelfall nur geboten, wenn eine besonders schwierige medizinische Frage zu beantworten sei, die das Gericht an Hand der bereits erstatteten einander widersprechenden Gutachten nicht selbst klären könne. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die vorhandenen Gutachten stimmten hinsichtlich des Befundes und der Schätzung des Grades der MdE überein. Mit mehr als 25 v.H. habe nur. Professor Dr. Dr. M. in der Bescheinigung vom 8. Februar 1963 die MdE des Klägers bewertet. Abgesehen davon, daß die ärztlichen Schätzungen des Grades der MdE für das Gericht keine ausschlaggebende Bedeutung hätten, habe Professor Dr. Dr. M. seine abweichende Ansicht auch kaum begründet.

23

Wegen der Art des Unfalles und der festgestellten Folgen sowie mit Rücksicht auf die vorliegenden ärztlichen Gutachten und die Gesamtumstände des Falles halte es der Senat nicht für erforderlich, ein weiteres Gutachten zu der Frage einzuholen, ob die sonstigen Gesundheitsschaden des Klägers unfallbedingt seien. Neben den erwähnten zwölf fach- und kieferärztlichen Gutachten aus der Zeit von 1956 bis 1963 stünden dem Senat die Gutachten des Städtischen Gesundheitsamtes Wanne-Eickel vom 16. Mai 1958, vom 13. Dezember 1960 und vom 23. Januar 1962 sowie das Gutachten des Facharztes für Nerven- und Geisteskrankheiten Landesobermedizinalrat Dr. S. vom 1. September 1960 zur Verfügung. Der danach beim Kläger festgestellte Herzmuskelschaden mit Dekompensation sowie die vorzeitigen Verbrauchserscheinungen und Gefäßveränderungen (Sklerose) seien ihrer Natur nach anlagebedingt. Die außerdem vorhandene erhebliche Begehrungsneurose stehe nach ärztlichem Urteil in keinem kausal biologischen Zusammenhang mit dem Dienstunfall, sondern sei eine individuelle, wunsch- und vorstellungsbedingte Reaktion ohne Krankheitswert. Soweit die im übrigen festgestellte Körper schwäche mit Gewichtsabnahme überhaupt auf die Kieferverletzung zurückzuführen sein sollte, sei sie bei der Bewertung der unfallbedingten MdE berücksichtigt. Im übrigen stehe einem ursächlichen Zusammenhang der sonstigen Erkrankungen des Klägers mit dem Dienstunfall entgegen, daß zum Zeitpunkt ihres Auftretens die Komplikationen an der Unterkieferbruchstelle weitgehend beseitigt gewesen seien und der Kläger prothetisch versorgt gewesen sei. Schwierigkeiten hätten danach, wie sich aus den mehrfachen Feststellungen der Kieferärzte ergebe, vorwiegend durch die mangelnde Mithilfe des Klägers bestanden, die im nervenärztlichen Gutachten übrigens als Bestätigung des darin erhobenen Befundes betrachtet werde. Die sich aus dem fehlenden guten Villen des Klägers ergebenden Folgen seien aber ebensowenig unfallabhängig wie die Beschwerden, die mit dem bereits erwähnten sehr schlechten und lückenhaften Zustand des Gebisses des Klägers vor dem Unfall und den bereits früher vorhandenen ungünstigen anatomischen Verhältnissen im Oberkiefer des Klägers zusammenhingen.

24

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht die vom Berufungsgericht gemäß § 127 BRRG (u.F.) zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein bisheriges Klageziel weiterverfolgt.

25

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie trägt dazu im wesentlichen vor:

26

Das Berufungsgericht habe aufgrund eigener Lebenserfahrung Feststellungen über das Ausmaß der unfallbedingten MdE des Klägers getroffen, ohne den Kläger überhaupt gesehen zu haben, wozu es verpflichtet gewesen wäre. Dies, wäre um so notwendiger gewesen, als in den Gutachten bereits zum Ausdruck gekommen sei, die Mundstellung des Klägers habe sich infolge des Unfalles und der anschließenden Operationen verzogen. Darüber hinaus zeige die Tatsache, daß der Kläger während des vorliegenden Verfahrens in den Ruhestand versetzt worden sei, daß sich sein Gesundheitszustand in einer Weise verschlechtert habe, die ohne die Unfallfolgen kaum erklärbar sei. Das Berufungsgericht hätte daher dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Obergutachtens stattgeben müssen. Dies um so mehr, als die anerkannte Kapazität auf dem Gebiet der Zahnchirurgie, Professor Dr. Dr. M., eindeutig bekundet habe, die unfallbedingte MdE des Klägers liege erheblich über 25 v.H.

27

Das Berufungsgericht hätte die Richtlinien zu § 139 BBG nicht heranziehen dürfen.

28

Mit Ausnahme des Gutachtens der Universitätsklinik in Münster handele es sich bei den vom Berufungsgericht verwerteten Gutachten um Privatgutachten der Beklagten.

29

Die Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, inwieweit die sonstigen Gesundheitsschaden des Klägers unfallbedingt seien oder nicht, überzeugten nicht. Diesen Feststellungen stehe die Tatsache entgegen, daß der Kläger bis zu seinem Unfall seinen Dienst voll und ganz versehen habe und lediglich nach dem Unfall eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht möglich gewesen sei. Der Kläger verwahre sich gegen den Vorwurf, er habe durch eigenes Handeln die Wiederherstellung seiner Gesundheit verhindert und die Prothese nicht getragen, obwohl dazu in der Lage sei. Der Kläger habe dazu in den beiden Vor Instanzen Beweis angeboten. Diese Beweise seien nicht erhoben worden. Auch insoweit habe das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt.

30

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

31

Sie verteidigt im wesemtlichen das Berufungsurteil und hält die erhobenen Verfahrensrügen für unbegründet.

32

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

33

II.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

34

Die Revision ist unbegründet.

35

In rechtsfehlerfreier Anwendung des § 139 Abs. 1 BBG ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger Anspruch auf Unfallausgleich zusteht, wann er infolge eines Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt ist, und zwar solange, dieser Zustand andauert, wobei die Minderung der, Erwerbsfähigkeit - MdE - nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen ist (§ 139 Abs. 2 Sats 1 BBG). Aus der Bezugnahme des § 139 Abs. 1 Satz 2 BBS auf § 31 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - ergibt sich weiter, daß der Verletzte nur dann als in seiner Erwerbsfähigkeit "wesentlich beschränkt" im Sinne der § 139 Abs. 1 Satz 1 BBG anzusehen ist, wenn die MdE mindestens 25 v.H. beträgt. Gemäß § 139 Abs. 3 BBG wird der Unfallausgleich neu festgesetzt, wenn in den Verhältnissen, die für die Festsetzung maßgebend gewesen sind, eine "wesentliche" Änderung eingetreten ist.

36

Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Anspruch auf Unfallausgleich gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 BBG ("solange dieser Zustand andauert") stets entfällt, wenn der Grad der MdE unter den den Anspruch auf Unfallausgleich begründenden Vomhundertsatz (25 v.H.) absinkt, wovon offenbar das Berufungsgericht ausgegangen ist, oder ob auch in diesem Falle nur eine "wesentliche Änderung" im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 1 BBG den Entzug des Unfallausgleichs rechtfertigt und eine solche wesentliche Änderung gemäß § 31 BVG auch hier nur bei einer Änderung der MdE um 10 v.H. anzunehmen ist (vgl. dazu BVerwGE 21, 282 [BVerwG 30.06.1965 - VI C 38/63], wo letztere Frage verneint wird). Denn nach den das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden und - worauf noch näher einzugehen sein wird - von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die zuletzt mit 50 v.H. angenommene MdE des Klägers ab 1. Mai 1960 auf unter 25 v.H. abgesunken. Daraus ergibt sich sowohl ein Absinken der MdE unter das den Anspruch auf Unfallausgleich begründende Ausmaß als auch eine wesentliche Änderung im Sinne des § 139 Abs. 3 BBG in Verbindung mit § 31 BVG. Aus den insoweit von der Revision, nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich weiter, daß das Absinken des Grades der MdE unter 25 v.H. nicht nur vorübergehender Natur war (vgl. dazu auch BVerwGE 25, 46). Dem Kläger steht deshalb seit 1. Mai 1960 ein Anspruch auf Unfallausgleich nicht mehr zu.

37

Die Angriffe der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Grad der MdE des Klägers ab 1. Mai 1960 können nicht zum Erfolg führen.

38

Mit ihrem Vortrag, die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der. Frage, inwieweit die sonstigen Gesundheitsschaden des Klägers unfallbedingt seien, seien nicht überzeugend, verkennt die Revision offensichtlich die Grenzen der revisionsgerichtlichen Prüfungsmöglichkeiten. Nach § 137 Abs. 2 VwGO ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts gebunden, und zwar auch dann, wenn das Tatsachengericht bei der tatsächlichen Würdigung nicht zwingende oder überzeugende Schlüsse gezogen hat. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch seine eigene - vielleicht überzeugendere - Beweiswürdigung zu ersetzen. Die Bindung des Revisionsgerichts gemäß § 137 Abs. 2 VwGO entfällt nur, wenn insoweit zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind, also entweder in bezug auf die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts innerhalb der Revisionsbegründungsfrist Verfahrensmängel in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Form geltend gemacht werden oder die Tatsachenwürdigung auf Verstößen gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beruht (vgl. Urteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 58]). Das Revisionsvorbringen enthält insoweit ersichtlich keine den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Verfahrensrügen. Ebensowenig sind andere revisionsrechtlich beachtliche Mängel dargetan oder sonst ersichtlich. Insbesondere wird mit dem Vortrag, der Kläger habe bis zu seinem Dienstunfall seinen Dienst voll und ganz versehen, kein Verstoß gegen die Denkgesetze dargetan. Die Denkgesetze sind nur dann verletzt, wenn das Tatsachengericht Folgerungen gezogen hat, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind (vgl. u.a. Urteil vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 127.62 -). Das ist hier nach den gesamten Umständen ersichtlich nicht der Fall. Die Darlegungen der Revision stellen somit lediglich im Revisionsverfahren unzulässige Angriffe gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts dar.

39

Soweit die Revision beanstandet, dem Kläger werde zu Unrecht vorgeworfen, er habe durch eigenes Handeln die Wiederherstellung seiner Gesundheit verhindert und die Prothese nicht getragen, und in diesem Zusammenhang die Nichterhebung angebotener Beweise rügt, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die MdE des. Klägers nicht auf dem zuerst genannten Umstand beruhen und außerdem die angenommene MdE nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unabhängig vom Tragen der Prothese besteht. Es bedarf deshalb keines näheren Eingehens darauf, ob die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entspricht.

40

Unbegründet ist die Rüge, bei den Gutachten, die das Berufungsgericht bei seiner Tatsachenwürdigung verwertet habe, handele es sich mit Ausnahme des Gutachtens der Universitätsklinik in Münster um Privat gut achten der Beklagten. Es handelt sich bei diesen Gutachten im wesentlichen um im Verwaltungsverfahren eingeholte ärztliche Gutachten. Die Verwertung solcher Gutachten, die hier zudem neben dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten gewürdigt wurden, stellt für sich allein keinen Verfahrensmangel dar (vgl. u.a. BVerwGE 18, 216; Urteile vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 45.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 42 BBG. Nr. 3 = DÖD 1965, 58], vom 28. September 1967 - BVerwG VIII C 106.65 - [Buchholz BVerwG 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 59] und vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 48.68 -; Beschluß vom 25. Juli 1968 - BVerwG II B 21.66.-). Die Revision hat auch nichts vorgetragen, was Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit der Gutachter, deren Feststellungen und Schlußfolgerungen im übrigen im wesentlichen und, soweit hier von Bedeutung, zu denselben Ergebnissen kommen wie das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten, rechtfertigen könnte. Es bedarf deshalb auch keines Eingehens darauf, ob der Kläger im Revisionsverfahren mit einer solchen Rüge überhaupt noch gehört werden könnte (vgl. § 173 VwGO, § 295 ZPO).

41

Mit dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe die unfallbedingte MdE des Klägers einzig und allein aufgrund eigener Lebenserfahrung festgestellt, ohne den Kläger gesehen zu haben, will die Revision offenbar geltend machen, das Tat Sachengericht habe seine eigene Sachkunde überbewertet und seine Feststellungen ohne die erforderliche ärztliche Begutachtung getroffen. Dieses Vorbringen ist schon im Ausgangspunkt unrichtig. Denn das Berufungsgericht hat bei seiner Tat Sachenwürdigung die zahlreichen vorliegenden ärztlichen Gutachten berücksichtigt, sich damit auseinandergesetzt und sie bei seinen Schlußfolgerungen verwertet. Abgesehen davon scheint die Revision bei diesem Vorbringen Stellung und Aufgabe des Gerichts einerseits und des Sachverständigen andererseits zu verkennen. Die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts trifft das Gericht nach seiner freien richterlichen Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Der Sachverständige ist lediglich der Gehilfe des Richters bei der Bildung seiner richterlichen Überzeugnung. Aus der Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) folgt die Pflicht des Gerichts, einen Sachverständigen heranzuziehen, wenn die Beurteilung des Sachverhalts eine besondere Sachkunde erfordert, die der Richter nicht besitzt. Aus der Gehilfenstellung des Sachverständigen folgt aber auch, daß dieser die richterliche Würdigung und Entscheidung dem Richter nicht abnehmen kann. Das Gericht darf deshalb die Begutachtung des Sachverständigen nicht ungeprüft übernehmen, sondern es muß die darin enthaltenen Feststellungen und Schlußfolgerungen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung selbstverantwortlich überprüfen und nachvollziehen und sich gegebenenfalls aufgrund dieser Prüfung zu eigen machen (vgl. u.a. BVerwGE 6, 306;  17, 342 [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]und Urteil vom 21. Oktober 1966 - BVerwG VI C 46.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 42 BBG Nr. 8]). Dementsprechend ist hier das Berufungsgericht, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, vorgegangen, mag der Kläger einige Formulierungen des Berufungsurteils auch mißverstanden haben. Das Berufungsgericht hat die ihm vorliegenden ärztlichen Gutachten gewürdigt, sie eigenverantwortlich nachvollzogen und auf dieser Grundlage in wesentlicher Übereinstimmung mit den ärztlichen Äußerungen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung seine tatsächlichen Feststellungen zu der Frage der unfallbedingten MdE des Klägers getroffen. Revisionsrechtlich beachtliche Mängel läßt diese Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts nicht erkennen. Es ist vor allem auch nicht ersichtlich, weshalb das Berufungsgericht zu den auf diese Weise getroffenen Feststellungen nur aufgrund persönlicher Kenntnis des Klägers hätte gelangen können. Mängel ergeben sich auch nicht aus der Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Richtlinien zu § 139 BBG für äußere Körperschaden. Abgesehen davon, daß es sich hier nur um zusätzliche und ergänzende Erwägungen des Berufungsgerichts handelt, denen keine entscheidende Bedeutung im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung zukommen, kann eine vergleichsweise Heranziehung dieser Richtlinien neben den übrigen für die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts maßgebenden Umständen nicht als schlechterdings unmöglich angesehen werden. Das Vorbringen der Revision, der zwischenzeitliche Eintritt des Klägers in den Ruhestand sei ohne die Unfallfolgen kaum erklärbar, läßt revisionsrechtlich beachtliche Mängel nicht erkennen, sondern stellt lediglich einen unzulässigen Angriff auf die, Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts dar.

42

Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt durch Einholung eines Obergutachtens des Professors Dr. Dr. M. weiter aufklären müssen, kann keinen Erfolg haben. Dabei kann offenbleiben, ob diese Aufklärungsrüge ordnungsgemäß im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erhoben worden ist. Denn die Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, worüber das Tatsachengericht - im Rahmen der freien Beweiswürdigung - nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 404 und 412 Abs. 1 ZPO), stellt nur dann einen Ermessensfehlgebrauch und damit einen Mangel des Verfahrens dar, wenn es sich um nach den vorliegenden Gutachten noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Fachfragen handelt, wenn die vorliegenden Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, oder wenn sie Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter geben (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG VI C 101.64 - und vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 92.65 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Derartige Mängel sind hier weder dargetan noch ersichtlich. Dem Berufungsgericht mußte sich deshalb die vom Kläger beantragte weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen. Im Hinblick auf die im wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Gutachten mußte auch die Bescheinigung des Professors Dr. Dr. M. vom 8. Februar 1963 dem Berufungsgericht dazu keine Veranlassung geben. Dies vor allem auch deshalb nicht, weil diese Äußerung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kaum begründet ist und zudem nicht auf den hier maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide, sondern auf eine angeblich später (im Jahre 1963) aufgetretene Verschlimmerung abgestellt ist.

43

Das von der Revision nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1967 vorgelegte und offenbar in einem sozialgerichtlichen Verfahren des Klägers erstellte Gutachten des Professors Dr. Dr. M. vom 29. März 1967 ist als neues tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren unbeachtlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Abgesehen davon bezieht sich auch diese Äußerung nicht auf den hier maßgebenden Zeitpunkt, sondern auf den der Erstattung des Gutachtens.

44

Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.140 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehler
Niedermaier