Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1968, Az.: BVerwG II B 21.66
Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit; Bestimmung der Objektivität eines Privatgutachtens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 21.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.05.1966 - AZ: I A 752/65
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 900 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist nur bei Vorliegen der Gründe zuzulassen, die in § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - und in § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) - BRRG - abschließend angeführt sind. Keiner dieser Gründe ist hier gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]) Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob Unsicherheiten bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in den Anwendungsfällen des § 139 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in jeden Falle zum Nachteil des geschädigten Beamten gehen, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahin geklärt, daß für die Verteilung der materiellen Beweislast (vgl. zu diesem Begriff BVerwGE 3, 110 [115]) zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Leiden des Beamten auch bei dem Begehren von Unfallausgleich nach § 139 Abs. 1 BBG die zu § 135 BBG entwickelten Grundsätze gelten und daß danach die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Schädigung und dem Dienstunfall - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall des § 135 Abs. 3 BBG - stets den verletzten Beamten trifft (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG II C 188.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 139 BBG Nr. 3] mit weiteren Nachweisen). Dies hat auch für die hier von dem Berufungsgericht im Hinblick auf das während des ersten Rechtszuges von den Sachverständigen Prof. Dr. Stammler und Dr. Daun erstattete Gutachten vom 28. Dezember 1964 als nicht aufklärbar bezeichnete Frage zu gelten, ob die jetzt bei dem Kläger bestehenden gesundheitlichen Störungen - wie dieser meint - zu mehr als 30 v.E. unfallbedingt sind. Der von der Beschwerde mit Hinweis auf den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1957 - VI A 187/53 - (OVGE 12, 268; DVBl. 1958 S. 64; RiA 1958 S. 11; ZBR 1958 S. 46) erwähnten gegenteiligen Auffassung dieses Gerichts ist das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 23. Mai 1962 - BVerwG VI C 39.60 - (BVerwGE 14, 181 [185 bis 187]) mit eingehender Begründung entgegengetreten, so daß auch eine die Zulassung nach § 127 Nr. 1 BRRG oder nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung eines "anderen" Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorliegt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Revision auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe bei der Feststellung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 30 statt auf 40 v.H. dem von der Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren beigezogenen Gutachten des Prof. Dr. Peters vom 25. Oktober 1959 den Vorzug gegeben, weil dieser sich weniger gefühlsbetont erwiesen habe als die Sachverständigen Prof. Dr. S. und Dr. D. in ihren vom Gericht des ersten Rechtszuges eingeholten Gutachten vom 28. Dezember 1964, und es habe sich damit nicht auf ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten, sondern auf ein "Privatgutachten" der Beklagten gestützt, dessen Verfasser als befangen anzusehen sei, wendet sich die Beschwerde zunächst in revisionsuntauglicher weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Die Beschwerde verkennt, daß das Berufungsgericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, "aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens" gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hatte. Diesem Gesamtergebnis des Verfahrens war im vorliegenden Falle seit und infolge der Einbeziehung der Verwaltungsvorgänge der Beklagten in den Prozeßstoff auch das Gutachten des Prof. Dr. P. zuzurechnen, zu dem der Kläger sich in beiden Vorinstanzen äußern konnte und auch Stellung genommen hat (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO). Gegen die Verwertung dieses Gutachtens im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im bisherigen Verlauf des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens keine Einwendungen erhoben, insbesondere nicht die angebliche Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr. P. geltend gemacht.
Mit der Qualifizierung des Gutachtens des Prof. Dr. P. als "Privatgutachten" will die Beschwerde anscheinend dessen Objektivität anzweifeln. Der Umstand allein, daß ein früheres Gutachten im Auftrage der Behörde erstattet worden ist, begründete jedoch - wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls bereits ausgesprochen ist - die Vermutung fehlender Objektivität dieses Gutachtens allenfalls dann, wenn der Sachverständige bei der Erstattung des Gutachtens an Weisungen der Behörde gebunden gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 3.63 - mit Hinweis auf BVerwGE 18, 216 [218]). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Sachverhalts bezüglich des von dem nicht im Dienste der Beklagten stehenden Landesobermedizinalrat Prof. Dr. P. in seiner Eigenschaft als Direktor des Instituts für Neuro-Pathologie der Universität B., des Rheinischen Hirnforschungsinstituts und der Rheinischen Landesklinik für Hirnverletzte am 25. Oktober 1959 erstatteten Gutachtens sind weder von der Beschwerde, vorgetragen noch ersichtlich. Die Verwertung und Würdigung dieses Gutachtens durch das Berufungsgericht ist deshalb nicht verfahrensfehlerhaft.
Schließlich führt auch das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht hätte zu der Frage, ob die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers - wie in dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. S. und Dr. D. vom 28. Dezember 1964 - auf 40 v.H. oder - wie in dem Gutachten des Prof. Dr. P. vom 25. Oktober 1959 - auf 30 v.H. anzunehmen ist, ein Obergutachten einholen müssen, die Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die Einholung eines weiteren (Ober-)Gutachtens ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, seine Nichteinholung mithin kein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO), wenn sich das Gericht auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses ein sicheres Urteil gebildet hat und unter diesen Umständen nichts dafür ersichtlich ist, daß sich dem Tatsachengericht die Beiziehung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen (so z.B. BVerwG, Beschluß vom 18. August 1967 - BVerwG II B 45.67 - mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. November 1955 - I ZR 12/54 - [LM § 286 (E) ZPO Nr. 7] und BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1964 - BVerwG VI C 101.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 112 VwGO Nr. 1]). Das Berufungsgericht ist bereits unter Würdigung aller in Verwaltungsverfahren und während des vorliegenden Rechtsstreits erstatteten Gutachten, insbesondere der beiden vorerwähnten Gutachten, zu der sicheren Überzeugung gelangt, daß die bei dem Kläger bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit - entsprechend dem letzterwähnten Gutachten - feststellbar nur zu 30 v.H. unfallbedingt sei und daß sich eine höhere, unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin nicht sicher nachweisen lasse, weil sich die Auswirkungen der Arteriosklerose medizinisch nicht sicher von den Folgen der unfallbedingten Hirnverletzung abgrenzen ließen, Dies hat es dem für den Kläger günstigeren Gutachten des Prof. Dr. S. und des Dr. D. entnommen. Das Berufungsgericht ist deshalb im Ergebnis dem Gutachten des Prof. Dr. P. gefolgt, weil nach seiner - dem Wortlaut des Gutachtens des Prof. Dr. S. und des Dr. D. entnommenen - Feststellung die Annahme dieser Sachverständigen, die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 40 v.H., mangels Möglichkeit einer sicheren Zuordnung der jetzt bei dem Kläger bestehenden gesundheitlichen Störungen als unfall- oder anlagebedingt nicht auf exakten, sondern auf wohlwollender. Erwägungen beruhe und diese Tatsache die Schätzung dieser Gutachter entwerte. Ein solches Verfahren bei der Beweiswürdigung ist aus den dargelegten Erwägungen nicht fehlerhaft.
Nach alledem ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist deshalb mit der Rechtsfolge aus § 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 900 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer