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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1968, Az.: BVerwG II C 92/65

Abgrenzung zwischen "Sachverständigem" und "sachverständigem Zeugen"; Voraussetzung der Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens; Überprüfung sachlichen Rechts im Revisionsverfahren; Versorgungsansprüche bei "Dienstunfähigkeit"; Verminderung der Erwerbsfähigkeit durch Dienstbeschädigung; Ermessensfehlgebrauch durch Nichteinholung eines Gutachtens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 92/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 08.04.1965 - AZ: OVG Bf. II 12/64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. April 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1917 geborene Kläger legte im Jahre 1937 die Reifeprüfung ab, genügte anschließend seiner Arbeitsdienstpflicht und leistete seit dem 2. November 1937 Wehrdienst. Im Jahre 1942 war er als Leutnant Berufssoldat. Während des Fronteinsatzes erlitt er durch eine Minenexplosion Gehörschäden, blieb aber bei der Truppe. Im Jahre 1942 wurde er dreimal verwundet, zuletzt im September 1942 durch Granatsplitter (Steckschuß in der rechten Lunge). Nach seinen Angaben blieb er bis zum Frühjahr 1943 in Lazarettbehandlung und kam im Herbst 1943 zu seinem Ersatztruppenteil nach Regensburg, anschließend zum Divisionsstab der 26. Flakdivision und im Sommer 1944 zur I. Fallschirm Jägerdivision nach Italien. Damals war er Oberleutnant. Als er bei Kriegsende in der Tschechoslowakei in sowjetische Kriegsgefangenschaft geriet, war er nach seinen Angaben Hauptmann und Kompaniechef im Fallschirmjägerregiment 4 der I. Fallschirmjägerdivision. Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft erhielt er am 27. Juni 1947 im Lager Friedland den Entlassungsschein D 2 mit dem ärztlichen Befund "temporary unfit" wegen Dystrophie, Zustand nach Bauchfelloperation (Blinddarmentfernung während der Kriegsgefangenschaft) und Verwachsungen der rechten Lunge nach Verwundung (Granatsplitter-Steckschuß).

2

Der Kläger nahm seinen Wohnsitz in H... und arbeitete vom 1. Oktober 1947 bis zum 30. Juni 1952 als Angestellter der Karlsruher Lebensversicherung A.G. Daneben studierte er seit 1949 Rechtswissenschaft und bestand am 24. November 1954 die erste juristische Staatsprüfung "ausreichend". Er wurde zum Referendar ernannt, unterzog sich im Juli 1960 und im Dezember 1961 erfolglos der großen juristischen Staatsprüfung und wurde darauf zum 31. März 1962 aus dem Vorbereitungsdienst entlassen.

3

Nach einem von Dr. P... am 31. März 1948 erstatteten ärztlichen Gutachten ergab sich auf Grund der Kriegsbeschädigungen (Verschwartung der rechten Lunge nach Steckschuß, Teilversteifung des rechten Schultergelenks, Schußnarben am Rumpf, Beschwerden nach Gehirnerschütterung) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v. H. Eine im Juli 1951 durchgeführte Nachuntersuchung führte dazu, daß als Versorgungsleiden "Beschwerden nach Gehirnerschütterung" gestrichen und durch "Hörminderung beiderseits geringen Grades" ersetzt wurden; die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit wurde ärztlich weiterhin auf 30 v. Ho geschätzt. Dementsprechend setzte das Versorgungsamt durch Bescheid vom 17. August 1951 die Beschädigtenbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz fest. Infolge eines am 11. September 1953 erlittenen Autounfalls mit schwerer Gehirnerschütterung und anderen schweren Verletzungen wurde der Kläger vom 11. September bis 21. Oktober 1953 im AK. St. Georg stationär behandelt. Eine versorgungsärztliche Nachuntersuchung vom 28. September 1955 ergab eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v. H. Zu dem gleichen Ergebnis führte eine Nachuntersuchung vom 13. März 1959. Gegenüber der entsprechenden Festsetzung seiner Beschädigtenrente machte der Kläger erfolglos nervliche Beschwerden geltend. Während des anschließenden sozialgerichtlichen Verfahrens (Sozialgericht Hamburg, 31 KO 799/59) traten bei ihm Ende Oktober 1959 starke Nierenbeschwerden auf, die zur operativen Entfernung der rechten Niere führten. Der behandelnde Arzt, Professor Dr. B ..., nahm in seinem Gutachten vom 24. März 1960 nach dem Operationsbefund einen Zusammenhang zwischen der Kriegsbeschädigung und der Nierenerkrankung an. In einem vom Sozialgericht Hamburg eingeholten Gutachten vom 6. April 1961 kam auch der Sachverständige Dr. S ... zu dem Ergebnis, daß das Nierenleiden wahrscheinlich auf die Granatsplitterverletzung zurückzuführen und daß die kriegsfolgenbedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auf 65 v. H. zu schätzen sei. Der vom Sozialgericht herangezogene weitere Sachverständige Dr. W ... äußerte sich dahin, daß die im Jahre 1955 festgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v. H. für jenen Zeitpunkt zutreffe und daß nach dem Verlust der Niere nunmehr eine Minderung um 70 v. H. als angemessen erscheine. Darauf erkannnte das Versorgungsamt als weitere Schädigungsfolge "Verlust der rechten Niere" an und setzte den durch sämtliche Schädigungsfolgen bedingten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 70 v. H. fest.

4

Der Kläger beantragte im März 1958, ihm Versorgungsbezüge auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - zu gewähren. Er wiederholte diesen Antrag im Januar 1962 unter Berufung auf § 53 Abs. 2 G 131. Die Versorgungsärztliche Untersuchungsstelle äußerte sich durch den Facharzt Dr. H... am 23. Mai 1962 dahin, daß am 8. Mai 1945 bei dem Kläger nicht Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 bestanden habe. Die Beklagte lehnte darauf den Antrag durch Bescheid vom 6. Juni 1962 ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie nach erneuter ärztlicher Äußerung durch Bescheid vom 23. Januar 1963 zurück.

5

Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht: Am 8. Mai 1945 sei seine Erwerbsfähigkeit um mindestens zwei Drittel gemindert gewesen. Die im Jahre 1961 anerkannte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 70 v. H. sei nicht erst mit der Entfernung der Niere eingetreten; sie habe bereits im Zeitpunkt der Schädigung der Niere durch Kriegseinwirkung bestanden. Die beschädigte Niere habe seither als Fremdkörper giftige Stoffe ausgeschieden und den Gesamtorganismus fortgesetzt vergiftet" Dieser Schaden sei damals größer gewesen als jetzt nach Entfernung der Niere. Daß seine Erwerbsfähigkeit bereits am 8. Mai 1945 um 70 v. H. gemindert gewesen sei, ergebe sich auch daraus, daß er während der Kriegsgefangenschaft nicht arbeitsfähig gewesen und schon im Jahre 1947 wegen seines schlechten Gesundheitszustands aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden sei. In den früheren ärztlichen Gutachten, welche den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend angäben, sei der im Jahre 1942 erlittene Nierenschaden nicht berücksichtigt worden.

6

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 7. November 1963 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils den Bescheid vom 6. Juni 1962 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1963 aufzuheben und festzustellen, daß ihm, dem Kläger, Versorgungsbezüge nach § 53 Abs. 2 G 131 zustehen,

7

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht wegen der Frage, ob der Kläger infolge seiner im Jahre 1942 erlittenen Verwundung am 8. Mai 1945 wegen einer Kriegsbeschädigung dienstunfähig, d. h. um wenigstens zwei Drittel in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war, ein schriftliches Sachverständigengutachten des Dr. S ... vom 27. November 1964 eingeholt und den Sachverständigen zu diesem Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 8. April 1965 gehört. Während dieser mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt,

"die Sachverständigen Dr. Lutz von U... und Prof. Dr. B ... darüber anzuhören, ob der Kläger infolge von Fokalintoxikationen, hervorgerufen durch Hydronephrose, bereits am 8. Mai 1945 zu mindestens 66 2/3 v. H. in seiner Erwerbsfähigkeit vermindert gewesen ist".

8

Diesen Beweisantrag hat das Berufungsgericht durch verkündeten Beschluß mit der Begründung abgelehnt, die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens erscheine nicht erforderlich. Es hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 8. April 1965 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

9

Dem Kläger ständen nicht Versorgungsbezüge auf Grund des § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 zu; denn er habe zwar als Berufssoldat im Jahre 1942 Dienstbeschädigungen erlitten, sei aber infolge dieser Beschädigungen nicht am 8. Mai 1945 "dienstunfähig", nämlich nicht in seiner Erwerbsfähigkeit dauernd um wenigstens zwei Drittel gemindert gewesen (§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131).

10

Das Berufungsgericht folge dem eingehend und schlüssig begründeten Gutachten des Sachverständigen Dr. S ... vom 27. November 1964. Als Grundlage der Prüfung, ob der Kläger am 8. Mai 1945 dienstunfähig war, habe das diesem Sachverständigen vorliegende Material ausgereicht. Der Sachverständige habe auf Grund der nach dem Kriege erhobenen medizinischen Befunde eingehend und überzeugend dargelegt, daß die rechte Niere des Klägers nicht ein "funktionsunfähiges totes Organ" gewesen sei und daß jedenfalls am 8. Mai 1945 keine Fokalintoxikation vorgelegen habe. Er habe dazu in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt, daß sich eine Fokalintoxikation in den 1955 und 1959 vorgenommenen Blutsenkungen hätte niederschlagen müssen und daß der Kläger dann erhebliche Beschwerden, u. a. Fieberzustände, gehabt hätte, die ihn zur Krankenhausbehandlung genötigt haben würden. Danach sei es ausgeschlossen, daß am 8. Mai 1945 eine Fokalintoxikation vorgelegen habe. Der Kläger selbst habe nicht vorgetragen, daß er am Ende des Krieges Beschwerden der vom Sachverständigen geschilderten Art gehabt habe. Er sei vielmehr bis zum Schluß der Kampfhandlungen als Führer einer Fallschirmjägerkompanie im Einsatz geblieben und habe nach eigenen Angaben erstmals im Jahre 1947 unbestimmte und nicht besonders ernst genommene Beschwerden in der rechten Flanke gehabt. Ob die Verwundung nach dem 8. Mai 1945 zu ernsthafter Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit geführt habe, sei hier ohne Bedeutung; deshalb komme es nicht darauf an, ob während der Referendarzeit (1954 bis 1962) Vergiftungserscheinungen aufgetreten seien und wie sein Gesundheitszustand bei den Untersuchungen und der Operation durch Professor Dr. B ... (1959/1960) gewesen sei.

11

Die Auffassung des Sachverständigen, daß sich die im Jahre 1942 erlittene Nierenschädigung bis zum 8. Mai 1945 nicht meßbar auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers ausgewirkt habe, stehe im Einklang mit allen sonstigen Unterlagen. Keiner der Ärzte, die den Kläger bis zum Jahre 1959 untersuchten, habe einen Befund erhoben, der auf einen die Erwerbsfähigkeit mindernden Nierenschaden hindeutete. Der Kläger habe in sowjetischer Kriegsgefangenschaft, also unter schwersten Bedingungen, eine perforierende Appendicitis mit Peritonitis und anschließender Operation überstanden, ohne daß es zu einer Niereninsuffizienz gekommen sei, wie es bei mangelnder Nierenfunktion mit Sicherheit hätte erwartet werden müssen; hierauf habe der Sachverständige mit Recht aufmerksam gemacht. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft sei der Kläger körperlich imstande gewesen, 1947 bis 1952 im Angestelltenverhältnis tätig zu sein, außerdem seit 1949 Rechtswissenschaft zu studieren und im Jahre 1954 die erste juristische Staatsprüfung abzulegen. Es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß seine Erwerbsfähigkeit in dieser Zeit wesentlich weiter herabgesetzt gewesen sei, als dies in den Rentenbescheiden festgestellt wurde. Er habe 1948 und 1951 die Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 30 v. H. und 1955 die Neufestsetzung auf 50 v. H. unbeanstandet hingenommen. Diesen Grad der Minderung habe der Sachverständige Dr. W ... am 16. August 1961 für das Jahr 1955 gebilligt, und zwar unter Berücksichtigung der inzwischen erkannten Nierenschädigung. Im Jahre 1955 hätten sich gegenüber dem Jahre 1945 die Folgen der Nierenschädigung nach dem Krankheitsverlauf verschlimmert und nicht etwa vermindert. Im Einklang damit ständen die Äußerungen des Versorgungsärztlichen Dienstes vom 23. Mai 1962 und vom 3. Dezember 1962, welche für den Zeitpunkt des 8. Mai 1945 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel verneinten.

12

Ein Anlaß, weitere ärztliche Gutachten einzuholen, bestehe hiernach nicht. -

13

Mit der hiergegen eingelegten - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

14

Die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) mit der Begründung, das Berufungsgericht habe versäumt, Professor Dr. B ... als sachverständigen Zeugen zu hören.

15

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

17

Zu entscheiden ist nur über den von der Revision geltend gemachten Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO). Denn gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden, wenn die Revision - wie hier - auf Verfahrensmängel gestützt wird und nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO vorliegt. Eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO liegt hier nicht vor; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Berufungsurteil beruht nicht auf der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

18

Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Anwendung des sachlichen Rechts wäre übrigens auch dann nicht zu beanstanden, wenn sie im Revisionsverfahren geprüft werden dürfte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Gewährung der vom Kläger begehrten beamtenrechtlichen Versorgung setze voraus, daß der Kläger am 8. Mai 1945 infolge einer Dienstbeschädigung in seiner Erwerbsfähigkeit dauernd um wenigstens zwei Drittel gemindert war, ist rechtlich einwandfrei. Ob diese Auffassung unmittelbar aus dem in § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 verwendeten Begriff "dienstunfähig" herzuleiten ist, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf BVerwGE 14, 289[BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] angenommen hat, oder ob sie erst aus der in dieser Vorschrift enthaltenen Rechtsfolgenverweisung abzuleiten ist (vgl. BVerwGE 24, 44 [50] sowie die Urteile vom 11. Juli 1968 - BVerwG II C 21.65 [ZBR 1968 S. 352] und BVerwG II C 35.65 -), könnte hier wie in früheren Entscheidungen des Senats offenbleiben. Denn auch auf Grund der Rechtsfolgenverweisung würde ein Versorgungsanspruch für den Kläger, weil dieser gemäß § 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 G 131 wie ein Beamter auf Widerruf zu behandeln wäre, gemäß § 6 Abs. 2 und § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 nur begründet sein, wenn der Kläger am 8. Mai 1945 dienstunfähig im Sinne einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel gewesen wäre. Diese tatsächliche Voraussetzung der Versorgungsberechtigung hat aber das Berufungsgericht verneint, und zwar mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO), wie sich aus den folgenden Ausführungen zu der von der Revision geltend gemachten Aufklärungsrüge ergibt.

19

Die von der Revision geltend gemachte Aufklärungsrüge ist unbegründet.

20

Die Revision hat bei der Begründung dieser Verfahrensrüge den Beweis durch "sachverständigen Zeugen" (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 414 ZPO) nicht hinreichend von dem Beweis durch "Sachverständigen" (§ 98 VwGO in Verbindung mit §§ 402 ff. ZPO) unterschieden. Der "sachverständige Zeuge" bekundet sein Wissen von bestimmten Tatsachen, die er kraft seiner besonderen Sachkunde wahrgenommen hat. Der "Sachverständige" dagegen begutachtet als Gehilfe des Gerichts einen vom Gericht bereits festgestellten (Mindest-)Tatbestand auf Grund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 1962 - IV ZR 21.62 - [NJW 1962 S. 1770]).

21

Hiernach hätte das Berufungsgericht Professor Dr. B ... als "sachverständigen Zeugen" nur über die Wahrnehmungen hören können, die er 1959 und 1960 bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Operation des Klägers gemacht hatte. Ihn hierüber zu hören, hat sich aber dem Berufungsgericht nicht aufzudrängen brauchen. Daß der Kläger im Berufungsverfahren beantragt habe, Professor Dr. B... hierüber zu vernehmen, hat die Revision nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Form dargetan. Dem vom Berufungsgericht als Sachverständigen herangezogenen Dr. S ... hat zudem unter anderem der Operationsbericht des Professors Dr. B... vom 14. Januar 1960 vorgelegen; außerdem war dessen im Sozialgerichtsverfahren erstattetes Gutachten vom 24. März 1960 bekannt. Angesichts dieser Umstände und zudem deshalb, weil der - anders als das Berufungsgericht - über die erforderliche Sachkunde verfügende Sachverständige Dr. S... selbst die ihm vom Berufungsgericht übermittelten tatsächlichen Grundlagen als ausreichend für die Erstattung seines Gutachtens angesehen hat, hat auch das Berufungsgericht davon ausgehen dürfen, daß das dem Sachverständigen Dr. S... vorliegende "Material" ausreichte.

22

Dem Revisionsvorbringen zur Begründung der Aufklärungsrüge liegt wohl in Wahrheit die Unzufriedenheit damit zugrunde, daß das Berufungsgericht Dr. S... und nicht Professor Dr. B... den die Revision wegen der Vornahme der Nierenoperation anscheinend für "sachnäher" hält, über den Gesundheitszustand des Klägers am 8. Mai 1945 und über den damaligen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit gehört hat. Es war aber Sache eines "Sachverständigen", nicht eines "sachverständigen Zeugen", sich hierüber unter Anwendung von Erfahrungssätzen aus dem medizinischen Fachgebiet im Wege von Rückschlüssen aus dem vom Berufungsgericht für spätere Zeitpunkte festgestellten Tatbestand zu äußern. Gerade darauf dürfte zurückzuführen sein, daß der Kläger im Berufungsverfahren, und zwar noch in der Sitzung vom 8. April 1965, - richtigerweise - beantragt hat, hierüber Professor Dr. B... als "Sachverständigen" zu hören. Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, daß es diesen Beweisantrag abgelehnt und als Sachverständigen nur Dr. S...-... nicht auch Professor Dr. B... gehört hat.

23

Die Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen ist Sache des Prozeßgerichts, nicht der Prozeßbeteiligten (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 404 ZPO). Das Berufungsgericht hat deshalb zur Klärung der Frage, ob am 8. Mai 1945 die Erwerbsfähigkeit des Klägers bei Berücksichtigung seiner Nierenverletzung um wenigstens zwei Drittel durch die Dienstbeschädigungen gemindert war, Dr. S... als Sachverständigen bestellen dürfen. Ein Verfahrensmangel ist weder hierin zu erblicken noch darin, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, ein weiteres Sachverständigengutachten - und zwar entsprechend dem Antrag des Klägers ein solches des Professors Dr. B... - einzuholen. Die Entscheidung über die Einholung eines solchen weiteren Sachverständigengutachtens steht, im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO), im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO in Verbindung mit §§ 412 und 404 ZPO). Die Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens stellt in aller Regel einen Ermessensfehlgebrauch und damit einen Mangel des Verfahrens des Tatsachengerichts dann nicht dar, wenn sich dieses Gericht - ebenso wie hier das Berufungsgericht - auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses bereits ein sicheres Urteil gebildet hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. November 1955 - I ZR 12.54 - [LM § 286 (E) ZPO Nr. 7]). Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn das schon vorliegende Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlaß zum Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht oder wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt (ebenso Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1966 - BVerwG II B 17.66 - sowie für den Strafprozeß: § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Derartige grobe Mängel sind aber in dem Sachverständigengutachten des Dr. S... ... vom 27. November 1964 nicht zu erkennen. Der von der Revision herausgestellte Umstand, daß Professor Dr. B... - anders als Dr. S... - gesehen habe, "wie stark die Verengung des Ureterabgangs war, wie der Splitter gelegen hatte usw.", und daß er "auch das Aussehen der Niere" gekannt habe, ist nicht geeignet, die Sachkunde des Dr. S... auf seinem medizinischen Fachgebiet in Zweifel zu setzen oder aufzuzeigen, daß dieser Sachverständige bei der Erstattung seines Gutachtens vom 27. November 1964 von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder daß Professor Dr. B... über bessere Forschungsmittel verfügt hätte. Das Gutachten vom 27. November 1964 enthält auch nicht etwa einen unlösbaren Widerspruch, weil es - worauf die Revision in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1968 hingewiesen hat - in dem früheren Gutachten des Dr. S... vom 6. April 1961 heißt: "Die im Operationsbericht beschriebenen Veränderungen sind jedoch so hochgradig angegeben, daß sie in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem Grad der vorliegenden Nierenerkrankung stehen." Denn Dr. S... hat am 6. April 1961 aus dem soeben wiedergegebenen Befund und aus dem ihm zugrundeliegenden Operationsbericht des Professors Dr. B... nur hergeleitet, daß die Nierenerkrankung des Klägers durch die Dienstbeschädigung verursacht worden sei, nicht dagegen, daß der Kläger deshalb bereits am 8. Mai 1945 dienstunfähig, d. h. um wenigstens zwei Drittel in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei.

24

Für die Überzeugungskraft und Richtigkeit des Gutachtens vom 27. November 1964 hat das Berufungsgericht dagegen als gewichtig anführen können, daß das Ergebnis und die Begründung dieses Gutachtens im Einklang mit den ärztlichen Äußerungen und Gutachten stehen, die im Verfahren nach dem Bundesversorgungsgesetz erstattet worden waren, ferner damit, daß keiner der Ärzte, die den Kläger bis zum Jahre 1959 untersuchten, einen Befund erhoben hatte, der auf einen die Erwerbsfähigkeit mindernden Nierenschaden hindeutete, weiter damit, daß der Kläger in der sowjetischen Kriegsgefangenschaft eine perforierende Appendicitis mit Peritonitis und anschließender Operation ohne Niereninsuffizienz überstanden hatte, und schließlich damit, daß er körperlich imstande war, von 1947 bis 1952 im Angestelltenverhältnis zu arbeiten, seit 1949 Rechtswissenschaft zu studieren und im Jahre 1954 die erste juristische Staatsprüfung mit Erfolg abzulegen.

25

Hiernach ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht durch die Nichtanhörung des Professors Dr. B... seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

26

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9 600 DM festgesetzt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9 600 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer