Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1968, Az.: BVerwG II C 21.65
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 21.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 15.12.1964 - AZ: OS I 29/64
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 1 S. 5 G 131
- § 53 Abs. 2 S. 1 G 131
- § 30 BVersG
Fundstellen
- BVerwGE 30, 116 - 122
- NDBZ 1968, 157
- ZBR 1968, 352
Amtlicher Leitsatz
Bei der Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit eines früheren Berufssoldaten ist dessen besondere Beeinträchtigung in einem vor der Dienstbeschädigung ausgeübten Beruf zu berücksichtigen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war nach Bestehen der tierärztlichen Prüfung in den Jahren 1935 bis 1939 selbständiger Tierarzt. Er wurde nach Ableistung von drei Wehrdienstübungen am 2. September 1939 als Reservist in das Veterinärkorps der Wehrmacht einberufen. Durch Verfügung des Oberkommandos des Heeres vom 31. März 1943 wurde er mit Wirkung vom 1. Februar 1943 als Berufsoffizier im Range eines Stabsveterinärs im Heer angestellt. Bei einem Tieffliegerangriff wurde er am 6. Mai 1945 durch ein Explosivgeschoß in Höhe des rechten Fußknöchels getroffen. Während seiner Kriegsgefangenschaft mußte ihm infolge Infektion am 13. Mai 1945 der rechte Unterschenkel amputiert werden. Am 11. August 1946 wurde er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Seit November 1947 ist er wieder selbständiger Tierarzt.
Im Versorgungsverfahren nach dem Fürsorge- und Versorgungsgesetz für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - wurde der Kläger am 10. Oktober 1946 amtsärztlich untersucht mit dem Ergebnis: Verlust des rechten Unterschenkels mit Beugekontraktur des Kniegelenks, Einstufung in die Versehrtenstufe II, Schätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - auf 60 v.H. Diese Schätzung übernahm die Landesversicherungsanstalt Hessen durch Bescheid vom 30. Dezember 1947 mit Wirkung vom 1. Februar 1947. Der festgestellte Grad der MdE wurde bei einer Überprüfung am 10. April 1954 ohne Nachuntersuchung vom Versorgungsamt Gießen als angemessen bezeichnet. Bei einer Nachuntersuchung des Klägers anläßlich seines Antrages vom 23. Mai 1961 auf Erhöhung seiner MdE nach § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) - BVG 1960 - wegen wesentlicher Verschlimmerung seines Leidens und auf Gewährung von Berufsschadenausgleich nach § 32 dieses Gesetzes schätzten die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik Friedrichsheim in Frankfurt am Main die MdE des Klägers wiederum auf 60 v.H.; sie verneinten eine wesentliche Verschlimmerung des Versorgungsleidens. Diesem Ergebnis schloß sich der Amtsarzt des Versorgungsamtes an mit dem Bemerken, der Kläger sei in seinem Beruf als Tierarzt erheblich behindert. Durch Bescheid vom 24. Januar 1962 erkannte das Versorgungsamt das besondere berufliche Betroffensein des Klägers im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG 1960 an; es erhöhte dessen MdE im allgemeinen Erwerbsleben mit Wirkung vom 1. Mai 1957 auf 70 v.H.
Die Anträge des Klägers vom 4. Mai und vom 9. Oktober 1961 auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in den Fassungen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) und vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - G 131 - lehnte der Regierungspräsident in Darmstadt durch Bescheid vom 5. September 1962 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht infolge einer bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden. Den Widerspruch des Klägers wies der Direktor des Landespersonalamts Hessen durch Bescheid vom 21. Mai 1963 zurück.
Hiergegen hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 5. September 1962 und des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landespersonalamtes Hessen vom 21. Mai 1963 für verpflichtet zu erklären, seine Rechte nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG anzuerkennen.
Durch Urteil vom 20. Februar 1964 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt der Klage stattgegeben. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen von dem Beklagten eingelegte Berufung durch Urteil vom 15. Dezember 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Bei der Feststellung des Grades der MdE nach § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 (zu vgl. BVerwGE 14, 289[BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] [293]) sei von der körperlichen Beeinträchtigung des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben auszugehen (zu vgl. Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 211.61 -). Um eine möglichst einheitliche Bestimmung der Höhe der Erwerbsminderung zu erreichen, habe das Gericht auch keine Bedenken, eine erhöhte Minderung der Erwerbsfähigkeit in den Fällen anzunehmen, in denen durch die Art der Schädigungsfolgen ein besonderes berufliches Betroffensein für den vor der Schädigung ausgeübten und begonnenen Beruf festzustellen sei. Da der Kläger bereits vor seiner Berufssoldatenzeit selbständiger Tierarzt gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, ob ein besonderes berufliches Betroffensein auch dann im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG für den Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend sei, wenn der Beruf erst nach der Schädigung ausgeübt oder begonnen worden sei. Die somit einzuschränkende entsprechende Anwendung von § 30 Abs. 2 BVG 1960 entspreche auch entgegen der Auffassung des Beklagten der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Urteil vom 21. Juni 1963 - BVerwG VI C 99.61 - werde anerkannt, daß die Mindestvomhundertsätze der Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 29, 30 BVG auf allgemeinen Erfahrungssätzen beruhten, die, jedenfalls soweit sie Rentensätzen in der gesetzlichen Unfallversicherung von 66 2/3 v.H. und mehr entsprechen, gewichtige Beweisanzeichen dafür seien, daß die Erwerbsfähigkeit im einzelnen Fall mindestens um diesen Satz beschränkt sei. Das Bundesverwaltungsgericht betone, daß das Gesetz zu Art. 131 GG die Berücksichtigung solcher Beweisanzeichen nicht verbiete. Die bisherigen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 29, 30 BVG (F. 1950) seien in den neugefaßten § 30 BVG wörtlich übernommen worden. Durch die gesetzliche Neufassung sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mithin nicht überholt. Auch in seinem Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 211.61 - habe das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung nicht aufgegeben. In diesem Urteil sei über die Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Berufsoffiziers zu befinden gewesen, der keinen Zivilberuf vor der Schädigung ausgeübt habe. Für eine Entscheidung über ein besonderes berufliches Betroffensein sei somit kein Anlaß gegeben gewesen; die Beurteilung der Erwerbsminderung habe sich vielmehr allein nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben richten können.
Ausgehend von § 30 Abs. 2 b BVG habe das Versorgungsamt Gießen in dem Bescheid vom 24. Januar 1962 ein besonderes berufliches Betroffensein des Klägers anerkannt und mit Wirkung vom 1. Mai 1957 die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei dem Kläger auf 70 v.H. geschätzt. Diesen Grad der Erwerbsminderung habe das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil für den 8. Mai 1945 übernommen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Die Heranziehung des Bundesversorgungsgesetzes bei der Auslegung des Begriffes "Minderung der Erwerbsfähigkeit" im Gesetz zu Art. 131 GG bedeute zwar nicht, daß die Behörden, die nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Entscheidungen treffen, an die nach dem Bundesversorgungsgesetz ergangenen Bescheide der Versorgungsämter gebunden seien. Die darin getroffenen Feststellungen seien vielmehr im Rahmen das Gesetzes zu Art. 131 GG nur als Beweisquellen zu berücksichtigen, von denen abgewichen werden könne, wenn besondere Umstände dies rechtfertigten (zu vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1963 - BVerwG VI C 99.61 -). Solche besonderen Umstände seien hier aber nicht erkennbar. Nach den insoweit übereinstimmenden ärztlichen Gutachten bestehe beim Kläger infolge einer Schußverletzung am 6. Mai 1945 ein Verlust des rechten Unterschenkels mit Beugekontraktur des Kniegelenks. Diese Verletzung und Schädigung bedingten, daß er in seinem erlernten Beruf als Tierarzt erheblich behindert sei. Er übe diesen Beruf seit 1947 wie bereits vor seiner Verwundung wieder aus. Seine Einnahmen seien nach den Feststellungen des Versorgungsamtes anhand der Unterlagen des Finanzamts erheblich zurückgegangen und lägen erheblich unter den Einnahmen eines beamteten Tierarztes.
Auf Grund des festgestellten Körperschadens bestehen auch keine Bedenken, den Grad der Erwerbsminderung als mit Ablauf des 8. Mai 1945 für dauernd eingetreten anzuerkennen. Zwar sei im Bescheid vom 24. Januar 1962 dieser Grad der Erwerbsminderung erst für den 1. Mai 1957 anerkannt worden. Das beruhe aber darauf, daß nach den Verwaltungsvorschriften Nr. 8 zu § 40 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung eine rückwirkende erhöhte Feststellung über einen Zeitraum von vier Jahren in der Regel nicht hinausgehen solle. Der Kläger habe den Erhöhungsantrag beim Versorgungsamt Gießen im Mai 1961 eingereicht. An diese Zeitgrenze seien aber die Behörden, die Entscheidungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu treffen haben, nicht gebunden; das gelte in gleicher Weise für die gerichtlichen Entscheidungen. Die Art der Verletzung lasse keine Bedenken dagegen aufkommen, daß der Kläger bereits ab 8. Mai 1945 als Tierarzt 70 v.H. erwerbsgemindert gewesen sei, zumal im amtsärztlichen Gutachten vom 10. Oktober 1946 ebenso wie im Untersuchungsbefund der Orthopädischen Universitätsklinik Friedrichsheim Frankfurt am Main vom 25. Oktober 1961 der Verlust des rechten Unterschenkels mit Beugekontraktur des Kniegelenks übereinstimmend festgestellt worden sei. Eine Verschlechterung der vorliegenden Schädigungen, die ein allmähliches Ansteigen der Erwerbsminderung bedingt hätten, sei somit auch ärztlicherseits auszuschließen. Die vom Versorgungsamt zunächst festgestellte Erwerbsminderung von 60 v.H. sei vielmehr darauf zurückzuführen, daß entgegen den Verwaltungsvorschriften ein besonderes berufliches Betroffensein nicht berücksichtigt worden sei. Gemäß §§ 24 Abs. 2, 49, 83, 84 WFVG habe der Kläger somit am 8. Mai 1945 einen Anspruch auf ein lebenslängliches Ruhegehalt gehabt. Er erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Februar 1964 die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist der Auffassung, das besondere berufliche Betroffensein des Klägers in seinem Tierarztberuf sei bei der Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 nicht zu berücksichtigen.
Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er teilt die Auffassung der Revision.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Versorgungsanspruch des Klägers für die Zeit seit dem Mai 1961, dem Monat der Antragstellung (vgl. § 58 Abs. 2 G 131), bis zum Ablauf des 31. Dezember 1966, weil seit dem 1. Januar 1967 die Vorschrift des § 53 G 131 in der wesentlich geänderten Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) gilt. Der Kläger ist ein früherer Berufsoffizier, der erst nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten ist und eine Dienstzeit von weniger als zehn Jahren aufweist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 G 131 F. 1957 und 1961). Zutreffend ist deshalb das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß als Rechtsgrundlage für den streitigen Versorgungsanspruch die Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 (F. 1957 und 1961) in Betracht kommt und daß dieser Anspruch nur dann begründet sein kann, wenn der Kläger am 8. Mai 1945 infolge einer bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden war und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatte. Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Fall der Versorgungsanspruch davon abhängt, daß der Kläger am 8. Mai 1945 dienstunfähig im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131, d.h. dauernd um wenigstens zwei Drittel in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war (vgl. BVerwGE 24, 44 ff.). Dabei kann hier wie in früheren Entscheidungen des Senats dahingestellt bleiben, ob die in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 enthaltene Begriffsbestimmung der "Dienstunfähigkeit" schon für den in § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 verwendeten Begriff "dienstunfähig" - an Stelle des am 8. Mai 1945 geltenden wehrrechtlichen Begriffs der "Dienstunfähigkeit" - gilt oder erst auf Grund der in § 53 Abs. 2 Satz 1 ausgesprochenen Rechtsfolgenverweisung bei Anwendung des § 53 Abs. 1 G 131 und der dort für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften.
Entgegen der Auffassung der Revision und des Oberbundesanwalts ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß bei Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 auf einen dienstbeschädigten früheren Berufssoldaten die Minderung der Erwerbsfähigkeit höher zu bewerten ist, wenn dieser infolge seiner Wehrdienstbeschädigung in seinem vor der Beschädigung ausgeübten Beruf besonders betroffen ist. Diese Auffassung ist bereits in dem Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1960 - BVerwG VI C 156.57 - (Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 22; RiA 1960 S. 270 [BVerwG 09.03.1960 - BVerwG VI C 156/57]) zum Ausdruck gelangt. In diesem Urteil hat der VI. Senat das dort angefochtene Berufungsurteil als rechtlich einwandfrei bestätigt, in dessen tragenden Gründen die hier vertretene Auffassung auf die Erwägung gestützt war, bei der Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 komme es darauf an, was der verletzte Berufssoldat noch leisten könne, und dabei seien der vor der Schädigung ausgeübte Beruf oder eine bereits begonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung zu berücksichtigen. Die vom VI. Senat durch Zurückweisung der Revision gegen jenes Berufungsurteil bestätigte Rechtsauffassung hält auch der erkennende Senat für rechtlich einwandfrei, und zwar aus folgenden Gründen:
Durch die Rechtsprechung der mit dem Versorgungsrecht der früheren Berufssoldaten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist klargestellt, daß der Gesetzgeber den in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 verwendeten Begriff der "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in zulässiger Weise aus dem verwandten Rechtsgebiet des Militärversorgungsrechts des Bundes inhaltsgleich übernommen hat (BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 211.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 42 BBG Nr. 4], das vorerwähnte Urteil vom 9. März 1960 - BVerwG VI C 156.57 - [a.a.O.] und Urteil vom 20. Juni 1963 - BVerwG VI C 105.62 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 37]). Im Militärversorgungsrecht des Bundes, nämlich in § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (BGBl. S. 791) - BVG 1950 -, hat der Gesetzgeber diesen Begriff durch die folgende Regelung erläutert:
"Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen; der vor der Schädigung ausgeübte Beruf oder eine bereits begonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung ist zu berücksichtigen."
Diese aus zwei Halbsätzen bestehende Vorschrift bildet eine Einheit. Der zweite Halbsatz schafft nicht etwa eine neue rechtlich selbständige Grundlage für einen zusätzlichen Versorgungsanspruch; er modifiziert nur den ersten Halbsatz und klärt - wie schon das Bundessozialgericht ausgeführt hat (BSGE 15, 208 ff.; 16, 107 ff.) -, daß der Gesetzgeber bei Dienstbeschädigungen den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur generalisierend nach äußeren und körperlichen Merkmalen, sondern unter Berücksichtigung der individuellen Beeinträchtigung des einzelnen Beschädigten festgestellt haben will, wie sie u.a. durch dessen besonderes Betroffensein in seinem ausgeübten oder in einem bereits vor der Schädigung begonnenen oder nachweisbar angestrebten Beruf erkennbar werde. Daß der Gesetzgeber mit der vorerwähnten Regelung diese Absicht verfolgte, ergeben auch die späteren Neufassungen des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes, die nach der zutreffenden, mit dem Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (Bericht des 29. Ausschusses des Bundestages, Bundestagsdrucksache Nr. 2348 zum Fünften Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes) gestützten Auffassung des Bundessozialgerichts (a.a.O.; insbesondere BSGE 15, 208 [210]) lediglich eine für Verwaltung und Gerichte klarere und den Bedürfnissen der Beschädigten entsprechende authentische Interpretation der Regelung des § 30 BVG 1950 über die Berücksichtigung der Berufsbeeinträchtigung bei der Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit darstellen (vgl. hierzu auch die Wiedergabe und Würdigung der Entwicklung der genannten Vorschrift bei Schieckel-Gurgel, Bundesversorgungsgesetz, 3. Aufl. Bd. 1 S. 277/278; vgl. auch die im Berufungsurteil angeführten Verwaltungsvorschriften zur Erstfassung des Bundesversorgungsgesetzes).
Angesichts dieses vom Gesetzgeber bestimmten Begriffs der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Militärversorgungsrecht erscheint es nicht angängig, die Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben bei der Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 auf dienstbeschädigte Berufssoldaten abweichend von § 30 des Bundesversorgungsgesetzes, nämlich ohne Berücksichtigung des durch die Schädigungsfolgen bewirkten beruflichen Betroffenseins, zu beurteilen. Bei einem solchen Vorgehen ginge die von dem Bundesgesetzgeber mit der Übernahme des Begriffs "Minderung der Erwerbsfähigkeit" aus dem Militärversorgungsrecht in das Gesetz zu Art. 131 GG erstrebte Übereinstimmung dieses in beiden Rechtsgebieten wort- und inhaltsgleichen Begriffs verloren. An dieser Übereinstimmung mußte dem Gesetzgeber vor allem auch deshalb gelegen sein, weil eine Differenzierung mit der Folge unterschiedlicher Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund derselben Dienstbeschädigung für die Betroffenen unverständlich und damit dem Ansehen des Rechtsstaates abträglich wäre.
Ob als ein Beruf, dessen Beeinträchtigung durch eine Dienstbeschädigung hiernach bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in den Anwendungsfällen des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 zu berücksichtigen ist, auch derjenige eines Berufssoldaten zu verstehen ist, der lediglich Dienst mit der Waffe oder anderen rein militärischen Dienst verrichtete, z.B. Führungsaufgaben zu erfüllen hatte (verneint in BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 211.61 - [a.a.O.]), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Der VI. Senat hat möglicherweise auch diese Frage schon in seinem oben angeführten Urteil vom 9. März 1960 - BVerwG VI C 156.57 - (a.a.O.) bejahen wollen, weil in den Gründen des durch jene Revisionsentscheidung als rechtsfehlerfrei bestätigten Berufungsurteils festgestellt war, daß dem dortigen Kläger, einem früheren mit militärischen Aufgaben des Waffendienstes befaßten Berufsoffizier, infolge seiner Dienstbeschädigung nicht möglich gewesen sei, in der Bundeswehr Verwendung zu finden. Auch die vom VI. Senat im vorgenannten Urteil und in seinem Urteil vom 21. Juni 1963 - BVerwG VI C 99.61 - (DVBl. 1963 S. 895; JR 1964 S. 232) vertretene Auffassung, bei der Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben sei nicht auf die zufälligen Gegebenheiten der allgemeinen Berufslage, insbesondere nicht auf die Tageskonjunktur, abzustellen, sondern eine abstrahierende Betrachungsweise geboten, könnte für eine Bejahung der eingangs erwähnten Frage sprechen (vgl. insoweit auch Schieckel-Gurgel a.a.O., S. 286 mit ausdrücklichem Hinweis auf das "Wiedererstehen der Bundeswehr"). Einer abschließenden Beantwortung dieser Frage bedarf es indessen hier nicht, weil der Beruf des Klägers auch während seines Rechtsstandes als Berufssoldat weder der Waffendienst noch rein militärischer Führungsdienst, sondern der Beruf eines Veterinärs war und blieb. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles war deshalb nur zu ermitteln, ob der Kläger in diesem Veterinärberuf durch die Folgen seiner im Rechtsstand eines Berufssoldaten erlittenen Dienstbeschädigung besonders betroffen und aus diesem Grunde der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zu erhöhen ist.
Die rechtlichen Ausführungen und die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Rechtlich fehlerfrei hat das Berufungsgericht erkannt, daß es bei der Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 an die auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes ergangenen Bescheide der Versorgungsämter nicht gebunden, jedoch andererseits nicht gehindert war, die diesen Bescheiden und den ihnen zugrundeliegenden ärztlichen Gutachten zu entnehmenden Ergebnisse als Beweisanzeichen zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1963 - BVerwG VI C 99.61 - [a.a.O.]). Ersichtlich ist das Berufungsgericht sodann von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgegangen, das ein besonderes berufliches Betroffensein annimmt, wenn ein Beschädigter seinen früheren Zivilberuf trotz der im Rechtsstande eines Berufssoldaten erlittenen Schädigung wieder ausübt, jedoch wegen der verbliebenen Schädigungsfolgen gegenüber gesunden Angehörigen dieses Berufes einen erheblichen Minderverdienst hat oder außergewöhnlicher Anstrengungen bedarf, um einen wirtschaftlichen Schaden und ein Abgleiten in seinem Beruf zu verhindern (vgl. u.a. BSGE 13, 20 [BSG 24.08.1960 - 10 RV 333/56]). Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist aus den dargelegten Gründen, wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Begriffs "Minderung der Erwerbsfähigkeit" im Bundesversorgungsgesetz und in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131, zu billigen.
Hierzu hat das Berufungsgericht - unter Bezugnahme auf Bl, 104 R und 106 R der Militärversorgungsakten des Klägers - festgestellt, daß der Kläger, gemessen an dem Bruttogehalt eines verheirateten Oberregierungsrats (beamteten Tierarztes) im Jahre 1959, einen monatlichen Minderverdienst von 700,- bis 800,- DM hatte und daß er infolge des als Schädigungsfolge festgestellten Verlustes des rechten Unterschenkels mit Beugekontraktur des Kniegelenks in seinem Beruf als Tierarzt erheblich behindert ist. Diese von der Revision nicht angegriffenen und für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - verbindlichen tatsächlichen Feststellungen tragen die Entscheidung, daß der Kläger durch die Folgen seiner im Rechtsstand eines Berufssoldaten vor dem 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung in seinem Tierarztberuf besonders betroffen ist. Auch die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß die unter Berücksichtigung des beruflichen Betroffenseins - entsprechend dem Bescheid des Versorgungsamtes vom 24. Januar 1962 - auf 70 v.H. festzusetzende Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen der Art seiner Verletzung schon am 8. Mai 1945 bestanden habe und von Dauer gewesen sei, geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.
Da der Kläger nach alledem infolge seiner am 6. Mai 1945, also vor dem Stichtag des 8. Mai 1945, erlittenen Dienstbeschädigung bereits am 8. Mai 1945 in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als zwei Drittel gemindert war (§.53 Abs. 1 Satz 5 G 131) und - wie das Berufungsgericht unter Anwendung irrevisiblen früheren Wehrrechts, nämlich der §§ 24 Abs. 2, 49, 83 und 84 WFVG, abschließend festgestellt hat - auf Grund der durch die Dienstbeschädigung verursachten Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatte, erfüllt er die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131. Die dies verneinenden, mit der vorliegenden Klage angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger in seinem Rechtsanspruch auf Versorgung "nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 bis 7" des § 53 G 131 für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1966. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht das der Klage stattgebende Urteil des ersten Rechtszuges durch Zurückweisung der Berufung des Beklagten bestätigt. Die Revision des Beklagten ist deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.800 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Bundesrichter Dr. Idel ist infolge Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Otto
Oppenheimer