Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1966, Az.: BVerwG II B 17.66
Erfordernis eines bestimmten Antrags; Auslegung von Prozesserklärungen; Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch ein Magen- und Darmleiden und durch die Versteifung des Ellenbogens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 17.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 14600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 18.05.1966 - AZ: 2 A 31/65
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde mit dem Antrag, die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1966 zuzulassen, ist unbegründet. Dieses Urteil leidet nicht unter den mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
1.
Eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 124 Abs. 3 VwGO ist nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift muß zwar die Berufungsschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Diesem Erfordernis ist aber genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung erkennbar ist (vgl. BVerwGE 1, 222 [225]; 3, 75 [76]; 12, 189; 13, 94 [95]; BGH Beschluß vom 11. Februar 1966 - V ZB 1/66 - [MDR 1966 S. 490]). Das Berufungsgericht hat die Berufungsschrift vom 19. Mai 1965 zutreffend dahin verstanden, daß der Beklagte das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil in vollem Umfange angefochten und, wie im ersten Rechtszuge, Abweisung der Klage beantragt hat. Bei der Auslegung des Berufungsbegehrens sind zwar weitere Prozeßerklärungen des Berufungsführers zu berücksichtigen. Dem am Schluß der Berufungsbegründung vom 22. Juni 1965 angekündigten Antrag "Die Berufung wird zurückgewiesen" hat aber das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung zugemessen. Denn diese Ankündigung beruht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf einem offensichtlichen Versehen. Bei der Auslegung von Willenserklärungen, auch von Prozeßerklärungen, ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB); insbesondere ist nicht an einem offensichtlichen Versehen im Ausdruck zu haften. Das Berufungsgericht hat deshalb trotz der bezeichneten Ankündigung das Berufungsbegehren dahin verstehen dürfen, daß der Beklagte die Abweisung der Klage beantrage.
2.
Ein Verfahrensmangel ist auch nicht darin zu erkennen, daß das Berufungsgericht von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder eines Obergutachtens abgesehen hat. Die Entscheidung über die Einholung eines solchen weiteren Gutachtens steht - im Rahmen der freien Beweis-Würdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) - im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 404 und § 412 Abs. 1 ZPO). Die Einholung eines solchen weiteren Gutachtens ist dann nicht erforderlich, wenn sich das Gericht auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses ein sicheres Urteil gebildet hat (vgl. BGH Urteil vom 8. November 1955 - I ZR 12/54 - [Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des BGH, § 286 (E) ZPO Nr. 7]). Lehnt das Gericht den Antrag auf Einholung eines solchen weiteren Gutachtens ab, so stellt dies nur ausnahmsweise einen Verfahrensmangel dar, nämlich dann, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen mußte (vgl.Urteil vom 8. Juni 1964 - BVerwG VI C 101.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 112 VwGO Nr. 1]). Dies kann der Fall sein, wenn es um besonders schwierige Fachfragen geht, wenn das bisher vorliegende Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlaß zum Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters gibt (vgl.Beschluß vom 25. August 1961 - BVerwG VIII B 20.61 - [DÖV 1962 S. 504];Urteil vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 225.61 - [Buchholz BVerwG 237.8, § 75 LBG Rh.-Pfalz Nr. 1];Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 3.63 -;Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG II C 186.62 -).
Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, wegen des Magen- und Darmleidens und der Ellenbogenversteifung weitere Gutachten einzuholen. Hierbei handelt es sich nicht um besonders schwierige medizinische Fragen, über die erst ein weiteres Gutachten hätte Klarheit geben können, und zwar auch nicht im Hinblick auf die inzwischen vergangenen 21 Jahre. Das vorliegende Beweisergebnis läßt auch keine groben Mängel oder Widersprüche erkennen.
In bezug auf das Magen- und Darmleiden hat das Berufungsgericht, den Sachverständigen folgend, für den 8. Mai 1945 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 bis 30 v.H. angenommen. Damit ist es über die entsprechende Bewertung (20 v.H.) in dem dem Kläger günstigsten früheren Gutachten des Dr. M. vom 5. Juni 1946 hinausgegangen. In der Bescheinigung des Truppenarztes vom 17. August 1945 war für die "Gastritis" eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht vermerkt. Der von dem Kläger vermißte Bericht über die im Jahre 1946 durchgeführte Röntgenuntersuchung des Magens befindet sich übrigens als Blatt 11 in den Akten des Versorgungsamtes. Der Kläger trägt mit der Beschwerde nicht vor, daß er für das Magen- und Darmleiden jemals einen höheren Grad der Erwerbsminderung geltend gemacht habe als den von 20 bis 30 v.H. Hiernach hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, den durch das Magen- und Darmleiden bewirkten Grad der Erwerbsminderung noch durch ein weiteres Gutachten zu klären.
Für die Versteifung des Ellenbogens hat das Berufungsgericht, den Sachverständigen folgend, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. angenommen. Auch dies stimmt mit dem dem Kläger günstigen Gutachten des Dr. M. vom 5. Juni 1946 überein. Die Bescheinigung des Truppenarztes vom 17. August 1945 enthält für die Annahme einer "Arbeitsverminderung" von 80 v.H. keine nachprüfbare Begründung und ist nach den durch die Beschwerde nicht angegriffenen Darlegungen des Berufungsgerichts jedenfalls unrichtig. Da sich die Versteifung des Ellenbogens im Laufe der Zeit kaum geändert hat, war die auf sie entfallende Erwerbsminderung auch rückschauend unschwer zu ermitteln. Der Kläger trägt zudem mit der Beschwerde nicht vor, daß er für diese Beschädigung jemals einen höheren Grad der Erwerbsminderung als den von 30 v.H. beansprucht habe. Das Berufungsgericht hatte deshalb auch insoweit keinen Anlaß zur Einholung eines weiteren Gutachtens. Die in der Beschwerde erwähnte abstrakte, nicht durch tatsächliche Angaben nahegelegte Möglichkeit, daß eine weitere Begutachtung für das Magen- und Darmleiden und für die Ellenbogenversteifung einen höheren Grad der Erwerbsminderung ergeben könnte, reicht nicht aus, um einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts darzutun.
Aus diesen Gründen hat der Senat dem Kläger bereits durch Beschluß vom 9. August 1966 mangels hinreichender Erfolgsaussicht das Armenrecht für die Durchführung der Beschwerde versagt. Der daraufhin eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 13. September 1966 läßt einen Grund für die Zulassung der Revision ebenfalls nicht erkennen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat auf seinen Antrag im Oktober 1966 Gelegenheit erhalten, die Akten des Verfahrens einzusehen. Da er sich seitdem nicht geäußert hat, besteht kein Anlaß, die Entscheidung weiter hinauszuschieben.
Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer