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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.04.1987, Az.: BVerwG 7 B 76.87

Umfang der materiellen Rechtskraft von Bescheidungsurteilen; Bestimmung des Umfangs nach den die maßgebliche Rechtsauffassung des Gerichts darstellenden Entscheidungsgründen; Beschwer des Klägers bei statt gebendem Bescheidungsurteil

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.1987
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 76.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 12.12.1984 - AZ: V/2 E 429/84
VGH Hessen - 27.01.1987 - AZ: 2 UE 339/85

Fundstellen

  • DokBer A 1987, 233-234
  • KMK-HStR 1987, 953-955

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. April 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger unterzog sich 1977 zum zweitenmal ohne Erfolg der zweiten juristischen Staatsprüfung. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 8. Dezember 1981 hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Prüfungsentscheidung des Prüfungsausschusses auf, weil bei der Beurteilung der Hausarbeit Fehler unterlaufen seien; er verpflichtete den Beklagten, über das Prüfungsergebnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und führte hierzu aus, der Beklagte müsse eine neue Entscheidung über das Ergebnis der Hausarbeit und damit über das Ergebnis der Prüfung insgesamt herbeiführen.

2

Die darauf vorgenommene Bewertung der Hausarbeit durch einen anderen Prüfungsausschuß führte zu demselben Ergebnis. Dies teilte der Präsident des Justizprüfungsamts dem Kläger durch einen die Prüfung für nicht bestanden erklärenden Bescheid mit. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 24. August 1983 hob das Verwaltungsgericht Frankfurt diesen Bescheid auf, weil über das Gesamtergebnis der Prüfung der Prüfungsausschuß hätte entscheiden müssen; er verpflichtete den Beklagten, über das Prüfungsergebnis unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, mit seinen weiteren Rügen könne der Kläger keinen Erfolg haben. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, daß der Beklagte mit der erneuten Bewertung der Hausarbeit einen neuen Prüfungsausschuß betraut habe. Auch sei bei der erneuten Bewertung der prüfungsrechtliche Beurteilungsspielraum nicht überschritten worden.

3

Der Prüfungsausschuß, der die Neubewertung der Hausarbeit vorgenommen hatte, trat darauf nochmals zusammen. Er kam zu dem Ergebnis, daß die Prüfung nicht bestanden sei. Dies teilte der Präsident des Justizprüfungsamts dem Kläger durch Bescheid vom 20. Januar 1984 mit.

4

Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Prüfungsbescheides vom 20. Januar 1984 und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung begehrt, war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) - liegen nicht vor.

5

Die Beschwerde hält den Umfang der materiellen Rechtskraft der Bescheidungsurteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 1981 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 24. August 1983 für klärungsbedürftig. Sie wirft in bezug auf das letztgenannte Urteil die Frage auf, "ob die Rechtskraft eines Bescheidungsurteils, welches die Rechtswidrigkeit einer behördlichen Entscheidung aufgrund formeller Mängel (hier: fehlender sachlicher Zuständigkeit) feststellt, hierauf beschränkt ist oder ob darüber hinaus auch noch zusätzliche Erwägungen zu Fragen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit in Rechtskraft erwachsen". Damit wendet sie sich gegen die vom Berufungsgericht gemäß Art. 2 § 6 EntlG übernommene Auffassung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils, wegen der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 24. August 1983 könne der Kläger nicht mehr geltend machen, bei der erneuten Bewertung seiner Hausarbeit habe der Prüfungsausschuß den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten.

6

Eine klärungsbedürftige Frage von allgemeiner, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist hiermit nicht gestellt. Daß zur Bestimmung des Umfangs der materiellen Rechtskraft (§ 121 VwGO) von Bescheidungsurteilen die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind, ist bereits geklärt. In dem Senatsurteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30 und 31.80 - (DVBl. 1982, 447 = NJW 1983, 407 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157) ist ausgeführt, bei Bescheidungsurteilen im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO lasse sich die Rechtsauffassung, zu deren Beachtung das Gericht die Behörde verpflichte, regelmäßig nicht in der Urteilsformel darstellen; deshalb bestimme sich der Umfang der materiellen Rechtskraft nach den die maßgebliche Rechtsauffassung des Gerichts darstellenden Entscheidungsgründen. Maßgeblich für den Umfang der materiellen Rechtskraft ist in diesen Fällen somit nicht allein, aus welchen Gründen das Gericht den Verwaltungsakt aufgehoben hat, sondern welche Rechtsauffassung es der Behörde zur Beachtung bei Erlaß des neuen Verwaltungsakts vorschreibt. Die Reichweite der materiellen Rechtskraft des Bescheidungsurteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 24. August 1983 hängt demnach von dem Inhalt der Entscheidungsgründe dieses Urteils ab. Als von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage rechtfertigt sie die Zulassung der Revision nicht.

7

Davon abgesehen ist die Frage des Umfangs der materiellen Rechtskraft jenes Urteils, soweit die Beschwerde sie hier aufwirft, ohne weiteres zu beantworten. Aufgrund des Urteils steht rechtskräftig fest, daß der nach der Neubewertung der Hausarbeit ergangene Prüfungsbescheid fehlerhaft war, weil anstelle des Prüfungsausschusses der Präsident des Justizprüfungsamts über das Gesamtergebnis der Prüfung entschieden hatte. Die Neubewertung der Hausarbeit hat das Verwaltungsgericht dagegen als rechtmäßig erklärt. Diese Rechtsauffassung hatte die Prüfungsbehörde der erneuten Entscheidung zugrunde zu legen. Das Bescheidungsurteil verpflichtete den Beklagten deshalb nur, die abschließende Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung durch den Prüfungsausschuß vornehmen zu lassen, nicht aber, eine nochmalige Bewertung der Hausarbeit durchzuführen.

8

Die Auffassung der Beschwerde, den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit der Neubewertung komme keine die Entscheidung tragende Bedeutung zu, geht fehl. Diese Ausführungen begründen zwar nicht die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Prüfungsbescheides; sie legen aber bindend fest, welche Rechtsauffassung die Prüfungsbehörde beim Erlaß des neuen Prüfungsbescheides zu beachten hat. Hätte der Kläger sich mit der Beurteilung der Neubewertung als rechtmäßig nicht abfinden wollen, so hätte er gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen müssen. Der Umstand, daß mit dem Bescheidungsurteil seinem Klageantrag stattgegeben worden war, hätte der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht im Wege gestanden. Denn da das Verwaltungsgericht seiner Auffassung über die Rechtswidrigkeit der erneuten Bewertung nicht gefolgt ist, war er durch das Bescheidungsurteil beschwert (vgl. hierzu das bereits erwähnte Senatsurteil vom 3. Dezember 1981).

9

Die Beschwerde hält ferner den Umfang der materiellen Rechtskraft des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 1981 für klärungsbedürftig. Sie stellt die Frage, ob ein aufgrund dieses Urteils neu gebildeter Prüfungsausschuß - wegen der Rechtskraft dieses Bescheidungsurteils - seiner Beurteilung die Prüfungsmaßstäbe des ersten Prüfungsausschusses zugrunde legen mußte oder ob er andere Beurteilungsmaßstäbe anlegen durfte. Auch diese Frage ist einzelfallbezogen, weil es hinsichtlich des Umfangs der Rechtskraft jenes Urteils auf die Darlegung der Rechtsauffassung in den Entscheidungsgründen ankommt. Die Frage, wie die Neubewertung der Hausarbeit vorzunehmen war, beantwortet sich übrigens nach dem einschlägigen Prüfungsrecht und damit nach irrevisiblem Landesrecht und nicht nach den prozeßrechtlichen Regeln der Rechtskraftbindung. Denn zu jener Frage enthält das Urteil vom 8. Dezember 1981 keine Ausführungen, so daß insoweit keine Bindung bestand. Davon abgesehen steht aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 24. August 1983 - wie ausgeführt - rechtskräftig fest, daß die Neubewertung der Hausarbeit rechtmäßig war.

10

Schließlich weicht das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht von dem genannten Senatsurteil vom 3. Dezember 1981 ab. Dort ist ausgeführt, der Umfang der materiellen Rechtskraft eines Bescheidungsurteils und damit der Bindungswirkung bestimme sich nach den die maßgebliche Rechtsauffassung des Gerichts darstellenden Entscheidungsgründen. Einen hiervon abweichenden Rechtsstandpunkt vertritt das Berufungsgericht nicht. Die Annahme der Beschwerde, das Berufungsgericht halte auch Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt in dem Urteil vom 24. August 1983 für bindend, die für die Entscheidung nicht maßgeblich seien, beruht auf ihrer Auffassung, maßgeblich seien nur die Gründe, die zur Aufhebung des Prüfungsbescheides geführt haben. Daß dies nicht zutrifft, wurde bereits dargelegt.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass