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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1975, Az.: BVerwG VII B 42.75

Entziehung der Fahrerlaubnis; Rechtswirksamkeit eines Vergleichs; Einschränkungen durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit; Bindungswirkung der berufungsgerichtlich vorgenommenen Auslegung einer Prozessvollmacht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1975
Aktenzeichen
BVerwG VII B 42.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 14319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 30.11.1973 - AZ: 6 K 2269/73
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.01.1975 - AZ: XIII A 154/74

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Juli 1975
durch
den Vorsitzenden Richter in Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter in Bundesverwaltungsgericht Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 1975 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Dem Kläger wurde im Jahre 1970 die Fahrerlaubnis entzogen. Im anschließenden Verwaltungsrechtsstreit schloß er in Anwesenheit eines Vertreters des Beklagten und des Rechtsanwalts Buschmann, der als sein Prozeßbevollmächtigter auftrat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht folgenden Vergleich:

  1. 1.

    Der Kläger verpflichtet sich, seine Fahrerlaubnis der Klasse 3 bis spätestens 31. Dezember 1972 dem Beklagten - Straßenverkehrsamt - zurückzugeben und ab sofort kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug mehr zu führen.

  2. 2.

    Der Beklagte ist mit einer solchen Regelung einverstanden.

  3. 3.

    Der Kläger sieht hiermit sein Klagebegehren als gegenstandslos an.

2

Ein Jahr später hat der Kläger den Vergleich angefochten und beim Verwaltungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Das Gericht hat mit Urteil vom 30. November 1973 festgestellt, das Verfahren sei durch den Vergleich wirksam beendet worden. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

3

II.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Eine grundsätzliche Bedeutung, die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

4

Der Kläger erblickt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage, ob der Gegenstand der damaligen Anfechtungsklage überhaupt vergleichsfähig gewesen sei. Das bedarf keiner Klärung. Nach § 106 VwGO können die Beteiligten zum Zweck der Erledigung des geltend gemachten Anspruchs einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Wie das Bundesverwaltungsgericht zur Rechtswirksamkeit eines Vergleichs ausgeführt hat (Urteil des I. Senats vom 27. September 1961 - BVerwG I C 93.58 - GewA 1962, 68 mit Anm. von Eyermann = DÖV 1962, 423), schränkt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die Verfügungsbefugnis der Behörde nur insoweit ein, als ihr Handeln nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen und auch nicht überwiegende öffentliche Interessen verletzen darf. Im gleichen Sinn hat sich der V. Senat im Urteil vom 28. März 1962 - BVerwG V C 100.61 - (BVerwGE 14, 103 = DÖV 1962, 466 = DVBl. 1962, 600 = NJW 1962, 1636) ausgesprochen und ausgeführt, daß Meinungsverschiedenheiten die in der Frage des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder der sich daraus ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen hervorgetreten seien, durch eine vergleichweise Regelung beigelegt werden könnten.

5

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Behörde im vorliegenden Fall nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder überwiegende öffentliche Interessen verstoßen, wenn sie mit der Erklärung des Klägers, den Führerschein innerhalb einer bestimmten Frist zurück zugeben, einverstanden war. Dieses Ziel verfolgte sie mit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers. Da der Kläger außerdem erklärt hatte, er sehe sein Klagebegehren als gegenstandslos an, kann keine Rede davon sein, daß die Behörde bei der Entgegennahme und Billigung dieser Erklärungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen hat. Der Kläger hatte nachgegeben und erklärt, der angefochtenen Verfügung nachzukommen. Die Behörde ist ihm lediglich dadurch entgegengekommen, daß sie ihn eine Frist zur Ablieferung des Führerscheins einräumte. Im Hinblick auf die weitere Erklärung des Klägers, ab sofort kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug zu führen, wurden durch dieses Nachgeben der Behörde überwiegende öffentliche Interessen nicht verletzt. Auch der Kläger konnte in der Weise - wie geschehen - über den Streitgegenstand verfügen, weil er ebensogut seine Klage hätte zurücknehmen können. Bei dieser Sach- und Rechtslage ergeben sich über die vom Bundesverwaltungsgericht zur Zulässigkeit eines Vergleichs im Verwaltungsprozeß entwickelten Grundsätze hinaus keine neuen klärungsbedürftigen Rechtsfragen.

6

Es bedarf auch entgegen der Ansicht des Klägers keiner grundsätzlichen Klärung, ob er Rechtsanwalt Buschmann wirksam bevollmächtigt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger durch die zu den Gerichtsakten gereichte Vollmachturkunde dem Rechtsanwalt B. Prozeßvollmacht erteilt hat. Es hat hierzu dargelegt, daß die Vollmachturkunde zwar dem Wortlaut nach für die Rechtsanwälte L. und N. ausgestellt gewesen sei. Das schließe aber trotz des Erfordernisses der Schriftlichkeit (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eine wirksame Vollmachterteilung an Rechtsanwalt B. nicht aus. Die der Auslegung fähige Willenserklärung des Klägers ergebe, daß die Bevollmächtigung auch Rechtsanwalt B. mitumfaßt habe. Auf dem Vollmachtformular, das dem Kläger vorgelegt worden sei, sei der Stempelaufdruck der Anwaltssozietät L. und N. nur versehentlich nicht mit dem Namen des zwischenzeitlich hinzugetretenen Rechtsanwalts B. ergänzt worden, so wie es im übrigen bei dem von der Sozietät benutzten Briefpapier geschehen sei. Diese vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der vom Kläger mit Unterzeichnung der Vollmachturkunde abgegebenen Willenserklärung bindet das Revisionsgericht nur dann nicht, wenn Denkgesetze oder Auslegungsgrundsätze verletzt worden sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1959 - BVerwG VII C 71.59 - DÖV 1960, 391 und vom 21. Dezember 1960 - BVerwG IV C 309.59 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 5). Derartige Fehler sind nicht zu erkennen, so daß das Revisionsgericht an diese Auslegung der Vollmachturkunde gebunden ist. Da in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zulässige und begründete Revisionsrügen nicht vorgebracht sind und der Kläger auch nicht einen Verfahrensmangel in der nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebenen Weise bezeichnet hat, kann eine Zulassung der Revision nicht erfolgen (vgl. Beschluß des VIII. Senats vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII B 40.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 26).

7

Die weitere vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie sich nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur stellt, wenn er Rechtsanwalt Buschmann nicht bevollmächtigt hat. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war das jedoch der Fall.

8

Die Kosten der erfolglosen Beschwerde hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Sendler
Fischer
Dr. Heddaeus