Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1988, Az.: BVerwG 5 C 34.85
Ausbildungsförderung; Zwischenprüfung; Fachsemester
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 34.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg (Breisgau) - 28.01.1983 - AZ: 7 K 101/82
- VGH Mannheim - 23.08.1983 - AZ: 7 S 842/83
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NVwZ-RR 1989, 309 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Vorlage eines Zeugnisses über eine bestandene Zwischenprüfung der in § 48 I Nr. 1 BAföG beschriebenen Art rechtfertigt auch dann die Leistung des Ausbildungsförderung, wenn der Auszubildende in einem höheren als dem fünften Fachsemester erstmals Ausbildungsförderung beantragt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. August 1983 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Monate Mai bis Juli 1981.
Vom Wintersemester 1978/79 an studierte der Kläger an der Universität F. die Fächer Biologie und Katholische Theologie für das Lehramt an Gymnasien. Bis zum Tode seines Vaters im April 1981 erhielt er eine Beihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz. Während seines sechsten Fachsemesters beantragte der Kläger mit einem am 21. Juli 1981 beim Beklagten eingegangenen Formblatt-Antrag vom 6. Mai 1981 erstmals die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Am 23. Juli 1981 legte er dem Beklagten eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vom 22. Juli 1981 für das Fach Katholische Theologie und am 27. August 1981 eine weitere Eignungsbescheinigung vom 25. August 1981 für das Fach Biologie vor.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1981 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Monate Juli und August 1981 mit der Begründung ab, das anzurechnende Vermögen des Klägers übersteige seinen Gesamtbedarf.
Der Widerspruch des Klägers, mit dem er sich gegen die Vermögensanrechnung sowie dagegen wandte, daß ihm auf seinen Antrag vom 21. Juli 1981 nicht rückwirkend vom Mai 1981 an Ausbildungsförderung gewährt werde, hatte teilweise Erfolg. Durch den Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1982 wurde der angefochtene Bescheid des Beklagten geändert. Für den Monat August 1981 wurde dem Kläger Ausbildungsförderung bewilligt; der Widerspruch wurde im übrigen mit der Begründung zurückgewiesen: Da über den Antrag erst unter der Geltung des Siebenten BAföG-Änderungsgesetzes entschieden worden sei, könne Ausbildungsförderung rückwirkend nicht mehr geleistet werden. Für den Monat Juli 1981 scheitere die Leistungsgewährung daran, daß der Kläger die Eignungsbescheinigung für Biologie erst am 27. August 1981 vorgelegt habe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage, die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Ausbildungsförderung auch für die Monate Mai bis Juli 1981 gerichtet ist, stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Da der Kläger den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung bereits im Juli 1981 gestellt habe, sei § 48 BAföG in der Fassung des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes anzuwenden. Die erst am 1. August 1981 in Kraft getretene Änderung dieser Vorschrift durch das Siebente BAföG-Änderungsgesetz sei nicht zu berücksichtigen. Denn dem Willen des Gesetzgebers sei zu entnehmen, daß die Neufassung des Gesetzes laufende Bewilligungszeiträume nicht habe erfassen und auf Anträge, die vor dem 1. August 1981 bezüglich laufender Bewilligungszeiträume gestellt worden seien, habe keine Anwendung finden sollen. Aus § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG folge, daß Ausbildungsförderung rückwirkend für die letzten drei Monate vor dem Monat geleistet werde, in dem die Eignungsbescheinigung vorgelegt worden sei.
Der Kläger habe, wie es § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG fordere, im Zusammenhang mit der Stellung seines Förderungsantrages am 21. Juli 1981 die Zeugnisse über die vor dem Ende des vierten Fachsemesters bestandenen Zwischenprüfungen im Fach Biologie und im Fach Katholische Theologie dem Beklagten vorgelegt. Daß der Beklagte diese Zwischenprüfungszeugnisse nicht zu den Akten genommen, sondern dem Kläger zurückgegeben habe, weil er die Vorlage von Bescheinigungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG für erforderlich gehalten habe, sei unschädlich.
Die Zwischenprüfungszeugnisse genügten auch den Anforderungen, die an den Inhalt eines Eignungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu stellen seien, wenn ein Auszubildender erstmals im sechsten Fachsemester Ausbildungsförderung beantrage. Da es für einen Studenten, der laufend Ausbildungsförderung bezogen habe, ausreichend sei, daß er zu Beginn des fünften Fachsemesters ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung vorlege, das den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG entspreche, sei, um eine Schlechterstellung zu vermeiden, von einem Studenten, der erst im sechsten Semester Förderung beantragt habe, nicht zu verlangen, daß er eine Eignungsbescheinigung vorlege, in der das Erbringen von Leistungen bestätigt werde, die der Anzahl der bis dahin tatsächlich absolvierten Fachsemester entsprächen.
Die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof aus den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Abweisung der Klage erreichen will. Er ist der Ansicht, der Nachweis der Eignung für die Ausbildung könne, wenn erstmals zu einem späteren als dem fünften Fachsemester Ausbildungsförderung beantragt werde, allein durch eine Eignungsbescheinigung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG geführt werden, aus der sich der aktuelle Leistungsstand ergebe. Die Vorlage eines Zeugnisses über eine Zwischenprüfung (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG) genüge dann nicht mehr. Die vom Kläger vorgelegten Eignungsnachweise seien danach ungeeignet. Unter diesen Umständen könne dahinstehen, welche Gesetzesfassung im vorliegenden Fall anzuwenden sei.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, daß in Fällen, in denen in einem höheren als dem fünften Fachsemester erstmals Ausbildungsförderung beantragt wird, § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG einen Eignungsnachweis fordert, der dem aktuellen Leistungsstand entspricht.
II.
Die Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, auch für die erstmalige Leistung von Ausbildungsförderung in einem höheren als dem fünften Fachsemester sei es ausreichend, daß der Auszubildende ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG vorlegt, verletzt nicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Für die Entscheidung, ob dem Kläger die für die Monate Mai bis einschließlich Juli 1981 begehrte Ausbildungsförderung zusteht, ist von den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsetzes in der Fassung des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) - BAföG - auszugehen. Denn im Zeitpunkt des Eingangs des Förderungsantrages am 21. Juli 1981 hatte der Kläger alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung erfüllt. Spätere Rechtsänderungen, wie die der im vorliegenden Fall allein einschlägigen §§ 15 Abs. 1 und 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG durch das Siebente BAföG-Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) - BAföG 1981 -, sind erst vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an - hier vom 1. August 1981 an (Art. 7 Abs. 1 BAföG 1981) - zu berücksichtigen. Auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Förderungsantrag kommt es nicht an.
Der Kläger hat auch für den streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 BAföG sind erfüllt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur geleistet, wenn der Auszubildende vorgelegt hat entweder ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist (Nr. 1), oder eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2). Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger gleichzeitig mit seinem Förderungsantrag am 21. Juli 1981 vorgelegten Zeugnisse über bestandene Zwischenprüfungen in den beiden Fächern seines Lehramtsstudiums, nämlich das Zeugnis im Fach Katholische Theologie vom 12. Februar 1980 und das Zeugnis im Fach Biologie vom 10. Oktober 1980, obwohl er erstmals nach dem Beginn eines höheren als des fünften Fachsemesters, nämlich in seinem sechsten Fachsemester Ausbildungsförderung beantragt hat.
Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Oberbundesanwalts ist nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG in Fällen der vorliegenden Art nicht stets ein aktueller Leistungsnachweis durch Vorlage einer Eignungsbescheinigung nach Nr. 2 der Vorschrift zu erbringen.
Mit der Formulierung "vom fünften Fachsemester an" nennt der einleitende Satz des § 48 Abs. 1 BAföG nur den Anfangszeitpunkt, von dem an die Leistung von Ausbildungsförderung von der Vorlage eines Leistungsnachweises abhängig ist. Schon nach seinem Wortlaut erfaßt § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG auch die Fälle, in denen in einem höheren als dem fünften Fachsemester erstmals Ausbildungsförderung beantragt wird.
Systematisch ist § 48 BAföG im Zusammenhang mit § 9 BAföG zu sehen. Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Die so umschriebene Anspruchsvoraussetzung der Eignung wird in der Regel als erfüllt angesehen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht und bei dem Besuch einer Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen läßt. Hierüber sind die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen (§ 9 Abs. 2 BAföG). Das Gesetz knüpft also an die Vorlage eines Leistungsnachweises die Vermutung der fortdauernden Eignung des Studenten. Legt der Auszubildende einen Leistungsnachweis vor, dann ist die Erwartung gerechtfertigt, er werde sein Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen.
Daß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG die Vorlage eines Zwischenprüfungszeugnisses als Eignungsnachweis ausreichen läßt, wenn der Auszubildende in einem höheren als dem fünften Fachsemester erstmals Ausbildungsförderung beantragt, macht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift deutlich.
Nach § 48 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) - BAföG 1971 - wurde vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung nur geleistet, "wenn der Auszubildende eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorgelegt hat, aus der sich seine Eignung (§ 9) ergibt". Im Urteil vom 16. November 1978 - BVerwG 5 C 38.77 - (BVerwGE 57, 79) hat der erkennende Senat entschieden, diese Bescheinigung müsse das Erreichen des in der Fachrichtung des Auszubildenden nach einer Studiendauer von vier Fachsemestern üblichen Leistungsstandes (Ausbildungsstandes) erkennen lassen (a.a.O. S. 82).
Durch das Zweite BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) - BAföG 1974 - wurde die Vorschrift des § 48 Abs. 1 BAföG 1971 neu gefaßt. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG 1974 wurde für die Fälle, in denen der Auszubildende vom Ende des dritten Fachsemesters an eine Zwischenprüfung abgelegt hatte, die Vorlage des Zeugnisses hierüber als Eignungsnachweis zugelassen und in Nr. 2 der Inhalt der Eignungsbescheinigung eingehender, als dies bisher im Gesetz der Fall war, beschrieben. Die Zulassung auch des Zeugnisses über eine bestandene Zwischenprüfung als Eignungsnachweis diente der Verwaltungsvereinfachung. Die bisher erforderliche Übernahme dieses Zeugnisses in eine förderungsrechtliche Bescheinigung entfiel (vgl. BT-Drucks. 7/2098 zu Nr. 32 Buchst. a S. 23). Den in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG verwendeten Begriff des "jeweils erreichten Fachsemesters" hat der Senat im Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 65.79 - (BVerwGE 62, 253) dahin ausgelegt, daß darunter in der Regel das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester zu verstehen ist. Denn die Ausbildungsstätte hat zu bestätigen, ob der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des in der Bescheinigung anzugebenden Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Im Hinblick auf diese Begrenzung des Beurteilungszeitraumes können dabei in der Regel nur noch die Leistungen des Auszubildenden einbezogen werden, die er aufgrund des bis zum Ende des letzten Semesters vor der Ausstellung der Bescheinigung erreichten Ausbildungsstandes erbracht hat. Ausnahmsweise bedeutet "jeweils erreichtes Fachsemester" jedoch das Fachsemester, in dem sich der Auszubildende gerade befindet, wenn die Leistungsbescheinigung erst zu einem Zeitpunkt ausgestellt wird, in dem der Auszubildende die üblichen Leistungen auch des laufenden Semesters bereits vollständig erbracht hat (a.a.O. S. 257 f.).
Allein durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) ist die Nr. 1 des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG 1974 geändert worden und hat die hier anzuwendende Fassung erhalten. Nunmehr wird nicht nur der Zeitpunkt genannt, von dem an eine Zwischenprüfung frühestens abgeschlossen werden kann, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem die Zwischenprüfung spätestens abgelegt worden sein muß, nämlich "vor dem Ende des vierten Fachsemesters". Von dieser Neufassung unberührt bleibt die Gleichstellung des Zeugnisses über eine bestandene Zwischenprüfung mit der "Bescheinigung nach § 48 BAföG", in der weiterhin von der Ausbildungsstätte zu bestätigen ist, daß der Auszubildende die bis zum Ende des jeweiligen Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Diese Gleichstellung gilt nicht nur für einen zum Beginn des fünften Fachsemesters zu führenden Eignungsnachweis, sondern auch in einem späteren Stadium der Ausbildung. In Ausbildungsgängen, deren Ausbildungsbestimmungen eine den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG entsprechende Zwischenprüfung vorsehen, kann der Auszubildende deshalb durch die Vorlage eines Zwischenprüfungszeugnisses auch in einem höheren als dem fünften Fachsemester erstmals die Leistung von Ausbildungsförderung erreichen. Wer einen solchen Nachweis führen kann, für den streitet die förderungsrechtliche Vermutung, er werde sein Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer erfolgreich beenden, ebenso wie für denjenigen, der diesen Nachweis zum Beginn des fünften Fachsemesters bereits geführt hat und führen mußte, weil er Ausbildungsförderung beansprucht hat. Für die Gleichbehandlung dieser Fälle spricht der Zweck des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, die Ausbildungsstätten von einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Ausstellung von Leistungsbescheinigungen neben den ohnehin erteilten Zwischenprüfungszeugnissen zu entlasten.
Soweit allerdings ein Eignungsnachweis allein durch die Vorlage einer Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG geführt werden kann, weil die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften eine zwischen dem Ende des dritten Fachsemesters und dem Ende des vierten Fachsemesters abzulegende Zwischenprüfung nicht vorsehen, kommt es - wie zum Begriff des "jeweils erreichten Fachsemesters" oben dargelegt wurde - auf den aktuellen Leistungsstand des Auszubildenden an. Um die Leistung von Ausbildungsförderung vom Beginn des sechsten Fachsemesters an zu erreichen, muß in einer spätestens bis zum Ende des vierten Monats des sechsten Fachsemesters vorgelegten Eignungsbescheinigung bestätigt sein, daß der Auszubildende am Ende des fünften Fachsemesters den für eine Ausbildungsdauer von fünf Fachsemesters üblichen Leistungsstand erreicht hatte (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 3 BAföG). In einem solchen Fall genügt eine Bescheinigung nicht, die das Erreichen eines für eine Ausbildungsdauer von vier Semestern üblichen Ausbildungsstandes am Ende des vierten Fachsemesters bestätigt. Vom Auszubildenden ist vielmehr die Vorlage einer Bescheinigung zu verlangen, die ausweist, daß er die am Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hatte. In diesen Fällen es zuzulassen, daß der Auszubildende eine nachträgliche, auf den Leistungsstand zum Ende des vierten Fachsemesters abstellende Bescheinigung vorlegt, wäre nicht nur mit dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, sondern auch mit den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu vereinbaren. Denn ein solches Ansinnen an die Ausbildungsstätte würde diese weit mehr belasten als die Ausstellung einer aktuellen Leistungsbescheinigung. Dies rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung beider Fallgruppen.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger bei seiner Vorsprache am 21. Juli 1981 Zwischenprüfungszeugnisse, die den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 BAföG entsprachen, vorgelegt hat. Diese tatsächlichen Feststellungen hat sich das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen gemacht. Die Revision hat sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen, so daß das Revisionsgericht hieran gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Da § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG für alle Fälle des Satzes 1, also auch für den Fall des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG die entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG anordnet, hat der Kläger auch für die Monate Mai bis Juli 1981 Anspruch auf Ausbildungsförderung; denn diese Monate liegen innerhalb des Rückwirkungszeitraumes der letztgenannten Vorschrift.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Hömig
Dr. Pietzner