Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.12.1967, Az.: BVerwG VIII C 2.67
Versorgungsansprüche eines Beamten; Bemessung von Versorgungsbezügen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 2.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14480
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 14.10.1966 - AZ: VG 6 K 196/66
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 31 Abs. 1 BVerfGG
- § 31 Abs. 2 BVerfGG
- § 113 Abs. 4 S. 2 VwGO
- § 121 VwGO
- § 14 Abs. 2 BWGöD
- § 15 Abs. 1 BWGöD
- § 19 Abs. 1 BWGöD
- § 99 BEG
- Art. 131 GG
Fundstellen
- BVerwGE 29, 1 - 14
- DVBl 1968, 820
- DÖV 1968, 499-500 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 1037-1038 (Volltext mit amtl. LS)
- RzW 1968, 472
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Rechtskraftwirkung von Bescheidungsurteilen.
- 2.
Zur Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
- 3.
Wer durch unterbliebene Beförderung geschädigt wurde und am 8. Mai 1945 im Sinne von Art. 131 GG sein Amt verlor, erhält wiedergutmachungsrechtlich verbesserte Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und keine Entschädigung für den Zeitraum vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 (Bestätigung von BVerwGE 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - BVerwG VIII C 82.59] und Abgrenzung zu BVerfGE 17, 122 [BVerfG 08.10.1963 - 2 BvR 108/62]).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Oktober 1966 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1895 geborene Kläger war zur Zeit des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 Hauptwachtmeister der Schutzpolizei in Marienburg (Ostpreußen). Er kam später in das Bundesgebiet. Seit dem 1. Juli 1950 erhielt er Versorgungsbezüge nach landesrechtlichen Vorschriften; später erhielt er Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Auf seinen Wiedergutmachungsantrag sprach ihm der Bundesminister des Innern durch Bescheid vom 15. Juni 1961 den Anspruch darauf zu, bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG so gestellt zu werden, wie wenn er am 1. Januar 1945 zum Meister der Schutzpolizei (Besoldungsgruppe A 7 a RBesO) befördert worden wäre und dieses Amt bis zum 8. Mai 1945 innegehabt hätte; weitergehende Ansprüche lehnte er ab. Mit seiner Klage begehrte der Kläger weitergehende Wiedergutmachung, ferner eine Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951. Durch Urteil vom 24. April 1964 wurde die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger die Vorverlegung des Zeitpunktes der Beförderung beansprucht hatte; hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs verpflichtete es die Beklagte im Hinblick auf eine inzwischen ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, den Kläger erneut zu bescheiden, sobald der Gesetzgeber die nach dieser Entscheidung erforderlich gewordene Gesetzesänderung vorgenommen habe. Das Urteil wurde rechtskräftig. Durch Bescheid vom 11. November 1965 wurde der Entschädigungsanspruch des Klägers erneut abgelehnt. Mit seiner erneut erhobenen Klage beantragte der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides zu verpflichten, ihm die beanspruchte Entschädigung zu gewähren. Das Verwaltungsgericht entsprach diesem Antrag mit der Begründung, dem Kläger stehe die beanspruchte Entschädigung zu, weil ihm schon vor den 1. April 1951 auf Grund der festgestellten Dienstunfähigkeit Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes und monatliche Überbrückungshilfen auf Grund einer Übergangsregelung für verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes zuerkannt worden seien. Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen. Mit ihrer Sprungrevision verfolgt die Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen; sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet.
Dem Kläger steht der Anspruch auf eine Entschädigung nicht zu, der gestützt wird auf § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073).
Auf die Rechtskraft des Urteils vom 24. April 1964 kann der geltend gemachte Anspruch nicht gestützt werden. Es handelt sich um ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO, das nicht im Sinne von § 121 VwGO die für die Beteiligten verbindliche Feststellung enthält, daß der Kläger im Sinne des § 19 Abs. 1 BWGöD anspruchsberechtigt ist. Diese Vorschrift hat ihre jetzige Fassung erhalten durch Art. I Nr. 7 des Siebenten Änderungsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210), wobei unter Beseitigung der Fassung der Vorschrift durch das Dritte Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) ihre ursprüngliche Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) wiederhergestellt worden ist. Das Siebente Änderungsgesetz war noch nicht erlassen, als der Vorprozeß rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Rechtskräftige Urteile binden gemäß § 121 VwGO die Beteiligten "soweit", als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Im Falle einer Verpflichtungsklage ist als "Streitgegenstand" der prozessuale Anspruch anzusehen, der sich aus dem Begehren ergibt (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO), die Beklagte zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsaktes zu verurteilen. Ergeht auf eine solche Klage im Sinne von § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO ein formell rechtskräftiges Urteil, durch das die Beklagte verpflichtet wird, den im Streit befindlichen Verwaltungsakt vorzunehmen, so steht rechtskräftig fest, daß der Kläger einen Anspruch auf Vornahme dieses Verwaltungsaktes hat. Ergeht wegen fehlender "Spruchreife" ein formell rechtskräftiges Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO, so steht es noch nicht rechtskräftig fest, daß der Kläger einen Anspruch auf Vornahme des Verwaltungsaktes hat; dann ist der neue Bescheid, sofern er dem vorher abgelehnten Antrag nicht vollen Umfanges entspricht, gemäß § 121 VwGO ohne erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig anzusehen, wenn er - ohne daß sich die Sach- oder Rechtslage geändert hätte - nicht übereinstimmt mit der "Rechtsauffassung" des Gerichts, das im ersten Prozeß entschieden hatte. Die in dem Bescheidungsurteil verbindlich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung bestimmt die Rechtskraftwirkung aber nur insoweit, als sie die Gründe betrifft, aus denen das Gericht die Ablehnung für rechtswidrig und den Kläger für dadurch in seinen Rechten verletzt erklärt hatte. Die in einem solchen Falle das Urteil tragenden Entscheidungsgründe - die für das Bescheidungsurteil maßgeblich gewesene "Rechtsauffassung" - grenzen die Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121 VwGO ab und lassen sich in einem Fall dieser Art in aller Regel nicht allein aus dem Urteilstenor entnehmen; die Rechtskraftwirkung und ihre Grenzen sind gemäß den Urteilsgründen näher zu bestimmen.
Durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 24. April 1964 - soweit es darauf ankommt - wurde die Beklagte verpflichtet, über den auf § 19 Abs. 1 BWGöD gestützten Antrag des Klägers neu zu entscheiden, sobald der Gesetzgeber die auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 - 2 BvR 108/62 - notwendig gewordene Änderung der genannten Vorschrift vorgenommen hat. Hier hat das Verwaltungsgericht - abweichend von der Regel - die das Urteil tragende Rechtsauffassung schon im Urteilstenor abgegrenzt; sein Urteil beruht im übrigen im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Es fehle einerseits zur Zeit an einer "positiven" Vorschrift, nach der über den Klaganspruch entschieden werden könne, weil das Bundesverfassungsgericht § 19 Abs. 1 BWGöD in der Fassung von 1955 teilweise für nichtig erklärt habe, ohne damit die Fassung der Vorschrift von 1951 wiederherzustellen; andererseits könne der Anspruch zur Zeit nicht für unbegründet erklärt werden, weil damit der nunmehr erforderlichen Entscheidung des Gesetzgebers vorgegriffen würde. Welche Folgerungen der Gesetzgeber aus der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ziehen werde, sei zur Zeit nicht zu erkennen; selbst wenn es aber eindeutig wäre, welche Entscheidung der Gesetzgeber nunmehr zu treffen habe, sei das Gericht nicht befugt, eine solche Entscheidung anstelle des Gesetzgebers zu treffen. Deshalb habe die Beklagte den Antrag des Klägers erst dann erneut zu bescheiden, wenn der Gesetzgeber dem § 19 Abs. 1 BWGöD eine neue Fassung gegeben habe.
Das Verwaltungsgericht hat danach angenommen, im Zeitpunkt seiner Entscheidung habe es an einer maßgeblichen gesetzlichen Regelung gefehlt, ohne daß aus diesem Grunde eine den Klaganspruch verneinende Entscheidung möglich sei; ob diese rechtliche Beurteilung des Anspruchs der Rechtslage entsprach und ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO rechtfertigen konnte, ist im anhängigen Verfahren nicht zu prüfen. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, auf Grund derer das Urteil erging, läßt keinen Gesichtspunkt erkennen, unter dem die erneute Ablehnung des Klägers aus Gründen der Rechtskraft (§ 121 VwGO) als rechtswidrig anzusehen wäre. Die Bindung an das Urteil zwang die Beklagte nur, den Antrag des Klägers erneut zu bescheiden nach der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgelösten Gesetzesänderung; das ist geschehen.
Die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht in dem jetzt angefochtenen Urteil die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 BWGöD auf den Kläger bejaht hat, halten der Nachprüfung nicht stand.
Auszugehen ist von der insoweit im Vorprozeß rechtskräftig bestätigten Wiedergutmachungsentscheidung (§ 26 Abs. 1 BWGöD), nach welcher der Kläger wiedergutmachungsberechtigt und bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG versorgungsrechtlich so zu behandeln ist, als wenn er am 1. Januar 1945 zum Meister der Schutzpolizei befördert worden wäre, seine Wiedergutmachungsansprüche werden nach dieser Entscheidung durch § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BWGöD geregelt.
Für ihn hat sich unter diesen Umständen - hinsichtlich derer ein Streit nicht mehr möglich ist - nichts dadurch geändert, daß § 19 Abs. 1 BWGöD in der Fassung von 1955 auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 (BVerfGE 17, 122 = BGBl. I 1963 S. 898) durch Wiederherstellung der Erstfassung von 1951 geändert worden ist.
§ 19. Abs. 1 BWGöD gewährt Geschädigten für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 eine Entschädigung in Höhe der Versorgungsbezüge, die sich aus §§ 10 bis 18 BWGöD ergeben; in der Fassung von 1955 sprach die Vorschrift von den sich aus §§ 10, 11, 12, 13, 17 und 18 BWGöD ergebenden Versorgungsbezügen. Keine der beiden Fassungen führt dazu, daß der unter § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BWGöD fallende Kläger die beanspruchte Entschädigung erhalten kann. Da nämlich seine Versorgungsansprüche mit der Maßgabe durch das Gesetz zu Art, 131 GG geregelt werden, daß sich die Rechtsstellung am 8. Mai 1945, von der dabei auszugehen ist, nach der Wiedergutmachungsentscheidung richtet, fehlt es an einer der in § 19 Abs. 1 BWGöD genannten Versorgungsregelungen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes, nach der die Entschädigung bemessen werden könnte; da sich ferner gemäß § 14 Abs. 2 BWGöD auch alle sonstigen Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG richten, entfällt die Möglichkeit, § 19 Abs. 1 BWGöD überhaupt anzuwenden.
Eine dem Kläger günstigere Auslegung des § 19 Abs. 1 BWGöD wird auch nicht ermöglicht durch die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963, die den Anstoß gegeben hat für die Wiederherstellung der Erstfassung dieser Vorschrift.
Der im Bundesgesetzblatt verkündete Ausspruch dieser Entscheidung lautet dahin, daß § 19 Abs. 1 BWGöD in der Fassung von 1955 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb nichtig ist, als er dem in § 15 BWGöD genannten Personenkreis die Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 nicht gewährt. Die mit Gesetzeskraft versehene Erklärung der Teilnichtigkeit der Änderungsvorschrift von 1955 hat bewirkt, daß der in § 19 Abs. 1 BWGöD (1951) enthaltene Hinweis auf Versorgungsansprüche nach § 15 BWGöD wieder in Kraft getreten ist; insoweit dient die Änderung der Vorschrift im Jahre 1965 der Klarstellung. Der Gesetzgeber hat im Jahre 1965, als er die Erstfassung des § 19 Abs. 1 BWGöD wiederherstellte, der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen wollen. Das ergibt sich aus der Begründung des interfraktionellen Antrags vom 11. Mai 1965 - BTDrucks. IV/3393 -, auf den im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung - BTDrucks. IV/3592 - Bezug genommen wird; in der Begründung des Änderungsvorschlages zu § 19 Abs. 1 BWGöD (Art. I Nr. 6 des interfraktionellen Antrags), dem der Bundestag gefolgt ist, heißt es nämlich, mit der Herstellung des ursprünglichen Gesetzeswortlauts werde der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 entsprochen. Sonstige gesetzgeberische Absichten sind nicht festzustellen.
Der wiederhergestellte Wortlaut von § 19 Abs. 1 BWGöD (1951) bedarf der Auslegung; insoweit ergibt sich nichts aus der durch § 31 Abs. 2 BVerfGG geregelten Gesetzeskraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Der Auslegung sind jedoch Schranken gesetzt durch die in § 31 Abs. 1 BVerfGG geregelte Bindungswirkung. Diese Bindungswirkung, der der Bundestag bei der Rückänderung von § 19 Abs. 1 BWGöD entsprechen wollte, ist also gleichzusetzen der gesetzgeberischen Absicht bei Erlaß des Siebenten Änderungsgesetzes (Art. I Nr. 7).
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben auch dann Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG, wenn sie auf eine Verfassungsbeschwerde ergehen; war dabei über die Gültigkeit einer Vorschrift des einfachen Rechts zu entscheiden, so wird die Bindungswirkung der Entscheidung nicht auf den konkreten Fall beschränkt, vielmehr erstreckt auf die entschiedene verfassungsrechtliche Frage auch für alle zukünftigen Fälle (BVerwGE 24, 1). Zwar tritt die Bindung nicht ein, wenn Rechtsausführungen in den Gründen der Entscheidung die Auslegung einfachen Rechts betreffen, ohne daß es dabei auf die Auslegung der entscheidungserheblichen Verfassungsvorschrift ankäme (BVerwGE 1, 213 und 255 [257]); dagegen kann die Bindung dann auf die Auslegung einfachen Rechts erstreckt sein, wenn eine bestimmte Auslegung der Vorschrift des einfachen Rechts für notwendig erklärt wird in Anwendung einer entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Vorschrift (vgl. BVerwGE 18, 177 [BVerwG 07.04.1964 - BVerwG VIII B 61.63] [179]). In einem solchen Falle reicht die Bindungswirkung aber nicht weiter als der die Entscheidung tragende Satz, der eine bestimmte Vorschrift des einfachen Rechts für unvereinbar oder für vereinbar erklärt mit der entscheidungserheblichen Verfassungsnorm; allgemeine Rechtsgrundsätze, die anläßlich einer bestimmten Entscheidung angeführt werden, bleiben in Anwendung von § 31 Abs. 1 BVerfGG unberücksichtigt (vgl. BVerwGE 18, 177 [BVerwG 07.04.1964 - BVerwG VIII B 61.63] [180]).
In Anwendung dieser Grundsätze ist hier die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 abzugrenzen. In dem Verfahren, in dem diese Entscheidung erging, war über die Verfassungsbeschwerde einer dem Freistaat Bayern gegenüber gemäß §§ 15, 13 BWGöD wiedergutmachungsberechtigten Witwe eines früheren bayerischen Hochschullehrers zu entscheiden; ihr waren Witwenbezüge nach den Bezügen eines ordentlichen Professors zugesprochen, Ansprüche nach § 19 Abs. 1 BWGöD (1955) aber versagt worden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte auf ihre Verfassungsbeschwerde das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Bundesgerichtshofs für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG: Unter Verletzung dieser Verfassungsvorschrift habe der Gesetzgeber im Jahre 1955 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine "Kapitalentschädigung" nach § 19 Abs. 1 BWGöD beseitigt. Die Ausschließung der unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten, die ab 1. April 1951 wiederkehrende Leistungen erhielten, sei zurückzuführen auf eine sachfremde Differenzierung zwischen verschiedenen Schädigungen; an dem einmal gewählten Grundsatz des Schadensausgleichs müsse der Gesetzgeber festhalten. Das gelte jedenfalls im Falle der durch § 19 Abs. 1 BWGöD geregelten Entschädigung, mit der der Zeitpunkt vorverlegt werden solle, von dem ab Geschädigte in den Genuß der Wiedergutmachungsleistungen kommen sollen. Mit der im Jahre 1955 getroffenen Ausnahmeregelung zum Nachteil der unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten werde die gesetzlich vorgesehene fugenlose Kontinuität im Hinblick auf die Regelungen des Bundesentschädigungsgesetzes durchbrochen und eine ungleiche Behandlung wesentlich gleicher Fälle für den Zeitraum vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 bewirkt; dafür fehle es an sachlich vertretbaren Gründen, zumal es der Sinn des § 19 Abs. 1 BWGöD sei, den Zeitraum zu überbrücken, an dem nach der gesetzgeberischen Absicht ursprünglich die besondere Wiedergutmachung für die geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes habe beginnen sollen. Bei der danach festzustellenden Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bedürfe es keiner Entscheidung der Frage, ob bei Anwendung der versorgungsrechtlichen Regelungen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes zwischen den besonderen Wiedergutmachungsleistungen und den nach dem allgemeinen Beamtenrecht gewährten Ansprüchen zu unterscheiden sei, oder ob der Gesetzgeber von der Vorstellung eines einheitlichen Anspruchs des Geschädigten ausgegangen sei und die Aufspaltung verschiedener Anspruchsgrundlagen abgelehnt habe.
Diese Begründung läßt erkennen, daß die Nichtigerklärung der Gesetzesänderung von 1955, soweit sie den § 19 Abs. 1 BWGöD betraf, nur solche Ansprüche wiederherstellen sollte, die nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts den Ruhestandsbeamten und den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen in Anwendung der in den §§ 14, 15 BWGöD enthaltenen Verweisungen auf §§ 11, 13 BWGöD nach der Erstfassung des Gesetzes gemäß § 19 Abs. 1 BWGöD zustanden. Diese entsprechend §§ 11, 13 BWGöD versorgungsberechtigten Geschädigten, denen Wiedergutmachungsleistungen gemäß § 28 BWGöD ab 1. April 1951 gewährt werden, sollen ebenso wie die unmittelbar unter §§ 11, 13 BWGöD fallenden Geschädigten die Entschädigung nach § 19 BWGöD erhalten und auf diese Weise so gestellt werden, als wäre das Bundeswiedergutmachungsgesetz bereits am 1. April 1950 - wie ursprünglich vorgesehen - in Kraft gesetzt worden.
Zu dem damit umschriebenen Personenkreis gehört der Kläger nicht. Auf Grund der insoweit rechtskräftig bestätigten Wiedergutmachungsentscheidung vom 15. Juni 1961 richten sich seine versorgungsrechtlichen Ansprüche nach Maßgabe der ihm zugesprochenen Rechtsverbesserungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Das entspricht der Vorschrift des erst durch das Sechste Änderungsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) in das Gesetz eingefügten § 14 Abs. 2 BWGöD, ergab sich jedoch unabhängig von dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung schon aus der bisherigen gesetzlichen Regelung (vgl. BVerwGE 10, 104). Der 1961 in das Gesetz eingefügte und gemäß § 15 Abs. 1 anzuwendende § 14 Abs. 2 BWGöD hat für die dort erwähnten Geschädigten, zu denen der Kläger gehört, keine Verschlechterung der bisherigen Rechtsstellung herbeigeführt; eine im Jahre 1961 erfolgte Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze ist nicht erkennbar. § 14 Abs. 2 BWGöD galt bereits, als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 erging. Daraus ist zu folgern, daß das Bundesverfassungsgericht bei seiner zu § 19 Abs. 1 BWGöD ergangenen Entscheidung die unter § 14 Abs. 2 BWGöD fallenden Geschädigten nicht in Erwägung gezogen hat; andernfalls hätte es nicht am Ende der Entscheidungsgründe die sich in Fällen dieser Art notwendig stellende Frage offengelassen, ob § 19 Abs. 1 BWGöD nur im Falle solcher Versorgungsansprüche anzuwenden ist, die unmittelbar durch das Bundeswiedergutmachungsgesetz geregelt werden.
Geschädigte, die unter § 14 Abs. 2 BWGöD fallen, haben schon deshalb keine Ansprüche nach § 19 Abs. 1 BWGöD, weil sich außer ihren Versorgungsansprüchen auch ihre "sonstigen Ansprüche" allein nach dem Gesetz zu Art. 131 GG richten. Diese Verweisung auf die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG steht der Annahme entgegen, mit der Verweisung auf §§ 14, 15 gewähre § 19 Abs. 1 BWGöD auch den unter § 14 Abs. 2 BWGöD fallenden Geschädigten den Anspruch auf eine Entschädigung ab 1. April 1950; denn dieser Entschädigungsanspruch ist ein durch § 14 Abs. 2 BWGöD ausgeschlossener "sonstiger Anspruch".
Darin, daß die Entschädigung nach § 19 Abs. 1 BWGöD gewährt wird, wenn Geschädigte im Sinne von §§ 14, 15 BWGöD als Ruhestandsbeamte oder Hinterbliebene Versorgungsrechte entsprechend §§ 11, 13 BWGöD haben, nicht aber, wenn sich ihre Rechte gemäß § 14 Abs. 2 BWGöD nach dem Gesetz zu Art. 131 GG richten, liegt auch nach den verfassungsrechtlichen Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 1963 angestellt hat, keine sachfremde Differenzierung wesensgleicher Sachverhalte, die zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG führen könnte.
Nach der seit 1951 durchgehaltenen Konzeption des Gesetzgebers (vgl. auch § 99 Abs. 1 Nr. 1 BEG) werden die geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes wiedergutmachungsrechtlich unterschiedlich behandelt, je nachdem ob sie ihr Amt aus Verfolgungsgründen verloren haben oder ob sie anderen Benachteiligungen ausgesetzt waren, ohne ihr Amt aus Verfolgungsgründen zu verlieren: Bei den erstgenannten Schädigungen wird Wiedergutmachung gewährt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Folgen, welche der staatliche Zusammenbruch von 1945 ohne vorangegangene Verfolgung auf das Dienstverhältnis gehabt hätte (vgl. § 9 Abs. 2 BWGöD), und werden bis zur Wiederherstellung der entzogenen Rechtsposition Übergangsbezüge - grundsätzlich ab 1. April 1951 - gezahlt (vgl. §§ 10, 28 BWGöD). Bei den letztgenannten Schädigungen (vgl. §§ 14, 15 BWGöD) entfällt die Zahlung von Übergangsbezügen (vgl. BVerwGE 18, 177 [BVerwG 07.04.1964 - BVerwG VIII B 61.63] und 21, 81 [BVerwG 06.05.1965 - BVerwG VIII C 64.64]) und wird im übrigen die Verwirklichung des Anspruchs davon abhängig gemacht, ob und wie der Geschädigte seine nicht aus Verfolgungsgründen abgebrochene Dienstlaufbahn fortsetzen konnte (vgl. BVerwGE 10, 104 und 115); hier können die Folgen des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die damaligen Ereignisse zum Verlust eines Amtes geführt haben, welches nicht aus Verfolgungsgründen verloren worden war. Diese seit 1951 im Gesetz enthaltene Unterscheidung zwischen zwei Arten der Schädigungen bleibt unberührt von der die Anwendung von § 19 Abs. 1 BWGöD betreffenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963. Diese Entscheidung zieht vielmehr nur verfassungsrechtliche Folgerungen daraus, daß das Gesetz eine gewisse Gleichbehandlung vorschreibt in solchen Fällen, in denen Geschädigte nicht mehr dienst- oder anstellungsfähig sind oder in denen ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wiedergutmachungsrechtliche Versorgungsansprüche haben (vgl. §§ 11, 13 BWGöD, auf deren Anwendung auch in den §§ 14, 15 BWGöD verwiesen wird). Soweit wiedergutmachungsrechtliche Versorgungsansprüche den unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten zugesprochen werden, wird aber (vgl. § 14 Abs. 2 BWGöD und für die Rechtslage vor 1945: BVerwGE 10, 104 und 115) vorausgesetzt, daß ein Dienst- oder Versorgungsverhältnis noch besteht und das frühere Dienstverhältnis, in dem sich die Schädigung auswirkte, auch nicht im Sinne von Art. 131 GG beendet worden ist.
Die vom Gesetzgeber von Anfang an beabsichtigte Abhängigkeit der Ansprüche nach §§ 14, 15 BWGöD von dem Bestehen eines Dienst- oder Versorgungsverhältnisses führt zu einer Aufgliederung der unter diese Vorschriften fallenden Geschädigten in drei Gruppen: Zur ersten Gruppe gehören die auch nach dem 8. Mai 1945 im Dienst gebliebenen Geschädigten, die am 1. April 1951 noch nicht die Altersgrenze erreicht hatten oder noch nicht dienstunfähig geworden waren (vgl. BVerwGE 21, 81); diese Geschädigten erhalten erhöhte Bezüge erst dann, wenn ihr Wiedergutmachungsanspruch verwirklicht worden ist, und wiedergutmachungsgerecht erhöhte Versorgungsbezüge erst dann, wenn sie nach dem 1. April 1951 in den Ruhestand eintreten (vgl. BVerwGE 21, 81). Zur zweiten Gruppe gehören die Geschädigten (einschließlich der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen), die auch nach dem 8. Mai 1945 einen Dienstherrn oder Versorgungsdienstherrn behalten haben, die aber am 1. April 1951 nicht mehr dienstfähig waren und gemäß § 28 BWGöD von diesem Tage an in entsprechender Anwendung von §§ 11, 13 BWGöD wiedergutmachungsgerecht erhöhte Versorgungsbezüge erhalten. Zur dritten Gruppe gehören die unter § 14 Abs. 2 BWGöD fallenden Geschädigten (einschließlich der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen), die im Sinne des Art. 131 GG ihren Dienstherrn oder Versorgungsdienstherrn verloren haben; sie erhalten ab 1. April 1951 die im Gesetz zu Art. 131 GG vorgesehenen Übergangs- oder Versorgungsbezüge mit den sich aus der Wiedergutmachungsentscheidung ergebenden Rechtsverbesserungen.
Die letztgenannte Gruppe wird den beiden erstgenannten Gruppen gegenüber versorgungsrechtlich weder bevorzugt noch benachteiligt, vielmehr den Besonderheiten ihres Schicksals entsprechend anders behandelt; wenn sich dabei je nach den besonderen Umständen den vergleichbaren und nicht unter Art. 131 GG fallenden Geschädigten gegenüber Vorteile oder Nachteile ergeben, so ist dies nicht die Folge gesetzgeberischer Willkür. Wiedergutmachungsrechtliche Vorteile ergeben sich dann, wenn ein noch dienstfähiger Geschädigter, der unter Art. 131 GG fällt, schon ab 1. April 1951 auf Grund einer Wiedergutmachungsentscheidung erhöhte Übergangsbezüge erhält; wiedergutmachungsrechtliche Nachteile ergeben sich dann, wenn ein unter § 14 Abs. 2 BWGöD fallender und nicht mehr dienstfähiger Geschädigter keine Entschädigung nach § 19 BWGöD erhält. Es wird in diesen verschieden gelagerten Fällen nur der allgemeine wiedergutmachungsrechtliche Grundsatz unterschiedlich konkretisiert, daß - vorbehaltlich besonderer Billigkeitsregelungen (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD; dazu: BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]) - im Rahmen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes nur die Folgen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen behoben werden, während es die Aufgabe des Gesetzes zu Art. 131 GG ist, Nachteile auszugleichen, denen die Angehörigen des öffentlichen Dienstes infolge des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 ausgesetzt waren.
Für die drei vorstehend unterschiedenen Gruppen der unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten ergibt sich bei dieser Rechtslage auch ohne den 1961 klarstellend in das Gesetz eingefügten § 14 Abs. 2 BWGöD auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 die folgende Behandlung im Rahmen von § 19 Abs. 1 BWGöD: Die Angehörigen der erstgenannten Gruppe, zu der die am 1. April 1951 noch im Dienst befindlichen Geschädigten gehören, erhalten für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 deshalb keine Entschädigung nach § 19 BWGöD, weil für sie keine am 1. April 1951 wirksam werdenden versorgungsrechtlichen Rechtsverbesserungen vorgesehen sind (vgl. BVerwGE 21, 81). Die Angehörigen der letztgenannten Gruppe erhalten diese Entschädigung deshalb nicht, weil für sie ab 1. April 1951 keine im Bundeswiedergutmachungsgesetz geregelten versorgungsrechtlichen Rechtsverbesserungen vorgesehen sind; ihre Zugehörigkeit zum Kreise der unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personen bleibt vom Wiedergutmachungsanspruch unberührt. An die am 1. April 1951 wirksam werdende Verbesserung der Versorgung im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG kann die Entschädigungsregelung des § 19 Abs. 1 BWGöD nicht angeknüpft werden; diese Möglichkeit scheitert jetzt bereits an der ausdrücklichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 BWGöD, wonach sich alle "sonstigen" - neben den Versorgungsansprüchen bestehenden - Ansprüche ausschließlich nach dem Gesetz zu Art. 131 GG richten. Demnach beschränkt sich die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 BWGöD auf die zweitgenannte Gruppe der unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten, nämlich auf diejenigen, die unabhängig von Art. 131 GG als Ruhestandsbeamte oder Hinterbliebene in entsprechender Anwendung von §§ 11, 13 BWGöD versorgungsrechtliche Rechtsverbesserungen ab 1. April 1951 beanspruchen können.
Diese unterschiedliche Behandlung der unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten entspricht auch der Haupterwägung, auf welche die den § 19 Abs. 1 BWGöD betreffende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückzuführen ist; sie läßt sich wie folgt umschreiben: Wäre das Bundeswiedergutmachungsgesetz, wie dies ursprünglich aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgesehen war, am 1. April 1950 statt am 1. April 1951 in Kraft getreten, so wären die im Gesetz vorgesehenen Versorgungsregelungen ebenfalls ein Jahr früher wirksam geworden; für die unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personen wäre dies bedeutungslos gewesen. § 19 Abs. 1 BWGöD gewährt die Entschädigung in Höhe eines Jahresbetrages der ab 1. April 1951 wiedergutmachungsrechtlich gewährten Versorgungsbezüge als Ausgleich dafür, daß das Gesetz mit einjähriger Verspätung in Kraft getreten ist; die Vorschrift sollte nur die Geschädigten begünstigen, die eine versorgungsrechtliche Rechtsverbesserung schon ab 1. April 1950 zu erwarten gehabt hätten, wenn das Bundeswiedergutmachungsgesetz schon an diesem Tage - an dem die Regelungen des Bundesentschädigungsgesetzes auslaufen, soweit sie den Schadensausgleich betreffen - in Kraft getreten wäre. Für die am 1. April 1951 noch im Dienst befindlichen und für die unter Art. 131 GG fallenden Geschädigten im Sinne von §§ 14, 15 BWGöD - also nach der obigen Unterscheidung für die Angehörigen der ersten und der dritten Gruppe -, hätten sich keine versorgungsrechtlichen Vorteile ergeben, wenn das Bundeswiedergutmachungsgesetz ein Jahr früher in Kraft getreten wäre; dafür, daß auch das Gesetz zu Art. 131 GG um ein Jahr verspätet in Kraft getreten ist, gewährt § 19 Abs. 1 BWGöD keinen Ausgleich.
Soweit im Urteil BVerwGE 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - BVerwG VIII C 82.59] der damaligen Fassung des § 19 Abs. 1 BWGöD entsprechend dargelegt worden ist, daß die unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten in keinem Falle anspruchsberechtigt sind nach § 19 Abs. 1 BWGöD, ist daran schon wegen der sich aus § 31 Abs. 1 BVerfGG ergebenden Bindung an die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, aber auch wegen der Änderung des § 19 Abs. 1 BWGöD durch das Siebente Änderungsgesetz vom 9. September 1965 nicht festzuhalten. Soweit aber im genannten Urteil entschieden worden ist, daß, die unter Art. 131 GG fallenden Geschädigten im Sinne von §§ 14, 15 BWGöD keine Rechte nach § 19 Abs. 1 BWGöD haben, ist daran ohne Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Rechtsänderung festzuhalten. Dazu zwingt bereits der 1961 in das Gesetz eingefügte § 14 Abs. 2 BWGöD, hinsichtlich dessen keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen ist.
Bei dieser Rechtslage erweist sich der Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung nach § 19 Abs. 1 BWGöD als unbegründet. Er gehört zur Gruppe der Geschädigten, die nach § 15 Abs. 1 BWGöD anspruchsberechtigt sind, deren versorgungsrechtliche und sonstige Ansprüche aber durch das Gesetz zu Art. 131 GG geregelt werden unter Berücksichtigung der wiedergutmachungsrechtlich zugesprochenen Rechtsverbesserungen. Er hat keinen der in § 19 Abs. 1 BWGöD genannten wiedergutmachungsrechtlichen Versorgungsansprüche gehabt, an den bei Gewährung der Entschädigung angeknüpft werden könnte. Vor dem 1. April 1951 hatte er keinen Versorgungsanspruch, der verbessert worden wäre, wenn das Bundeswiedergutmachungsgesetz bereits am 1. April 1950 in Kraft getreten wäre. Unberücksichtigt bleiben müssen insoweit landesrechtliche Vorschriften, auf deren Grundlage er ab 1. Juli 1950 Versorgungszahlungen erhalten hat. An diese vorläufigen Versorgungszahlungen (Übergangsbezüge) kann bei der Entscheidung über die Entschädigung deshalb nicht angeknüpft werden, weil § 14 Abs. 2 BWGöD den Kläger auch wegen etwaiger sonstiger neben den Versorgungsansprüchen bestehender Ansprüche nur auf das Gesetz zu Art. 131 GG verweist.
Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger zu dem Personenkreis der unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personen gehört. Die Bemerkung in den Urteilsgründen, er habe schon ab 1. Juli 1950 "Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes erhalten", läßt unter diesen Umständen nur die Deutung zu, damit sei allein die Bemessungsgrundlage für die ihm nach landesrechtlichen Vorschriften gewährten Übergangsbezüge angegeben worden, ermöglicht aber nicht die Feststellung, er sei versorgungsrechtlich bereits vor dem 1. April 1951 von einem anderen Dienstherrn übernommen worden; deshalb erübrigt sich eine Antwort auf die Frage, ob in einem solchen Falle der Versorgungsanspruch ohne Rücksicht auf § 14 Abs. 2 BWGöD nach §§ 15, 11 BWGöD zu beurteilen wäre mit der Folge, daß nach den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 8. Oktober 1963 aufgestellten Rechtsgrundsätzen auch der Entschädigungsanspruch nach § 19 Abs. 1 BWGöD bejaht werden müßte.
Der Revision war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge in der Weise stattzugeben, daß die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher