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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.1964, Az.: BVerwG VIII B 61.63

Wiedergutmachungsrecht: Wiedergutmachungsansprüche der geschädigten Angestellten, die am 8. Mai 1945 noch im deutschen öffentlichen Dienst standen - wiedergutmachungsrechtliche Stellung der Verfolgten, die außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches im öffentlichen Dienst standen; Verfahrensrechts Gesetzeskraft und Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.04.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 61.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 14034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.03.1963 - AZ: I A 605/59

Fundstellen

  • BVerwGE 18, 177 - 181
  • AS 18, 177
  • RzW 1964, 416

Amtlicher Leitsatz

Angestellten, die durch Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis geschädigt wurden, wird für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 keine Entschädigung gewährt.

§ 19 BWGöD ist insoweit nicht unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Auslegung steht die Gesetzeskraft des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 (BGBl. I S. 898) nicht entgegen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.700 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist im Jahre 1898 in Czernowitz (Bukowina) geboren. Er war in den Jahren 1922 bis 1924 Lehrer im tschechoslowakischen Schuldienst. Nachdem er in Prag an der Technischen Hochschule für Land- und Forstwissenschaften studiert und nach forstwirtschaftlichen Dienst im Jahre 1934 die zweite Staatsprüfung abgelegt hatte, trat er in Rachowo (Karpato-Ukraine) in den Dienst einer staatlichen Forstdirektion. Er wurde im Oktober 1938 vom Präsidium der karpato-russischen Regierung zum Professor und Leiter der staatlichen Forstschule Swalawa ernannt. Die Ungarn, die im März 1939 die Karpato-Ukraine okkupierten, vertrieben ihn. In Oktober 1939 wurde er Angestellter bei dem staatlichen Forsteinrichtungsamt in Dresden. Ab Mai 1940 war er in einer gleichen Rechtsstellung bei dem Ministerium für Landwirtschaft und Forsten des Protektorats Bohnen und Mähren tätig; 1942 wurde er Leiter eines Referats. In Mai 1945 wurde er verhaftet, nachdem die Tschechoslowakische Republik wiedererrichtet war. In September 1955 kam er in das Bundesgebiet.

2

Auf einen Wiedergutmachungsantrag des Klägers wurde entschieden, er sei bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes so zu behandeln, als wäre er am 1. März 1942 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Forstmeister (Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO) ernannt worden. Er verfolgte seinen weitergehenden Anspruch, gerichtet auf die Gewährung der Rechtsstellung eines Oberforstmeisters zur Wiederverwendung. Nach Abweisung seiner Klage machte er mit der Berufung geltend, er hätte auch noch die Rechtsstellung eines Landforstmeisters erreicht; hilfsweise machte er geltend, er wäre am 1. Januar 1946 zum Landforstmeister befördert worden. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Klägers mit dem Antrag, die Revision zuzulassen.

3

Die Beschwerde ist unbegründet.

4

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

Die Karpato-Ukraine, in deren Gebiet der Kläger ab 1934 im staatlichen Forstdienst, ab Oktober 1938 als Professor an einer staatlichen Forstschule beschäftigt war, in der er also im Zeitpunkt seiner Vertreibung im März 1939 im öffentlichen Dienst stand, gehört nicht zu den dem Deutschen Reich angegliederten Gebieten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627). Nach dem Urteil vom 30. April 1959 - BVerwG VIII C 77.59 -, NJW/RzW 1959 S. 421, fällt öffentlicher Dienst in der Slowakei nicht unter § 1 Abs. 2 BWGöD. Gleiches gilt für die Karpato-Ukraine, ohne daß sich neue Fragen ergäben. Mithin kommt es nicht auf den Tatbestand "Ablehnung der Weiterverwendung" (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BWGöD) an.

6

Zu Unrecht hält der Kläger die Rechtssache deshalb für grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil das Berufungsgericht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, daß er als ein Umsiedler in das Reichsgebiet gekommen ist. Umsiedler aus Gebieten, die nicht zum Deutschen Reich gehörten und dem Deutschen Reich auch nicht nach 1937 angegliedert worden sind, bleiben im Rahmen von § 1 BWGöD auch dann unberücksichtigt, wenn sie vor der Umsiedlung im Dienste eines ausländischen öffentlichen Dienstherrn standen. Der Gesetzgeber war frei bei der Abgrenzung der außerhalb des Deutschen Reiches tätig gewesenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Er hat diesen Personenkreis abgegrenzt in § 1 Abs. 2 BWGöD. Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zwang ihn nicht, alle Umsiedler in die Wiedergutmachungsregelung einzubeziehen. Das bedarf keiner weiteren Klärung im Revisionsverfahren.

7

In den deutschen öffentlichen Dienst trat der Kläger erst im Oktober 1939 ein. Daraus, daß er damals in ein Angestelltenverhältnis übernommen und nicht in das Beamtenverhältnis berufen wurde, ergibt sich keine Schädigung im Sinne von § 5 Abs. 1 BWGöD. Das Berufungsgericht hat anknüpfend an die Wiedergutmachungsentscheidung des Beklagten festgestellt, der Kläger sei nach seiner Anstellung geschädigt worden im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c BWGöD und habe Ansprüche nach § 21 Abs. 3 BWGöD. Ansprüche nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, 21, 9, 10, 19 BWGöD kann der Kläger nicht geltend machen, da er bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reiches als Angestellter seine Rechtsstellung im deutschen öffentlichen Dienst behalten hat.

8

Nach § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BWGöD ist im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes die Rechtsstellung zu ermitteln, die der Kläger ohne die festgestellte Schädigung bis zum 8. Mai 1945 erreicht hätte: Er hat seine Rechtsstellung im öffentlichen Dienst aus den in Art. 131 GG genannten Gründen verloren, und seine Wiederverwendung sowie seine versorgungsrechtlichen und sonstigen Ansprüche richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG mit der Maßgabe, daß bei Anwendung dieses Gesetzes nicht an seine frühere Rechtsstellung im Angestelltenverhältnis, sondern an das wiedergutmachungsrechtlich festgestellte Amt - nämlich das eines am 1. März 1942 ernannten und in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufenen Forstmeisters - angeknüpft wird. Diese Anwendung des § 21 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BWGöD auf den Kläger führt auf keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO:

9

Die genannten Vorschriften und der entsprechend ergänzte § 15 Abs. 1 Satz 2 BWGöD sind zwar erst durch Art. I Nr. 13, 14, 18 (b) des Sechsten Änderungsgesetzes zum Bundeswiedergutmachungsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) in das Gesetz eingefügt worden. Sie stellen aber nur die schon vorher bestehende Rechtslage klar und führen deshalb nicht zu einer nachträglichen Rechtsverschlechterung für die unter §§ 14, 15 und 21 Abs. 3 BWGöD fallenden Geschädigten (Urteile vom 31. Januar 1963 - BVerwG VIII C 77.61 - [zu § 15 BWGöD] und vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 82.61 -, NJW/RzW 1963 S. 384, [zu § 21 Abs. 3 BWGöD]). Bei den aus ihrer früheren Rechtsstellung im öffentlichen Dienst verdrängten Geschädigten, die diese Rechtsstellung bis zum 8. Mai 1945 behalten hatten, kann es wiedergutmachungsrechtlich nicht außer Betracht bleiben, daß ihre Dienstlaufbahn infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches im Jahre 1945 unterbrochen wurde und auch ohne die Schädigung unterbrochen worden wäre; bei der Nachzeichnung ihrer Dienstlaufbahn werden alle die, aber auch nur solche Aufstiegsmöglichkeiten berücksichtigt, die ohne die Schädigung für sie tatsächlich bestanden hätten (BVerwGE 7, 336 [338]; BVerwGE 10, 115 [119] - [beide zu § 15 Abs. 1 BWGöD]; Urteil vom 28. Juni 1961 - BVerwG VIII C 379.59 -, NJW/RzW 1962 S. 91, [zu § 21 Abs. 3 BWGöD]). Diese Folgerungen aus der seit 1951 geltenden gesetzlichen Regelung werden jetzt ausdrücklich durch die §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 3 Satz 3 BWGöD gezogen; dabei wird nicht in Rechte eingegriffen, die die in Betracht kommenden Geschädigten vorher gehabt hätten.

10

Die Ansicht des Klägers, die genannte Änderung von § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BWGöD verstoße gegen völkerrechtlich verbindliche Verträge, führt nicht auf eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage. Der Kläger bezieht sich auf den von der Bundesrepublik mit den westlichen Besatzungsmächten geschlossenen Vertrag zur Regelung der aus Krieg und Besatzung entstandenen Fragen vom 26. Mai 1952. Dieser Vertrag ist aufrechterhalten worden durch das Pariser Protokoll vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 301, 405, 628). Er regelt im Vierten Teil die Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und schreibt unter Abs. 2 Buchst. a vor, daß die einschlägigen Rechtsvorschriften in Zukunft für die Anspruchsberechtigten nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als die gegenwärtig geltenden Rechtsvorschriften. Da durch § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BWGöD die schon vorher geltende Rechtslage klargestellt, nicht aber zuungunsten der Geschädigten eine Verschlechterung bewirkt worden ist, kann sich aus der Rechtsänderung im Jahre 1961 keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.

11

Zu Unrecht beruft sich der Kläger ferner auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 - 2 BvR 108/62 - (BGBl. I 1963 S. 898), der wie folgt lautet:

"§ 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Anlage zu dem Gesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820, 822) ist insoweit mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und deshalb nichtig, als er dem in § 15 dieses Gesetzes genannten Personenkreis die Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 nicht gewährt."

12

Dieser Beschluß hat Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Nr. 11 BVerfGG. Darauf kommt es aber hier nicht an; der Kläger ist wiedergutmachungsberechtigt nach § 21 Abs. 3 BWGöD, nicht aber nach §§ 14 ff. BWGöD.

13

Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Diese Bindung geht weiter als die Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG. Im Falle des Klägers ergeben sich daraus aber keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO:

14

In den Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963, NJW/RzW 1964 S. 90, wird dargelegt, § 19 Abs. 1 BWGöD in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) sei insoweit unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, als nicht allen geschädigten Beamten, die ab 1. April 1951 nach den §§ 10 bis 18 BWGöD einen Anspruch auf - wiederkehrende Leistungen haben, eine Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 zugesprochen wird, als vielmehr den unter die §§ 14, 15, 16 BWGöD fallenden Beamten solche Ansprüche nicht zugesprochen werden. Nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts werden durch die Verfassungswidrigkeit nur die unter §§ 14, 15, 16 BWGöD fallenden Geschädigten betroffen, denen durch § 19 Abs. 1 BWGöD in der Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) eine Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 zugesprochen gewesen sei. Dabei wird hingewiesen auf den rechtspolitischen Zweck der nach § 19 BWGöD gewährten Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951: Die Wiedergutmachungsregelung schließe sich zeitlich an an die Entschädigungsregelung des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562). § 19 BWGöD überbrücke den Zeitabstand zwischen dem 31. März 1950, an dem die Entschädigung im Rennen von §§ 99 ff. BEG endet, und dem 1. April 1951, an dem die Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge beginnt (vgl. § 28 BWGöD). Dazu heißt es in den Entscheidungsgründen:

"Mit der fugenlosen Kontinuität der in sich geschlossenen, nach einheitlichen, in der Systematik klar zur. Ausdruck kommenden Grundsätzen angelegten Regelung der Wiedergutmachung für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist die Lücke, die für einen Teil der Angehörigen des öffentlichen Dienstes für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 dadurch entsteht, daß er die Entschädigung nach § 19 BWGöD nicht erhält, nicht vereinbar."

15

Für den Fall des Klägers ergehen sich aus dieser Entschädigung keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen:

16

Er ist nicht anspruchsberechtigt nach den §§ 14, 15 oder 16 BWGöD. Er gehört nicht zu den geschädigten Beamten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD) und auch nicht zu den auf Grund Beamtenrechts Versorgungsberechtigten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD), denen Rechte auf wiederkehrende Leistungen im Rahmen von §§ 10 bis 18 BWGöD zustehen. Er gehört zu einen anderen Personenkreis, nämlich zu den geschädigten Angestellten des öffentlichen Dienstes (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD), die im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 nicht erwähnt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat eine differenzierende Behandlung der geschädigten Beamten im Rahmen von § 19 BWGöD deshalb für verfassungswidrig erklärt, weil es dafür an einen sachlich vertretbaren Gesichtspunkt fehle. Daraus ist nicht zu folgern, daß auch alle geschädigten Angestellten und Arbeiter den geschädigten Beamten gleichgestellt werden müssen.

17

Der Wiedergutmachungsanspruch das Klägers richtet sich nach § 21 Abs. 3 BWGöD. Die Vorschrift sieht eine nachträgliche Überführung der im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c BWGöD geschädigten Angestellten und Arbeiter in das Beamtenverhältnis vor; § 9 Abs. 2 BWGöD ist dabei entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift sah auch in ihrer ursprünglichen Fassung vom 11. Mai 1951 keine entsprechende Anwendung von § 19 BWGöD vor; umgekehrt sah § 19 BWGöD auch in der Fassung vom 11. Mai 1951 keine Entschädigung für die unter § 21 Abs. 3 BWGöD fallenden Geschädigten vor. Die Schädigung des Klägers war anderer Natur als die Schädigungen, auf Grund deren in den §§ 10 bis 18 BWGöD Rechte auf wiederkehrende Leistungen gewährt werden. Der Wiedergutmachungsanspruch des Klägers war von Anfang an Anders gestaltet als die Wiedergutmachungsansprüche der geschädigten Beamten, denen gemäß den §§ 10 bis 18 BWGöD Versorgungsbezüge gewährt werden.

18

In Falle des Klägers, der wiedergutmachungsbsrechtigt ist nach § 21 Abs. 3 BWGöD, ist auch keine "Lücke" der Entschädigungsregelung zu schließen und keine "fugenlose Kontinuität" der wiederkehrenden Wiedergutmachungsleistungen herzustellen. Seine Schädigung, nämlich die Ablehnung, ihn in das Beamtenverhältnis überzuführen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c BWGöD), rechtfertigt nach § 99 BEG keinen Entschädigungsanspruch und auch keinen Versorgungsanspruch im Rahmen von §§ 10 bis 18, 28 BWGöD.

19

Das Berufungsurteil beruht auch nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen sind nicht einschlägig.

20

Das Urteil vom 9. Juli 1962 - BVerwG VIII C 165.60 -, NJW/RzW 1963 S. 91, betrifft einen unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 BWGöD fallenden Angehörigen des tschechoslowakischen öffentlichen Dienstes aus dem Sudetenland, während der Kläger in der Karpato-Ukraine im öffentlichen Dienst stand. Das Urteil vom 23. November 1961 - BVerwG VIII C 461.59 -, NJW/RzW 1962 S. 332, betrifft einen Angehörigen des polnischen öffentlichen Dienstes in einen dem Deutschen Reich angegliederten Gebiet Polens; hier gilt das gleiche. Insoweit könnt es auch auf die verfahrensrechtliche Frage nicht an, die im Beschluß vom 20. Februar 1962 - BVerwG VIII B 190.61 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 Nr. 30 = NJW/RzW 1962 S. 377 = DÖV 1962 S. 555 [BVerwG 20.02.1962 - BVerwG VIII B 190.61], erörtert wird.

21

Die Grundsätze, die bei der Ermittlung der Rechtsstellung gelten, welche der Geschädigte ohne Verfolgung erreicht hätte, sind nicht verkannt worden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger wäre voraussichtlich ohne Verfolgung nicht vor 1942 Beamter und nicht vor dem 8. Mai 1945 Oberforstmeister geworden, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur; damals geltende Rechtsvorschriften, die dabei herangezogen wurden, sind nicht revisibel (§ 137 Abs. 1 VwGO). Grundsätze, die für die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn in der Nachkriegszeit aufgestellt worden sind (vgl. den im Jahre 1961 geänderten § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD), können für den Kläger nicht in Betracht; für ihn endet die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn am 8. Mai 1945, weil er auch ohne Verfolgung in jenem Zeitpunkt amtlos geworden wäre (§ 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BWGöD). Darum kann kein Fall der Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen, die die Neufassung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD betreffen. Auf das vom Kläger genannte Urteil vom 5. April 1962 - BVerwG VIII C 27.60 -, BVerwG 14, 114, betreffend einen in das Ausland geflüchteten Geschädigten, könnt es ebenfalls nicht an.

22

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.700 DM festgesetzt.

Der Streitwert war gemäß § 189 VwGO, § 74 BVerwGG festzusetzen.

gez. Dr. Baring
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Maetzel