Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1962, Az.: BVerwG VIII C 165.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 165.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.06.1960 - AZ: I A 1390/57
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 BWGöD
- § 5 Abs. 2 Satz 2 BWGöD
Fundstelle
- RzW 1963, 91
Amtlicher Leitsatz
Der Schädigungstatbestand "Ablehnung der Weiterverwendung" eines Volksdeutschen Angehörigen des ausländischen öffentlichen Dienstes nach der Angliederung seines Heimatlandes an das Deutsche Reich ist jedenfalls dann erfüllt, wenn dieser ohne Verfolgung bei dem deutschen Funktionsnachfolger seines bisherigen Dienstherrn weiterverwendet worden wäre.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1915 in Teplitz-Schönau geborene Kläger trat im Juli 1934 in den Dienst der Zentralsozialversicherungsanstalt in Prag ein, legte im Februar 1937 die Reifeprüfung als Externer ab, diente von Oktober 1937 bis November 1938 in der tschechoslowakischen Armee und nahm danach den Dienst wieder auf. Ihm wurde am 31. Dezember 1938 zum 31. März 1939 gekündigt. Im April 1939 folgte er seinen im Oktober 1938 nach Schweden ausgewanderten Angehörigen. Er lebt in Schweden. Seinen Wiedergutmachungsanspruch begründet er wie folgt: Er sei auf nationalsozialistischen Druck entlassen worden. Wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten Einstellung hätte er nicht damit rechnen können, bei der am 1. April 1939 in Teplitz-Schönau errichteten Landesversicherungsanstalt Sudetenland weiterverwendet zu werden. Er sei aus Verfolgungsgründen nach Schweden geflohen.
Der Beklagte lehnte seinen Wiedergutmachungsantrag ab. Seine Klage hatte zwar Erfolg: Das Verwaltungsgericht hob den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete den Beklagten, den Kläger so zu stellen, als wenn er im Jahre 1939 in den Dienst der Landesversicherungsanstalt Sudetenland übernommen worden wäre. Auf die Berufung des Beklagten aber wurde dieses Urteil geändert; die Klage wurde abgewiesen.
Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen: Der Kläger habe zur Zeit der Angliederung des Protektorats Böhmen umd Mähren am 15. März 1939 nicht mehr im öffentlichen Dienst gestanden. Werde dies dennoch angenommen, so habe das schädigende Ereignis schon vor der Angliederung des Protektorats stattgefunden. Die Kündigung vom 31. Dezember 1938 sei keine Verfolgungsmaßnahme gewesen. Die Behauptung des Klägers, ihm sei auf nationalsozialistischen Druck gekündigt worden, sei unsubstantiiert. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers wäre ihm auch dann gekündigt worden, wenn er kein Gegner des Nationalsozialismus gewesen wäre. Das "Münchener Abkommen" sei keine Verfolgungsmaßnahme. Es fehle auch eine Schädigung: Die Zentralsozialversicherungsanstalt habe auch nach der Angliederung des Protektorats fortbestanden; sein dortiges Dienstverhältnis wäre am 31. März 1939 abgelaufen. Dafür, daß er nicht neu bei einem deutschen Dienstherrn angestellt worden sei, werde keine Wiedergutmachung gewährt.
Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seinen Klageanspruch. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet; eine abschließende Entscheidung ist jedoch noch nicht möglich.
Der Kläger erhebt Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627). Er ist antragsberechtigt gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1645).
Der Kläger behauptet, aus Verfolgungsgründen in das Ausland geflohen und deshalb nicht im deutschen öffentlichen Dienst weiterverwendet worden zu sein. Dazu fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichte steht es der Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BWGöD nicht entgegen, daß das Dienstverhältnis des Klägers bei der Zentralsozialversicherungsanstalt in Prag am 31. Dezember 1938 zum 31. März 1939 gekündigt wurde. Als Tag der Angliederung des Protektorats Böhmen und Mähren hat das Berufungsgericht den 15. März 1939 angenommen; diese Frage betrifft irrevisibles Recht und ist übereinstimmend mit Anders, BWGöD, 2. Aufl., Anm. 9, Fußnote 41 zu § 1, beantwortet worden. Das Dienstverhältnis des Klägers wäre zwar ohne die Angliederung des Protektorats am 31. März 1939 beendet werden; am 15. März 1939 gehörte er aber noch zu den Bediensteten der Zentralsozialversicherungsanstalt. Für den Begriff der Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist es ohne Bedeutung, ob sie zur Zeit der Schädigung Dienst taten und wo sie sich zu jenem Zeitpunkt aufhielten.
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß die Zentralsozialversicherungsanstalt in Prag ähnliche Aufgaben hatte wie die Landesversicherungsanstalten in Deutschland. In der Anlage 1 zu § 2 a BWGöD sind unter Nr. 10 die Landesversicherungsanstalten als Nichtgebietskörperschaften mit Dienstherrneigenschaft genannt. Ob die Zentralsozialversicherungsanstalt in Prag eine Nichtgebietskörperschaft war, wird durch das Berufungsurteil nicht geklärt. Hatte sie diese Eigenschaft, so war sie in entsprechender Anwendung der vorgenannten Vorschrift zu den öffentlichen Dienstherren im Sinne von § 1 Abs. 2 BWGöD zu rechnen. War sie eine staatliche Behörde, so war der Staat der öffentliche Dienstherr des Klägers (vgl. hierzu Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 36.60 -).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das Dienstverhältnis des Klägers zur Zentralsozialversicherungsanstalt zur Zeit der Angliederung des Protektorats rechtlich noch bestanden; das reicht für die Annahme aus, daß der Kläger zur Zeit der Angliederung im Dienste der Zentralsozialversicherungsanstalt gestanden hat. Dabei ist es im Einzelfall unerheblich, ob er Beamter oder Angestellter war und ob eine solche Unterscheidung in der Tschechoslowakischen Republik überhaupt möglich war.
Es kommt deshalb darauf an, ob der Kläger aus Verfolgungsgründen geschädigt wurde. Das Berufungsgericht hat auch diese Frage geprüft und sie dem Sinne nach mit folgender Begründung verneint: Die vor der Angliederung ausgesprochene Kündigung sei zwar durch die vorangegangene Angliederung des Sudetenlandes und den darauf beruhenden Umbau der Tschechoslowakischen Republik bedingt gewesen; darin liege keine Verfolgungsmaßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 BWGöD in Verbindung mit § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562). Die Dienstbeendigung nach dem 15. März 1939 wäre auch ohne die Angliederung des Protektorats Böhmen und Mähren und ohne die vom Kläger behaupteten Verfolgungsgründe eingetreten. Diese Urteilsbegründung entspricht nicht der Rechtslage:
Die Kündigung wurde im Dezember 1938 ausgesprochen, als die Tschechoslowakische Republik noch bestand. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß dem Kläger nicht wegen seiner Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, vielmehr deshalb gekündigt wurde, weil er Sudetendeutscher war. War das "Münchener Abkommen" die eigentliche Ursache der Kündigung, so ergibt sich daraus kein Verfolgungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 1 BWGöD in Verbindung mit § 1 BEG. Auf die Frage, ob im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BWGöD Verfolgungsmaßnahmen von Bedeutung sein können, die vor der Angliederung des fraglichen Gebietes ausgelöst wurden, kommt es nicht an
Stand ein deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BWGöD - Volksdeutscher - im Dienste eines ausländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und wurde er nicht in den deutschen öffentlichen Dienst übergeführt, so steht es nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BWGöD (erste Alternative) einer Entlassung gleich, wenn er durch "Ablehnung der Weiterverwendung" geschädigt wurde. Gemeint ist die Weiterverwendung im deutschen öffentlichen Dienst. Wurden die Volksdeutschen Angehörigen des ausländischen öffentlichen Dienstes nach der Angliederung kraft Gesetzes in den deutschen öffentlichen Dienst übergeführt, dann war ein besonderer Ernennungs- oder Anstellungsakt nicht erforderlich. Fehlte eine solche gesetzliche Regelung, dann bedurfte es einer Neuanstellung im deutschen öffentlichen Dienst. Kam es nicht zu einer solchen, dann bleibt zu prüfen, ob ein Fall der "Ablehnung der Weiterverwendung" vorlag.
Eine derartige Schädigung war im Falle des Klägers möglich. Sein Vorbringen ist dahin zu verstehen - und vom Berufungsgericht dahin verstanden worden -, daß die Aufgaben der Zentralsozialversicherungsanstalt in Prag nach der Angliederung des Protektorats Böhmen und Mähren jedenfalls teilweise auf die Landesversicherungsanstalt Sudetenland übergingen. Vermutlich beschränkten sich die Aufgaben der nach der Feststellung des Berufungsgerichts "fortexistierenden" Zentralsozialversicherungsanstalt in Prag auf die Betreuung der im Lande gebliebenen Einwohner, die nicht Deutsche waren. Ob es für die im Protektorat gebliebenen und die dorthin zugezogenen Deutschen noch eine eigene Versicherungsanstalt gab oder ob auch diese Deutschen von der Landesversicherungsanstalt Sudetenland betreut wurden, ist im Revisionsverfahren nicht zu klären. Darauf kommt es auch nicht an. Es genügt sowohl die Möglichkeit, daß die Landesversicherungsanstalt Sudetenland jedenfalls teilweise die Funktionen der Zentralsozialversicherungsanstalt in Prag übernahm als auch die Möglichkeit, daß im Protektorat eine eigene Versicherungsanstalt für die Deutschen errichtet wurde.
Der Kläger hatte ferner vorgebracht, die Volksdeutschen Bediensteten der Zentralsozialversicherungsanstalt in Prag seien überwiegend von der neuen Landesversicherungsanstalt Sudetenland übernommen worden. Geschah dies, so wurden sie im deutschen öffentlichen Dienst weiterverwendet. Geschah dies nicht, obwohl sie die Übernahme beantragt hatten, so wurde ihre Weiterverwendung im deutschen öffentlichen Dienst abgelehnt. Diese Ablehnung der Weiterverwendung ist in § 5 Abs. 2 Satz 2 BWGöD gemeint; sie ist eine Schädigung im Sinne des Gesetzes, wenn Verfolgungsgründe ursächlich für die Ablehnung waren.
Das Berufungsgericht stützt seine gegenteilige Annahme auf die Erwägung, das Wiedergutmachungsrecht kenne keine Schädigung durch Ablehnung der Anstellung in einem öffentlichen Dienstverhältnis. Das ist richtig, soweit es sich um die in § 5 Abs. 1 BWGöD aufgezählten Schädigungstatbestände handelt, unrichtig aber bei der Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 2 BWGöD: Vollzog sich die Übernahme Volksdeutscher Bediensteter des angegliederten Landes nicht kraft Gesetzes, so war eine Weiterverwendung im deutschen öffentlichen Dienst begrifflich nur im Wege der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses im Einzelfall möglich. Die Ablehnung einer Begünstigung, die den übrigen Volksdeutschen gewährt wurde, rechtfertigt den Wiedergutmachungsanspruch, wenn die Ablehnung auf Verfolgungsgründe zurückzuführen war.
Sollte Anders in seinem Kommentar zum Bundeswiedergutmachungsgesetz (2. Aufl., Anm. 9 zu § 1; vgl. insbesondere die Fußnote 35) eine andere Ansicht vertreten, so wäre dem nicht zu folgen. Es heißt dort (S. 80), bei Fortexistenz des Dienstherrn nach der Angliederung kämen die allgemeinen Tatbestände des § 5 Abs. 1 BWGöD in Betracht. Wäre damit - auf das Protektorat Böhmen und Mähren bezogen - die Fortexistenz eines nunmehr tschechisch-autonomen Dienstherrn gemeint, so würde damit vorausgesetzt, auch solche Dienstherren hätten ihre Bediensteten aus unter § 1 BEG fallenden Gründen verfolgt. Bei dieser Auslegung wären die früheren Bediensteten, die wegen ihres deutschen Volkstums entlassen wurden, wegen Fehlens von Verfolgungsgründen (§ 1 BEG) nicht zur Wiedergutmachung berechtigt; sie wären aber auch dann nicht als geschädigt anzusehen, wenn aus Verfolgungsgründen ihre Weiterverwendung im deutschen öffentlichen Dienst unterblieb. So ist das Gesetz nicht zu verstehen. Es liegt vielmehr auch bei der Aufspaltung in einen deutschen und einen autonomen tschechischen öffentlichen Dienst im Protektorat einer der von § 5 Abs. 2 Satz 2 BWGöD erfaßten Fälle vor, nämlich der Fall, daß zumindest teilweise "der bisherige nichtdeutsche öffentliche Dienst durch den deutschen öffentlichen Dienst ersetzt wurde" (Anders, a.a.O.). Der Umstand, daß Verwaltungstätigkeiten, die auf den deutschen öffentlichen Dienst übergingen, aus dem Protektoratsgebiet in das sudetendeutsche Gebiet verlegt wurden, steht nicht entgegen.
Es kommt hier nicht auf die Frage an, wie § 5 Abs. 2 Satz 2 BWGöD auszulegen ist, wenn infolge der Angliederung der bisherige ausländische Dienstherr ersatzlos wegfiel oder wenn seine Aufgaben von einem deutschen Dienstherrn übernommen wurden, sofern die im Zuge der Angliederung aus dem bisherigen Dienstverhältnis ausgeschiedenen Volksdeutschen Bediensteten in anderen Zweigen des deutschen öffentlichen Dienstes weiterverwendet wurden; es bedarf keiner Entscheidung, ob § 5 Abs. 2 Satz 2 BWGöD auch in solchen Fällen anwendbar ist, wenn die Weiterverwendung eines Volksdeutschen danach aus Verfolgungsgründen abgelehnt wurde. Der Kläger beruft sich nämlich darauf, er wäre ohne Verfolgung im Dienste des deutschen Funktionsnachfolgers der Zentralsozialversicherungsanstalt in Prag, der Landesversicherungsanstalt Sudetenland, mit Sicherheit weiterverwendet worden.
Der Kläger floh nach seiner Behauptung im Zuge der Angliederung des Protektorats Böhmen und Mähren aus Verfolgungsgründen in das Ausland, ohne sich um eine Weiterverwendung im deutschen öffentlichen Dienst zu bewerben; da es dazu an Feststellungen fehlt, muß von seinem Vorbringen ausgegangen werden. Weil er sich nicht um die Weiterverwendung bewarb, wurde diese auch nicht "abgelehnt". Der Ausdruck "Ablehnung" der Weiterverwendung fordert aber eine weitherzige Auslegung (vgl. Anders, a.a.O., Anm. 5 zu § 5). Die Vorschrift betrifft einen anderen Sachverhalt als den, auf den sich § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c BWGöD - Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis - bezieht. Bei Anwendung der letztgenannten Vorschrift ist grundsätzlich ein vorangegangenes Gesuch zu fordern, das seitens der Dienstbehörde abgelehnt wurde (Urteil vom 13. Januar 1960 - BVerwG VIII C 86.59 -, NJW/RzW 1960 S. 419 = RiA 1960 S. 300). Ein vorangegangenes Gesuch und die Ablehnung der Weiterverwendung im deutschen öffentlichen Dienst kann zwar auch bei Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 BWGöD bedeutsam sein, wenn die Klärung erforderlich ist, ob der Verfolgte seinerzeit die Absicht hatte, im deutschen öffentlichen Dienst weiterverwendet zu werden, und ob diese Weiterverwendung aus Verfolgungsgründen unterblieb. Dagegen kann ein abgelehntes Gesuch nicht gefordert werden, wenn ein Antragsteller aus Verfolgungsgründen in das Ausland geflohen ist und gleichartige Volksdeutsche Bedienstete auch ohne ein Gesuch in den deutschen öffentlichen Dienst übergeführt wurden.
Nach dem Urteil vom 13. Januar 1960 - BVerwG VIII C 86.59 -, a.a.O., ist bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c BWGöD eine ausdrückliche Ablehnung eines Gesuchs um Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht zu fordern, wenn der Betroffene ein solches Gesuch aus Verfolgungsgründen für aussichtslos halten oder im Falle eines solchen Gesuchs mit einer unmittelbaren Gefährdung seiner Person rechnen mußte. Dieser Gedanke erhält erhöhte Bedeutung bei Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 BWGöD und wird hierbei in der Regel zu folgendem Ergebnis führen: War ein Volksdeutscher Angehöriger des ausländischen öffentlichen Dienstes (§ 1 Abs. 2 BWGöD) aus Verfolgungsgründen im Zuge der Angliederung seines Heimatlandes zur Flucht gezwungen, so ist auch seine Weiterverwendung im öffentlichen Dienst aus Verfolgungsgründen als "abgelehnt" anzusehen, wenn gleichartige Angehörige des öffentlichen Dienstes unter sonst gleichen Voraussetzungen im deutschen öffentlichen Dienst weiterverwendet worden sind.
So kann der Fall des Klägers nach seinem Vorbringen gelegen haben. Das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen auf dieses Vorbringen nicht eingegangen. Da die rechtliche Begründung des Berufungsurteils insoweit nicht zu billigen ist, war eine Zurückverweisung gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO erforderlich.
Das Berufungsurteil hat auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO Bestand:
Die Tatsache, daß das Dienstverhältnis des Klägers zur Zeit der Angliederung des Protektorats Böhmen und Mähren bereits gekündigt war, steht der Feststellung einer Schädigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 BWGöD nicht entgegen. Dem Kläger war gekündigt worden, weil die Zentralsozialversicherungsanstalt in Prag nach der Angliederung des Sudetenlandes sudetendeutsche Bedienstete nicht mehr beschäftigen wollte. Die Volksdeutschen Bediensteten der Zentralsozialversicherungsanstalt in Prag, die nach dem "Münchener Abkommen" aus dem tschechoslowakischen Dienst ausscheiden mußten, wurden nach der Behauptung des Klägers überwiegend im deutschen öffentlichen Dienst weiterverwendet, wenn keine politischen Gründe dagegen sprachen. Deshalb kann der Tatbestand der Ablehnung der Weiterverwendung im Falle des Klägers ohne Rücksicht darauf erfüllt sein, daß zur Zeit der Angliederung des Protektorats Böhmen und Mähren sein tschechoslowakisches Dienstverhältnis gekündigt war. Es kommt darauf an, ob er ohne Verfolgung rechtsgleich im deutschen öffentlichen Dienst weiterverwendet worden wäre und wie er seine weitere Dienstlaufbahn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortgesetzt hätte.
Die hier in Frage stehende Maßnahme - Unterbleiben der Weiterverwendung im deutschen öffentlichen Dienst - ist auch nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD als dienstrechtlich gerechtfertigt anzusehen: Das tschechoslowakische Dienstverhältnis des Klägers war zwar zur Zeit der Angliederung bereits gekündigt worden; die Entlassung aus dem tschechoslowakischen öffentlichen Dienst wegen Zugehörigkeit zum Deutschtum einerseits und die Nichtweiterverwendung im öffentlichen Dienst aus Verfolgungsgründen anderseits sind im Sinne der genannten Vorschriften keine "gleichen", sondern verschiedenartige Maßnahmen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.400 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Maetzel
Bundesrichter Dr. Raschke ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Baring