Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1963, Az.: BVerwG VIII C 82.61
Wiedergutmachungsantrag eines Musikers wegen Dienstverpflichtung beim Statistischen Reichsamt als Büroangestellter für sieben Jahre; Rechtsstellung der am 8. Mai 1945 amtlos gewordenen Geschädigten; Wiedergutmachungsregelungen nach erlittenem nationalsozialistischen Unrecht für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 82.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.08.1961 - AZ: I A 1034/60
Rechtsgrundlagen
- § 5 BWGöD
- § 14 Abs. 2 BWGöD
- § 15 Abs. 1 BWGöD
- § 21 BWGöD
- § 26 BWGöD
- Art. 131 GG
Fundstellen
- DVBl 1964, 288 (Kurzinformation)
- DÖV 1964, 282 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1963, -
- NJW/RZW 1963, 384
- ZBR 1963, 191
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Geschädigter, der erst am 8. Mai 1945 amtlos geworden ist, auf die Rechte verwiesen, die im Gesetz zu Art. 131 GG geregelt sind, so ist im Wiedergutmachungsverfahren die Rechtsstellung, die er ohne Verfolgung am 8. Mai 1945 gehabt hätte, ohne Rücksicht darauf zu bestimmen, ob er überhaupt Rechte im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG geltend machen kann.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers und die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 1961 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Der im Jahre 1898 geborene Kläger war Musiker. Er wurde nach seiner Behauptung im April 1938 dienstverpflichtet und daraufhin bei dem Statistischen Reichsamt als Büroangestellter (TO.A IX, später vermutlich TO.A VIII) beschäftigt. Im September 1943 wurde er zum Wehrdienst eingezogen: Als er Mitte 1945 in den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin zurückkehrte, wurde er "infolge der veränderten Arbeitslage" entlassen. Er wurde im Jahre 1958 Behördenangestellter in Berlin-West, im Juni 1961 jedoch wegen Krankheit entlassen.
Ein Wiedergutmachungsantrag des Klägers wurde abgelehnt. Er erhob Klage mit dem Antrag, 1) ihn in die Vergütungsgruppe TO.A V einzustufen, 2) nach dieser Vergütungsgruppe sein Ruhegehalt neu zu berechnen. Die Klage wurde abgewiesen. Er legte Berufung ein, soweit der Antrag zu 2) abgewiesen war, und beantragte, ihn unter Abänderung des angefochtenen Urteils in die Vergütungsgruppe TO.A V einzustufen. Das Berufungsgericht hob den Ablehnungsbescheid unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger die Rechtsstellung zuzuerkennen, die er im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG hätte, wenn er bei dem Statistischen Reichsamt am 1. April 1940 in die Vergütungsgruppe TO.A VIII und am 1. April 1942 in die Vergütungsgruppe TO.A VII aufgestiegen wäre, und wies im übrigen die Berufung zurück.
Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen: Das Klagebegehren sei dahin zu verstehen, daß der Kläger die vom Gericht festzustellende gesetzlich vorgesehene Wiedergutmachung haben wolle. In der angeblichen Dienstverpflichtung, durch die er in den öffentlichen Dienst gekommen sein wolle, sei keine Schädigung zu erblicken, die zur Wiedergutmachung berechtige. Das gelte auch für die Entlassung im Juli 1945. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei der Kläger aber durch "unterbliebene Verwendung in einer Tätigkeit mit höherer Vergütung" geschädigt worden. Ohne Verfolgung hätte er vermutlich noch die Vergütungsgruppe TO.A VII erreicht, jedoch keine bessere Rechtsstellung. Nicht feststellbar sei, daß er ohne Verfolgung eine bessere Rechtsstellung im Kultusministerium erreicht hätte. Auf Grund der festgestellten Schädigungen habe er weder einen Anspruch auf Wiederanstellung noch einen Versorgungsanspruch. Bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG müsse er aber so behandelt werden, als wenn er die Vergütungsgruppe TO.A VII noch erreicht hätte. Weitergehende Ansprüche könne er wiedergutmachungsrechtlich nicht geltend machen. Über die Anrechnung von Verfolgungszeiten auf die Angestelltenrente sei nicht in diesem Verfahren, vielmehr im sozialgerichtlichen Verfahren zu entscheiden.
Der Kläger beantragt mit seiner Revision,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt mit seiner Anschlußrevision,
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben ist, und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.
Er hält das Urteil, soweit es von ihm angefochten wird, für unrichtig, weil der Kläger keine Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG habe.
Der Kläger beantragt ferner,
die Anschlußrevision zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt ferner,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision und die Anschlußrevision sind unbegründet.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand der Kläger am 8. Mai 1945 als Angestellter im öffentlichen Dienst (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 [BGBl. I S. 1627]). Das Berufungsgericht hat sich deshalb mit Recht auf die Prüfung beschränkt, auf welche Schädigung im Rahmen des. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD sich der Kläger berufen kann, und mit Recht eine Schädigung durch "Entlassung" (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BWGöD) nicht für möglich gehalten.
Insoweit liegen keine Revisionsrügen vor. Der Kläger macht nicht mehr geltend, er sei dadurch geschädigt worden, daß er im April 1938 dienstverpflichtet und daß er im Sommer 1945 im sowjetisch besetzten Sektor Berlin entlassen wurde.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger sei im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e BWGöD durch "unterbliebene Verwendung in einer Tätigkeit mit höherer Vergütung" geschädigt worden. Insoweit liegen keine Revisionsrügen vor. Der Beklagte bestreitet die Schädigung nicht mehr und greift die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an. Der Kläger beruft sich nicht mehr auf eine andere Schädigung, insbesondere nicht auf eine seine Rentenansprüche betreffende Schädigung; er hat nicht geltend gemacht, durch die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis geschädigt worden zu sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c BWGöD).
Hinsichtlich der festgestellten Schädigung sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts demnach im Revisionsverfahren verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO): Der Kläger wurde dadurch geschädigt, daß er nicht in die Vergütungsgruppe TO.A VII aufgestiegen ist.
Der dem Kläger zustehende Anspruch auf Wiedergutmachung ist dagegen in doppelter Hinsicht im Streit: Der Kläger will die Einstufung in die Vergütungsgruppe TO.A V erreichen. Der Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Wiedergutmachungsanspruch nicht zu, weil ihm die Eingliederung in den Personenkreis, der unter Art. 131 GG falle, auch dann nichts nütze, wenn angenommen werde, er hätte am 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines in die Vergütungsgruppe TO.A VII eingestuften Angestellten gehabt. Beide Angriffe auf das Berufungsurteil bleiben jedoch erfolglos:
Der Umfang der Wiedergutmachung richtet sich nach § 21 Abs. 2 BWGöD. Der Kläger gehörte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu den Angestellten, die im Sinne von § 21 Abs. 1 BWGöD versorgungsberechtigt waren oder ohne Verfolgung versorgungsberechtigt geworden wären. Die Schädigung, die in seinem Falle festgestellt wurde, würde aber auch im Falle der Anwendbarkeit der letztgenannten Vorschrift nicht zu einem wiedergutmachungsrechtlichen Versorgungsanspruch führen. Bei einer Schädigung durch unterbliebene Verwendung in einer Tätigkeit mit höherer Vergütung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e BWGöD) wäre sowohl nach § 21 Abs. 1 wie nach § 21 Abs. 2 BWGöD der § 15 Abs. 1 BWGöD entsprechend anzuwenden, der für geschädigte Beamte im Falle der unterbliebenen Beförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD) einen Anspruch auf Nachholung der Beförderung, nicht aber einen wiedergutmachungsrechtlichen Versorgungsanspruch (§§ 10 ff. BWGöD) und auch keinen Entschädigungsanspruch (§ 19 BWGöD) vorsieht (vgl. BVerwGE 10, 104 und 10, 101).
Da § 21 Abs. 2 BWGöD im Falle einer Schädigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e BWGÖD auf § 15 Abs. l BWGöD verweist, gilt auch dessen 2. Satz entsprechend; dieser verweist auf § 14 Abs. 2 BWGöD und besagt in Fällen dieser Art das Folgende: Hat der geschädigte Angestellte, dessen Verwendung in einer Tätigkeit mit höherer Vergütung unterblieben war, seine Rechtsstellung am 8. Mai 1945 aus Gründen verloren, die unter Art. 131 GG fallen, so regeln sich seine Wiederverwendung sowie seine versorgungsrechtlichen und sonstigen Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG - G 131 -, jetzt geltend in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1578), mit der Maßgabe, daß die Betroffenen so behandelt werden, als hätten sie am 8. Mai 1945 die Rechtsstellung gehabt, die sie nach der Wiedergutmachungsentscheidung ohne Verfolgung bis zum 8. Mai 1945 erreicht hätten.
Das Berufungsgericht hat in Anwendung der genannten Vorschriften festgestellt, der Kläger hätte bis zum 8. Mai 1945 ohne Verfolgung die Einstufung in die Vergütungsgruppe TO.A VII erreicht. Die Revision des Klägers bleibt erfolglos mit dem Vorbringen, der Kläger hätte ohne Verfolgung eine bessere Einstufung - nämlich in die Vergütungsgruppe TO.A V - erlangt:
Eine Nachzeichnung der Dienstlaufbahn im Zeitraum nach dem 8. Mai 1945 ist ausgeschlossen bei Anwendung von §§ 21, 15 Abs. 1, 14 Abs. 2 BWGöD. Schäden, die eine Folge des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 sind, bleiben unberücksichtigt. Zu diesen Schäden rechnet es, daß der Kläger die Rechtsstellung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes am 8. Mai 1945 verlor und daß er danach seine Dienstlaufbahn nicht fortsetzen konnte.
Das Berufungsgericht hat nicht nur die Aufstiegsmöglichkeiten des Klägers bei; dem Statistischen Reichsamt geprüft, vielmehr auch festzustellen versucht, ob der Kläger bei einer anderen Behörde - nämlich bei dem Kultusministerium - bessere Aufstiegsmöglichkeiten gehabt hätte. Es hat aber die Feststellung für unmöglich erklärt, daß der Kläger ohne Verfolgung vom Kultusministerium übernommen worden wäre; dadurch entfiel die Frage nach den Aufstiegsmöglichkeiten, die. der Kläger dort als Musiker gehabt hätte.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsgrundsätze nicht verletzt, nach denen sich die Verteilung der Beweislast und die Beweisanforderungen im Wiedergutmachungsverfahren regeln (vgl. BVerwGE 10, 169 [170 f.]). Seine Entscheidung beruht auch nicht in sonstiger Weise auf einer Rechtsverletzung, soweit, die Dienstlaufbahn des Klägers nachzuzeichnen war. Die Verfahrens rügen des Klägers entsprechen nicht den Formerfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO und bleiben daher unberücksichtigt. Hinweise der Revision auf die "Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit" des Klägers und auf die "Angemessenheit weiteren Aufsteigens" lassen nicht erkennen, welcher Verfahrensmangel dem Berufungsgericht vorgeworfen worden soll. Es fehlt der Hinweis auf Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Übertritts des Klägers in das Kultusministerium, denen das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nicht nachgegangen wäre Dem Revisionsgericht steht kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts zur Verfügung, daß im Angestelltenverhältnis beschäftigte Musiker in der Regel von der Kultusverwaltung übernommen werden, wenn sie dort eine bessere Einstufung erreichen können.
Die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn durch das Berufungsgericht beruht demnach auf im Revisionsverfahren verbindlichen tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision mußte die zugunsten des Klägers getroffene Entscheidung ohne Prüfung der Frage ergehen, ob der Kläger auf Grund dieser Entscheidung: Rechte im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG geltend machen kann:
Die Wiedergutmachungsentscheidung (§ 26 Abs. 1 BWGöD) stellt die Rechte der Geschädigten fest, die sie gemäß den Vorschriften der §§ 9 ff. BWGöD haben. Handelt es sich um das Recht auf Wiederanstellung (§ 9 Abs. 1 BWGöD), so ist in der Wiedergutmachungsentscheidung die dem Geschädigten zu gewährende Rechtsstellung im öffentlichen Dienst zu bestimmen. Werden Versorgungsansprüche gewährte so sind diese durch die Wiedergutmachungsentscheidung hinsichtlich der Rechtsgrundlagen festzulegen; die Versorgung wird im einzelnen geregelt in einem besonderen Verfahren (vgl. § 18 BWGöD). Soweit schließlich wegen der dienstrechtlichen und versorgungsrechtlichen Ansprüche des Geschädigten auf das Gesetz zu Art. 131 GG verwiesen wird (§§ 14 Abs. 2 und 31 a BWGöD), ist es nicht die Aufgabe der Wiedergutmachungsbehörde, die im Verfahren nach § 26 BWGöD zu entscheiden hat, diese Ansprüche näher zu bestimmen.
Im vorliegendem Fall ergibt sich die dem Kläger zustehende Wiedergutmachung aus den §§ 21, 15 Abs. 1, 14 Abs. 2 BWGöD; die Rechte, die der Kläger im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG geltend machen kann, sind nicht mehr Gegenstand des Wiedergutmachungsverfahrens.
Die Auffassung des Beklagten, im Falle des Klägers sei eine Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BWGöD ausgeschlossen, weil er auch als Geschädigter keine Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG habe, läßt sich nicht damit begründen, es fehle aus diesem Grunde das Rechtsschutzinteresse an einer Wiedergutmachungsentscheidung. Es fragt sich bereits, ob die gesetzlich vorgeschriebene Wiedergutmachungsentscheidung (§ 26 Abs. 1 BWGöD) wegen ihres ideellen Wertes - der Genugtuung - auch dann erforderlich ist, wenn ein dienstlicher oder ein finanzieller Nutzen mit ihr nicht verbunden ist. Diese Frage kann offenbleiben, weil in Fällen der hier zur Rede stehenden Art eine Wiedergutmachungsentscheidung unabhängig von dem Umfang der mit ihr verbundenen dienstlichen oder finanziellen Vorteile getroffen werden muß:
Das Gesetz zu Art. 131 GG ist mehrfach geändert worden. Es kann auch in Zukunft geändert werden. Im Zeitpunkt der Wiedergutmachungsentscheidung kann nicht vorhergesehen werden, ob sich der Gesetzgeber künftig zu Verbesserungen entschließen wird. Das Wiedergutmachungsverfahren soll ein für allemal abgeschlossen werden mit dem einzigen Vorbehalt, daß eine spätere Änderung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes zu einer erneuten Entscheidung zwingen kann.
Außerdem besteht die Möglichkeit, daß ein Geschädigter, der zur Zeit im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG keine Rechte geltend machen kann, künftig im öffentlichen Dienst wiederverwendet wird. In einem solchen Fall kann die Wiedergutmachungsentscheidung bedeutsam werden für seine Einstufung und für seine Rechte in der neuen Rechtsstellung. Auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, muß die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß später erneut ein Streit über seine Wiedergutmachungsansprüche und insbesondere darüber entsteht, welche Rechtsstellung der Geschädigte ohne Verfolgung bis zum 8. Mai 1945 erreicht hätte. Dieser Zeitpunkt liegt schon jetzt in ferner Vergangenheit. Je weiter die Zeit voranschreitet, um so schwieriger wird die Sachaufklärung in bezug auf Umstände im Verfolgungszeitraum. Die Notwendigkeit eines neuen Wiedergutmachungsverfahrens muß ausgeschlossen werden, soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglich ist.
Daher waren beide Revisionen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke