Verletzung der Unterhaltspflicht

Familie und Ehescheidung
14.08.2015245 Mal gelesen
Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne von § 170 StGB, gerichtliches Verfahren und Strafverteidigung gegen Verhängung obligatorischer Gefängnisstrafen. Ein Prozessbericht.

 In höchster Not und kurz vor einem Gerichtstermin ruft mich ein Mandant im Frühjahr 2012 an und bittet um Hilfe. Er wurde angeklagt seit 2010 für seine Tochter den notwendigen Unterhalt nicht zu zahlen, obwohl er auf Grund verschiedener sozialversicherungspflichtiger Tätigkeiten eigenes Einkommen erzielt hatte.

Die Not ist groß, denn der Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Göttingen soll bereits in den nächsten Tagen stattfinden und es droht Freiheitsstrafe, d.h. Gefängnis.

 

Deshalb sollte sich in den folgenden Jahren ein strafprozessualer Krimi der besonderen Art entwickeln.

 

Der Hintergrund der Anklage ist eine Trennung von der Kindesmutter und der Abbruch des Kontakts. Inzwischen lebte der Mandant in einer anderen Beziehung. Die neue Lebenspartnerin erhielt mit dem weiteren Kind Arbeitslosengeld, auf welches das Einkommen des Mandanten im Rahmen der so genannten Bedarfsgemeinschaft angerechnet worden war. Die neue Familie des Mandanten kam mit dem aktuellen Einkommen nur mit Mühe und Not über die Runden.

 

Das erste Kind des Mandanten erhielt Unterhaltsvorschuss. Damit gingen die Ansprüche auf die Vorschusskasse über, der es irgendwann zu bunt wurde. Es wurde Strafanzeige gestellt.

 

Anfang 2012 deutete alles auf einen "kurzen Prozess" hin. Der Mandant wäre zu Unrecht verurteilt worden und hätte trotzdem nichts an Unterhalt zahlen können. Einem nackten Mann kann man eben nicht in die Taschen greifen.

 

Der erste Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Göttingen endete in einem Eklat. Die Tatsache, dass der Mandant seine Schuld nicht einsehen wollte wurde mit rechtlichen Drohungen und weiteren Ermittlungen quittiert.

Zur zweiten Hauptverhandlung kam ein Zeuge nicht (aus seiner Sicht aus gutem Grund). Erst auf Drängen der Verteidigung wurde dem Zeugen die polizeiliche Vorführung zur Hauptverhandlung angedroht, weshalb er dann doch erschien. Seine Befragung zeigte, dass nicht auszuschließen ist, dass er gegenüber der Staatsanwaltschaft falsche Angaben zum Einkommen und zum Abbruch des Arbeitsverhältnisses des Mandanten gemacht hatte, um dem Mandanten nachträglich eins auszuwischen. Der Zeuge verließ nach seiner Befragung durch die Verteidigung den Gerichtssaal mit wüsten Beschimpfungen gegenüber dem Gericht, der Verteidigung sowie gegenüber dem Angeklagten, die sämtlich protokolliert worden sind.

Ob sich daran ein eigenes Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung angeschlossen hat, ist allerdings unbekannt geblieben.

 

Im dritten Hauptverhandlungstermin konnte dann seitens der Verteidigung eine Annäherung an das Gericht erfolgen. Das führte dazu, dass das Gericht seine Vorstellung von der Höhe der Strafe deutlich herabsetzte.

Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten, die er nur hätte antreten müssen, wenn er in einem Zeitraum von 3 Jahren sich weiterer Vergehen schuldig gemacht hätte.

 

Dagegen wurde Berufung eingelegt.

 

Gegen ein Urteil eines Amtsgerichts kann man entweder die Berufung zum Landgericht (mit wiederholter Beweisaufnahme) oder die so genannte Sprungrevision zum Oberlandesgericht (ohne neue Beweisaufnahme, reiche Rechtsüberprüfung des Urteils auf Fehler) einlegen. Was für ein Rechtsmittel man einlegt, das muss man nicht benennen. Man kann also auch gegen das Urteil des Amtsgerichts "Rechtsmittel" einlegen und muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils das Rechtsmittel entweder als Berufung oder Revision bezeichnen.

 

Ich hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt, in dem Wissen, dass das Gericht die Urteilsbegründung jetzt nicht ganz so genau und sauber ausführen wird. Und genau so war es.

Nach Erhalt des schriftlich abgefassten Urteils habe ich die Berufung auf die Revision zum Oberlandesgericht umgestellt und auf mehreren Seiten begründet, warum das Urteil des Amtsgerichts lückenhaft in seinen Feststellungen ist. So ist es beispielsweise notwendig, dass für den Zeitraum, in welchem dem Mandanten die Verletzung der Unterhaltspflicht vorgeworfen wird, Angaben zum Einkommen der Kindesmutter gemacht werden.

 

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und zur neuen Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 15.8.2013, 1 Ss 50/13, https://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/2259.htm)

Somit war alles wieder auf Null gestellt.

 

Von da an hatte das Amtsgericht Göttingen Schwierigkeiten das Verfahren weiter zu führen. Man muss aber auch dazu sagen, dass ich alles notwendige unternommen habe, dem Gericht eine neue Entscheidung so schwer wie möglich zu machen.

 

Angesetzte Hauptverhandlungstermine wurden kurzfristig wieder aufgehoben. Die Akte wurde von Strafabteilung zu Strafabteilung weitergereicht. Zwischendurch schien die Akte unter einem alten Aktenzeichen weggelegt und unter einem neuen Aktenzeichen wieder hervorgeholt worden zu sein.

 

Eine Pflichtverteidigung wurde erst im Rahmen der Beschwerde angeordnet usw. usf.

 

Und jetzt steht das Verfahren vor der Einstellung, ohne Geldstrafe, ohne Gefängnis. Ein Freispruch ist zwar denkbar, aber auch der Mandant will das Verfahren beendet sehen.

 

Das Verfahren zeigt, dass eine Spezialisierung nicht nur auf das Thema Strafrecht, sondern ganz konkret auf das Thema "Verletzung der Unterhaltspflicht", Vergehen nach § 170 Strafgesetzbuch (StGB) sinnvoll ist.

Die Urteile, die ich in den letzten Jahren bei einer solchen Verurteilung gesehen habe sind durch die Bank fehlerhaft, weil in den gerichtlichen Feststellungen große Lücken vorhanden sind.

Gesetzgeber und Rechtsprechung fordern detaillierte Feststellungen, um einer voreiligen Verurteilung - manchmal geradezu aus dem Bauch heraus - entgegenzuwirken. Der Strafverteidiger hat die Pflicht, das Gericht an der vorschnellen Verurteilung zu hindern.

 

Diese Aufgabe nehme ich ernst!

 

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