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Schuld

Normen

§§ 19 ff. StGB

§ 3 JGG

§ 1 OWiG

Information

Vorwerfbarkeit des mit Strafe bedrohten Handelns.

Wer den Tatbestand einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitsnorm erfüllt hat, wer zudem auch rechtswidrig gehandelt hat, weil er für seine Tat keinen Rechtfertigungsgrund vorweisen kann, hat dennoch nicht stets eine Bestrafung oder sonstigen Ahndung zu fürchten. Zum tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhalten (aktivem Handeln oder pflichtwidrigem Unterlassen) gehört die dritte Komponente einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitstat: Die Schuld bzw. im Sprachgebrauch des OWiG die Vorwerfbarkeit. Schuld bedeutet persönliche Vorwerfbarkeit. Sie ist Voraussetzung der Strafbarkeit bzw. Bußbarkeit.

Formen der Schuld sind der Vorsatz und die Fahrlässigkeit. Schuld setzt die - nicht nachweisbare - Willens- und Entscheidungsfreiheit eines Menschen voraus.

Zu den Voraussetzungen der Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit siehe den Beitrag "Schuldfähigkeit".

Bei einer Tatbegehung ohne Schuld kommt jedoch die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung in Betracht.

metis