§ 19 StGB - Schuldunfähigkeit des KindesBibliographieTitelStrafgesetzbuch (StGB) Amtliche AbkürzungStGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.450-2 Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.