Vorsatz - Strafrecht
Vorsatz bedeutet das Wissen und das Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, d.h. die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben.
Der Vorsatz ist regelmäßig in der Norm nicht ausdrücklich genannt. Vielmehr gilt § 15 StGB, nach dem die Vorsatztat der Regelfall ist.
Es werden grundsätzlich folgende Formen des Vorsatzes unterschieden:
- a)
Absicht (dolus directus 1. Grades):
Bei dem Täter überwiegt das Willenselement (voluntatives Element) und es kommt ihm gerade darauf an, den Erfolg herbeizuführen.
- b)
Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades):
Bei dem Täter überwiegt das intellektuelle Element im Vorsatz und er weiß sicher, dass aufgrund seines Verhaltens der Erfolg herbeigeführt wird.
- c)
Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis):
Siehe insofern den Betrag "Vorsatz - Abgrenzung zur Fahrlässigkeit".