Rechtswörterbuch

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Fahrlässigkeit

 Normen 

§ 276 BGB

§ 15 StGB

§ 10 OWiG

 Information 

1. Allgemein

Form des juristisch vorwerfbaren Verhaltens.

Die Zurechenbarkeit eines bestimmten Verhaltens bzw. die Anknüpfung an bestimmte Rechtsfolgen erfordert im deutschen Rechtssystem das Vorliegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung. Dies gilt sowohl für das Privatrecht als auch für das öffentliche Recht. Die im einzelnen geforderte Handlungsform wird durch die jeweils anwendbare Rechtsgrundlage bestimmt.

Nicht als fahrlässiges Verhalten angesehen wird das nicht vom Willen des Handelnden getragene Verhalten, z.B. reflexartige Bewegungen oder das durch die Handlung einer anderen Person verursachte Verhalten.

Beispiel:

Der Skifahrer A wird von einem Snowboardfahrer umgefahren und verursacht dadurch ungewollt den Sturz des Skifahrers B.

2. Im Zivilrecht

Im Zivilrecht hat der Schuldner gemäß § 276 BGB grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei gilt anders als im Strafrecht ein objektiver Fahrlässigkeitsmaßstab.

Es werden folgende Formen der Fahrlässigkeit unterschieden:

Der Sorgfaltsmaßstab beurteilt sich nach den an die jeweilige soziale Gruppe zu stellenden Anforderungen (Ausbildungsniveau, ausgeübter Beruf, Alter, Lebenskreis). Auszugehen ist von der erforderlichen Sorgfalt, d.h. dem Maß an Sorgfalt, das von einem gewissenhaften Vertreter der Gruppe zu beachten ist.

Für bestimmte, in dem jeweiligen Gesetz genannte Personengruppen sieht das Gesetz dahin gehende Haftungserleichterungen vor, dass sie nur eine Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten schulden.

3. Im Strafrecht

Im Strafrecht werden folgende Arten der Fahrlässigkeit unterschieden:

Sowohl im Strafrecht als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht wird die fahrlässige Begehung gemäß § 15 StGB, § 10 OWiG nur geahndet, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Bei der Prüfung der Verletzung eines Fahrlässigkeitsdelikts ist im Tatbestand die objektive Sorgfaltspflichtverletzung und im Bereich der Schuldprüfung der nach den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Täters vorliegende subjektive Sorgfaltsverstoß festzustellen.

Die bewusste Fahrlässigkeit ist vom Eventualvorsatz (Vorsatz - Strafrecht) abzugrenzen.

Aufgrund der Eigenart des Fahrlässigkeitsdelikts kann es weder versucht werden noch ist eine Teilnahme möglich.

 Siehe auch 

Fahrlässigkeit - grobe

Fahrlässigkeit - unbewusste

Fahrlässigkeitstat

Kausalität

Schuld

Versicherungsvertrag - Grobe Fahrlässigkeit

Borges: Haftung für Identitätsmissbrauch Im Online-Banking; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 2385

Geppert: Die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, insbesondere bei Tötungsdelikten; Jura 2001, 55

Satzger/Schluckebier/Widmaier: StGB - Strafgesetzbuch, Kommentar; 2. Auflage 2012