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Versicherungsvertrag - Grobe Fahrlässigkeit

 Normen 

§ 81 VVG

 Information 

1. Einführung

Das Versicherungsvertragsgesetz und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen stellen an den Versicherungsnehmer zum Erhalt seines Versicherungsschutzes erhöhte Verhaltensanforderungen:

Gemäß § 81 VVG ist der Versicherer bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls berechtigt, die Leistung in einem zur Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei der Kürzung sind die maßgeblichen Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Die Beweislast obliegt dem Versicherer.

2. Grobe Fahrlässigkeit

Ein Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er die in der jeweiligen Situation erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die in § 276 Abs. 2 BGB normierte gesetzliche Definition der Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit sind bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit nicht nur die objektiven Anforderungen des Gesetzes, sondern auch die individuellen Fähigkeiten und Merkmale des Handelnden, die sogenannten subjektiven Voraussetzungen, zu berücksichtigen. Gefordert wird ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten (OLG Celle 09.06.2005 - 8 U 182/04).

Die Rechtsprechung hat den die grobe Fahrlässigkeit gegebenenfalls ausschließenden Begriff des Augenblicksversagens geschaffen, wonach der Versicherungsnehmer nicht grob fahrlässig handelt, wenn der Schaden auf ein einmaliges menschliches Versagen zurückzuführen ist. Hinzukommen müssen jedoch weitere Umstände, die die Einmaligkeit des Versagens verstärken. Nicht jedes Augenblicksversagen berechtigt zur Herabstufung des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit (BGH 08.07.1992 - IV ZR 223/91).

3. Einzelfälle

3.1 Im Straßenverkehr

3.1.1 Allgemein

Ein Rotlichtverstoß wird grundsätzlich als eine grob fahrlässige Fahrweise angesehen (BGH 08.07.1992 - IV ZR 223/91). Es bleibt dem Versicherungsnehmer jedoch unbenommen, einen entlastenden Sachverhalt vorzutragen. Anerkannt ist z.B. die Ablenkung durch eine gefahrträchtige Verkehrssituation (OLG Hamm 25.10.2000 - 20 U 66/00).

Auch das Überfahren eines Stoppschildes begründet grundsätzlich eine grobe Fahrlässigkeit.

Im Falle der Übermüdung ist zu differenzieren: Die Übermüdung allein erfüllt noch nicht die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit. Hinzukommen muss, dass sich der Fahrer bewusst über die Übermüdung hinwegsetzt.

Hat der Fahrer während der Fahrt andere Tätigkeiten ausgeführt (z.B. Wechseln der CD), so sind die Voraussetzungen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Verkehrsunfalls grundsätzlich erfüllt. Eine Ausnahme wurde in der Entscheidung OLG Nürnberg 25.04.2005 - 8 U 4033/04 für das Bedienen des Autoradios anerkannt.

Das Führen eines Fahrzeugs trotz einer absoluten Fahruntüchtigkeit ist grundsätzlich grob fahrlässig.

Bei einer darunter liegenden Konzentration erfordert die grobe Fahrlässigkeit zusätzlich einen Fahrfehler bzw. Ausfallerscheinungen (OLG Saarbrücken 07.04.2004 - 5 U 688/03), wobei neben der Alkoholisierung das alleinige Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit nicht ausreicht.

"Die Anforderungen an die Beweisanzeichen für das Vorliegen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen sind um so geringer, je stärker sich der Blutalkoholgehalt der Grenze von 1,1 Promille annähert" (OLG Hamm 25.08.2010 - I 20 U 74/10).

3.1.2 Kürzung der Versicherungsleistung bei Fahruntüchtigkeit

Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers berechtigt den Versicherer bei der Teilkaskoversicherung zu einer verschuldensabhängigen Kürzung der Leistung:

  1. a)

    Leistungskürzung auf Null:

    Die lang umstrittene Frage, ob dabei auch eine Leistungskürzung des Versicherers auf Null zulässig ist, wurde mit dem Urteil BGH 22.06.2011 - IV ZR 225/10 durch den BGH bejaht. Die Richter beschränkten die Möglichkeit jedoch auf besondere Ausnahmefällen, was bei dem Vorliegen einer absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) möglich ist. Allerdings ist "immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles erforderlich, sodass nicht pauschal in jedem Fall absoluter Fahruntüchtigkeit eine Leistungskürzung auf Null vorzunehmen ist."

    Auch das LG Dortmund hat bei einem Blutalkoholgehalt von 2,07 Promille eine Leistungskürzung auf Null anerkannt (LG Dortmund 27.02.2014 - 2 O 370/13).

    Ebenso hat das Kammergericht Berlin eine Leistungskürzung auf eine Quote von Null bestätigt, nachdem der Versicherungsnehmer bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss von zumindest 1,98 Promille von der Fahrbahn abkam und verunglückte (KG Berlin 03.05.2022 - 6 U 39/21).

  2. b)

    Teilweise Leistungskürzung:

    • Das OLG Hamm 25.08.2010 - I 20 U 74/10 hat zu der Kürzung folgende Grundsätze aufgestellt:

      • Bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Alkoholeinfluss ist nicht stets eine vollständige Kürzung vorzunehmen.

      • Ein Quotenmodell, das sich auf die Quotenstufen 0, 25, 50, 75 und 100 % beschränkt, ist nicht anzuwenden.

      • Bei einer relativen Fahruntüchtigkeit kann eine Kürzung von zumindest 50 % erfolgen, sofern nicht besondere Einzelfallumstände zu einem geringeren Verschulden führen.

      • In dem zu entscheidenden Fall hat das Gericht bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,59 Promille eine Kürzung um 60 % für schuldangemessen gehalten.

    • Nach der Entscheidung OLG Saarbrücken 30.10.2014 - 4 U 165/13 kann die Kaskoversicherung gegenüber einem Autofahrer, der mit einer Alkoholisierung von 0,93 Promille einen Unfall verursacht hat, ihre Leistungen um 75 % kürzen.

Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Versicherer zwar gegenüber dem Geschädigten zur vollen Leistung verpflichtet, bei der Berechnung der Höhe des Regresses gegenüber dem Versicherungsnehmer kann jedoch gemäß § 103 VVG ebenfalls eine Leistungskürzung / Leistungsfreiheit in Betracht kommen. Dabei ist diese jedoch gemäß § 5 KfzPflVV auf den Betrag von höchstens je 5.000,00 EUR beschränkt.

3.2 Belassen der Fahrzeugpapiere im Fahrzeug

In der Entscheidung OLG Hamm 11.03.2005 - 20 U 226/04 haben die Richter die Frage, ob das für die Zeit des Einkaufens erfolgte Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz ohne Mitnahme der im Kofferraum versteckten Fahrzeugpapiere und der (Ersatz-)Schlüssel als grob fahrlässig anzusehen ist, offengelassen, da der Versicherer nicht nachweisen konnte, dass das Verhalten der Klägerin kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles geworden war.

Nicht als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls angesehen wurde das Belassen des Kfz-Scheins im Handschuhfach (BGH 06.03.1996 - IV ZR 383/94).

Anders urteilte das OLG Celle: Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug stellt nach der Entscheidung OLG Celle - 09.08.2007 - 8 U 62/07 eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung dar, die die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat. (1)

3.3 Hohe Geschwindigkeit

Das OLG Nürnberg hat mit der Entscheidung OLG Nürnberg 02.05.2019 - 13 U 1296/17 den Regress einer Fahrzeugvermietung gegen den Fahrer in Höhe von 50 % anerkannt, da der Fahrer bei einer Geschwindigkeit von 200 km das Infotainmentsysten des Fahrzeugs bedient hat. Nach der Ansicht der Richter beinhaltet das Befahren einer öffentlichen Straße mit einer derartigen Geschwindigkeit ein hohes Gefahrenpotential, das eine volle Konzentration des Fahrers auf das Führen des Fahrzeugs erfordert, andersfalls sei von einer groben Fahrlässoigkeit auszugehen.

3.4 Sonstiges

Von der Rechtsprechung als grob fahrlässig anerkannt wurden:

  • das kurzfristige Verlassen einer Wohnung mit brennenden Kerzen

  • Erdgeschossfenster in Kippstellung bei Abwesenheit der Bewohner

  • das Einwerfen der Fahrzeugschlüssel in den nicht gesondert gesicherten Außenbriefkasten der Reparaturwerkstatt (OLG Celle 09.06.2005 - 8 U 182/04)

 Siehe auch 

Obliegenheit

Verkehrsunfall - Allgemein

Versicherungsfall - Beweis

Versicherungsvertrag

Versicherungsvertrag - Prozess

OLG Koblenz 28.10.2010 - 2 U 1021/09 (keine Annahme der groben Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß im Einzelfall)

OLG Celle 09.06.2005 - 8 U 182/04 (Einwerfen des Fahrzeugschlüssels in den Briefkasten der Kfz-Werkstatt)

OLG Naumburg 16.09.2004 - 4 U 38/04 (Überholen bei absoluter Fahruntüchtigkeit)

BGH 05.04.1989 - IVa ZR 39/88 (Subjektive Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit)

Halm/Engelbrecht/Krahe: Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht; 6. Auflage 2018

Langheid/Müller-Frank: Rechtsprechungsübersicht zum Versicherungsvertragsrecht im zweiten Halbjahr 2018; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 341

Langheid: Erste Rechtsprechung zum reformierten VVG; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 3265

Looschelders/Pohlmann: VVG-Kommentar; 4. Auflage 2023

Schmid: Grobe Fahrlässigkeit in der Hausratversicherung; Versicherungsrecht - VersR 2009, 49

Anmerkung 1:
Dieses Urteil ist zu dem vormaligen Versicherungsvertragsgesetz ergangen. Seit der Reform ist der Versicherer bei grob fahrlässiger Gefahrerhöhung nur noch berechtigt, seine Leistung in einem zur Schwere des Verschuldens stehenden Verhältnis zu kürzen.