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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1996, Az.: IV ZR 383/94

Kfz-Schein im Handschuhfach; Verschuldeter Versicherungsfall; Diebstahlsentschluß; Mangelnde Kausalität; Kfz-Erwerb; Fehlende Originalschlüssel; Verschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1996
Aktenzeichen
IV ZR 383/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1996, 734-735 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1996, 621-622 (Volltext mit red. LS)
  • zfs 1996, 262-263 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Belassen des Kfz-Scheins im Handschuhfach stellt kein grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls dar, weil es für einen in der Regel vorher gefaßten Diebstahlentschluß nicht ursächlich ist.

2. Der Käufer eines Kfz handelt nicht grob fahrlässig, wenn der frühere Eigentümer ihm nicht alle Originalschlüssel aushändigt und erklärt, keine weiteren als die übergebenen Schlüssel zu besitzen.

Tatbestand:

1

Der Kläger nimmt die Beklagten als Kaskoversicherer für einen behaupteten Diebstahl seines Pkw, Marke BMW Z 1, in Anspruch. Er erwarb das Fahrzeug durch Vermittlung eines Autohauses von einem Voreigentümer, dessen Aufenthalt zur Zeit unbekannt ist. Der Kaufpreis betrug 87.000 DM. Bei der Übergabe des Fahrzeugs erhielt der Kläger nicht den vollen Satz der Originalschlüssel.

2

Der Kläger hat behauptet, er habe sein Fahrzeug am 8. November 1990, 11.00 Uhr, verschlossen in einer Tiefgarage abgestellt. Am 11. November 1990 habe er es nicht mehr aufgefunden. Die Tiefgarage ist für Mieter des Hauses vorgesehen, in dem auch der Kläger wohnt, sowie für Kunden der Mieter, wie einer Apotheke, einem Lebensmittelmarkt, einem Sonnenstudio, einem Modegeschäft und mehrerer Praxen. Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung von 74.000 DM nebst 12,5% Zinsen verlangt.

3

Die Beklagten haben behauptet, polizeiliche und eigene Ermittlungen hätten eine Fülle von Hinweisen ergeben, daß das äußere Bild eines Diebstahls in erheblichem Maße zweifelhaft sei. Sie haben die Auffassung vertreten, nach § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei zu sein, weil der Kläger den Kraftfahrzeugschein im Handschuhfach seines Pkw gelassen habe.

4

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 67.216,50 DM nebst 4% Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger das äußere Bild eines versicherten Diebstahls und die Beklagten Tatsachen bewiesen haben, die für eine Unredlichkeit des Klägers sprechen. Es hat den Anspruch des Klägers mit der Begründung verneint, die Beklagten seien jedenfalls wegen grober Fahrlässigkeit des Klägers (§ 61 VVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei.

7

Diese Begründung stützt das Berufungsgericht darauf, daß

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a) der Kläger einen relativ hochwertigen und teuren Pkw von einer ihm nur dem Namen nach bekannten Person gekauft habe, die ihm nicht den kompletten Schlüsselsatz übergeben habe,

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b) der Kläger den Kraftfahrzeugschein im Fahrzeug hinterlassen habe,

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c) der Kläger sein Fahrzeug auf einem gemieteten Stellplatz in einer Tiefgarage abgestellt habe, die für eine unübersehbare Anzahl von Personen frei zugänglich war.

11

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn das Nächstliegende, das, was jedem in der gegebenen Situation einleuchte, außer acht gelassen werde. Die grobe Fahrlässigkeit ergebe sich aus einer Gesamtschau der aufgeführten Umstände.

12

Dem kann nicht gefolgt werden.

13

2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts wecken schon Zweifel daran, ob es seiner Entscheidung den zutreffenden Begriff der groben Fahrlässigkeit zugrunde gelegt hat (vgl. BGHZ 89, 153, 161; zur subjektiven Seite insbes. BGHZ 119, 147, 149). Jedenfalls hat das Berufungsgericht diesen Begriff auf den vorliegenden Sachverhalt rechtsfehlerhaft angewandt.

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a) Mit seinen Ausführungen, der Kläger habe den Pkw von einer nur dem Namen nach bekannten Person gekauft, läßt es außer Betracht, daß der Kläger das Fahrzeug über ein nach Namen und Ort bekanntes Autohaus erworben hat. Der Kläger hat vorgetragen, dieses Autohaus habe den Pkw ausgestellt und im Auftrag des früheren Eigentümers, dessen Name angegeben gewesen sei, zum Verkauf angeboten. Der frühere Eigentümer habe ihm den Pkw auf dem Gelände des Autohauses übereignet. Aus diesen Umständen läßt sich für ein etwa fahrlässiges Verhalten des Klägers nichts schließen, auch wenn der Kläger bei dem Kauf des Gebrauchtwagens nicht alle Originalschlüssel erhalten hat. Es stellt keine Besonderheit dar, die zu erhöhter Aufmerksamkeit Anlaß gäbe, wenn ein gewerbsmäßig handelndes Autohaus den Kauf vermittelt. Auch wenn der frühere Eigentümer dem Kläger erklärte, keinen weiteren als die übergebenen Schlüssel zu besitzen, wie der Kläger vorgetragen hat, liegt darin noch nichts so Ungewöhnliches, daß der Kläger bei seinem künftigen Verhalten ständig hätte berücksichtigen müssen, eine ihm unbekannte Person sei noch im Besitz eines Schlüssel und daraus ergebe sich eine Diebstahlsgefahr.

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b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht in seine Erwägungen zur groben Fahrlässigkeit mit einbezogen, daß der Kläger den Kraftfahrzeugschein im Handschuhfach seines Fahrzeugs belassen hat. Es kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - sich die Annahme einer groben Fahrlässigkeit deshalb verbietet, weil das Aufbewahren der Fahrzeugpapiere im Fahrzeug weit verbreitet sei und eine gegenteilige Sorgfaltsanforderung weitgehend unbeachtet bleibe. Denn jedenfalls ist das Belassen des Kraftfahrzeugscheins im Handschuhfach für einen in der Regel vorher gefaßten Diebstahlsentschluß nicht ursächlich (Senatsurteil vom 17. Mai 1995 - IV ZR 279/94 - VersR 1995, 909 unter 4 b). Für eine hiervon abweichende Beurteilung sind Tatsachen nicht festgestellt.

16

c) Welche Schlüsse das Berufungsgericht daraus ziehen will, daß der Kläger das Fahrzeug auf einem gemieteten Stellplatz in einer frei zugänglichen Tiefgarage abgestellt hat, ist nicht ersichtlich. Es führt lediglich aus, deshalb sei für den Kläger besondere Vorsicht geboten gewesen. Sollte das Berufungsgericht aus dem Abstellen an diesem Ort etwas für die grobe Fahrlässigkeit ableiten wollen, wäre auch dies rechtsfehlerhaft. Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG setzt für den Diebstahl zumindest voraus, daß der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten hat. Danach muß im Hinblick auf die Art des Abstellens und des gewählten Platzes dringende Diebstahlsgefahr bestanden haben (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 unter II 2, bestätigt durch Senatsurteil vom 21. Februar 1996 - IV ZR 321/94 - zur Veröffentlichung bestimmt). Inwiefern die Diebstahlsgefahr gegenüber dem vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit deutlich erhöht ist, wenn der Kläger das Fahrzeug in einer allgemein zugänglichen Tiefgarage abstellt, hat das Berufungsgericht nicht dargelegt. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Ein die Gefahr erhöhender Umstand, der die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigte, kann insbesondere nicht darin gesehen werden, daß der Kläger beim Kauf des Gebrauchtfahrzeugs nicht alle Originalschlüssel ausgehändigt erhalten hat. Der Kläger brauchte nicht damit zu rechnen, daß jemand noch im Besitz des Schlüssels ist, der mit diesem das Fahrzeug aus der Tiefgarage unberechtigt entfernen werde. Dafür fehlt es an objektiven Anhaltspunkten.

17

d) Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger den Kraftfahrzeugschein in seinem Fahrzeug belassen habe, reiche allein für die Leistungsfreiheit nach § 61 VVG nicht aus. Auch die Benutzung eines Pkw ohne im Besitz des kompletten Schlüsselsatzes zu sein, genüge nicht. Beide Umstände zusammen genügten aber für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit. Diese Betrachtungsweise hält einer rechtlichen Prüfung schon deshalb nicht stand, weil mangels Ursächlichkeit ganz unberücksichtigt bleiben muß, daß der Kläger seinen Kraftfahrzeugschein im Handschuhfach seines Fahrzeugs gelassen hat.

18

3. Die Sache muß zurückverwiesen werden, damit das Berufungsgericht prüfen kann, ob die Voraussetzungen eines versicherten Kraftfahrzeugdiebstahls gegeben sind.