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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1983, Az.: IVa ZR 19/82

Anspruch auf Entschädigung für einen Kraftwagen aus einer abgeschlossenen Teilversicherung ; Grob fahrlässige Herbeiführung eines Kfz-Diebstahls; Beweislast des Versicherungsnehmer in der Kraftfahrtversicherung; Feststellung von Beweisanzeichen für einen Kfz-Diebstahl; Mißbrauch der Beweiserleichterung durch einen unredlichen Versicherungsnehmer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1983
Aktenzeichen
IVa ZR 19/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt a.M. - 11.11.1981
LG Hanau

Fundstelle

  • MDR 1984, 209 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

C. S. Versicherung Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand, R. allee ..., D.,

Prozessgegner

Werkzeugmacher Hartmut H., Sch. straße 5, M.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zu den Beweisanforderungen bei behauptetem Kraftfahrzeugdiebstahl (Anschluß an std. Rspr., vgl. BGHZ 79, 54, 59 und Urteil vom 27.4.1977 - IV ZR 79/76 - LM VVG § 1 Nr. 5),

  2. b)

    Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG setzt für den Diebstahlsfall zumindest voraus, daß der als vertragsgemäß vorausgesetzte Standard an Sicherheit deutlich unterschritten ist; das kann für das Abstellen eines PKW auf einem Parkplatz allenfalls bejaht werden, wenn eine gegenüber dem alltäglichen Parken erheblich günstigere Entwendungsgelegenheit verschafft worden ist.

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1983
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagte will für einen PKW des Klägers keine Entschädigung aus der bei ihr abgeschlossenen Teilversicherung leisten, weil sie meint, der Versicherungsfall - Diebstahl - sei vom Kläger vorgetäuscht, jedenfalls aber grob fahrlässig herbeigeführt.

2

Der Kläger beabsichtigte, das Fahrzeug der Marke Opel Manta zu verkaufen, da er im April 1979 einen größeren Wagen erworben hatte. Seit Ende Juli 1979 stand es auf einem privaten Parkplatz bei einem Wohnhochhaus im Osten Frankfurts.

3

In der Nähe dieses Abstellplatzes unterhielt der Kläger ein Warenlager für die von ihm betriebenen Imbißstände.

4

Am 27. August 1979 zeigte der Kläger bei der Polizei den Diebstahl des Wagens mit dem Hinweis an, ihn am 23. August 1979 letztmalig am Abstellort gesehen zu haben. Bereits am 25. August 1979 war der PKW mit eingeschlagener Seitenscheibe, überdrehtem Lenkradschloß, kurzgeschlossener Zündung und mit weiteren Entwendungsspuren in der Nähe einer Müllkippe bei B. gefunden worden. Die Kennzeichen fehlten, das aufgenietete Typenschild war entfernt, die Fahrgestellnummer war teilweise herausgeschliffen. Davon wurde der Kläger erst am 5. Oktober 1979 unterrichtet, als die Kriminalpolizei ihn zum Verdacht der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls vernahm. Da konkrete Beweismittel von der Polizei nicht gefunden werden konnten, wurde das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft sofort eingestellt.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Kläger die der Höhe nach unstreitige Ersatzleistung von 7.400,- DM zugesprochen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte hat den vom Kläger erbrachten Nachweis des Versicherungsfalles nicht entkräftet und auch nicht nachgewiesen, daß der Kläger grob fahrlässig den Kfz-Diebstahl herbeigeführt hat.

7

I.

Das Berufungsgericht hat den Eintritt des Versicherungsfalles - hier die Entwendung - rechtsfehlerfrei bejaht.

8

1.

In der Kraftfahrtversicherung hat der Versicherungsnehmer wie in der Einbruchsdiebstahlversicherung die Beweislast dafür, daß die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist.

9

a)

Die Beweisführung, mit der er dieser Beweislast nachkommt, unterliegt keinen all zu strengen Anforderungen, braucht also nicht völlig lückenlos zu sein. Sonst wäre der Wert der Diebstahlsversicherung in den häufigen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein in Frage gestellt. Vielmehr erbringt der Versicherungsnehmer, wenn ein Anscheinsbeweis nicht in Betracht kommt, den ihm obliegenden Beweis in aller Regel mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt. Im Normalfall genügt also die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 79, 54, 59).

10

b)

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht diese Beweisgrundsätze nicht verkannt. Die von ihm "Beweisregel auf erste Sicht" genannte Beweiserleichterung (so auch OLG Köln VersR 1983, 847 und Stiefel/Hofmann, AKB, 12. Aufl. § 12 Rdn. 33) darf nicht gleichgesetzt werden mit dem sog. Anscheinsbeweis (unklar deshalb Formulierungen wie in den Entscheidungen OLG Frankfurt, VersR § 1981, 26, OLG Hamm, VersR 1982, 868). Der Ausdruck "Beweisregel auf erste Sicht" sollte freilich außerhalb des Bereichs des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweises) besser vermieden werden.

11

Gerade in Entwendungsfällen ist es wegen der erwähnten Aufklärungsschwierigkeiten oft nicht möglich, einen typischen Geschehensablauf konkret festzustellen. Es kann nicht angenommen werden, daß hier die Diebstahlsversicherung von vornherein nicht eintreten soll, obwohl doch der Versicherungsnehmer sich gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung versichern wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Versicherer und der Versicherungsnehmer nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages den versicherten Entwendungsfall schon bei hinreichender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen ansehen wollen. Deshalb ist die genannte Beweiserleichterung auch außerhalb des Bereichs des Anscheinsbeweises als eine von den Parteien des Versicherungsvertrages nach ihrer Interessenlage gewollte, dem Vertrag innewohnende Verschiebung des Eintrittsrisikos und damit als materiell-rechtliche Risikozuweisung zu verstehen (vgl. dazu Diederichsen VersR 1966, 211 ff., insbes. 221 f., Hauß NJW 1967, 969, 970 und ZVersWiss 1967, 151, 157 und insbesondere Greger, VersR 1980, 1091, 1102 ff.).

12

2.

Diesen Grundsätzen der Beweiserleichterung trägt das Berufungsgericht erkennbar Rechnung. Es vermeidet durchgehend die Verwendung der Begriffe "Anscheinsbeweis" oder "Beweis des ersten Anscheins". Es begnügt sich andererseits nicht mit der Tatsache, daß der Kläger Diebstahlsanzeige erstattet hat. Aufgrund seiner Feststellungen dazu, auf welche Art das Fahrzeug abgestellt und wo und in welchem Zustand es dann am 25. August 1979 aufgefunden wurde, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei folgern, dem Kläger sei der Entwendungsbeweis gelungen. Es hat festgestellt, daß das ordnungsgemäß abgestellte und gesicherte Fahrzeug später mit kurzgeschlossener Zündung, eingeschlagener Seitenscheibe, überdrehtem Lenkradschloß und deutlichen Entwendungsspuren - es fehlten Radio und Schaffellbezüge - an einem entfernten, abgelegenen Ort aufgefunden wurde. Aus diesem äußeren Bild durfte das Berufungsgericht die hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Kfz-Diebstahl entnehmen.

13

3.

Den vom Kläger geführten Nachweis hält das Berufungsgericht nicht deshalb für entkräftet, weil Verdachtsmomente für eine Vortäuschung des Diebstahls bestehen.

14

a)

Der oben dargelegten vertragstypischen Risikoverteilung entspricht es allerdings, daß der Versicherer in angemessener Weise vor Mißbrauch geschützt wird. Danach muß ihm die Möglichkeit eingeräumt sein, den Mißbrauch der Beweiserleichterung durch einen unredlichen Versicherungsnehmer, insbesondere das Vortäuschen eines Diebstahls, in ebenfalls erleichterter Weise darzutun und nachzuweisen. Aber auch bei dieser Gegenbeweisführung sind immer noch die Beweisnot des Versicherungsnehmers und sein Bedürfnis zu berücksichtigen, vor einer Entwertung der Diebstahlsversicherung geschützt zu sein (BGH, Urteil vom 27.4.1977 - IV ZR 79/76 - VersR 1977, 610 = LM VVG § 1 Nr. 5). Nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer ist der Regelfall. Deshalb können hinreichende Wahrscheinlichkeit oder gar Verdachtsmomente allein nicht ausreichen. Vielmehr muß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers bestehen. Demgemäß ist die Erleichterung der Beweisführung für den Versicherer geringer. Genügt für den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Entwendungsnachweis die aus einem erforderlichen Mindestmaß an Tatsachen zu folgernde hinreichende Wahrscheinlichkeit oder Deutlichkeit, so ist für den Gegenbeweis die Feststellung von konkreten Tatsachen zu fordern, welche die Annahme einer Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.

15

b)

Ausreichende, konkrete Anhaltspunkte für eine solche erhebliche Wahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Rügen können nicht durchgreifen.

16

Die Frage, ob der in diesem Sinn erleichterte Gegenbeweis gelungen ist, kann letztlich nur im Einzelfall vom Tatrichter beantwortet werden. Sie kann vom Revisionsrichter hinsichtlich der Tatsachenfeststellung nur bei Verfahrensfehlern, in Bezug auf das Gewicht der festgestellten Tatsachen nur beschränkt überprüft werden, nämlich dahin, ob die der Beweiserleichterung zugrundeliegende materiell-rechtliche Risikozuweisung verkannt worden ist.

17

Als Verfahrensfehler bei den tatrichterlichen Feststellungen zur Vortäuschung rügt die Revision, die gebotene umfassende Würdigung aller Indiztatsachen sei unterblieben. Auf die in der Revisionsbegründung als nicht behandelt bezeichneten Umstände - auch im Hinblick auf den Gebrauchtwagenhandel mangelndes Interesse etwaiger Täter am Fahrzeug und an seiner Unkenntlichmachung - ist das Berufungsurteil jedoch eingegangen. Überdies braucht der Tatrichter nicht in allen Einzelheiten darzulegen, daß und wie er jedes einzelne Beweisanzeichen gewürdigt hat, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175). Das ist hier der Fell.

18

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weder die Tatsache der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die eben nur auf dem Verdacht eines Polizeibeamten beruhte, noch die Verdachtsmomente, die sich aus dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Versicherungsleistung ergeben, ausreichen lassen. Ein solches, häufig zu findendes Interesse allein begründet nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, daß sich ein Versicherungsnehmer unredlich verhält. Deshalb brauchte sich diese Wahrscheinlichkeit dem Tatrichter noch nicht deshalb aufzudrängen, weil der Kläger das Fahrzeug wegen seines größeren Wagens seit April nicht mehr benötigt und dennoch keine konkreten Verkaufsbemühungen unternommen hatte, weil ihm seit Mai 1979 vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen war und nach der Behauptung der Beklagten im Zeitpunkt des Diebstahls ein Verkauf nur mit Verlust möglich war. Auch die tatrichterliche Würdigung des festgestellten besonderen Umstandes, daß das Fahrzeug ohne Nummernschild und ohne Typenschild und mit teilweise ausgeschliffener Fahrgestellnummer aufgefunden worden ist, enthält keinen Rechtsfehler. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger selbst das Typenschild entfernt und die Fahrgestellnummer ausgeschliffen hat, sind nicht festgestellt. Der von der Revision hervorgehobene polizeiliche Vermerk, daß das Fahrzeug wegen seiner Art und seiner Winterbereifung für alle in Frage kommenden Täterkreise uninteressant gewesen sei, kann hinsichtlich der Ausscheidung von Täterkreisen nur Vermutungen äußern. Dann aber läßt sich nicht als Rechtsfehler beanstanden, daß das Berufungsgericht trotz dieser besonderen Umstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit nicht angenommen hat.

19

II.

Die Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 61 VVG verneint das Berufungsgericht, weil das Abstellen des Fahrzeugs auf einem öffentlichen Parkplatz für die Dauer eines Monats dann nicht grob fahrlässig sei, wenn es sich um Parkbuchten vor einem Wohnhaus handelt, und auch die Anlieger Fahrzeuge dort für längere Zeit abstellen. Auch diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten.

20

1.

Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung - nicht etwa mit einer des Revisionsgericht bindenden Beschränkung zugelassen, der Bundesgerichtshof habe noch nicht die Frage entschieden, ob bei einem Parken für längere Zeit (drei Wochen oder ein Monat) grobe Fahrlässigkeit vorliegt. In der Tat ist die genannte Frage in dieser allgemein gehaltenen Fassung entgegen der Meinung der Revision vom Bundesgerichtshof noch nicht abschließend entschieden worden. Im Urteil vom 19. Dezember 1979 (IV ZR 91/78 - VersR 1980, 180 = LM VVG § 61 Nr. 18) ist sie nur als Möglichkeit einer solchen Wertung angesprochen, indem unter II 1 b der Entscheidungsgründe jeweils die Einschränkung "allenfalls" gemacht wurde und unter II 1 c für den Fall längerer Untätigkeit, also für das Parken ohne jede Kontrolle über einen längeren Zeitraum hinweg gesagt wurde, grobe Fahrlässigkeit "käme ... in Betracht", für den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bedürfte es "gegebenenfalls" noch tatrichterlicher Feststellungen.

21

2.

Auch der vorliegende Fall nötigt nur zu einer Entscheidung der Frage anhand seiner Besonderheiten.

22

Der Vorwurf, den Versicherungsfall "Diebstahl" durch Untätigkeit während langer Parkdauer herbeigeführt zu haben, läuft darauf hinaus, durch Unterlassen herbeigeführt zu haben. Nach der Rechtsprechung ist dafür die dringende Gefahr des Eintrittes des Versicherungsfalles erforderlich (BGH Urteil vom 14.4.1976 - IV ZR 29/74 - VersR 1976, 649 = LM, VVG § 61 Nr. 14 "Überschwemmungsfall"). Nach diesen für das Unterlassen entwickelten Grundsätzen muß im Hinblick auf die Art des Abstellens und des gewählten Platzes dringende Diebstahlsgefahr bestanden haben. Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG setzt für den Diebstahlsfall zumindest voraus, daß der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen - den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlsgefahr (vgl. dazu BGH, Urteil vom 31.10.1973 - IV ZR 125/72 - VVG § 61 Nr. 11 Bl. 2 = VersR 1974, 26) deutlich unterschritten hat. Für das Abstellen eines mit Tür- und Lenkradschloß und auch im übrigen ordnungsgemäß gesicherten PKW auf einem Parkplatz kann ein solches Unterschreiten allenfalls bei Hinzutreten von Umständen bejaht werden, durch welche dem Dieb eine gegenüber dem alltäglichen Parken erheblich günstigere Gelegenheit zur Entwendung verschafft worden ist. Als Umstand dieser Art kommt hier nicht die Wahl eines abgelegenen, zu ungestörter Straftat besonders geeigneten Parkplatzes in Betracht. Nach tatrichterlicher Feststellung hatte der Kläger einen Privatparkplatz und darauf einen Standort innerhalb einer Reihe von Parkbuchten vor einem Wohnhochhaus gewählt. Das längere Parken für sich allein ohne sonstige Auffälligkeiten scheidet als grobfahrlässiges Verhalten ebenfalls aus. Zur Erfüllung des vertragsgemäßen Sicherheitsstandards ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, sein ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug immer wieder zu einem neuen Abstellplatz zu bringen, wenn er es aus sonstigen Gründen nicht benutzen würde. Insbesondere braucht er ohne konkreten Anlaß sich nicht darauf einzustellen, daß allein die Parkdauer die Diebstahlsgefahr entscheidend erhöht, weil ohne solchen Anlaß nicht wahrscheinlich ist, daß potentielle Diebe ein beliebiges geparktes Fahrzeug über einen längeren Zeitraum hinweg beobachten oder gar Halteranfragen stellen, wie die Revision meint. Daß etwa das Fahrzeug durch äußerlich auffällig sichtbare Kennzeichen (z.B. Staub-, Schmutz- oder Laubablagerung auf der Windschutzscheibe) einen Dieb zur Entwendung verlockt habe, ist nicht behauptet und festgestellt worden. Winterbereifung im Sommer und auswärtiges Kennzeichen sind nicht so außergewöhnlich, daß allein deshalb die genannte günstigere Gelegenheit bejaht werden kann.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs