Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1973, Az.: IV ZR 125/72
Lenkradschloß; Grobe Fahrlässigkeit; Sorgfaltspflicht des LKW-Fahrers; Diebstahl eines Kfz; Sicherungsmaßnahmen eines Kfz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1973
- Aktenzeichen
- IV ZR 125/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1973, 2445-2446 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 127-128 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 48-49 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 46, 17
Redaktioneller Leitsatz
Von grober Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls kann nicht automatisch ausgegangen werden, wenn ein LKW-Fahrer es versäumt, das Lenkradschloß, welches zwar vom Hersteller eingebaut wurde, jedoch nach § 38 a StVZO nicht erforderlich ist, zu verriegeln, wenn er das Fahrzeug für längere Zeit auf einer öffentlichen Straße abstellt und es gestohlen wird.