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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1973, Az.: IV ZR 125/72

Lenkradschloß; Grobe Fahrlässigkeit; Sorgfaltspflicht des LKW-Fahrers; Diebstahl eines Kfz; Sicherungsmaßnahmen eines Kfz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1973
Aktenzeichen
IV ZR 125/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1973, 2445-2446 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 127-128 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 48-49 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 46, 17

Redaktioneller Leitsatz

Von grober Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls kann nicht automatisch ausgegangen werden, wenn ein LKW-Fahrer es versäumt, das Lenkradschloß, welches zwar vom Hersteller eingebaut wurde, jedoch nach § 38 a StVZO nicht erforderlich ist, zu verriegeln, wenn er das Fahrzeug für längere Zeit auf einer öffentlichen Straße abstellt und es gestohlen wird.