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Versicherungsvertrag - Prozess

Normen

§ 28 VVG

§ 215 VVG

Information

1 Klagefrist

Ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag kann unbegrenzt gerichtlich geltend gemacht werden, jedoch kann die Klage aufgrund einer ggf. eingetretenen Verjährung ggf. unbegründet sein.

2 Verjährung

In dem VVG selbst ist die Verjährung nicht geregelt. Folge ist, dass sich der Beginn, die Dauer und eine Unterbrechung einer Verjährung von Ansprüchen aus dem (Rechtschutz-)Versicherungsvertrag nach den §§ 195 ff. BGB bestimmen. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre.

3 Gerichtsstand

Für Deckungsklagen, d.h. Klagen des Versicherungsnehmers auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag, kommt neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gemäß § 17 ZPO und dem Ort der Niederlassung des Versicherers gemäß § 21 ZPO auch der Gerichtsstand der Agentur gemäß § 215 VVG in Betracht.

Der Versicherungsnehmer kann zwischen diesen Gerichtsständen wählen.

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