Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1989, Az.: IVa ZR 39/88
Anspruch auf Schadensersatz aus einer Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (Versicherungsgeschäftsbedingungen [VGB]); Leistungsfreiheit der Versicherung auf Grund der grob fahrlässigen Herbeiführung des Brandes; Zurechnung des Fehlverhaltens eines der Eigentümer gegenüber allen Gesamthändern bei Gesamdhandseigentum
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1989
- Aktenzeichen
- IVa ZR 39/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 15115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 06.01.1988
- LG Saarbrücken
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1989, 801 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 1187-1188 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1989, 840-841 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
1. Frau Cäcilie C., In der W. 16, L.
2. Frau Ilona C., ebenda.
3. Frau Christine V., P. L. Straße 47, F.
Prozessgegner
F. S., Anstalt des Öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Vorstand, M. Straße 32-34, S.
Amtlicher Leitsatz
Zu den subjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit. Ein Augenblicksversagen rechtfertigt in der Regel nicht das Verdikt, es sei auch subjektiv schlechthin unentschuldbar
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1989
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 6. Januar 1988 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerinnen eines Hausanwesens in L. Das Wohngebäude ist nach den Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB) bei der Beklagten gegen Feuer versichert.
Am 9. August 1985 bereitete die damals 62-jährige Klägerin zu 1) in der Küche des Anwesens für sich und die Klägerin zu 2) das Abendessen vor, das aus gegrilltem Fisch mit Pommes Frites und Salat bestehen sollte. Sie stellte zunächst die Friteuse mit dem noch steifen Fett auf die Herdplatte ihres Elektroherdes und schaltete diesen auf Stufe 3 ein, um das Fett zu erwärmen. Nachdem sie auch den Fisch in den Grill gelegt hatte, verließ sie das Haus, um ihren Hund auszuführen, und vergaß, vor dem Verlassen des Hauses die Herdplatte abzuschalten. Das Fett in der Friteuse entzündete sich und setzte die aus Holz bestehende Einbauküche, die über dem Herd befindliche Dunstabzugshaube und die holzvertäfelte Decke der Küche in Brand. Das Feuer breitete sich bis in den Dachstuhl des Wohnhauses aus. Der Klägerin zu 1) fiel auf ihrem Spaziergang nach einiger Zeit ein, daß sie die Herdplatte vielleicht nicht abgeschaltet hatte. Sie kehrte deshalb nach Hause zurück, fand aber schon die Feuerwehr vor, die das Feuer bekämpfte.
Am folgenden Tag wurde der durch das Feuer beschädigte Dachstuhl behelfsweise eingedeckt. Bei Aufräumungsarbeiten entdeckte der Ehemann der Klägerin zu 3), der sich im Haus aufhielt und bei diesen Arbeiten mithalf, im Dachstuhl eine qualmende Stelle. Er schüttete zwei Eimer Wasser darauf. In der darauffolgenden Nacht geriet der Dachstuhl des Anwesens erneut in Brand. Durch das Feuer wurde das gesamte Obergeschoß des Anwesens zerstört.
Die Beklagte hat die Regulierung des Schadens abgelehnt, weil die Klägerin zu 1) den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe. Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, den durch die Brände entstandenen Schaden vorbehaltlich einer etwa bestehenden Unterversicherung zu ersetzen. Das Landgericht hat diesem Feststellungsbegehren nur bezüglich des zweiten Brandes stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin zu 1) habe den Brand vom 9. August 1985 durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. Bei Gesamthandseigentum müßten sich alle Gesamthänder das Fehlverhalten eines der Eigentümer zurechnen lassen.
Grobe Fahrlässigkeit setze einen objektiv schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt voraus. Das sei dann der Fall, wenn schon, einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt würden und das nicht beachtet werde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse Es müsse sich des weiteren auch um ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das das gewöhnliche Maß erheblich übersteige. Schließlich müsse der Versicherungsnehmer gewußt haben oder habe wissen müssen, daß sein Verhalten geeignet sei, den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern.
Einen solchen objektiv schweren Verstoß gegen die von jedermann zu beachtende und jedermann einleuchtende Sorgfaltspflicht habe die Klägerin zu 1) begangen, indem sie das Haus verlassen habe, ohne die Herdplatte abzustellen. Es sei allgemein bekannt, wie gefährlich das unkontrollierte Erhitzen von Fett in einer Friteuse sei. Derartiges Fett sei leicht entzündlich und neige zur Bildung von Stichflammen, die dann in einer holzvertäfelten Küche reiche Nahrung fänden. Der Ausbruch eines Brandes sei unter diesen Gegebenheiten schon fast die zwangsläufige Folge einer Verhaltensweise, wie sie die Klägerin zu 1) gezeigt habe. Diese habe auch gewußt, daß ein solches Verhalten geeignet sei, einen Brand zu verursachen. Das folge daraus, daß sie ihren Spaziergang abgebrochen habe und nach Hause zurückgekehrt sei, weil ihr Zweifel gekommen seien, ob die Herdplatte mit der Friteuse ausgeschaltet sei. Daß sie lediglich vergessen habe, die Herdplatte vor dem Verlassen des Hauses abzuschalten, entlaste sie nicht. Denn ein derartiges Vergessen rechtfertige unter den gegebenen Umständen den Vorwurf eines das gewöhnliche Maß in subjektiver Hinsicht erheblich übersteigenden unentschuldbaren Fehlverhaltens. Die Klägerin zu 1) habe den Herd mit der Friteuse bewußt eingeschaltet. Sie sei sich aufgrund ihrer langen Erfahrung im Haushalt der besonderen Feuergefährlichkeit stark erhitzten Fettes bewußt gewesen und habe auch gewußt, daß erhitztes Fritierfett praktisch ständig beobachtet werden müsse.
Dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit könne die Klägerin zu 1) auch nicht mit dem Hinweis auf die von ihr behauptete Hirnleistungsschwäche und Gefäßsklerose entgehen. Zwar könne eine etwa bestehende verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein. Die Klägerin zu 1) habe aber über genügende Gedächtnisleistungen und ein ausreichendes Konzentrationsvermögen verfügt, um sorgfältig handeln zu können. Sie sei in der Lage gewesen, die Essensvorbereitungen sinnvoll zu koordinieren und dabei die ihr bekannte Vergeßlichkeit in Rechnung zu stellen. Sie wäre insbesondere in der Lage gewesen, die von dem erhitzten Fritiertopf ausgehende Gefahr sich rechtzeitig zu vergegenwärtigen. Das zeige der Umstand, daß ihr während des Spaziergangs nach einer gewissen Zeit wieder eingefallen sei, sie könne die Platte möglicherweise nicht abgestellt haben. Ihr planvolles und sich selbst kontrollierendes Verhalten dränge den Schluß auf, daß sie an sich in der Lage gewesen sei, sich objektiv sorgfältiger zu verhalten, als sie es tatsächlich getan habe. Sie habe von dieser Fähigkeit lediglich aus Sorglosigkeit keinen Gebrauch gemacht, als sie die Wohnung verlassen habe. Eine weitere Aufklärung sei auch von einem Sachverständigengutachten nicht zu erwarten.
2.
Diese Ausführungen sind von Rechtsfehlern beeinflußt. Der Tatrichter geht zwar von dem richtig verstandenen Begriff der groben Fahrlässigkeit aus, wie ihn der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zugrunde legt. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß der Berufungsrichter von einem objektiv schweren Verstoß der Klägerin zu 1) gegen die Pflichten einer Hausfrau ausgeht. Diese Wertung liegt in seiner tatrichterlichen Verantwortung und bindet das Revisionsgericht.
Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht ein auch auf subjektiver Seite unentschuldbares Fehlverhalten der Klägerin zu 1) begründet, halten indessen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Rahmen des subjektiven Schuldvorwurfs sind bei der groben Fahrlässigkeit auch besondere, in den seelischen und physischen Umständen der betreffenden Person liegende Umstände beachtlich. Liegen solche Umstände vor, so muß sich der Tatrichter fragen, ob es sich trotzdem um ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten, also um ein grobes Versehen handelt. Die Klägerin zu 1) hat sich auf eine Hirnleistungsschwäche und Gefäßsklerose berufen, die ihr Gedächtnis- und Konzentrationsvermögen beeinträchtigten. Dieser Umstand, der möglicherweise ihr Verschulden mindert, kann nicht mit der Erwägung beiseite geschoben werden, sie sei nach ihrem gesamten Verhalten in der Lage gewesen, sich sorgfältiger zu verhalten. Daraus kann allenfalls der Vorwurf eines Verschuldens überhaupt, also einfacher Fahrlässigkeit hergeleitet werden. Mit dieser Erwägung kann aber nicht begründet werden, daß trotz der behaupteten - und offensichtlich vom Berufungsrichter unterstellten - auf einer Hirnleistungsschwäche beruhenden Vergeßlichkeit und Konzentrationsstörung der schwere Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aufrecht zu erhalten ist. Im übrigen steht auch schon der vorangehende Schluß des Tatrichters, die Klägerin hätte sich objektiv sorgfältiger verhalten können, als sie es tatsächlich getan habe, weil sie ja schließlich in der Lage gewesen sei, planvoll ein Abendessen zuzubereiten und sich selbst kontrollierend zu verhalten, mit der Erfahrung des täglichen Lebens nicht in Einklang. Planvolles Handeln im einen Augenblick steht nicht im Widerspruch zu der behaupteten Vergeßlichkeit und Konzentrationsstörung in der nächsten Minute, läßt also nicht ohne weiteres den sicheren Schluß auf ein kontinuierlich sicheres Vermögen zu ständigem planvollem Handeln zu. Die Revision wendet hier mit Recht ein, die Klägerin zu 1) habe sich schließlich nicht darauf berufen, schwachsinnig zu sein. Ebensowenig kann nach der Erfahrung des Lebens aus einer später - während des Spaziergangs - wieder eingetretenen Erinnerung mit Sicherheit darauf geschlossen werden, der Vergessende hätte sich an die vergessene Tatsache auch jederzeit früher erinnern können. Die Annahme einer auch in subjektiver Hinsicht groben Fahrlässigkeit wird danach von den bisherigen Feststellungen des Tatrichters nicht getragen.
Ungeachtet dieser besonderen Umstände des Falles hat der Tatrichter auch nicht genügend beachtet, daß es sich bei dem Vergessen des Ausschaltens um ein Augenblicksversagen der Klägerin zu 1) handelt, das nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel nicht das harte Verdikt rechtfertigt, es sei auch subjektiv schlechthin unentschuldbar. Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juli 1986 (IVa ZR 22/85 = VersR 1986, 962 = NJW 1986, 2838 [BGH 14.07.1986 - IVa ZR 22/85] = LM VVG § 61 Nr. 27) angenommen, daß es zwar im allgemeinen einen objektiv schweren Pflichtverstoß bedeutet, wenn ein Versicherungsnehmer im Inneren seines Wagens einen Kofferraumschlüssel so liegen läßt, daß er von außen gesehen werden kann. Er hat aber zugleich betont, daß der subjektiv schwere Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit zu verneinen sein kann, wenn der Schlüssel aufgrund eines Versehens, das auch einem nicht besonders sorglos handelnden Versicherungsnehmer unterlaufen kann, in dem Fahrgastraum liegen blieb. Aus den gleichen Erwägungen hat der Senat es in einem anderen Fall gebilligt, daß der Tatrichter auf der subjektiven Seite als die Schuld des Versicherungsnehmers mindernd berücksichtigt hat, daß es sich um eine Konzentration erfordernde Dauertätigkeit, um eine gefahrgeneigte Arbeit wie das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr handelte, bei der auch einem sorgfältigen Kraftfahrer gelegentlich aus einem Augenblicksversagen heraus ein "Ausrutscher" unterlaufen kann. Handelt es sich um ein bei der menschlichen Unzulänglichkeit typisches einmaliges Versagen, so ist eine minderschwere Beurteilung häufig angebracht (Urteil vom 8. Februar 1989, IVa ZR 57/88, zur Veröffentlichung bestimmt).
Der Senat verkennt nicht, daß es Fälle eines Vergessens geben kann, die auch subjektiv schlechthin unentschuldbar sind. Ein grobes Verschulden kann dann aber nur nach einer sorgfältigen Abwägung der Umstände bejaht und nicht allein damit begründet werden, der Versicherungsnehmer hätte auch anders handeln können. Das Berufungsgericht wird nach diesen Grundsätzen erneut zu beurteilen haben, ob es den schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei Beachtung aller Umstände aufrechterhalten kann. Dabei wird es sich gegebenenfalls sachverständiger Hilfe zu bedienen haben.
3.
Nach der Auffassung des Tatrichters ist auch der Brandschaden vom 11. August 1985 durch das genannte Verhalten der Klägerin herbeigeführt worden. Beide Brandschäden seien nämlich im versicherungsrechtlichen Sinne ein Versicherungsfall. Die Zerstörung des Obergeschosses am 11. August sei nur eine weitere Schadensfolge des ersten Brandes. Das Feuer sei nämlich nicht vollständig abgelöscht gewesen und erneut ausgebrochen. Das polizeilich festgestellte Schadensbild lasse den Schluß zu, daß es sich bei dem zweiten Brandereignis um nichts anderes gehandelt habe als um das erneute Ausbrechen des zwei Tage zuvor entstandenen und nicht vollständig abgelöschten Feuers, zumal eine andere Brandursache nach den kriminalpolizeilichen Feststellungen ausscheide. Denn die Stromversorgung für das obere Stockwerk, die insoweit noch in Betracht gezogen werden könne, sei zum Zeitpunkt des Ausbruchs des zweiten Brandes abgeschaltet gewesen. Da mit einem solchen Verlauf immer zu rechnen sei, sei der weitere Schaden durch den ersten Brand adäquat kausal verursacht worden. Die Leistungsfreiheit des Versicherers umfasse nach § 61 VVG die gesamte Schadensfolge.
Damit hat das Berufungsgericht den Begriff des Versicherungsfalles im Sinne des § 61 VVG richtig beschrieben. Die Leistungsfreiheit des Versicherers hängt nach dieser Vorschrift davon ab, ob der Versicherungsnehmer "den Versicherungsfall" vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Verhält es sich so, dann ist der Versicherer insgesamt leistungsfrei. Was als Versicherungsfall anzusehen ist, bestimmt sich dabei weitgehend nach der Risikobeschreibung in den Versicherungsbedingungen (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 2. Auflage B IV Rn. 4). Nach § 3 Abs. 1 VGB gilt als Brand ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer). Danach hat das Berufungsgericht mit Recht darauf abgehoben, ob das erste Schadenfeuer vollständig abgelöscht war oder noch weitergeglimmt hat, so daß es aus eigener Kraft sich wieder entfachen konnte. In diesem letzteren Fall liegt ein einheitlicher Versicherungsfall vor.
Bedenken begegnet es allerdings, wie der Tatrichter einen derartigen Zusammenhang zwischen den beiden Bränden begründet hat. Die Klägerinnen hatten einen solchen Zusammenhang bestritten, ohne allerdings eine alternative Ursache aufzuzeigen. Das kann ihnen aber nicht zum Nachteil gereichen, weil es nach § 61 VVG zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten steht, daß - auch der zweite - Brand durch grobe Fahrlässigkeit der Klägerin zu 1) herbeigeführt worden ist und weil von den Klägerinnen nicht erwartet werden kann, daß sie Sachdienliches dazu sagen können. Der Tatrichter entscheidet auch nicht nach der Beweislast. Er schließt auf einen Zusammenhang zwischen den beiden Schadensereignissen aufgrund eines Indizienbeweises. Dazu reicht es aber nicht aus, daß das vorliegende Schadensbild den Schluß zuläßt, es handele sich um das erneute Ausbrechen des ersten noch nicht vollständig abgelöschten Feuers. Ebensowenig ist es zwingend, eine andere Brandursache scheide aus, weil die Stromversorgung für das obere Stockwerk zu dieser Zeit abgeschaltet gewesen sei. Damit sind andere nach den Umständen in Betracht kommende Brandursachen nicht ausgeschieden. Die Revision weist darauf hin, bei den Lösch- und Notversorgungsarbeiten könne ein glühender Zigarettenstummel weggeworfen worden sein. Der Indizienbeweis ist dann rechtlich einwandfrei geführt, wenn eine Mehrzahl von einzelnen Umständen, von denen jeder einzelne für sich genommen nicht voll beweiskräftig ist, in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die Überzeugung vom Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache mit hinreichender Sicherheit vermitteln. Dazu ist aber eine Bewertung der einzelnen Indizien nach ihrer Aussagekraft und eine zusammenfassende Gesamtbetrachtung erforderlich. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Tatrichter Gelegenheit, diese Beurteilung nachzuholen.
Dr. Lang
Dehner
Dr. Zopfs
Dr. Ritter